Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 47 27. Dezember 2012 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2012, mitgeteilt am 14. November 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Tödlicher Arbeitsunfall z. N. von A., hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 16. August 2012, um ca. 16 Uhr, ereignete sich auf einer Baustelle in der Gemeinde M., in N., ein Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. Der Baumaschinenführer A. war auf einer steilen Wiese im Begriff, mit einem Raupenbagger der Marke CAT, Typ 305, einen Graben für eine Kabelverlegung auszuheben, als der Bagger auf dem schrägen Gelände abrutschte und sich überschlug. A. wurde dabei aus dem Bagger geschleudert und von diesem überrollt, wodurch er zu Tode kam. B. Am 24. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung in der Sache, um allfällige strafrechtlich relevante Handlungen, die zum Tod von A. geführt hatten, zu eruieren. C. Mit Verfügung vom 7. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge das eröffnete Strafverfahren ein. Zur Begründung führte sie aus, es seien zum Unfallzeitpunkt keine weiteren Personen unmittelbar am Unfallort anwesend gewesen, auf deren Verhalten der Unfall eventuell zurückgeführt hätte werden können. Zudem sei die Entscheidung, an der Unfallstelle mit dem beschriebenen Raupenbagger, und nicht mit einem anderen Baggermodell zu arbeiten, von A. allein getroffen worden. Es könne daher niemandem ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten am Tod von A. vorgeworfen werden, womit die Strafuntersuchung einzustellen sei. D. Diese Einstellungsverfügung wurde unter anderem dem Nachlass des Verstorbenen A., und damit seinem Vater X., zugestellt, welcher am 20. November 2012 mit Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Einstellung erhob. Er begründete dies damit, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer Entscheidung, die Untersuchung einzustellen, einige wichtige Punkte nicht berücksichtigt. So sei es fraglich, ob es tatsächlich A. gewesen sei, der über die Wahl des Baggers entschieden habe, da dieser immer sehr auf Sicherheit geachtet habe. Er sei ein erfahrener Maschinist gewesen, und habe auch in Gesprächen mit der Familie die Ansicht geäussert, für die Arbeiten müsse ein anderes Baggermodell verwendet werden. Des Weiteren seien die Arbeitsverhältnisse auf der Baustelle in punkto Sicherheit ungenügend gewesen, und es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht den Arbeitgeber die Aufgabe treffe, das Arbeitsumfeld genauer zu überprüfen, falls es sich, wie vorliegend, um eine abschüssige und gefährliche Wiese handle.
Seite 3 — 8 E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme. F. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung, in der Beschwerdeschrift sowie in den Untersuchungsakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne des Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Die Einstellungsverfügung vom 7. November 2012 wurde am 14. November 2012 mitgeteilt, am 20. November 2012 erhob X. schriftlich und begründet Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden, dessen Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) ergibt. Somit sind die bisher besprochenen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. b) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Für die Einsprache gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ist im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses vonnöten, dass sich die Rechtsmittel einlegende Person als Privatklägerschaft – genauer als Privatklägerschaft im Strafpunkt (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 21 vom 17. Oktober 2012, E. 1.b) – konstituiert hat. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen. Geschädigte Person ist dabei diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist der Träger eines Rechtsguts, der durch die fraglich Strafbestimmung geschützt werden soll. Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär im Leben des Einzelnen zu sehen, weshalb im Erfolgsfalle nur das jeweilige Opfer Träger des geschützten Rechtsguts war, und
Seite 4 — 8 somit die Angehörigen einer getöteten Person nicht als geschädigte Personen gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH110244-O/U/gk vom 10. Mai 2012, E. 2). Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen jedoch, falls die geschädigte Person stirbt, ohne auf ihre Verfahrensrecht als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, ihre Rechte auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. Nach Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person, die sich nicht von sich aus als Privatklägerschaft konstituiert hat, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dies auch für die Rechtsnachfolger der geschädigten Person zu gelten hat, womit vorliegend der Beschwerdeführer, X., von der Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hätte hingewiesen werden müssen. Die Frage kann indessen offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden muss: 2.a) Der Beschwerdeführer beantragt – nach eigener Besichtigung der Unfallstelle und gestützt auf behauptete Unterredungen mit dem Verunfallten – die erneute Prüfung, ob der Unfall auf ein Fehlverhalten des Arbeitgebers beziehungsweise einer für die Baustelle verantwortlichen Person zurückgeführt werden könnte. Er führt drei Punkte an, die ungenügend geprüft worden seien: Erstens, ob die Auswahl des Baggertyps tatsächlich in der Entscheidungsgewalt von A. gelegen habe, zweitens, ob sich der Bagger in ordnungsgemässem technischem Zustand befand, und drittens, ob der Arbeitgeber eine so gefährliche Arbeit habe anordnen dürfen. Im Folgenden wird anhand dieser drei Punkte überprüft, ob sich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung einzustellen, als gerechtfertigt erweist. b) Im Rahmen ihrer Untersuchungen hat die Staatsanwaltschaft Graubünden drei Personen als Auskunftspersonen befragt, um Aufschluss darüber zu erhalten, inwiefern der Tod von A. durch strafrechtlich relevante Handlungen verursacht hätte worden sein können. Es sind dies B., ein Hilfsarbeiter, welcher sich zum Unfallzeitpunkt zusammen mit A. auf der Baustelle aufgehalten hatte, C., welcher der Vorgesetzte von A. bei dessen Arbeitgeberin, der O. AG, war, sowie D., welcher als Bauleiter für die fragliche Baustelle fungierte. Zur Frage der Wahl des Arbeitsgeräts beziehungsweise der genauen Art und Weise, wie der Graben ausgehoben werden sollte, sagte B. aus, es sei die Entscheidung von A. gewesen, den Graben auf diese Weise auszuheben, wie es gesche-
Seite 5 — 8 hen sei. Sie hätten gewusst, dass am nächsten Montag ein Schreitbagger des Typs „Menzi Muck“ auf die Baustelle kommen sollte, um in einem noch steileren Hang zu graben. A. sei von seinem Vorgesetzten dazu geraten worden, jeweils nur Teilstücke von 40 Metern auszuheben und diese dann nach der Kabelverlegung wieder zuzuschütten. A. habe aber von sich aus beschlossen, den ganzen Graben auf einmal auszuheben, da er am nächsten Tag frei gehabt habe, und er selbst, B., dann den Graben allein wieder hätte zuschütten können. Nur durch diese Vorgehensweise sei A. überhaupt in das steile Hangstück gelangt, wo er schliesslich verunfallte. C. sagte aus, er habe A. angewiesen, mit dem Raupenbagger nur soweit möglich zu arbeiten, da am Montag ein Schreitbagger „Menzi Muck“ zur Verfügung stehe, welcher in steilerem Gelände einsetzbar wäre. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass A. mit dem Raupenbagger im steileren Teil der Wiese arbeite, er wisse nicht, warum dieser das dennoch getan habe, eventuell habe er das Gelände falsch eingeschätzt und gedacht, dass die Arbeit mit dem Raupenbagger möglich sei. D., welcher die Baustelle noch kurz vor dem Unfall besichtigt hatte, sagte aus, er habe mit A. noch direkt vor dem Unfall über die Schwierigkeit der Arbeiten im steilen Gelände gesprochen. Dieser habe gesagt, er habe mit dem Raupenbagger bereits im oberen Teil der Wiese auf einem noch steileren Stück gearbeitet, was gerade noch an der Grenze des Möglichen gewesen sei. Dies sei eventuell der Grund für den Unfall gewesen, dass nämlich A., aufgrund der Tatsache, dass nur noch 10 Meter zu graben gewesen seien, es kurz vor dem Feierabend gewesen sei und er bereits auf einem steileren Stück erfolgreich gearbeitet habe, auf dem Unfallstück, wo der Hang zudem gegen unten hin flacher werde, unkonzentrierter gearbeitet habe. Im Vorfeld habe A. auf seine Frage, ob die Arbeiten an der Stelle mit dem Raupenbagger möglich seien, geantwortet, mit einem 5-Tonnen-Bagger sei es möglich, nicht aber mit einem 3-Tonnen-Bagger. Er, D., habe aus dieser Aussage geschlossen, dass A. schon wisse, was er tue, wenn er den 5-Tonnen- Bagger, also das Unfallfahrzeug, für die Arbeiten auswählen würde. c) Zur Frage, ob der Bagger zum Unfallzeitpunkt in einem technisch guten Zustand gewesen sei, sagte C., die Maschine sei in einem einwandfreien technischen Zustand gewesen. Der Service sei durch das Unternehmen P. durchgeführt worden, dies sei das letzte Mal im Frühling dieses Jahres geschehen. Zudem sei A. mit der Maschine gut vertraut gewesen, denn dieser sei im Jahre 2009 von der P. im Umgang mit dem Bagger instruiert worden und habe seither ca. 1700 Arbeitsstunden mit dem Bagger gearbeitet.
Seite 6 — 8 d) Es ist damit noch zu klären, ob eine Verletzung von Aufsichtspflichten oder die Auswahl eines zu gefährlichen Arbeitsorts, nämlich der steilen, nassen Wiese, den Unfall verursacht haben könnten. B. sagte in seiner Einvernahme aus, sie hätten gewusst, dass die Arbeiten riskant sein könnten, weil der Hang ziemlich steil gewesen sei und es am Morgen geregnet habe. Es sei jedoch die Entscheidung von A. gewesen, die Arbeiten trotzdem mit dem Raupenbagger auszuführen und nicht auf den nächsten Montag zu warten, an welchem ein anderer Baggertyp zur Verfügung gestanden hätte. Sie hätten aber nicht unter Zeitdruck gestanden, obwohl die Arbeiten schon seit 4 Monaten im Gange gewesen seien. Sie hätten mit dem Raupenbagger nur soweit möglich arbeiten sollen, der Rest hätte mit dem „Menzi Muck“ Schreitbagger erledigt werden sollen. C. sagte aus, A. sei mit der auszuführenden Arbeit gut vertraut gewesen, da er für die gesamte Aushebung des Grabens zuständig gewesen sei. Er habe die Pläne und die Route gekannt. Unter Druck gesetzt worden sei A. von ihm jedenfalls nicht. Er habe ihm auch nicht den Auftrag erteilt, in dem steilen Hangstück zu arbeiten, dies müsse A. wohl selbst so beschlossen haben. Auch D. bestätige, dass A. von ihm nicht unter Zeitdruck gesetzt worden sei. Er habe mit ihm das Projekt und die verschiedenen Bauetappen jeweils durchgesprochen, und A. habe dann selbst entschieden, welches Arbeitsgerät er dazu brauche. 3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einzustellen, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Graubünden drei Personen befragt, welche Aufschluss über die Umstände zum Unfallzeitpunkt respektive auf der Baustelle allgemein geben konnten. Aus diesen Befragungen haben sich aber keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zum Tod von A. führte, ergeben. Alle drei Befragten sagten aus, es sei A.s alleinige Entscheidung gewesen, an der Unfallstelle mit diesem Baggertyp zu arbeiten. Auch habe er als erfahrener Maschinist in weiten Teilen selbst bestimmen können, wie er die Arbeiten genau ausführe. Wenn nun der Beschwerdeführer, X., ausführt, der Verunfallte habe in Gesprächen mit der Familie Bedenken über den Raupenbagger geäussert und gemeint, es sei für die Arbeiten ein Schreitbagger nötig, so stehen diese Aussagen zwar in einem gewissen Widerspruch zu den Schilderungen der Auskunftspersonen. Es ist aber zu beachten, dass vor allem aus den Schilderungen von B. und D. eventuell eine Erklärung dafür gefunden werden kann, da diese aussagten, A. habe am nächsten Tag frei gehabt, es sei kurz vor Feierabend gewesen und er habe mit dem Bagger bereits auf einem steileren Wiesenstück weiter oben gearbeitet. Es erscheint da-
Seite 7 — 8 her zumindest nicht unplausibel, A. habe, als er den Entschluss fasste, an der Unfallstelle mit dem Raupenbagger zu arbeiten, sich von der Überlegung leiten lassen, an anderer, schwierigerer Stelle habe es ja auch funktioniert. Die Staatsanwaltschaft muss zwar auf eine Einstellung einer Untersuchung verzichten und die Sache an ein Gericht zur Abklärung überweisen, falls relevante Zweifel daran bestehen, ob sich jemand in strafrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten hat. Vorliegend haben sich jedoch keine solchen Zweifel aus den Befragungen ergeben, vielmehr deuten alle Anzeichen darauf hin, es könne keiner der beteiligten Personen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden musste daher die Untersuchung einstellen, weshalb sich die angefochtene Einstellungsverfügung als gerechtfertigt erweist und die Beschwerde abgewiesen werden muss. 4. In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) werden die Verfahrenskosten zu einem reduzierten Ansatz bestimmt und vorliegend auf CHF 200.- festgesetzt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen sie zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: