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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.08.2014 SK2 2014 20

11 août 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,893 mots·~19 min·6

Résumé

üble Nachrede | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 20 13. August 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. April 2014, mitgeteilt am 2. April 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, betreffend üble Nachrede, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 30. November 2010 ging beim Kreisamt Oberengadin eine Strafklage von X._____ gegen Y._____ und die Vormundschaftsbehörde Oberengadin wegen übler Nachrede etc. ein. Aufgrund der geänderten Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung leitete das Kreisamt Oberengadin die Strafklage in der Folge an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. Nachdem diese die Laieneingabe von X._____ seinem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Howald, zur Überarbeitung hatte zukommen lassen, reichte dieser zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden am 31. März 2011 eine überarbeitete Strafanzeige gegen Y._____ wegen übler Nachrede ein. Die zur Anzeige gebrachten Delikte seien durch Y._____ begangen worden, indem dieser ehrverletzende und rufschädigende Aussagen in seinem beistandschaftlichen Schlussbericht an die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell gemacht habe. In der Begründung wurde geltend gemacht, Y._____ vertrete in seinem Schlussbericht die Auffassung, dass Aussagen von X._____, wonach er sein ganzes Vermögen für seine Betreuung aufgewendet habe, nicht der Wahrheit entsprächen. Weiter führe er auf, dass X._____ einen "Räuberbrief" an seine Adresse verfasst habe, welcher von der Schwester von X._____ unterzeichnet worden sei. Ferner mutmasse Y._____, er sei überzeugt, dass X._____ seine Ex-Frau um deren Ansprüche aus Güterrecht gebracht habe. Zudem – so die folgenden Mutmassungen – wolle X._____ seine Ex-Frau durch eine Betreibung seitens seiner Schwester gegen ihn erneut schädigen. Y._____ unterstelle X._____ in seinem Bericht ohne weiteres die Vornahme betrugsähnlicher Handlungen und die Haltung "wer sich ihm in den Weg stelle, werde zum Abschuss freigegeben". Schliesslich solle X._____ Y._____ als manipulierbaren Handlanger angesehen haben. Zu diesen Aussagen kämen noch weitere hinzu, die – zumindest in ihrer Gesamtheit – ebenfalls geeignet seien, die Ehre sowie den Ruf seines Mandanten zu verletzen. B. Am 12. Mai 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB. C. Nach Durchführung der Untersuchung, in deren Verlauf unter anderem eine Vergleichsverhandlung zwischen X._____ und Y._____ durchgeführt wurde, welche jedoch scheiterte, und Letzterer einvernommen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Y._____ mit Verfügung vom 1. April 2014, mitgeteilt am 2. April 2014, ein.

Seite 3 — 13 D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 8. April 2014 (Poststempel: 14. April 2014) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Weiterführung der Untersuchungen sei einem unbelasteten Staatsanwalt zu übertragen. E. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden wurden hinzugezogen. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. April 2014 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. April 2014 zugestellt (act. E.2). Mit Eingabe vom 14. April 2014 erfolgte die Beschwerde somit am letzten Tag der gesetzlichen Frist und damit fristgerecht, sodass insoweit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Begründungspflicht – darauf einzutreten ist. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Nachträge zur Beschwerde (act. A.2-4) sowie auf den den ersten Nachtrag ersetzenden Nachtrag vom 28. April 2014, welcher dem Kantonsgericht am 2. Mai 2014 persönlich überbracht wurde (act. A.5). Diese Eingaben erfolgten allesamt erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am 14. April 2014 und somit verspätet. Dem Beschwerdeführer war diesbezüglich die Rechtslage bereits aus den Verfahren SK2 12 45 und SK2 12 46 bekannt, da schon in diesen beiden Verfahren auf diverse, vom Beschwerdeführer eingereichte Nachträge unter anderem mangels Fristeinhaltung nicht eingetreten werden konnte. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der

Seite 4 — 13 allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis bilden das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff.). a. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Konstituierung; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob seitens des Beschwerdeführers eine gesetzeskonforme Konstituierung erfolgt ist. b. Seitens der geschädigten Person ist eine Willenserklärung erforderlich, wobei der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert werden muss. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konstituierung bezeichnet und ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde (Art. 118 Abs. 3 StPO), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO), zu richten (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 118 StPO). Die Konstituierung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dabei besteht die Wahl, sich entweder nur im Strafpunkt oder nur im Zivilpunkt zu konstituieren oder kumulativ beide Klagen geltend zu machen (Art. 119 Abs. 1 und 2 StPO). c. Im vorliegenden Fall konstituierte sich der Beschwerdeführer in seiner überarbeiteten und von seinem damaligen Rechtsvertreter verfassten Strafanzeige vom 31. März 2011 ausdrücklich als Privatkläger und äusserte zugleich den Wunsch, im anzuhebenden Strafverfahren Parteirechte auszuüben. Weiter führte er darin aus, sich die Geldendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vorzubehalten

Seite 5 — 13 (act. 3b.1 S. 2). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass X._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 3. Die Beschwerde ist zu begründen und die Person, die das Rechtsmittel der Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen des angefochtenen Entscheids ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. u.a. Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff., insbes. auch N 4 zu Art. 385 StPO, sowie Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 396 StPO). a. Die vorliegende Einstellungsverfügung enthält eine ausführliche Begründung. Die Staatsanwaltschaft führte darin aus, dass nach Rechtsprechung und Lehre die Rechtfertigungsründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsrund der Amts- und Berufspflicht, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten, welcher nur zum Zuge komme, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsrund ergebe. Die ehrverletzende Äusserung eines Beamten sei dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn er sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert habe, die Äusserung sachbezogen sei, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehe, nicht unnötig verletzend sei und nicht wider besseres Wissen erfolge. Wer verpflichtet sei, zu äussern, was er für wahr halte, unterscheide sich wesentlich von demjenigen, welchem es freistehe, ob er sich äussern wolle oder nicht. Gemäss Art. 451 in Verbindung mit Art. 423 und Art. 367 Abs. 3 aZGB sei bei der Beistandschaft auf eigenes Begehren gestützt auf Art. 394 aZGB ein Schlussbericht zu erstatten, wobei das Zivilgesetzbuch keine Vorschriften über den Inhalt dieses Berichts enthalte und diesem lediglich noch Informationszweck zukomme. Es liege in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergäben und deshalb inhaltlich umstritten sein könnten. Entscheidend sei, dass der Bericht in jeder Hinsicht sachbezogen sei und der Vormundschaftsbehörde, der betreuten Person und gegebenenfalls den Rechtsnachfolgern Aufschluss darüber gebe, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert worden seien, die Zielsetzungen der Massnahme ein-

Seite 6 — 13 gehalten worden seien und die Eignung des Mandatsträgers gegeben sei bzw. nötig gewesen sei, auch auf Lebensvorgänge Bezug zu nehmen, welche sich vor der Errichtung der Massnahme hätten abgespielt haben können. Y._____ sei am 5. August 2010 von der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell zur Abgabe eines Schlussberichts aufgefordert worden, welchen er in Erfüllung seiner Pflichten als Beistand zuhanden der Vormundschaftsbehörde am 12. August 2010 verfasst habe. Der entsprechende Schlussbericht äussere sich zur aktuellen Situation von X._____, soweit diese dem Beistand bekannt gewesen sei. Dies beinhalte Ausführungen zu seinen Wohnverhältnissen, zu den Gesundheits- und Leistungsbeeinträchtigungen, zur Versicherungssituation, zu begleiteten und abgeschlossenen Gerichtsverfahren, zu den Steuererklärungen, zu einer Betreibung der Schwester von X._____ und zu dessen allgemeinem Befinden. Sodann halte der Schlussbericht fest, dass die Beistandschaft nicht die richtige Massnahme sei, um X._____ zu helfen. Die Äusserungen von Y._____ im Bericht vom 12. August 2010 seien vor obgenanntem Zweck, den ein Schlussbericht erfüllen müsse, sachbezogen. Auch das Bezirksgericht Maloja habe in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2011 festgehalten, dass der Schlussbericht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und den Informationszweck voll und ganz erfülle. Gemäss den Aussagen von Y._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2012 habe er mit dem Bericht aufzeigen wollen, dass die angeordnete Massnahme sinnlos gewesen sei und deshalb habe aufgehoben werden müssen. Die Ausführungen würden weder eindeutig über das Notwendige hinausgehen, noch seien sie unnötig verletzend oder seien wider besseres Wissen erfolgt. Vor diesem Hintergrund seien allfällige ehrverletzende Äusserungen im Bericht von Y._____ aufgrund seiner Amtspflicht gerechtfertigt. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Staatsanwaltschaft, dass, selbst wenn eine Rechtfertigung verneint würde, Y._____ den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könnte. In diesem Zusammenhang nahm sie sodann zu den einzelnen Vorwürfen Stellung und erläuterte unter Hinweis auf die entsprechenden Akten jeweils, aus welchem Grund Y._____ ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung für wahr zu halten, bzw. in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mit seiner Einschätzung übereinstimmte. Schliesslich gelangte die Staatsanwaltschaft zur Auffassung, dass Y._____ bei der geschilderten Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich der üblen Nachrede zum Nachteil von X._____ strafbar gemacht zu haben. Weitere Beweismittel seien keine ersichtlich. Die Möglichkeit einer Verurteilung erscheine daher als unwahrscheinlich. Somit sei die vorliegende Strafuntersuchung gegen Y._____ unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen.

Seite 7 — 13 b. Auf diese Argumentationen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ein. Soweit er sich überhaupt mit dem Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit befasst, lässt er es im Wesentlichen – neben diversen, teilweise ungebührlichen Beschimpfungen und ausartenden, haltlosen Anschuldigungen gegenüber den verschiedensten Behördenmitgliedern, namentlich gegenüber dem Beschuldigten Y._____ – bei einer Wiederholung seiner bereits in der Strafklage (act. 3a.1) dargelegten Auffassungen bewenden (vgl. etwa Beschwerde, act. A.1, S. 7 ff.), ohne konkret auf die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Verfahrenseinstellung einzugehen und sich mit dieser auseinanderzusetzen. Nebst dem pauschalen Vorwurf der Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft und dem Einwand, Letztere habe den Vorfall nicht angemessen untersucht und der Entscheid sei falsch, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen erstmals auf den letzten beiden Seiten (S. 11 und 12) konkret Bezug auf einzelne Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Allerdings findet auch an dieser Stelle keine Auseinandersetzung mit der Begründung in der Einstellungsverfügung statt. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer damit, die Erwägungen der Staatsanwaltschaft als "empörend", "haltlos", "unangebracht", "wild erfunden" etc. zu bezeichnen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Entscheid fehlt hingegen gänzlich. Der Beschwerdeführer führt weder aus, weshalb die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen, noch trägt er Argumente vor, die einen anderen Entscheid nahelegen würden. Auf einzelne entscheidrelevante Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – wie auf die Ausführungen betreffend das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds der Amts- und Berufspflicht, betreffend die Pflicht des Beschuldigten, sich im Schlussbericht zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu äussern, betreffend Sachbezogenheit der inkriminierten Äusserungen, betreffend die Erbringung des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB – geht er überhaupt nicht ein. Die Beschwerde vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu genügen, weshalb darauf grundsätzlich nicht einzutreten ist. c. Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe hätte eingeräumt werden müssen. Dieser Bestimmung zufolge ist bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Ziegler, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO). Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenwerten Interessen ge-

Seite 8 — 13 deckt ist. Der Sinn der Nachfrist besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Aargau SBK.2012.150 vom 22. Juni 2012, E. 1.2, in: forumpoenale 5/2013, S. 278). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Aargau SBK.2012.150 vom 22. Juni 2012, E. 1.2, in: forumpoenale 5/2013, S. 277 f.; Ziegler, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO). Ebenso wenig ist eine Nachristansetzung erforderlich, soweit der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält und sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit allen auseinandersetzt (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Im vorliegenden Fall konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden. Zwar war der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht mehr anwaltlich vertreten, er wurde indessen schon in früheren Verfahren wiederholt und detailliert auf die Begründungserfordernisse hingewiesen (vgl. die Entscheide der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 45 und SK2 12 46 vom 1. Februar 2013). Er hatte somit Kenntnis von den Anforderungen, weshalb sich eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO bereits aus diesem Grund erübrigte. Vom Ansetzen einer Nachfrist konnte aber auch deshalb abgesehen werden, weil sich der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit einzelnen Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten. 4. Doch selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. a. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Ver-

Seite 9 — 13 urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Indessen verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage über einen gewissen Spielraum (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.3.1, sowie 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.1). b. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zunächst zutreffend festgehalten, dass die Rechtfertigungsründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsrund der Amts- und Berufspflicht, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB haben, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt. Die ehrverletzende Äusserung eines Beamten ist dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Wer verpflichtet ist, zu äussern, was er für wahr hält, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welchem es freisteht, ob er sich äussern will oder nicht. Daher rechtfertigt es sich auch, den zur Äusserung Verpflichteten unter den genannten Voraussetzungen von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (vgl. BGE 123 IV 97 E. 2.c.aa S. 98 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 389; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 51). In der Folge legte die Staatsanwaltschaft ausführlich und nachvollziehbar dar, dass der Beschuldigte von der damaligen Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell zur Abgabe eines Schlussberichts aufgefordert wurde (act. 3b.9) und Ersterer dieser Aufforderung in Erfüllung seiner Pflichten nachkam (act. 3b.3). Die in diesem Bericht gemachten Äusserungen seien mit Blick auf den Zweck, den ein Schlussbericht erfüllen müsse, alsdann sachgerecht. So würden die Ausführungen weder eindeutig über das Notwendige hinausgehen, noch seien sie unnötig verletzend oder seien wider besseres Wissen erfolgt. Vor diesem Hintergrund seien allfällige ehrverletzende Äusserungen im

Seite 10 — 13 betreffenden Bericht des Beschuldigten aufgrund seiner Amtspflicht gerechtfertigt. Eine Durchsicht des sich bei den Akten befindlichen Berichts von Y._____ vom 12. August 2010 (act. 3b.3) bestätigt die staatsanwaltschaftliche Einschätzung in jeder Hinsicht. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten hat, äusserte sich Y._____ darin zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers, zu den Gesundheits- und Leistungsbeeinträchtigungen, zur Versicherungssituation, zu begleiteten und abgeschlossenen Gerichtsverfahren sowie zu den Steuererklärungen. Darüber hinaus vertrat er – wie bereits das Obergericht des Kantons Luzern – die Auffassung, dass die Aussagen von X._____, wonach er für seine Betreuung sein ganzes Vermögen aufgewendet habe, nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Des Weiteren habe sein Mandant nicht nachvollziehbare Vermögensdispositionen getroffen. So sei ihm letzthin eine Betreibung seiner Schwester im Betrag von Fr. 495'291.20 zugestellt worden, woraufhin er Rechtsvorschlag erhoben und die Gläubigerin über das Betreibungsamt ersucht habe, ihre Beweismittel vorzulegen. Als Reaktion darauf habe er einen "Räuberbrief", geschrieben von X._____ und unterzeichnet von seiner Schwester, erhalten. Diese Betreibung – so Y._____ weiter – sei wohl ein weiterer Versuch von X._____, seine Ex-Frau, die er um ihre Ansprüche aus Güterrecht gebracht habe, erneut zu schädigen. Y._____ vertrat in seinem Bericht ferner die Meinung, dass beziehungsmässig empfundene Kränkungen und Verletzungen, die der psychisch fragile, intelligente und einst sicher äusserst tüchtige Geschäftsmann im Zuge einer jahrzehntelangen eherechtlichen Auseinandersetzung erlitten habe, diesen subjektiv zur Vornahme betrugsähnlicher Handlungen legitimieren würden; wer sich ihm dabei in den Weg stelle, werde zum Abschuss freigegeben. Abschliessend hielt Y._____ fest, dass X._____ im Rahmen einer Beistandschaft nicht geholfen werden könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass er als Beistand lediglich die Stellung eines manipulierbaren Handlangers hätte einnehmen sollen. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die eben zitierten Äusserungen des damaligen Beistands mit Blick auf die notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen eines Schlussberichts im Sinne von Art. 394 aZGB, sachbezogen sind. Namentlich gehen sie weder eindeutig über das Notwendige hinaus noch sind sie unnötig verletzend; ebenso wenig sind sie wider besseres Wissen erfolgt. Es lässt sich denn auch nicht vermeiden, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Entsprechend besteht der Sinn der Genehmigung des Schlussberichts auch nicht darin, die darin aufgeführten Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen, weshalb die Genehmigung eines Schlussberichts nicht gleichbedeutend ist mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätig-

Seite 11 — 13 keiten des Mandatsträgers (vgl. Kurt Affolter, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 28 f. zu Art. 451-453 ZGB). Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach allfällige ehrverletzende Äusserungen im Bericht von Y._____ aufgrund seiner Amtspflicht gerechtfertigt seien, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde wäre diesbezüglich somit selbst im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden. c. Schliesslich gelangte die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Eventualbegründung zum Schluss, dass Y._____ – selbst wenn eine Rechtfertigung verneint würde – den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könnte. Nach dieser Bestimmung ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstücke nahm die Staatsanwaltschaft auf den Seiten 5 ff. der angefochtenen Verfügung zu jeder einzelnen Äusserung im Schlussbericht, welche vom Beschwerdeführer als ehrverletzend betrachtet wurde, Stellung und erläuterte detailliert und nachvollziehbar, weshalb Y._____ ernsthafte Gründe hatte, seine jeweiligen Ausführungen für wahr zu halten bzw. in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die diesen Äusserungen zugrunde liegenden Tatumstände sich derart abgespielt haben, wie von ihm in seinem Bericht geschildert. Auch diese Schlussfolgerungen geben keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Es liegen aufgrund der Akten- und Beweislage mithin keine Anhaltspunkte vor, dass Y._____ mit seinen Äusserungen beabsichtigt hat, den Ruf des Beschwerdeführers vorsätzlich wider besseres Wissen zu schädigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von Y._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 28. November 2011 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2012, act. 3b.5 und 3b.6). Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zur Auffassung gelangt, dass Y._____ angesichts der vorliegenden Akten- und Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, sich der üblen Nachrede zum Nachteil von X._____ strafbar gemacht zu haben, und die Möglichkeit einer Verurteilung demzufolge unwahrscheinlich erscheint. Die Strafuntersuchung ist nach den vorangegangenen Ausführungen somit zu Recht eingestellt worden, was, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, deren Abweisung zur Folge hätte. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese wer-

Seite 12 — 13 den auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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