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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.08.2014 SK2 2014 30

19 août 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,624 mots·~8 min·5

Résumé

Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 30 20. August 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Schlenker und Hubert Aktuar ad hoc Bott In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Seite 2 — 7 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Mai 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 4. April 2014 der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Dezember 2013 der Staatsanwaltschaft O.1_____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.-- sowie einer Busse von CHF 200.-- bestraft wurde, – dass X._____ am 15. April 2014 dagegen Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. April 2014 ein Untersuchungs-verfahren eröffnete, – dass X._____ mit Vorladung vom 5. Mai 2014 auf den 12. Mai 2014, um 10.00 Uhr, zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden in Samedan vorgeladen wurde, – dass er dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte, wenn er dieser Einvernahme unentschuldigt fernbleibe, – dass X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Samedan, mit Telefonat vom 12. Mai 2014, um 09.09 Uhr, mitteilte, dass er sich verspätet habe, weil er nicht gewusst habe, dass Samedan so weit weg von O.1_____ sei und er daher nicht wie vorgesehen um 10.00 Uhr, sondern erst gegen 11.00 Uhr zur Einvernahme in Samedan erscheinen werde und er sich momentan in der Gegend von Landquart auf der Autobahn in Richtung Chur befinde, – dass der während dieses Telefonats im Büro des Sachbearbeiters, welcher den Anruf von X._____ entgegengenommen hatte, anwesende und das Telefonat mithörende Staatsanwalt diesem insbesondere mitteilte, dass X._____ nicht mehr nach Samedan fahren solle, da er ohnehin verspätet zur Einvernahme erscheinen werde und seine Einsprache somit als zurückgezogen gelte,

Seite 3 — 7 – dass der Sachbearbeiter dies X._____ am Telefon mitteilte und ihn daran erinnerte, dass er ihn bereits am 5. Mai 2014, bei der telefonischen Terminfestlegung für die Einvernahme, explizit darauf aufmerksam gemacht habe, dass er zur Einvernahme bis nach Samedan ins Engadin fahren müsse und somit genügend Zeit für die Reise einplanen solle, insbesondere bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, – dass der Sachbearbeiter X._____ am Telefon weiter mitteilte, dass ihm in den nächsten zwei Wochen eine Abschreibungsverfügung zugestellt werde und er gegen diese beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben könne, – dass X._____ am 12. Mai 2014, um 11.00 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden in Samedan erschien und darum bat, die Einvernahme durchzuführen, obwohl er nicht pünktlich erschienen sei, – dass der Sachbearbeiter die Durchführung der Einvernahme ablehnte und nach telefonischer Rücksprache mit dem nicht mehr anwesenden Staatsanwalt auf der Vorladung schriftlich bestätigte, dass X._____ am 12. Mai 2014, um 11.00 Uhr bei der Staatsanwaltschaft Graubünden in Samedan erschienen sei, – dass der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, abschrieb und den Strafbefehl vom 4. April 2014 für rechtskräftig erklärte, da die Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten von der angeordneten Einvernahme als zurückgezogen gelte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungsverfügung am 26. Mai 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und einen neuen Termin für die Einvernahme verlangte, um zu den aus seiner Sicht falschen Anschuldigen gegen ihn Stellung zu nehmen, – dass die Beschwerde, da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sinngemäss als Antrag zur Aufhebung der Abschreibungsverfügung zu qualifizieren ist, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft am 6. August 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährte,

Seite 4 — 7 – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. August 2014 (Poststempel 11. August 2014) eine Stellungnahme einreichte und unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Abschreibungsverfügung die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann und der Beschwerdeführer mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am 26. Mai 2014 die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO (i. V. m. Art. 90 Abs. 2 StPO) gewahrt hat, – dass eine Beschwerde zu begründen ist und der Beschwerdeführer darin genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass es sich beim Beschwerdeführer wie bereits erwähnt um einen juristischen Laien handelt, seiner Eingabe zu entnehmen ist, was er damit erreichen will und sie somit den Erfordernissen an die Begründung derselben genügt, – dass entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass die Staatsanwaltschaft ihre Abschreibungsverfügung insbesondere damit begründete, dass die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte, wenn der Beschuldigte einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe und dass gemäss Art. 93 StPO dieselben Säumnisfolgen eintreten würden, wenn ein Beschuldigter zu einem Termin nicht fristgerecht erscheine und dieser bereits säumig sei, wenn er sich um wenige Minuten verspäte, – dass sie in der Begründung der Abschreibungsverfügung zudem festhielt, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend um eine Stunde verspätet habe, obwohl der Termin der Einvernahme vorgängig vereinbart und er auf die verhältnismässig lange Anreise aufmerksam gemacht worden sei und es ihm somit durchaus zumutbar gewesen wäre, sich so einzurichten, dass er den Termin hätte einhalten können, sowie, dass eine unverschuldete Fahrzeugpanne oder ein Verkehrsstau als Ursache für die Verspätung ausgeschlossen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer eine knappe Stunde vor dem vereinbarten Einvernahmetermin am Telefon bloss erklärt habe, die Distanz nach Samedan unterschätzt zu haben,

Seite 5 — 7 – dass sie in der Begründung der Abschreibungsverfügung auf den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 43 vom 6. Dezember 2012 verweist, – dass die Einsprache einer Einsprache erhebenden Person als zurückgezogen gilt, wenn diese trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO), – dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO in verfassungskonformer Auslegung – vereinbar mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) – nur zum Tragen kommen kann, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2013 vom 20. März 2014, E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen), – dass sich angesichts der zuvor zitieren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbesehen an den einzelrichterlichen Erwägungen im Fall SK2 12 43 festhalten lässt, – dass ohnehin jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und nicht ohne weiteres auf andere Fälle verwiesen werden kann, – dass vorliegend ein Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens ausgeschlossen werden kann, da er der Staatsanwaltschaft knapp eine Stunde vor dem angesetzten Einvernahmetermin telefonisch mitteilte, dass er sich um circa eine Stunde verspäten werde, sich danach – obwohl ihm am Telefon gesagt wurde, dass er nicht mehr zu erscheinen brauche – nach Samedan begab und dort eine Stunde nach der vereinbarten Zeit erschien und um die Durchführung der Einvernahme bat, welche ihm aber verweigert wurde, – dass unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher es die ratio legis der in Art. 3 StPO aufgeführten Grundsätze des Strafverfahrensrechts – darunter auch der Grundsatz von Treu und Glauben – verbiete, einzelne Bestimmungen formalistisch zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2013 vom 20. März 2014, E. 2.5;

Seite 6 — 7 vgl. auch Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 93 N 10 f.; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 29 vom 10. Juni 2014, S. 3 f.) festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft, welcher im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen einen Strafbefehl die Verantwortung für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze obliegt, diese vorliegend nicht gebührend berücksichtigt hat, – dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, sich insbesondere auf den Wortlaut von Art. 355 Abs. 2 StPO zu stützen und die weiteren Umstände des Verpassens des Einvernahmetermins nicht hinreichend zu berücksichtigen, der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht genügt, – dass demnach die angefochtene Abschreibungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein neuer Termin zur Einvernahme anzubieten bzw. dieser erneut zur Einvernahme vorzuladen ist, – dass somit nicht geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer der Einvernahme überhaupt unentschuldigt ferngeblieben ist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1‘000.-- festgelegt werden,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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