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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.10.2013 SK2 2013 52

23 octobre 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,027 mots·~5 min·6

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 52 18. November 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Brunner In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. September 2013, mitgeteilt am 30. September 2013, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 10. Oktober 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 22. Juni 2013 um 18:00 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild _____ in O.1_____ auf der _____strasse, innerorts, auf der Höhe des Hauses A._____ in Fahrtrichtung O.2_____ lenkte, – dass sie dabei gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Juli 2013 pflichtwidrig die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h missachtete und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, – dass X._____ demzufolge nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 78 km/h und damit 18 km/h schneller als erlaubt fuhr, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. August 2013, mitgeteilt am 20. August 2013, einen Strafbefehl nach Art. 352 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG erliess und X._____ eine Busse von Fr. 400.-- und Gebühren sowie Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 270.-auferlegte, – dass der Strafbefehl X._____ gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 26. August 2013 am Postschalter ausgehändigt wurde, – dass X._____ mit Eingabe vom 28. August 2013 (Poststempel 6. September 2013) gegen diesen Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom 25. September 2013, mitgeteilt am 30. September 2013, das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb, gleichzeitig den Strafbefehl vom 13. August 2013 für rechtskräftig erklärte und X._____ die zusätzlich entstandenen Kosten von Fr. 100.-- auferlegte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Begründung zu der Abschreibungsverfügung ausführte, dass X._____ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben habe und die Eingabe daher ungültig sei, weshalb

Seite 3 — 5 der Strafbefehl vom 13. August 2013 als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten sei (Art. 354 Abs. 3 StPO), – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, gleichentags der Post zur Zustellung übergeben, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 25. September 2013 erhob, – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass die Beschwerde vom 10. Oktober 2013, selbentags der Post zur Zustellung übergeben und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig erfolgte, – dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keiner Bemerkung Anlass geben, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend macht, sie habe den Strafbefehl am 26. August 2013 bei der Post abgeholt und mit Schreiben vom 28. August 2013 Einsprache erhoben, – dass für die Fristenberechnung wichtig sei, deren Ablaufdatum genau zu berechnen, – dass bei der Berechnung der Frist zu beachten sei, dass der Tag der Eröffnung oder Mitteilung der Frist nicht mitgerechnet werde, – dass die Frist mit dem auf die Mitteilung oder Eröffnung der Frist folgenden Tag an zu laufen beginne und Samstage und Sonntage mitgezählt würden, jedoch die Frist, falle der letzte Tag auf einen Samstag oder Sonntag, erst am darauf folgenden Werktag ende, – dass die Einsprache somit fristgerecht erfolgt sei und ihr nicht klar sei, weshalb ihr Schreiben den Poststempel vom 6. September 2013 aufweise, – dass die Frist, wie die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Beschwerde selbst ausführt, am 5. September 2013 endete,

Seite 4 — 5 – dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), – dass die Beweislast für die Einhaltung prozessualer Fristen derjenige trägt, welcher an die fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91 StPO), – dass es daher der fristbelasteten Person obliegt, zur Sicherstellung eines Beweises die Eingabe mittels eingeschriebener Sendung einzureichen oder zur Bestätigung des fristgerechten Einwurfs in den Briefkasten Zeugen beizuziehen, – dass ansonsten der Poststempel die widerlegbare Vermutung begründet, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag aufgegeben worden (Riedo, a.a.O., N 25 zu Art. 91 StPO), – dass vorliegend das Couvert mit welchem die Einsprache vom 28. August 2013 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde den Poststempel vom 6. September 2013 trägt, – dass mangels anderen Beweises davon auszugehen ist, dass die Sendung an diesem Datum, und somit einen Tag verspätet, der Post übergeben wurde, – dass demzufolge die Einsprache entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eben gerade nicht rechtzeitig erfolgte, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die unterliegende Beschwerdeführerin demnach nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr. 200.-- festgelegt werden, – dass infolge der Tatsache, dass es sich bei den zu beurteilenden Tatbeständen um Übertretungen nach Art. 103 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, der Vorsitzende der II. Strafkammer gemäss Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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