Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.03.2014 SK2 2014 3

12 mars 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·937 mots·~5 min·6

Résumé

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises etc. | Beschwerde gegen StA, Einspracheentscheide

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3 19. März 2014 (Mit Urteil 6B_357/2014 vom 25. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 8. Januar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises etc.,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. Januar 2014 (Poststempel 14. Januar 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 100.-- bestraft wurde, – dass X._____ am 1. Dezember 2013 dagegen Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Dezember 2013 ein Untersuchungsverfahren eröffnete, – dass X._____ mit Vorladungen vom 4. Dezember 2013 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen wurde, – dass er dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als zurückgezogen gelte, wenn er diesen Einvernahmen unentschuldigt fernbleibe, – dass X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 mitteilte, dass er den Vorladungen nicht Folge leisten werde und daraufhin zu den Einvernahmen vom 19. Dezember 2013 tatsächlich nicht erschien, – dass der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2014 abschrieb und den Strafbefehl vom 25. November 2013 für rechtskräftig erklärte, da die Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten von den angeordneten Einvernahmen als zurückgezogen gelte, – dass er X._____ die für das Untersuchungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 300.-- auferlegte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungsverfügung vom 6. Januar 2014 am 14. Januar 2014 (Poststempel) beim Kan-

Seite 3 — 5 tonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung sowohl der Abschreibungsverfügung wie auch des Strafbefehls verlangte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährte, welche jedoch ungenutzt blieb, – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann, – dass eine Beschwerde zu begründen ist und der Beschwerdeführer darin genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen würden, diesen Substantiierungsanforderungen nicht genügt (vgl. Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff., insbesondere N 4 zu Art. 385 StPO sowie N 9 zu Art. 396 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auf die Begründung in der Abschreibungsverfügung eingeht und sich vielmehr damit begnügt, zu den Erwägungen im Strafbefehl vom 25. November 2013 Stellung zu nehmen und darzulegen, weshalb sich eine Einvernahme seiner Ansicht nach erübrigt hätte, – dass er weder die Feststellung der Staatsanwaltschaft, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen, bestreitet noch Ausführungen dazu macht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Gesetzesbestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO trotz seinem unentschuldigten Fernbleiben die Einsprache nicht als zurückgezogen hätte betrachten sollen, – dass folglich mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer mit den Vorladungen vom 4. Dezember 2013 rechtskonform

Seite 4 — 5 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen worden ist und sein Schreiben vom 6. Dezember 2013, mit welchem er dem zuständigen Staatsanwalt schon im Voraus seine Absenz mitgeteilt hat, keine Entschuldigung enthält, – dass namentlich die Entscheidung, ob und inwieweit Einvernahmen zur Sache erforderlich sind, nicht dem Beschwerdeführer obliegt, – dass somit von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen ist und das Untersuchungsverfahren zu Recht abgeschrieben wurde, – dass die Beschwerde demzufolge auch abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre, weshalb es sich auch erübrigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zwecks Verbesserung seiner Beschwerdeschrift eine kurze Nachfrist einzuräumen, – dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.-- festgelegt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2014 3 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.03.2014 SK2 2014 3 — Swissrulings