Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 26 18. August 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 18. April 2013 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen A._____. Die Strafanzeige richtete sich gegen die von A._____ erstellte und von diesem unterhaltene Homepage www._____, auf welcher eine Liste von Straftaten aufgeführt werden, die X._____ angeblich begangen haben soll. Er, X._____, wolle sich gegen diese unanständigen, unwahren, persönlichkeitsschädigenden und ehrverletzenden Ausführungen von A._____ zur Wehr setzen. Vor allem störe ihn, dass Letzterer ihn immer wieder als Freimaurer bezeichne, obgleich er der Freimaurerloge nicht angehöre, was er A._____ auch schon persönlich mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ den Eingang der Strafanzeige und liess ihm das Formular "Strafantrag und/oder Privatklage" zukommen, welches dieser mit Schreiben vom 19. Juni 2013 ausgefüllt retournierte. Darin stellte er Strafantrag wegen Ehrverletzung und Verleumdung und konstituierte sich zugleich als Privatkläger. B. Da gegen A._____ bereits zuvor von mehreren Personen wegen verschiedener Delikte Strafanträge eingereicht worden waren, eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Juni 2013 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB etc. An der von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Vorladung vom 13. Juni 2013 für den 18. Juli 2013 angesetzten Vergleichsverhandlung ev. Konfronteinvernahme erschien lediglich X._____, während A._____ dieser unentschuldigt fern blieb. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 erhob X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zufolge Untätigkeit dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen A._____ das Recht verweigert resp. das Recht verzögert. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren Amtspflichten unverzüglich nachzukommen. 3. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge." In seiner Begründung wirft X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden vor, von dieser nach dem Vorladungstermin vom 18. Juli 2013 nichts mehr gehört zu haben. Trotz verschiedensten telefonischen Nachfragen sei das Verfahren bis zum heutigen Tag nicht weiter verfolgt worden. Weder sei A._____ bis zum heutigen
Seite 3 — 10 Zeitpunkt einvernommen worden noch habe die Staatsanwaltschaft irgendwelche Schritte unternommen, die ehrverletzende und verleumderische Internetseite zu löschen beziehungsweise A._____ zu untersagen, die entsprechende Internetseite zu betreiben. Am 31. Januar 2014 habe er sich bei der zuständigen Staatsanwältin erkundigt, wie es im betreffenden Fall weitergehe, woraufhin diese ausgeführt habe, dass zurzeit ein anderes Verfahren gegen A._____ hängig sei, dessen Ausgang abgewartet werden müsse. Der Staatsanwältin zufolge sei die Internetseite von A._____ in der L.1_____ aufgeschaltet worden, weshalb sich eine Löschung derselben als ausserordentlich schwierig gestalte; zudem könnte A._____ diese Seite jederzeit in einem anderen Land erneut aufschalten lassen. Die Staatsanwältin habe sich sodann dahingehend geäussert, dass es für ihn unter Umständen einfacher wäre, über den zivilrechtlichen Weg zu seinem Ziel zu gelangen. Sie werde ihm aber etwa Mitte Februar mitteilen, wie die Staatsanwaltschaft weiter zu verfahren gedenke. Nach diesem Telefonat sei eine erneute Rückfrage erfolgt, woraufhin er von der Staatsanwältin wiederum vertröstet worden sei. Das letzte Telefonat habe er mit der Staatsanwältin am 28. April 2014 geführt, wobei sie wiederum berichtet habe, dass es zurzeit noch keine Neuigkeiten gebe beziehungsweise man den Ausgang eines anderen Verfahrens abwarte. Er sei seit Jahren in O.1_____ als Rechtsanwalt und Geschäftsmann tätig. Werde er im Internet von einem potentiellen Klienten oder Geschäftspartner gesucht, erscheine die Homepage von A._____ bei Google an oberster Stelle. Darin werde er völlig zu Unrecht der verschiedensten Verbrechen und Vergehen bezichtigt. Diese öffentliche Zurschaustellung von offensichtlich unbegründeten und ehrverletzenden Äusserungen auf der Homepage von A._____ habe zur Folge gehabt, dass er anlässlich einer beabsichtigten Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank auf diese Homepage angesprochen worden sei und sich gegenüber der Bank habe rechtfertigen müssen, weshalb derlei rufschädigende Dinge über ihn im Internet publiziert seien. Die zuständige Staatsanwältin habe sich dahingehend geäussert, dass vorab ein anderes Verfahren, welches gegen A._____ laufe, abgewartet werden müsse. Allerdings werde dies bereits seit Anfang des Jahres versichert, ohne dass bekannt sei, worum es sich dabei genau handle bzw. welche Parteien in dieses Verfahren involviert seien. Nach einer eingereichten Strafanzeige mit einer derart offensichtlichen Tatbegehung durch den Angeschuldigten, welche für jedermann öffentlich zugänglich sei, könne es nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ein ganzes Jahr in Untätigkeit verharre und der Beschuldigte bis zum heutigen Tag noch nicht einmal einvernommen worden sei. Das Untätigsein der Staatsanwaltschaft stelle seiner Ansicht nach eine formelle Rechtsverweigerung respektive eine unzulässige Rechtsverzögerung dar, weshalb das Gericht um entsprechende
Seite 4 — 10 Feststellung und Anweisung an die Beschwerdegegnerin, unverzüglich ihren amtlichen Pflichten nachzukommen, ersucht werde. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass im konkreten Fall keine relevante Verfahrensverzögerung vorliege und der Vorwurf in der Beschwerde nicht zutreffend sei. Tatsächlich müsse das von X._____ angesprochene Verfahren in einem grösseren Zusammenhang betrachtet werden. So sei gestützt auf entsprechende Strafanträge und Verzeigungsberichte der Kantonspolizei Graubünden bereits im November 2012 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden und am 27. Februar 2013 seien drei weitere polizeiliche Verzeigungsrapporte gegen A._____ eingegangen. Am 19. (recte 18.) April 2013 sei die Strafanzeige von X._____ wegen Ehrverletzung erfolgt, gefolgt von vier weiteren Verzeigungsberichten gegen A._____ am 24. Mai 2013. Was die Sperre oder Löschung der von X._____ genannten Homepage betreffe, so könnte der Weg dazu grundsätzlich über Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) führen, wobei dieser Lösung entgegenstehe, dass sie unverhältnismässig sein dürfte, würden auf diese Weise doch sämtliche anderen Kunden des Hosting-Providers, deren Informationen auf dem einzuziehenden Server abgespeichert seien, tangiert; ebenso sei die praktische Durchführbarkeit dieser Anordnung fraglich. Ob Art. 69 StGB überhaupt analog anwendbar sei, erscheine sodann jedenfalls als zweifelhaft, stellten Daten bzw. Informationen doch keine Gegenstände im Sinne der Bestimmung dar. Die noch vor der Vergleichsverhandlung beim Spezialdienst 6, IT-Ermittlungen, der Kantonspolizei Graubünden getätigten Abklärungen betreffend eine allfällige Sperrung oder Löschung der Internetseite hätten sodann ergeben, dass die Internetseite im Ausland aufgeschaltet worden sei. Zu den soeben genannten rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten würde sich also noch jene eines internationalen Bezuges gesellen. Unter diesen Umständen sei bisher davon abgesehen worden, eine Sperre oder Löschung der betreffenden Homepage zu erlangen. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschuldigten ein separates Strafverfahren hängig sei. Dieses Verfahren sei am 5. Dezember 2013 dem erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung überwiesen worden, wo es noch hängig sei. Am 11. Juni 2014 finde die Hauptverhandlung statt. Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, erscheine es angezeigt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1. Gemäss dem als abschliessend zu verstehenden Katalog von Art. 393 Abs. 1 StPO sind Verfahrenshandlungen in einem weiten Sinn mit Beschwerde anfechtbar. Mit dieser angefochten werden können nicht nur formalisierte Verfahrenshandlungen wie Entscheide in Form von Verfügungen etc., sondern darüber hinausgehend alle Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 12 und 13 StPO. Darunter fallen auch Unterlassungen und damit Fälle von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1499 und N 1502; Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 12 zu Art. 393 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1312). a. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Parteibegriff fallen unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). X._____ hat einerseits Strafanzeige gegen A._____ eingereicht (act. 9.1) und sich andererseits auch als Privatkläger konstituiert (act. 9.7). Überdies hat er ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da er von den auf der öffentlich zugänglichen Homepage gegen ihn erhobenen Vorwürfen und Anschuldigungen unmittelbar betroffen ist; namentlich hat er ein Interesse daran, dass A._____ dazu angehalten wird, diese Anschuldigungen von seiner Homepage zu entfernen beziehungsweise seine Homepage abzuschalten. X._____ ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. b. Da Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sodann an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO), steht einem Eintreten auf die vorliegende Eingabe auch unter dem formellen Aspekt der Fristwahrung nichts entgegen. 2.a. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die
Seite 6 — 10 Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, beispielweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 396 StPO; Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 17 zu Art. 396 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen das Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012, E. 2.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.4.1). Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen. Beispielhaft zu nennen sind: Verzögerungen in der polizeilichen Ermittlung, Verzögerungen bei der Vornahme von Beweisabnahmen, Verzögerung bei der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht, Verzögerung beim Ansetzen eines Gerichtstermins oder aber Verzögerungen bei der Eröffnung und Begründung des Urteils (Sarah Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 5 StPO).
Seite 7 — 10 b. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Verfahren hinreichend vorangetrieben und innert angemessener Frist abgeschlossen wird, ist mitunter, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorliegen (Summers, a.a.O., N 14 zu Art. 5 StPO). Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Fall. Dessen Strafanzeige gegen A._____ und die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten am 18. April 2013 (act. 9.1) bzw. am 13. Juni 2013 (act. 1.1). Gleichentags – also am 13. Juni 2013 – wurden sowohl der Anzeigeerstatter als auch der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur auf den 18. Juli 2013 angesetzten Vergleichsverhandlung ev. Konfronteinvernahme vorgeladen (act. 9.4 und 9.5), welcher Letzterer unentschuldigt fern blieb; der Beschwerdeführer dagegen kam der Vorladung nach (act. 9.9). In der Folge unternahm die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – bis zur Beschwerdeerhebung vom 6. Mai 2014 – und somit während rund zehn Monaten – nichts mehr. Sie begründet ihr Vorgehen im Wesentlichen mit einem separaten Verfahren gegen den Beschuldigten, welches erst am 5. Dezember 2013 dem erstinstanzlichen Strafgericht zur Beurteilung überwiesen worden ist und einen engen sachlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung aufweisen soll. Wenngleich den Akten keine weiteren Angaben bezüglich dieses Strafverfahrens zu entnehmen sind und auch die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keine näheren Ausführungen macht, kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass vom Ausgang dieses Strafverfahrens aufgrund des gemäss Staatsanwaltschaft engen sachlichen Zusammenhangs auch für das vorliegende Strafverfahren sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund kann es namentlich auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten durchaus angezeigt sein, vorerst den erstinstanzlichen Richterspruch im bereits abgeschlossenen Strafverfahren abzuwarten, bevor im vorliegenden Verfahren weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, welche sich im Nachhinein unter Umständen als obsolet herausstellen. Diesbezüglich gilt es sich nämlich zu vergegenwärtigen, dass allein unter der Verfahrensnummer VV.2012.3655 13 Dossiers aufgeführt werden. Neben den Eröffnungs- und allgemeinen Schlussakten sowie den Personenakten und den Haftakten zu A._____ (Dossiers 1-3) besteht das betreffende Dossierverzeichnis mithin aus zehn Dossiers (Dossiers 4- 13), denen von verschiedenen Personen eingegangene Strafanzeigen gegen A._____ zugrunde liegen, welche ebenfalls Gegenstand des am 13. Juni 2013 eröffneten Strafverfahrens sind. Die A._____ darin vorgeworfenen Delikte reichen dabei von Sachbeschädigung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung über Nötigung und üble Nachrede bis hin zu Verletzung des Geheim- und Privat-
Seite 8 — 10 bereichs durch Aufnahmegeräte. Angesichts dieses aktenmässig ausgewiesenen Umfangs sowie des damit einhergehenden Aufwands im Rahmen der Untersuchungshandlungen kann unter den konkreten Umständen von einer unbegründeten Verzögerung seitens der Staatsanwaltschaft, welches einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, keine Rede sein. Vielmehr dient das Zuwarten, welches vom Beschwerdeführer zu Unrecht als Untätigkeit bezeichnet wird, dem Zweck, aus der vorgängig gegen denselben Beschuldigten durchgeführten Strafuntersuchung gewonnene Erkenntnisse des erstinstanzlichen Gerichts auch für das vorliegende Verfahren verwenden zu können. Damit lassen sich allfällige Doppelspurigkeiten im Rahmen der weiteren Untersuchungshandlungen möglicherweise vermeiden, was wiederum der Verfahrensbeschleunigung dienlich sein kann. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist unter den gegebenen Umständen somit durchaus nachvollziehbar. Jedenfalls ist die bisherige Dauer des Strafverfahrens seit dessen Eröffnung am 13. Juni 2013 bis zur Beschwerdeerhebung am 6. Mai 2014 mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen (noch) nicht geeignet, eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine unzulässige Rechtsverzögerung zu begründen. Zum einen liegt mit Blick auf den angezeigten Tatvorwurf keine zeitliche Dringlichkeit vor (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, in welchem das Bundesgericht eine Untätigkeit während über acht Monaten namentlich angesichts des Vorwurfs der Kindesentführung respektive des Entziehens von Unmündigen als mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar bezeichnete [E. 2.4.2]). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, und Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist den kantonalen Behörden der Aufenthaltsort der beschuldigten Person bestens bekannt, so dass für den weiteren Verlauf der Strafuntersuchung auch in dieser Hinsicht keine Verzögerungen zu befürchten sind. Nachdem zwischenzeitlich auch das andere gegen A._____ hängige Strafverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft als Hauptgrund für das vorläufige Zuwarten in der vorliegenden Strafuntersuchung angegeben wurde, zu einem erstinstanzlichen Abschluss gekommen sein dürfte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. A.2 S. 3), steht einer beförderlichen Weiterführung des Untersuchungsverfahrens ohnehin nichts mehr im Weg. Die vorangegangenen Ausführungen haben die Abweisung der Beschwerde zur Folge. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.
Seite 9 — 10 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: