Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 60 26. Mai 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2013, mitgeteilt am 10. Dezember 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Betrug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 13. Dezember 2012 erstattete X._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen Y._____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Autokauf aus dem Jahre 2007. X._____ gab an, er habe den Personenwagen der Marke A._____ damals bei einer auf dem Tacho angezeigten Laufleistung von 30'000 km für CHF 45'000.-- erworben. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass mit diesem Wagen zum Zeitpunkt des Kaufes bereits rund 75'000 km zurückgelegt worden seien. Y._____ habe den Kilometerzähler manipuliert und das Serviceheft gefälscht, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Ebenfalls am 13. Dezember 2012 konstituierte sich X._____ als Straf- und Zivilkläger und machte eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 22'000.-- geltend. B. Nach diversen Einvernahmen und Ermittlungshandlungen der Kantonspolizei Graubünden (vgl. Kriminalrapport act. 3.1) eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y._____ am 12. März 2013 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Lic. iur. Luzi Bardill, der Rechtsvertreter von Y._____, regte in seinem Schreiben vom 18. April 2013 an, es sei wegen Betrugs, allenfalls Anstiftung hierzu oder zumindest Beihilfe wie ebenso falschen Anschuldigungen auch gegen X._____ ein Strafverfahren zu eröffnen. Mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2013 wurde die vorgenannte Strafuntersuchung gegen Y._____ "wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc." auf X._____ ausgedehnt (act. 1.11). C. Wie sich aus den Untersuchungen ergab, wurden sowohl der Tacho wie auch das Serviceheft des besagten Personenwagens manipuliert (vgl. Kriminalrapport act. 3.1 S. 3, insbes. den Verweis auf die Schadenhistorie der A._____ Schweiz AG). Anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2013 gab Y._____ denn auch zu Protokoll, den Tacho an besagtem Personenwagen manipuliert und zusammen mit X._____ die Einträge im Serviceheft verändert zu haben. Während er den Tachowechsel im Jahre 2006 nicht in Betrugsabsicht, sondern wegen eines Defekts vorgenommen habe, sei das Serviceheft durch die beiden Parteien vor dem Kauf deshalb modifiziert worden, weil der Vater von X._____ als Geldgeber über den tatsächlichen Kilometerstand des fraglichen Personenwagens habe getäuscht werden sollen (act. 6.3 S. 2 und 4). Über den manipulierten Tacho und die dementsprechend zu tief angezeigte Laufleis-
Seite 3 — 13 tung sei X._____ zum Zeitpunkt des Kaufes folglich im Bilde gewesen (vgl. act. 3.13 S. 3 f., act. 6.3 S. 2 und 4 sowie act. 6.4 S. 5 und 7). Dies bestätigten auch die als Auskunftspersonen einvernommenen B._____ und C._____ (vgl. act. 3.14, 3.15 und 6.6). X._____ stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe von der erwähnten Tachomanipulation nichts gewusst und mit den Änderungen im Serviceheft nichts zu tun (act. 6.1 S. 5 f., act. 6.4 S. 5 f. sowie act. 6.7 S. 2 f.). Von den entsprechenden Unregelmässigkeiten habe er erst erfahren, als sein Bruder das Fahrzeug im Herbst 2012 zur Reparatur in die Garage D._____ in O.1_____ gebracht habe. Auch in Bezug auf den Kaufpreis widersprechen sich die Ausführungen der Parteien: während im undatierten "Kaufvertrag für Occasionswagen" ein Verkaufspreis von CHF 40'000.-- festgehalten wurde (act. 3.2), sei gemäss den Aussagen von Y._____ ein tatsächlicher Kaufpreis von CHF 35'000.-- , laut X._____ jedoch ein solcher von CHF 45'000.-- ausgemacht worden (vgl. act. 6.3 S. 3 f., act. 6.1 S. 3 f. sowie insbes. act. 6.4 S. 3 f.). D. Am 21. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Betrugs abgeschlossen sei und sie beabsichtige, eine Teil-Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu erlassen. E. Da die Parteien keine weiteren Beweisanträge stellten, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Dezember 2013 wie angekündigt folgende Teil- Einstellungsverfügung: "1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.-- (Untersuchungsgebühr) trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen." Begründend führte die Staatsanwaltschaft aus, dass dem Beschuldigten aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Parteien wie auch der Auskunftspersonen und Zeugen nicht habe nachgewiesen werden können, X._____ vor dem Kauf des erwähnten Fahrzeuges nicht über den ausgewechselten Tacho bzw. die Falschangabe des Kilometerstandes informiert zu haben. Insofern gelinge folglich der Nachweis einer Täuschung nicht, weshalb sich eine Überprüfung der weiteren Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erübrige. Über den ebenfalls untersuchten Vorwurf der Urkundenfälschung sowie über die für den Beschuldigten angefallenen Umtriebe sei noch zu befinden.
Seite 4 — 13 F. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2013, mitgeteilt am 10. Dezember 2013, liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin beim Kantonsgericht von Graubünden am 20. Dezember 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen: "1. Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden VV.2013.687/ME vom 9./10.12.2013 sei aufzuheben, um die Rechtssache der Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Auftrag zurückzuverweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen und nachfolgend neu zu entscheiden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz." Dabei monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und sei seinen rechtswesentlichen Beweisanträgen nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. So habe sie weder E._____ noch F._____ als Zeugen angehört, wobei insbesondere letztere gewichtige Anhaltspunkte dafür hätte liefern können, dass der Beschwerdeführer von der Tachomanipulation nichts gewusst habe. Dies gehe schon aus ihrem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin vom 18. Dezember 2013 hervor, welches im Rahmen der Beschwerdeschrift als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde (vgl. act. B.2). Zur Erforschung der Hintergründe des Autokaufes wäre im Übrigen auch der Vater des Beschwerdeführers, der gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners durch die Manipulationen ja hätte "über den Tisch gezogen" werden sollen, einzuvernehmen gewesen. Zudem hätte die Vorinstanz bei der Garage D._____ weiterführende Abklärungen bezüglich der tatsächlichen Laufleistung des fraglichen Personenwagens treffen sollen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ein leeres Serviceheft ins Recht und machte gestützt darauf geltend, dass es dem Beschwerdegegner als Mitarbeiter der Garage D._____ ohne Probleme möglich gewesen wäre, ein solches zu bestellen und dieses dann in Abweichung des Originals nach eigenen Bedürfnissen abzuändern. Mithin belege das bei den Akten liegende Serviceheft nicht, dass der Beschwerdeführer von der Tachomanipulation gewusst habe. In Bezug auf die Zeugenaussage von B._____, wonach "der Beschwerdeführer bereits vor dem Kauf anlässlich einer Tuningmesse in Chur im besagten Fahrzeug gesessen sei", machte der Beschwerdeführer geltend, dass das fragliche Fahrzeug an der erwähnten Tuningmesse gar nicht ausgestellt worden sei. G. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung
Seite 5 — 13 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie insbesondere dar, weshalb von den in der Beschwerdeschrift begehrten zusätzlichen Untersuchungshandlungen keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten seien. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdegegner durch seinen Rechtsvertreter lic. iur. Luzi Bardill eine Beschwerdeantwort einreichen, mit welcher er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Er führte aus, dass das Untersuchungsverfahren zu Recht eingestellt worden sei, da die Aussagen der beiden Parteien nachvollziehbar widersprüchlich seien und nicht einmal die von Seiten des Beschwerdeführers angebotenen Zeugen effektive Aussagen über dessen Wissensstand betreffend die effektiv zurückgelegte Kilometerleistung des gekauften Fahrzeuges machen könnten. Zum Vorwurf der unterlassenen Zeugeneinvernahmen hielt der Beschwerdegegner fest, dass es ohne weiteres auch zusätzliche Zeugen gäbe, welche seine Darstellung bestätigen könnten. I. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung sowie in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Dabei hat er genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, und eine blosse Darstellung seiner eigenen Ansichten genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1474 zu Art. 385 StPO; Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts SK2 11 15 vom 25. Mai 2011 E. 2). Zur Beschwerdeführung
Seite 6 — 13 legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Die vorliegende Beschwerde vom 20. Dezember 2013 gegen die am 10. Dezember 2013 mitgeteilte Teil-Einstellungsverfügung ist fristgerecht erfolgt. Als Opfer des zu untersuchenden Betrugs ist der Beschwerdeführer als Privatkläger durch die Teil-Einstellungsverfügung beschwert, weshalb er zu deren Anfechtung legitimiert ist. Da die vorliegende Beschwerde den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. 2. Die Beschwerde stellt nach Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition und mit der Beschwerde können sämtliche Mängel eines angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 38 f. zu Art. 393 StPO). 3.a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen; im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein
Seite 7 — 13 Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet. b) Die Strafbehörden haben den Sachverhalt gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen umfassend zu ermitteln, das heisst es müssen im Beweisverfahren grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2010, N 31 zu Art. 139 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Eine so genannte antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig. Insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3; BGE 130 II 425 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). Ferner kann auf Beweisabnahmen auch verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache für den Entscheid nicht erheblich ist (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; vgl. zum Ganzen Gless, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 139 StPO sowie Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 19 vom 23. Januar 2014 E. 3a/bb). c) Einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in Bereicherungsabsicht durch eine arglistige Täuschung zu einer schädigenden Vermö-
Seite 8 — 13 gensdisposition veranlasst. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart − wie vorliegendenfalls den erfolgten Einbau eines neuen Tachos oder den gegenwärtigen Kilometerstand − beziehen und arglistig erfolgen, d.h. sie darf nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sein (vgl. zum Ganzen Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2008, N 2 und 6 f. zu Art. 146 StPO mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in Würdigung der Parteiaussagen festgestellt, dass dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden kann, den Beschwerdeführer vor dem Kauf des Fahrzeuges nicht über den ausgewechselten Tacho bzw. die Falschangabe des Kilometerstandes informiert zu haben. Mit anderen Worten ist es ihr insbesondere aufgrund der sich diametral widersprechenden Parteiaussagen nicht gelungen, dem Beschwerdegegner in Bezug auf diese Tatsachen eine Täuschung nachzuweisen, weshalb das entsprechende Verfahren mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eingestellt wurde. 4.a) In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe den rechtswesentlichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung vorschnell erlassen; wenn sie seinen rechtswesentlichen Beweisanträgen vollumfänglich nachgekommen wäre, wäre sie in Erkennung des wahren Sachverhalts um eine Anklageerhebung nicht umhin gekommen. Die gemäss seiner Beschwerdeschrift konkret noch zu erhebenden Beweismittel sind jedoch allesamt nicht geeignet, den Anfangsverdacht derart zu erhärten, dass eine Anklageerhebung gerechtfertigt erscheinen würde. b) Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Staatsanwaltschaft habe die beantragten Zeugen E._____ und F._____ nicht einvernommen, was schon deshalb zwingend notwendig gewesen wäre, weil sich die Aussagen der Parteien sowie jene der einvernommenen Personen widersprächen. Wie sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2013 an die Staatsanwaltschaft (act. 1.13) ergibt, hätte E._____ Angaben zum mit dem Kauf des Fahrzeuges zusammenhängenden Geldfluss machen sollen. Da bereits G._____ − der im Gegensatz zu E._____ beim Abschluss des Kaufes und der Übergabe des Kaufpreises in Domat/Ems anwesend war − zum Geldfluss befragt worden war (vgl. act. 6.5 S. 2 f.), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausging, dass von einer Befragung von E._____ keine
Seite 9 — 13 weiteren Erkenntnisse in diesem Zusammenhang zu erwarten waren (vgl. act. A.3 S. 1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Rüge im Zusammenhang mit der Einvernahme von E._____ in der Beschwerdebegründung nicht näher substantiiert, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. c) Des Weiteren hätte gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers F._____ − wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2013 an Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin ergibt (vgl. act. B.2) − bestätigen sollen, dass der Beschwerdegegner den Tacho manipuliert und der Beschwerdeführer davon nichts gewusst habe. Davon habe sie von einem Kollegen erfahren, der ebenfalls hätte einvernommen werden müssen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass der Tachometer ausgewechselt wurde und der Kilometerstand nicht mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern übereinstimmte, unbestritten ist und deshalb nicht durch zusätzliche Einvernahmen belegt werden muss. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon gewusst hat, beschlägt einen inneren Vorgang, welcher einem strikten Beweis nicht zugänglich ist und mit einer Zeugeneinvernahme naturgemäss nicht erschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2012 vom 12. Juni 2012 E. 1.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend ein Nichtwissen bewiesen werden soll. Höchstens ein allfälliges Wissen um diesen Umstand liesse sich allenfalls beweisen, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber einem Dritten entsprechend geäussert hätte. Im Übrigen widersprechen sich die Parteidispositionen diametral. Der Beschwerdegegner führt zu Recht aus, dass sich wohl für beide Sachdarstellungen noch weitere Zeugen finden liessen. Auch diese könnten allerdings lediglich Informationen aus zweiter Hand resp. "vom Hörensagen" liefern, da bei den Verhandlungen selbst nur die Parteien anwesend waren. Damit ist von weiteren Aussagen − wiederum in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung − keine Klärung der Sachlage zu erwarten. d) Im Zusammenhang mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe seinen Vater "über den Tisch ziehen wollen", beantragt der Beschwerdeführer, es sei auch sein Vater zur Sache einzuvernehmen. Hierzu ist wiederum zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers an den Verhandlungen ebenfalls nicht teilgenommen hat und es deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er bezüglich des tatsächlichen Wissensstandes seines Sohnes über den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufes sachdienliche Angaben machen könnte. Zudem haben die Parteien die näheren Umstände des Kaufes anerkanntermassen ja gerade vor dem Vater verheimlichen wollen; dies ergibt sich sowohl aus der Sachdarstellung des
Seite 10 — 13 Beschwerdegegners (act. 6.3 S. 4) wie auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Kaufpreises (act. 6.1 S.4 und 7). Damit kann der Vater naturgemäss gerade zu den hier interessierenden Umständen nichts sagen, womit sich eine Einvernahme ebenfalls zum Vorneherein erübrigt. e) Den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs (act. A.1 S. 3) ist entgegenzuhalten, dass es unbestritten ist, dass der Tacho manipuliert war und nicht die tatsächliche Laufleistung angezeigt hatte. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, das Serviceheft belege nicht, dass der Beschwerdeführer von der Tachomanipulation gewusst habe. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass er das Serviceheft eingesehen habe. Tatsache sei nämlich, dass der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, ein leeres Serviceheft zu bestellen und dieses dann nach Belieben auszufüllen. Mit diesen Ausführungen versteigt sich der Beschwerdeführer in Spekulationen; das von ihm eingelegte Serviceheft taugt nicht zur Manipulation, da es sich weder auf das Verfahrensgegenstand bildende Fahrzeug bezieht noch einen Aufkleber für die Schlussabnahme enthält (vgl. Original in act. 3.4). Dies sind Angaben, die eben gerade nicht ohne weiteres hätten manipuliert werden können. Im Übrigen bestehen für ein derartiges Vorgehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Selbst wenn ein solches möglich wäre, könnte dadurch weder ein genügender Beweis für die eine noch für die andere Sachdarstellung erbracht werden. f) Abschliessend lässt der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Internetadressen ausführen, dass das fragliche Fahrzeug nicht an der erwähnten Tuningmesse ausgestellt resp. vorgeführt worden sei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wurde dies von Seiten des Beschwerdegegners auch nie behauptet. B._____ hat lediglich ausgesagt, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer solchen Messe im Fahrzeug gesessen (vgl. act. 6.6 S. 4). Dass das Fahrzeug Ausstellungsobjekt gewesen sei, wurde nicht behauptet. g) Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen wäre, dass dem Beschwerdegegner eine täuschende Handlung nachgewiesen werden könne, diese Täuschung überdies arglistig erfolgt sein müsste, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen. Das heisst sie dürfte nicht ohne weiteres überprüfbar gewesen sein (vgl. dazu vorstehend E. 3c mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist
Seite 11 — 13 auf den Entscheid BK 06 41 der damaligen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Oktober 2006 zu verweisen. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde entschieden, dass die Kontrolle des Servicehefts zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit gehöre, welches vom Käufer eines Gebrauchtwagens verlangt werde (BK 06 41 E. 5b). Im vorliegenden Fall gibt das Serviceheft unabhängig von den vorgenommenen Datumsänderungen für den Zeitpunkt des Kaufs einen Tachostand an, der bereits deutlich über den im Kaufvertrag angegebenen 30'000 km liegt. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge bei dem ihm obliegenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne weiteres merken müssen, dass die Angaben auf dem Kilometerzähler nicht korrekt sind. Insofern könnte unter den vorliegenden Umständen auch der Nachweis einer Arglist nicht erbracht werden, was ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens führen müsste. h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung des Beschwerdegegners ergeben. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, neue Beweismittel zu bezeichnen, welche geeignet erscheinen, das Beweisergebnis im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz in einem gegenteiligen Sinne beeinflussen zu können. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass schon mangels einer nachweisbaren Täuschung kein Betrug vorliegen kann. Damit ist die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung rechtmässig erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- bis CHF 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.-- als angemessen. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Entscheide der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011 E. 5 und SK2 12 16 vom 11. Februar 2013 E. 5 sowie Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE110185 vom 26. Januar 2012 E. 6). Die
Seite 12 — 13 Entschädigung wird vorliegend auf CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit CHF 1'000.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: