Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 57 11. Dezember 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. med. X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. November 2013, mitgeteilt am 19. November 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Erbschleicherei,
Seite 2 — 7 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 27. November (Poststempel 28. November) 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ und Y._____ am 7. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen die „Familie A. _____ und B._____, C._____strasse, O.1_____“ wegen „Erbschleicherei und/oder Erbbetrugs“ einreichten, – dass sie dabei auf eine Liegenschaft an der C._____strasse in O.1_____ Bezug nahmen und vorbrachten, dieses Haus sei ca. 100 Jahre im Besitz der Familie DE._____ gewesen, – dass E._____ die Liegenschaft bis zu ihrem Tod am 15. September 2013 verwaltet habe, – dass nun plötzlich zwei Wohnungen in dieser Liegenschaft ohne ersichtlichen Grund an die Familie AB._____ übergegangen seien, – dass diese Wohnungen ihres Erachtens erschlichen worden seien, weshalb sie gezwungen seien, gerichtlich vorzugehen, – dass die Anzeigeerstatter ihre Eingabe auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin am 29. Oktober 2013 ergänzten, – dass sie dabei ausführten, die erwähnte Liegenschaft sei ursprünglich von D._____ und nach dessen Tod im _____2012 von E._____ verwaltet worden, – dass, nachdem E._____ bettlägerig und krank geworden sei, A._____ die Verwaltung der Liegenschaft „angeblich“ immer mehr an sich gezogen habe, – dass sich Frau A._____ immer mehr E._____ angenähert habe und Letztere „anscheinend“ in deren psychische und physische Abhängigkeit geraten sei, – dass E._____ überdies von Frau A._____ zusehends abgeschirmt und gegen aussen isoliert worden sei, – dass schliesslich zwei Wohnungen „anscheinend“ schenkungsweise einige Monate vor dem Tod von E._____ an die Familie AB._____ übergegangen seien,
Seite 3 — 7 – dass diese Schenkungen von Frau A._____ „geleitet“ worden seien, – dass dabei der frühere Rechtsvertreter von E._____ sein Mandat niedergelegt habe und ein neuer Rechtsanwalt im Hinblick auf einen vorsätzlichen Erbbetrug Frau E._____ sicherheitshalber durch verschiedene Gutachten für zurechnungsfähig habe erklären lassen, – dass die Familie AB._____ die bettlägerige E._____ „anscheinend“ zusammen mit der Spitex gepflegt habe, – dass in dieser Zeit „anscheinend“ auch ein früheres Testament zugunsten der Familie AB._____ abgeändert worden sei, – dass dies alles nicht mit rechten Dingen zugegangen sei und die ganze Verwandtschaft von einem Erbbetrug „ausgehe“, – dass die Staatsanwaltschaft am 18. November 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass sie in der Begründung ausführte, die Anzeigeerstatter hätten ihre Vorwürfe nicht näher spezifiziert und nicht ersichtlich gemacht, inwieweit strafbare Handlungen begangen worden sein sollten, – dass allein die Behauptung, zwei Wohnungen seien plötzlich an die Familie AB._____ übergegangen, nicht ausreiche, um die Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen, – dass dasselbe für die im Schreiben vom 29. Oktober 2013 erwähnte Behauptung gelte, wonach Frau A._____ die Wohnungsschenkungen „geleitet“ habe, – dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwieweit sich die von den Anzeigeerstattern genannten Personen eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten, zumal die Anzeigeerstatter selbst von einer Schenkung ausgehen würden, – dass sich die Vorwürfe damit vielmehr auf eine zivilrechtliche Streitigkeit beziehen würden, deren Beurteilung nicht den Strafverfolgungsbehörden obläge, – dass unter diesen Umständen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde,
Seite 4 — 7 – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. November (Poststempel 28. November) 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, – dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit.a StPO), – dass vorliegend die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, – dass eine Beschwerde zu begründen und genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO), – dass eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, den Substantiierungsanforderungen nicht genügt (vgl. u.a. Ziegler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff., insbes. auch N 4 zu Art. 385 StPO sowie N 9 zu Art. 396 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auf die Begründung im angefochtenen Entscheid eingeht und sich weitestgehend damit begnügt, ohne jegliche Bezugnahme zu den Erwägungen der Vorinstanz, seine eigenen Ansichten, die er bereits in seiner Strafanzeige darlegte, zu wiederholen, – dass er namentlich nicht darlegt, worin genau er, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sieht und welche Personen gegen welche Strafbestimmungen verstossen haben sollen, – dass er lediglich ergänzend hinzufügt, der geforderte Beweis für strafbare Handlungen könne von ihm nicht erbracht werden, da alle Vorgänge absolut geheim und erst nach dem Hinschied von E._____ zum Vorschein gekommen seien,
Seite 5 — 7 – dass er damit dem Begründungserfordernis nicht genügt und bereits mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass sich der angefochtene Entscheid im Übrigen als rechtens erweist, – dass nämlich keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen und selbst der Beschwerdeführer nur mit vagen Mutmassungen argumentiert, was sich schon aus den wiederholt verwendeten Formulierungen „angeblich“ und „anscheinend“ ergibt, – dass namentlich der blosse Umstand einer Schenkung in keiner Art und Weise auf ein strafbares Verhalten schliessen lässt, – dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer angenommene „Erbschleicherei“ gesetzlich nicht erfasst ist (vgl. BGE 132 III 305) und keinen gesetzlich normierten Straftatbestand darstellt, wie die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 mitteilte, – dass auch keinerlei Hinweise für ein anderweitiges, strafrechtlich relevantes Verhalten wie Betrug, Urkundendelikte etc. vorliegen, – dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach Wohnungsinventar, beispielsweise ein Bild von Giacometti, verschwunden sei, daran nichts zu ändern vermag, zumal es sich um einen neuen Vorwurf handelt, der weder Gegenstand der Strafanzeige noch der gestützt darauf erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung war, – dass dieser Vorwurf demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann und auch nicht als neue Strafanzeige an die zuständigen Behörden weiterzuleiten ist, zumal diesbezüglich ebenfalls keinerlei konkreten, vom Beschwerdeführer spezifizierten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Handeln oder eine Täterschaft vorliegen, – dass es sich im vorliegenden Fall, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, allenfalls um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, – dass jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes vorliegen und aufgrund dessen kein Anlass besteht, eine Strafuntersuchung zu eröffnen,
Seite 6 — 7 – dass die Staatsanwaltschaft somit zu Recht die Anhandnahme einer Strafuntersuchung ablehnte (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), – dass demzufolge die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist, – dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in der Regel Gebühren zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 5‘000.-- erhoben werden, – dass für vorliegendes Verfahren eine gemäss Art. 10 VGS reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erhoben wird, zumal die Beschwerde infolge ihrer offensichtlichen Unbegründetheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird,
Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: