Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 11 25. Oktober 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der A._____, der B._____, der C._____, und des D._____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Via Somplaz 1, 7500 St. Moritz, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2013, mitgeteilt am 29. Januar 2013, in Sachen X._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 8. Oktober 2010 trat X._____ um ca. 10.00 Uhr zusammen mit ihrem Fahrlehrer Z._____ auf dem Motorrad Suzuki, _____, zu Hause in O.1_____ eine Lernfahrt an. Zuvor hatte X._____ bereits am 13., 20. und 21. September 2010 sowie am 4. und 5. Oktober 2010 bei Z._____ mit demselben Motorrad Fahrstunden besucht. Von O.1_____ aus fuhr X._____ mit Z._____ auf dem Sozius in Richtung O.2_____. Im Restaurant auf O.3_____ legten die beiden eine Pause ein. Anschliessend trat X._____ zusammen mit ihrem Fahrlehrer wieder die Rückfahrt in Richtung O.4_____ an. Um 11.29 Uhr verlor X._____ oberhalb O.5_____ in der dortigen langgezogenen Linkskurve aus ungeklärten Gründen die Herrschaft über das Motorrad, geriet von der Strasse ab und stürzte über das Trassee der E._____. Bei diesem Sturz zog sich Z._____ schwerste innere Verletzungen zu, an welchen er noch am gleichen Tag verstarb. X._____ selber zog sich einen Bruch am linken Arm, einen Riss der Sehne am rechten Knie sowie eine Hirnerschütterung zu. Am Motorrad entstand ein Sachschaden von Fr. 2’000.--. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB und beauftragte mit der Durchführung der Untersuchung das Untersuchungsrichteramt Chur. C. Nach Durchführung der Untersuchung, in deren Verlauf unter anderem die Tatverdächtige sowie Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt, ein Gutachten durch das Strassenverkehrsamt Graubünden erstellt und eine chemisch toxikologische Untersuchung in Bezug auf Betäubungsmittel, Medikamente und Alkohol vorgenommen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen X._____ mit Verfügung vom 28. Januar 2013, mitgeteilt am 29. Januar 2013, ein. In der Begründung führte sie an, dass die als Auskunftsperson befragte F._____, welche unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort erste Hilfe geleistet habe, zwar gehört haben will, wie Z._____ sich vor seinem Versterben dahingehend geäussert habe, dass die Beschuldigte zu schnell gefahren sei. Demgegenüber habe G._____, welcher auf seinem Fahrrad unmittelbar vor dem Unfall von der Beschuldigten überholt worden sei, darauf hingewiesen, dass diese nicht zu schnell gefahren sei. Die Beschuldigte selber habe sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern können. Auf der Strasse hätten sich keine verwertbaren Spuren gefunden, welche Rückschlüsse auf den Unfallhergang oder die Geschwindigkeit zuliessen. Auch das vom Strassenverkehrsamt Graubünden erstellte Gutach-
Seite 3 — 14 ten habe keine Anhaltspunkte zur Ermittlung der Unfallursache geliefert. Bei dieser Sachlage lasse sich nicht sagen, wie hoch die mutmassliche Geschwindigkeit der Beschuldigten gewesen sei, weshalb ihr auch nicht nachgewiesen werden könne, dass ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst gewesen sei. Neue Beweismittel, die in dieser Sache Klarheit schaffen könnten, seien nicht ersichtlich. Andere Hinweise auf eine Verantwortung der Beschuldigten für diesen Verkehrsunfall lägen ebenfalls nicht vor. Angesichts der Unerfahrenheit der Beschuldigten und des Umstands, dass sie mit ihrem Fahrlehrer unterwegs gewesen sei, sei insbesondere der Nachweis eines vorwerfbaren Fehlverhaltens im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht zu erbringen. Die Würdigung der erwähnten Aussagen und Beweismittel führe zu keiner Überzeugung in Richtung eines bestimmten Sachverhalts. Zu viele Fragen hätten im Rahmen der Untersuchung nicht beantwortet werden können. Dies bedeute gleichzeitig, dass der Beschuldigten die Verursachung dieses Unfalls in vorwerfbarer Weise nicht nachgewiesen werden könne. Vielmehr müsse bei dieser Sachlage im Fall einer Anklage mit einem Freispruch gerechnet werden, weshalb das Verfahren auch wegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung eingestellt werde. D. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden liessen die Witwe des verstorbenen Z._____, A._____, sowie deren Nachkommen B._____, C._____ und D._____ am 8. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: “1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Januar 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, gegen die Beschuldigte X._____, geb. am _____1978, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in O.1_____, Anklage wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB zu erheben. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” Für die Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, dass bzw. wieso das Strafverfahren gegen die Fahrschülerin eingestellt wurde; sie erachten die Einstellung des Strafverfahrens als unangemessen. Art. 31 Abs. 1 SVG verlange nämlich mehr als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse, so dass ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug vorkommen könne. Aus diesem Grund seien auch die Überlegungen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die mutmassliche Höhe der Geschwindigkeit sekundär. Mit Blick auf die Aussagen von F._____ und G._____ sei sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verwei-
Seite 4 — 14 sen, wonach bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine definitive Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörden erledigt werden könne, im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageerhebung“ (in dubio pro duriore) gelte. So habe bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen ihr Motorfahrrad nicht richtig unter Kontrolle gehabt und sodann die Herrschaft über dasselbe verloren habe, kein Fall von höherer Gewalt vorläge, diverse Fragen im Rahmen der Untersuchung nicht hätten beantwortet werden können, seitens der Beschwerdeführer keine Desinteresse- Erklärung vorläge, bis heute keine Einigung mit der Haftpflichtversicherung betreffend Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen habe gefunden werden können und die Zeugin F._____ vom Verstorbenen eine Aussage wiedergegeben habe, welche schlussendlich von einem Gericht und im Gesamtkonzept gewürdigt werden müsse. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf eine Stellungnahme. F. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2013 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verleiht sie zunächst ihrem Unverständnis Ausdruck, dass Beschwerde einzig mit dem Zweck geführt werde, um Druck auf die Haftpflichtversicherung zur Ausrichtung der gewünschten Entschädigungen auszuüben, zumal es auch für sie schwer sei, das Unfallereignis zu verarbeiten. Alsdann würden die Beschwerdeführer vorliegend den Umstand ausblenden, dass der verunfallte Z._____ als Fahrlehrer im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG eine grosse Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrschülerin getragen habe. Gemäss dieser Bestimmung sei der Fahrlehrer für strafbare Handlungen auf Lernfahrten verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt habe, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblägen. Der Fahrschüler sei nur verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand der Ausbildung hätte vermeiden können. Die Staatsanwaltschaft habe das Untersuchungsergebnis vorliegendenfalls umfassend und objektiv gewürdigt und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass ihr (X._____ ) aufgrund ihrer Unerfahrenheit kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden könne; es gäbe auch keine objektiven Hinweise dafür, dass sie die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe; das Verfahren gegen sie sei folglich zu Recht eingestellt worden.
Seite 5 — 14 Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse gegen die am 29. Januar 2013 mitgeteilte Einstellungsverfügung wurden mit der am 8. Februar 2013 eingereichten Beschwerdeschrift eingehalten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be-
Seite 6 — 14 troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff.). a. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für die Angehörigen des Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO, die zwar keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind, sich aber gleichwohl als Privatkläger konstituieren dürfen, um eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 f. zu Art. 118 StPO). Im vorliegenden Fall werden sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Verstorbenen vom Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst, infolgedessen sie als indirekte Opfer gelten und das Recht haben, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und dabei eigene, aus der Straftat abgeleitete Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 und N 49 zu Art. 115 StPO). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob seitens der Beschwerdeführer auch eine gesetzeskonforme Konstituierung erfolgt ist. b. Seitens der geschädigten Person beziehungsweise – wie vorliegend der Fall – der indirekten Opfer ist eine Willenserklärung erforderlich, wobei der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert werden muss. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konstituierung bezeichnet und ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde (Art. 118 Abs. 3 StPO), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO), zu richten (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 118 StPO). Die Konstituierung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben
Seite 7 — 14 werden. Dabei besteht die Wahl, sich entweder nur im Strafpunkt oder nur im Zivilpunkt zu konstituieren oder kumulativ beide Klagen geltend zu machen (Art. 119 Abs. 1 und 2 StPO). Opferangehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO, die eigene privatrechtliche Ansprüche geltend machen, können sich auch im Strafpunkt konstituieren, wohingegen ihnen die Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage für eigene Ansprüche verwehrt ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 119 StPO). c. Im vorliegenden Fall stellte der zuständige Staatsanwalt der Witwe des verstorbenen Z._____, am 17. August 2011 ein Formular „Strafantrag und/oder Privatklage“ zu mit dem Ersuchen, dieses auszufüllen und an ihn zu retournieren. Gleichzeitig orientierte er sie über die geplante Einvernahme der Beschuldigten mit dem Hinweis, dass sie berechtigt sei, dieser Einvernahme beizuwohnen, sofern sie sich an der Strafuntersuchung beteiligen wolle (act. 1.17). In der Folge zog A._____ Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr als Rechtsvertreter bei, welcher zunächst Akteneinsicht verlangte und anschliessend für die Aktenretournierung sowie die Einreichung des Formulars „Strafantrag und/oder Privatklage“ aufgrund von laufenden Vergleichsverhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Beschuldigten wiederholt Fristerstreckungen verlangte, welche auch gewährt wurden (vgl. act. 1.18-1.19, 1.25, 1.28, 1.30-1.34, 1.36-1.43). Dabei brachte er stets zum Ausdruck, dass seine Mandantin grundsätzlich kein Interesse an einer Fortsetzung des strafrechtlichen Verfahrens habe, sie diesbezüglich aber eine explizite schriftliche Bestätigung der Haftpflichtversicherung der Beschwerdegegnerin haben möchte, wonach sich ein Verzicht ihrerseits nicht negativ auf die gegenüber der Haftpflichtversicherung erhobenen Ansprüche auswirke (vgl. act. 1.30). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde das entsprechende Formular in der Folge jedoch nie an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Dennoch kann nach Auffassung des Gerichts in Bezug auf A._____ von einer rechtsgenüglichen Konstituierung als Privatklägerin ausgegangen werden. Zwar hat eine solche Willenserklärung ausdrücklich zu erfolgen, wobei diese aber auch in mündlicher Form möglich und ausreichend ist (vgl. Art. 119 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den Akten ergibt, hat A._____ an der Einvernahme von X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden teilgenommen und wird im entsprechenden Protokoll auch als Privatklägerschaft aufgeführt (vgl. act. 3.24). Ferner setzte die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 4. Januar 2013 nebst X._____ auch A._____ über den Abschluss der Strafuntersuchung in Kenntnis (act. 1.45) und behandelte sie auch insoweit als Verfahrenspartei (vgl. hierzu Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher als Adressaten der Parteimitteilung die Parteien nennt). Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest mündlich als Privatklägerin
Seite 8 — 14 konstituiert hat. Darauf deutet auch die spätere Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft Graubünden und Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr hin, in welcher nicht mehr von einer Konstituierung, sondern einzig von einer Desinteresse-Erklärung die Rede ist (vgl. etwa act. 1.34 und 1.37-1.38). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft – wenn ihrer Ansicht nach Zweifel in Bezug auf die Konstituierung von A._____ bestanden hätten – in Ausübung ihrer Rückfrage- und Aufklärungspflicht für Klarheit gesorgt hätte (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 5 zu Art. 118 StPO). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass A._____ in genügender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich als Privatklägerin im Strafpunkt beteiligen will und die Konstituierung als Privatklägerin nicht an einer fehlenden Willenserklärung scheitert, so dass insoweit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. d. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf die Nachkommen des Verstorbenen, B._____, C._____ und D._____. Im Gegensatz zu A._____ werden diese nämlich – soweit aus den Akten ersichtlich – in der dem Gericht vorliegenden Beschwerdeschrift erstmals überhaupt namentlich aufgeführt. Weder haben sie in der vorangegangenen Strafuntersuchung irgendwelche Beteiligungsrechte (Teilnahme an Einvernahmen inklusive Stellen von Ergänzungsfragen, Stellen von Anträgen) ausgeübt, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass sich diese in ähnlicher Weise wie A._____ als Privatkläger konstituiert hätten bzw. aus Sicht der Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt worden wären. Der einzige Hinweis auf Nachkommen des Verstorbenen überhaupt befindet sich in der Meldung an die Opferhilfe, in welcher von A._____ der Vermerk „Die Ehefrau mit Familie“ angebracht wurde (vgl. act. 3.12). Eine namentliche Nennung derselben sowie eine entsprechende Willenserklärung, sich am Strafverfahren als Strafund/oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, lassen sich in den Akten hingegen nirgendwo finden. Hinsichtlich dieser drei Personen kann folglich nicht von einer rechtsgenüglichen Konstituierung als Privatklägerschaft ausgegangen werden, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. 3.a. Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt worden. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft dürfe in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage habe dagegen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge-
Seite 9 — 14 richt. Entsprechend sei die von der Zeugin F._____ wiedergegebene Aussage des Verstorbenen betreffend zu schnellem Fahren von einem Gericht und im Gesamtkontext zu würdigen. Auch die Lehre habe hierzu eine klare Meinung. So sollten Verfahren mit schweren Tatfolgen (z.B. tödliche Verkehrsunfälle) tendenziell zur Anklage gebracht werden. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage sei wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhänge, was auch hier der Fall sei. Zumindest könne im heutigen Zeitpunkt von niemandem, auch nicht von den Untersuchungsbehörden, in Anwendung pflichtgemässen Ermessens und guten Gewissens behauptet werden, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könne, was aber gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens wäre. b. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist im Zweifelsfalle in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4; 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass mit dem „Zweifelsfall“, in welchem von der Staatsanwaltschaft jeweils Anklage zu erheben ist, etwas anderes gemeint ist, als die Beschwerdeführerin darunter zu verstehen scheint. Die Staatsanwaltschaft hat nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Be-
Seite 10 — 14 weisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet. c. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass die Täterin die Folge ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn die Täterin zum Zeitpunkt der Tat aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabs des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 122 IV 225 E. 2.a S. 227). Im hier zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts heranzuziehen (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 111 zu Art. 12 StGB; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 30 zu Art. 12 StGB). d. Die Beschwerdeführerin sieht eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin einerseits in einer unzureichenden Beherrschung des Motorrads und andererseits in einer nicht angepassten Geschwindigkeit. Der Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher zufolge der Beschuldigten kein Fehlverhalten nachgewiesen werden könne, sei zum einen deren eigene Sachverhaltsfeststellung entgegenzuhalten, wonach die Beschuldigte aus ungeklärten Gründen die
Seite 11 — 14 Herrschaft über das Motorrad verloren habe, von der Strasse abgeraten und über das Trassee der E._____ gestürzt sei. Zum anderen sei in diesem Zusammenhang an Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu erinnern, wonach der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen müsse, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. „Beherrschen“ heisse dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tue, was der Fahrer nicht wolle. Damit werde mehr verlangt als die blosse Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse und ein Nichtbeherrschen könne auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug vorkommen. Aus diesem Grund seien auch die Überlegungen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die mutmassliche Höhe der Geschwindigkeit sekundär. Des Weiteren liege mit der Aussage der Zeugin F._____, welcher zufolge Z._____ ihr noch gesagt habe „stüpidad, eu na dit cha la d‘es ir pü plan“, zweifelsohne eine wichtige und entscheidende Aussage im Recht, welche von einem Gericht im Gesamtkontext gewürdigt werden müsse. e. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die Führerin das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. «Beherrschen» bedeutet jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen). Alsdann ist die Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 4 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Angesichts der aktenkundigen Unerfahrenheit der Beschwerdegegnerin und der Tatsache, dass sie sich auf einer Lernfahrt befand, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein aufgrund des Unfallgeschehens ein Fehlverhalten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Argumentation Art. 100 Ziff. 3 SVG ausser Acht, gemäss welcher Bestimmung eine Fahrschülerin auf Lernfahrten nur verantwortlich ist, soweit sie eine Widerhandlung nach dem Stand ihrer Ausbildung hätte vermeiden können. Letzteres lässt sich vorliegend nicht nachweisen. Das Unfallgeschehen lässt sich nicht mehr genau ermitteln und viele Fragen mussten im Laufe des Untersuchungsverfahrens unbeantwortet bleiben. Fest steht aufgrund der Untersuchungsberichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. und 15. Oktober 2010 zumindest,
Seite 12 — 14 dass die Beschwerdegegnerin auf besagter Lernfahrt weder unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten stand noch sich in alkoholisiertem Zustand befand (vgl. act. 3.6-3.8). Eine beim Strassenverkehrsamt Graubünden in Auftrag gegebene technische Untersuchung des Motorrads ergab sodann keinen Anhaltspunkt für einen Defekt oder Mangel, welcher als Unfallursache in Frage kommen könnte (vgl. Gutachten des Strassenverkehrsamt Graubünden vom 18. Oktober 2010, act. 3.22). Ebenso wenig lässt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachweisen. Einzig in der von F._____ wiedergegebenen Äusserung von Z._____ am Unfallort liessen sich allenfalls Hinweise auf eine allfällige Überschreitung der Geschwindigkeit erblicken („stüpidad, eu na dit che la d’es ir pü plan!“), wobei anzumerken bleibt, dass selbst die Zeugin nicht eindeutig zu sagen vermochte, wie die entsprechende Aussage von Z._____ zu verstehen sei (act. 3.16 S. 2). Der Zeuge G._____ hingegen äusserte sich dahingehend, als das Motorrad aus seiner Sicht nicht zu schnell gefahren sei (act. 3.15 S. 1), und die Beschwerdegegnerin selbst kann sich eigenen Aussagen zufolge an den Unfallhergang nicht mehr erinnern (act. 3.14 S. 2 ff.; act. 3.24 S. 2 und S. 5 f.). Dem Unfallrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Dezember 2010 ist sodann zu entnehmen, dass am Strassenkörper keine Spuren festgestellt werden konnten, die den Unfall genauer erklären würden (act. 3.1 S. 5). Nach dem Gesagten gibt es somit keine objektiven Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausgeführt hat und im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, sind weitere Untersuchungshandlungen als die bereits durchgeführten oder neue Beweismittel, die in der vorliegenden Angelegenheit Klarheit schaffen könnten, nicht ersichtlich. Namentlich ist aufgrund der aktenkundigen Aussagen von F._____ und G._____ auch nicht davon auszugehen, dass weitere Zeugen existieren, welche in Bezug auf den Unfallhergang bzw. die Unfallursache neue sachdienliche Hinweise zu liefern vermöchten, welche allenfalls eine abweichende Schlussfolgerung nahelegen würden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände lässt sich weder dem Fahrlehrer noch der Fahrschülerin ein rechtlich relevantes Fehlverhalten und die Verursachung des Unfalls nachweisen. Demzufolge wäre im Falle einer Anklage mit einem Freispruch zu rechnen. f. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Möglichkeit einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB bei Würdigung sämtlicher Umstände als unwahrscheinlich bzw. jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch erscheint und die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen diese eröffnete Strafverfahren folglich zu Recht eingestellt
Seite 13 — 14 hat. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ liegt mithin nicht vor. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Die Beschwerdeführer haben überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte am 22. Februar 2013 eine Honorarnote über Fr. 1‘980.95 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer ein (act. C.1). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘980.95 ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin ausserdem mit Fr. 1‘980.95 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: