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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2014 SK2 2014 16

14 mai 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,497 mots·~7 min·6

Résumé

Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 16 16. Juni 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022 Zürich, betreffend Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. April 2014, der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Mai 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass Y._____ von September 1997 bis Dezember 2005 die Kulturstiftung "Z" mit Sitz in O.1_____ präsidierte, – dass die zwischenzeitlich verstorbene A._____ am 26. Oktober 2009 gegen Y._____ Strafanzeige wegen Betrug bei der Kantonspolizei Graubünden erstattete und hauptsächlich geltend machte, dass sie diesem ein Darlehen in Höhe von CHF 80'000.-- zugunsten der polnischen Kulturstiftung „Libertas“ gewährt habe, welches in der Folge jedoch für eine Bauprojekt in Polen verwendet worden sei, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. März 2010 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Veruntreuung eröffnete, – dass sich A._____ sel. am 2. Februar 2011 als Privatklägerin konstituierte und erklärte, sich im Zivil- und Strafpunkt am Verfahren beteiligen zu wollen, – dass Dr. B._____ gegen Y._____ sowie gegen dessen Sohn C._____ und gegen D._____ am 13. Mai 2011 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft F._____ wegen Veruntreuung und Betrug einreichte, – dass die Erbengemeinschaft des E._____ am 23. Juni 2011 ebenfalls Strafanzeige gegen Y._____, C._____ und D._____ wegen Betrug und Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft F._____ erhob, – dass die Kulturstiftung "Z" am 25. Oktober 2011 zudem Strafanzeige gegen C._____ und D._____ bei der Staatsanwaltschaft G._____ erstattete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft F._____ und der Staatsanwaltschaft G._____ bzw. H._____ übernahm und die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung am 29. März 2012 auf C._____ und D._____ ausweitete, – dass die Strafanzeigen in Zusammenhang mit diversen Darlehen standen, welche jeweils von den Beschuldigten zweckentfremdet und nicht zurückerstattet worden seien,

Seite 3 — 7 – dass sich Y._____ gemäss eigenen Angaben keiner Schuld bewusst sei und die fraglichen Darlehen nicht zweckentfremdet habe, – dass C._____ und D._____ zu den verschiedenen Vorwürfen bislang nicht einvernommen werden konnten, – dass die beiden vorgenannten Personen deshalb am 29. März 2012 zur Verhaftung ausgeschrieben wurden, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y._____, C._____ und D._____ wegen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung mit Verfügung vom 20. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, sistierte, – dass die Sistierung insbesondere damit begründet wurde, dass sich aufgrund der Aktenlage die Tatbeiträge der drei Beschuldigten nicht rechtsgenüglich definieren lassen würden, weshalb auch die Schuldfrage nicht geklärt werden könne und eine angemessene Strafzumessung verunmöglicht werde, – dass die Staatsanwaltschaft daher zum Schluss kam, das Verfahren sei zu sistieren bis C._____ und D._____ aufgefunden werden könnten, – dass die Privatklägerin X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), die Tochter der verstorbenen A._____, gegen die Sistierungsverfügung mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Y._____ weiterzuführen bzw. Anklage zu erheben, – dass die Beschwerdeführerin begründend ausführte, der rechtlich relevante Sachverhalt stehe fest und weder C._____ noch D._____ könnten für die Abklärung des Sachverhalts, welcher der Strafanzeige von A._____ sel. zugrunde liege, etwas Wesentliches beitragen, – dass sie im Übrigen geltend machte, das Strafverfahren gegen Y._____ könne ohne Weiteres von den übrigen Strafverfahren gegen C._____ und D._____ getrennt werden,

Seite 4 — 7 – dass sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 8. Mai 2014 zur Beschwerde vernehmen liess und deren kostenfällige Abweisung beantragte, – dass sie insbesondere ausführte, vom Darlehen, welches A._____ sel. Y._____ gewährt habe, sei gemäss Bankauszug ein Betrag von CHF 9'000.-an C._____ überwiesen worden und zudem seien US-Dollar im Betrag von 55'225.15 (CHF 65'000.--) gekauft und an D._____ überwiesen worden, – dass das Strafverfahren wegen diverser Vermögensdelikte gegen die drei Beschuldigten unter einer einheitlichen Prozessnummer geführt werde, – dass die Staatsanwaltschaft zudem Zweifel daran hegte, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert sei (vgl. Art. 382 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [SR 312.0]), da das Strafverfahren nicht eingestellt, sondern lediglich sistiert wurde, – dass Y._____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2014 - obwohl er zuvor um eine Fristerstreckung ersuchte und ihm eine solche gewährt wurde - auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die zehntägige Beschwerdefrist vorliegend mit Eingabe vom 4. April 2014 (Poststempel) gewahrt und die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde, – dass Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nach dem Tod der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen können, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, – dass ein solches rechtlich geschütztes Interesse insbesondere besteht, wenn der Entscheid direkte Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Verstor-

Seite 5 — 7 benen und damit auf dessen Erben hat (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 7 zu Art. 382 StPO), – dass die Beschwerdeführerin zwar als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB gilt, jedoch aus den Akten nicht hervorgeht, ob sie Alleinerbin oder Teil einer Erbengemeinschaft ist, – dass diesem Umstand insofern Bedeutung zukommt, als dass bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft ein einzelner Erbe nicht berechtigt ist, selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen, sondern die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. Goran Mazzuchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 121 StPO), – dass zudem zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen, wie dies Art. 382 Abs. 3 StPO für die Beschwerdelegitimation verlangt, betroffen ist, da es sich einerseits nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Sistierungsverfügung ohne direkte Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Erblasserin handelt, und die Privatklägerschaft andererseits an der strafrechtlichen Verfolgung bloss ein tatsächliches bzw. mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse hat (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2.; PKG 2012 Nr. 16 E. 2.2), – dass die Frage der Legitimation vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, da die Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist, – dass eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert werden kann, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen, – dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Vereinigung der Verfahren gegen die drei Beschuldigten im vorliegenden Fall als geboten erscheint, da es sich um zusammenhängende Sachverhalte handelt, – dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zur Abklärung des Sachverhalts, welcher der Strafanzeige von A._____ sel. zugrunde liegt, durchaus etwas beitragen können, da

Seite 6 — 7 sie durch das gewährte Darlehen offenbar begünstigt wurden und damit in den Sachverhalt involviert sind, – dass mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten ist, dass die Tatbeiträge nicht allein gestützt auf die - zwar umfangreichen - Akten ermittelt werden können, sondern eine Befragung der beiden zur Haft ausgeschriebenen Mitbeschuldigten zur Klärung der offenen Fragen unerlässlich erscheint, – dass der unbekannte Aufenthaltsort der beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO einen Sistierungsgrund darstellt, – dass die Sistierung der Strafuntersuchung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, – dass infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgesetzt werden, – dass keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird, da der Beschuldigte Y._____ darauf verzichtet hat, eine Vernehmlassung einzureichen,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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