Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 37 28. Februar 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Brunner Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann, Löwenstrasse 2, 8022 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. September 2012, mitgeteilt am 26. September 2012, in Sachen der Eidgenössische Steuer verwaltung , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Akteneinsicht, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Zuvor wurden über mehrere Jahre polizeiliche Ermittlungen gegen A. durchgeführt, unter anderem auch bezüglich Steuerbetrugs. B. Zur Abklärung der Tatvorwürfe ersuchte das damalige Untersuchungsrichteramt Chur mit Schreiben vom 4. Juni 2008 das Fürstliche Landgericht Liechtenstein um rechtshilfeweise Abklärungen bezüglich Kontoverbindungen von A. bei der B.-Bank. Das Rechtshilfeersuchen wurde am 25. August 2008, am 5. und 11. September 2008, am 15. Januar 2009 und am 16. März 2009 durch weitere Fragestellungen ergänzt. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein führte in der Folge die erbetene Rechtshilfe aus und übersandte dem Untersuchungsrichteramt Chur am 25. Februar 2010 verschiedene Akten, wobei es bezüglich deren Verwendung mehrere Auflagen machte. So legte es unter anderem fest, dass die übersandten Unterlagen nur im Zusammenhang mit den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen und deren rechtlicher Würdigung (vorliegend Verdacht der Veruntreuung und des Betrugs) verwendet werden dürften. Explizit ausgeschlossen wurde dagegen die Verwendung der Dokumente zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen fiskalisch strafbaren Handlungen, so insbesondere auch wegen Verletzung von Abgabenvorschriften. Am 14. April 2010 ersuchte das Untersuchungsrichteramt Chur das Fürstliche Landgericht Liechtenstein um Ausweitung der gewährten Rechtshilfe und damit Verwendung der bereits übersandten Akten auch für ein Verfahren wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Dieses Gesuch wies das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Schreiben vom 27. April 2010 jedoch ab. C. Im Zusammenhang mit den getätigten Ermittlungen wegen Steuerbetrugs stellte die Kantonspolizei Graubünden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend EStV) am 11. Januar 2011 einen Rapport zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung gemäss Art. 190 DGB zu. Gestützt darauf ersuchte die EStV mit Schreiben vom 21. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 112 und Art. 112a DGB um Einsicht in die Akten der betreffenden Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 29. März 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch um Akteneinsicht vorläufig ab, da sich die Strafuntersuchung noch immer im Stadium der polizeilichen Ermittlungen befinde und noch nicht feststehe, welche Akten überhaupt Bestandteil der Voruntersuchung bei der
Seite 3 — 14 Staatsanwaltschaft sein würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selber noch keine Einsicht in die Akten genommen habe. D. Am 13. September 2012 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden zwei Vertreter der EStV in die Akten des Strafverfahrens wegen Steuerbetrugs Einsicht nehmen und jene Unterlagen bezeichnen, in die konkret Einsicht gewünscht werde. In der Folge forderte sie die EStV auf, eine Begründung des Gesuchs um Akteneinsicht nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die EStV mit Schreiben vom 24. September 2012 nach. Darin führte sie aus, dass sie auf der Basis von Art. 190 DBG eine besondere Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen führe. Im Zuge der Untersuchung habe sich gezeigt, dass A. unter anderem im Zusammenhang mit der Übernahme von Aktiengesellschaften und der Abwicklung von Bauprojekten Steuerwiderhandlungen begangen habe. Im Hinblick auf die Feststellung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A. sei es unerlässlich, ebenfalls Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Graubünden zu nehmen. E. Mit Verfügung vom 26. September 2012 hiess die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch der EStV vom 21. März 2011 um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen A. gut mit der Begründung, es seien sämtliche Akten, in welche um Einsicht ersucht werde, geeignet, Aufschlüsse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu vermitteln. Die aufgeführten Unterlagen seien daher in Kopie herauszugeben, sobald die Verfügung vollstreckbar sei. F. Gegen diese Verfügung liess A. am 8. Oktober 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die EStV keinen Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gestellt hat. eventualiter 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. September sei aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. subeventualiter 3. Die angefochtene Verfügung sei derart abzuändern, dass die Befragungsprotokolle mit dem Beschwerdeführer nicht und die übrigen Unterlagen nur unter Abdeckung der nachstehend bezeichneten Stellen und nur unter der Voraussetzung und der Zusicherung gewährt wird, dass andere Parteien keine Einsicht in die herausgegebenen Akten
Seite 4 — 14 gewährt wird. Von dieser Beschränkung auszunehmen sind die Unterlagen aus dem Ordner „C.“. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Zur Begründung seiner Anträge machte A. neben dem fehlenden Antrag auf Akteneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Spezialitätsvorbehaltes von Liechtenstein, des Aussageverweigerungsrechts sowie fehlende Schutzmassnahmen geltend. In prozessualer Hinsicht liess A. zudem beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 erteilte der Vorsitzende der II. Strafkammer der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Die EStV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, mit dem Termin vom 13. September 2012 sei die Akteneinsicht bereits vollzogen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiter der EStV anlässlich dieses Termins die Akten tatsächlich hätten einsehen können, und zwar derart detailliert, dass sie die für die Untersuchung mutmasslich relevanten Aktenstücke klar hätten bezeichnen können. Es habe sich allerdings ergeben, dass diese Aktenstücke aufgrund ihres Umfangs nicht sogleich kopiert werden konnten. Deshalb sollten erst im Nachgang zur Akteneinsicht davon Kopien erstellt und der EStV zuhanden ihrer Verfahrensakten übermittelt werden. Das Kopieren und Zustellen sei mithin eine ausschliesslich organisatorisch begründete Vollzugsmassnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des
Seite 5 — 14 Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich dabei aus Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde von A. vom 8. Oktober 2012 erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf eingetreten werden kann. 2. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zu prüfen. Konkret macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei ergangen, ohne dass er sich zu den Gesuchen der EStV habe äussern und seine Geheimhaltungsinteressen habe geltend machen können. Er beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidung. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). In der eidgenössischen Strafprozessordnung wird dieser Anspruch in Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert, indem dessen hauptsächliche Bestandteile aufgeführt werden. Demnach haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör betreffend einzelner Teilgehalte auch aus anderen Bestimmungen; hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bei hängigen Verfahren insbesondere aus Art. 101 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen Vest/Horber, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 ff.).
Seite 6 — 14 b) Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass A. angesichts der bereits durch das EStV geführten Untersuchung wegen Steuerbetrugs ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Entscheidung hatte, ob der EStV aus einem anderen Verfahren Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Insofern hätte ihm bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO das Recht zugestanden werden müssen, sich im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung äussern zu können. Die Gewährung der Akteneinsicht an andere Behörden setzt zudem gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung voraus, in welche die Interessen der involvierten privaten Parteien hinsichtlich Persönlichkeitsschutz, aber auch jene des Staates an einer beförderlichen Strafverfolgung einerseits wie auch dessen legitime Interessen an der Verfolgung seiner weiteren Ziele andererseits einzufliessen haben. Auch unter diesem Aspekt wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, A. die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, um sich zu allfälligen überwiegenden privaten Interessen äussern zu können. Insofern ist die Rüge von A. betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs berechtigt. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und dem Beschwerdeführer durch die Gehörsgewährung erst im Rechtsmittelverfahren kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht - wie bereits ausgeführt wurde - volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb der festgestellte Mangel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich heilbar ist. Da im konkreten Fall ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher Hinsicht (Art. 397 Abs. 2 StPO) als auch aufgrund der Aktenlage möglich erscheint, kann auf die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung verzichtet werden (vgl. hierzu auch die nachstehenden Erwägungen. Demzufolge ist Ziffer 2 des Rechtsbegehrens von A. abzuweisen.
Seite 7 — 14 3. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Akteneinsichtsgesuch der EStV vom 21. März 2011 sei unbegründet geblieben. Es werde in keiner Weise ein Zusammenhang des Steuerstrafverfahrens der EStV mit der Strafuntersuchung in Sachen D. dargetan. Das Gesuch vermöge daher den Anforderungen der Rechtsprechung in keiner Art und Weise zu genügen. Die EStV habe sodann auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin eine Begründung nachgeliefert, welche nur so verstanden werden konnte, dass ihrem Ersuchen mit der blossen Einsicht in die Akten nachgekommen worden war. Ein Ersuchen um Herausgabe der Akten sei nie gestellt worden, jedenfalls nicht schriftlich und aktenkundig. Sollte dieses am 13. September 2012 anlässlich des Akteneinsichtstermins thematisiert worden sein, so sei jedenfalls mit der schriftlichen Eingabe vom 24. September 2012 nicht daran festgehalten worden. Der angefochtenen Verfügung fehle somit die Grundlage. Es sei über einen Antrag entschieden worden, der so gar nie gestellt worden sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben. Die EStV teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit dem Termin vom 13. September 2012 die Akteneinsicht bereits vollzogen worden sei. Jedoch beinhalte das Recht auf Akteneinsicht auch das Recht, Kopien der Akten anzufertigen. Soweit möglich würden bereits während der Einsichtnahme Kopien der mutmasslich relevanten Akten erstellt. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund des Umfangs der Akten, welche beigezogen worden seien, nicht kurzfristig möglich gewesen. Das nachträgliche Erstellen der Kopien stelle keine neue Akteneinsicht respektive -herausgabe dar, sondern sei lediglich der spätere Vollzug der nicht gleichzeitig möglich gewesenen Mitnahme von Kopien der mutmasslich relevanten Akten. Es bedürfe deshalb keines weiteren Gesuchs um Herausgabe von Akten oder Kopien derselben. a) Sowohl A. als auch die EStV gehen entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Steuerbehörde die Akteneinsicht bereits gewährt worden sei und es einzig noch um die Ausfertigung von Kopien der gewünschten Aktenstücke gehe. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers wie auch der EStV ist zuzustimmen. Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht die EStV aufforderte, vor Ort jene Akten auszusondern und zu bezeichnen, welche für sie von Bedeutung seien. Dieser Aufforderung kam die EStV am 13. September 2012 nach, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine Liste mit den von der EStV bezeichneten Schriftstücken anfertigte (act. 3.2.26). Selbstredend konnte die EStV keine Aussonderung bestimmter, für sie als wichtig erscheinender Beweisurkunden vornehmen, ohne diese vorgängig angeschaut und auf ihre Bedeutung für das hängige Verfahren betreffend
Seite 8 — 14 Steuerwiderhandlungen hin überprüft zu haben. Damit steht fest, dass sie bereits zu jenem Zeitpunkt Einsicht in die betreffenden Akten nehmen konnte. Die EStV vertritt nun die Auffassung, es ergebe sich aus dem Gesetz, dass ihr nach erfolgter Einsichtnahme in Akten auch das Recht auf Aushändigung von Kopien zustehe. Diese Ansicht greift indessen zu kurz. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO besteht einzig die Berechtigung, gegen Gebühr die Anfertigung von Kopien der eingesehenen Akten zu verlangen. Die genannte Gesetzesbestimmung schränkt diesen Anspruch jedoch zugleich auf diejenigen Personen oder Behörden ein, welche zur Akteneinsichtnahme berechtigt sind. Wird das Recht auf Einsichtnahme bestritten, so gilt selbstredend auch das Recht auf Aushändigung von Kopien als mitbestritten. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist insoweit ein akzessorisches Recht zur Akteneinsicht im Allgemeinen. Solange nicht geklärt ist, ob das Einsichtsrecht überhaupt besteht - oder wie im vorliegenden Fall rechtmässig ausgeübt wurde -, können auch keine Kopien der betroffenen Akten zugestellt werden. Es ist somit auch nach bereits erfolgter Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der EStV ein derartiges Recht überhaupt zustand. Nur im Falle einer vorbehaltlosen Bejahung dieser Frage, dürften der EStV umfassende Kopien der eingesehenen Akten zugestellt werden. Damit kann der Auffassung des Beschwerdeführers, der angefochtenen Verfügung fehle die Grundlage, nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es vorliegend zu prüfen, ob der EStV das Akteneinsichtsrecht zu Recht gewährt worden war und ihr demzufolge gestützt auf Art. 102 Abs. 3 StPO auch die verlangten Kopien der bezeichneten Aktenstücke zugestellt werden können. b) Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, das Gesuch der EStV vom 21. März 2011 sei unbegründet geblieben, ist festzustellen, dass die EStV ihr Ersuchen insbesondere auf Art. 112 DBG stützte (vgl. act. B.4). Gemäss dieser Bestimmung erteilen die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den mit dem Vollzug des DGB betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte (Abs. 1 Satz 1). Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist (Abs. 1 Satz 2). Diese Bestimmung verlangt mit anderen Worten nicht, dass die von den Steuerbehörden geforderten Auskünfte für die Besteuerung der Steuerpflichtigen nützlich sein müssen, sondern allgemeiner, dass sie für die Anwendung des Gesetzes notwendig sind. Es genügt daher, dass die Steuerbehörde die Notwendigkeit der geforderten Auskünfte für die korrekte Anwendung des Gesetzes in Bezug auf eine bestimmte Situation oder ein bestimmtes Geschäft feststellt. Sie muss - im Gegensatz zur früher geltenden Regelung - nicht
Seite 9 — 14 mehr das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen einen genau bestimmten Steuerpflichtigen nachweisen, bevor sie von den Akten, deren Herausgabe sie verlangt, Kenntnis hat. Im Übrigen müssen die ersuchte Behörde und die diesbezüglichen Beschwerdeinstanzen gewiss die Notwendigkeit der geforderten Auskunft und Urkunden für die Anwendung des Gesetzes prüfen. Die Gewichtung der tatsächlichen Relevanz dieser Angaben für die Besteuerung der involvierten Personen fällt jedoch offensichtlich in die Zuständigkeit der Steuerbehörde, nachdem alle unter dieser Optik notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Die Rechtsprechung setzt jedoch dem Einsichtsrecht der Steuerbehörde Grenzen. Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass Letztere darum ersuchen kann, in die Akten eines Verfahrens Einsicht zu erhalten, um eine generelle Suchaktion durchzuführen, ohne einen Grund zur Annahme zu haben, das Gesetz sei nicht korrekt angewendet worden. Die Pflicht zur Zusammenarbeit erlaubt es nämlich dem Fiskus nicht, unterschiedslos und ohne konkretes Ziel alle Dokumente einer anderen Behörde zu konsultieren (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 318 in: Pra 3/2009 Nr. 33 E. 6.1 und 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, N. 3a zu Art. 112; BGE 124 II 58 E. 3.e S. 67 f.). Das ursprüngliche Gesuch der EStV vom 21. März 2011 erfolgte einzig mit Hinweis auf Art. 112 DBG, jedoch ohne jegliche Begründung. Damit vermochte es den vorgängig beschriebenen Voraussetzungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 21. September 2012 eine Begründung nachforderte. Dabei wird seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht gerügt, dass die eigentliche Einsichtnahme zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die EStV jederzeit ein neues, ausreichend begründetes Gesuch hätte stellen können, welches sodann von der Staatsanwaltschaft hätte bewilligt werden müssen. Das Nachschieben der Begründung führte damit unter den konkreten Umständen zu keinerlei Nachteilen für den Beschwerdeführer, zumal die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme in die Strafakten gemäss obiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Gesuchstellung unbestrittenermassen erfüllt waren. Dies zeigte sich insbesondere auch daran, dass es sich nicht um das erste Ersuchen der EStV in Sachen gegen A. handelte (vgl. act. C.1). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die EStV keinen Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gestellt habe (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) ist damit abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts. Er sei vorliegend ausdrücklich zur Sache D. wegen Vermö-
Seite 10 — 14 gens- und Urkundendelikten befragt worden. Ein anderer Verfahrensgegenstand sei ihm nie genannt worden. Es sei ihm auch nie offengelegt worden, er müsse damit rechnen, dass seine Aussagen auch in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten. Wenn die Staatsanwaltschaft nun die Befragungsprotokolle der EStV herausgeben wolle, so verletze dies Treu und Glauben und auch sein Aussageverweigerungsrecht. Die entsprechenden Protokolle seien daher aus den zu übermittelnden Akten zu entfernen. Vorliegend gibt es keine Hinweise dafür, dass die fraglichen Einvernahmeprotokolle als Beweismittel unverwertbar wären. Aus den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollen (vgl. act. 5.10, 5.12 und 6.7) geht hervor, dass die von Art. 158 StPO (und von Art. 88 der vormals geltenden StPO/GR) verlangten Hinweise gemacht wurden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer bei jeder Einvernahme auf die Möglichkeit der Verweigerung der Aussage hingewiesen, woraufhin er jeweils erklärte, dies verstanden zu haben. Eine über die Vorschriften von Art. 158 StPO hinausgehende Aufklärungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Ausserdem sehen die Art. 101 f. StPO (ebenso wie Art. 112 DBG) ausdrücklich die Möglichkeit vor, anderen Behörden (und Dritten) Akteneinsicht zu gewähren. Dem Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Partei wird dabei unmittelbar in den genannten Bestimmungen Rechnung getragen, indem hervorgehoben wird, dass dem Anspruch auf Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Interessenlage des Betroffenen im Verfahren um Akteneinsicht selbst Berücksichtigung findet, während sich die Aufklärungspflicht anlässlich einer Einvernahme auf die Vorschriften in Art. 158 StPO beschränkt. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 5. Ein weiterer Einwand des Beschwerdeführers bezieht sich auf den Rechtshilfeverkehr mit Liechtenstein. In diesem Zusammenhang sei eine Verletzung des Spezialitätsvorbehalts Liechtensteins begangen worden. Am 11. September 2008 habe das damalige Untersuchungsrichteramt Chur das Fürstliche Landgericht um Abklärungen betreffend eines Checks (act. 3.2.16) ersucht. In Nachachtung dieses Ersuchens habe das Fürstliche Landgericht am 2. Oktober 2008 eine Befragung durchgeführt und das darüber erstellte Protokoll dem Untersuchungsrichteramt übermittelt. Dabei habe es jedoch die Auflage gemacht, dieses nicht zur Verfolgung von fiskalischen strafbaren Handlungen zu verwenden. Der Inhalt dieses Protokolls habe teilweise Eingang in eine Befragung der Kantonspolizei gefunden (act. 5.10). Gleiches habe für anlässlich einer Hausdurchsuchung im Liechtenstein sichergestellte Unterlagen gegolten, deren Inhalt ebenfalls teilweise bei Befragun-
Seite 11 — 14 gen des Beschwerdeführers durch Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft zur Sprache gekommen sei. Aufgrund der Auflage durch das Fürstliche Landgericht sei es nicht zulässig, diese Beweismittel den Steuerbehörden herauszugeben. Die betroffenen Aktenstellen seien deshalb, um eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu verhindern, zwingend abzudecken. a) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen (BGE 107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.). Die durch die primäre Rechtshilfe übermittelten Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat nicht in einem anderen fiskalischen Verfahren ohne Zustimmung des BJ verwendet werden (Art. 67 Abs. 2 IRSG). b) Im vorliegenden Fall wird auch seitens der EStV anerkannt, dass Spezialitätsvorbehalte (konkret: Das Verbot der Verwendung der im Rechtshilfeverfahren beigebrachten Beweisstücke für die Verfolgung von Fiskaldelikten) zu beachten sind. Die Staatsanwaltschaft ging indessen auf diese Problematik trotz ausdrücklich aufgeführter Vorbehalte Liechtensteins in ihrer Verfügung betreffend Akteneinsicht der EStV nicht ein. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Einsichtnahme der EStV in die Beweisurkunden gemäss Liste der Staatsanwaltschaft Graubünden (act. 3.2.26) gegen diese zur Anwendung gelangenden Vorbehalte verstossen wurde beziehungsweise ob durch die Aushändigung von Kopien dieser Aktenstücke ein solcher Verstoss erfolgen würde. Dabei ist festzuhalten, dass selbstredend auch dann ein Verstoss vorliegt, wenn in Beweisurkunden aus Rechtshilfeakten zitiert oder inhaltlich darauf Bezug genommen wird und die mittels Rechtshilfegesuch beigebrachten Beweise so der EStV zur Kenntnis gebracht werden.
Seite 12 — 14 c) Vorab ist festzustellen, dass sich die Prüfung, ob gegen Vorbehalte des rechtshilfeleistenden Staates verstossen wurden, auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Stellen (siehe Beschwerde S. 3 oben) beschränken kann, da ein weitergehender Verstoss nicht einmal von A. selbst geltend gemacht wird. Dies ergibt sich gleichermassen aus dem für das Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzip (Art. 393 Abs. 2 StPO). Nachstehend ist nun auf die fraglichen Dokumente gesondert einzugehen. ca) Zunächst führt der Beschwerdeführer mit act. 5.10 seine polizeiliche Einvernahme vom 16. Dezember 2010 auf. Darin nehmen insbesondere die Fragen zum Konto _ (vgl. Fragen 4-15) Bezug auf die rechtshilfeweise erfolgte Zeugenbefragung von E. (act. 5.11). Eine Aushändigung dieses Schriftstücks an die EStV würde somit gegen den Vorbehalt des Fürstlichen Landesgerichts Liechtenstein verstossen (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2008, ebenfalls act. 5.11, welches zusammen mit dem Zeugenbefragungsprotokoll an das damalige Untersuchungsrichteramt Chur zugestellt wurde). Somit ist das Einvernahmeprotokoll vom 16. Dezember 2010 (act. 5.10) der EStV - dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend - nur unter Abdeckung der Fragen 4-15 herauszugeben. cb) Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Abdeckung verschiedener Passagen in act. 5.12. Dabei handelt es sich um eine weitere polizeiliche Einvernahme von A. vom 16. Dezember 2010. Die Fragen 35-51 betreffen dabei die Buchhaltung der F.-Anstalt. Diese wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2009 in G. sichergestellt. Auch in diesem Fall würde eine Weiterleitung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls einem Verstoss gegen den Vorbehalt des Fürstlichen Landesgerichts Liechtensteins gleichkommen, weshalb auch in diesem Schriftstück die strittigen Passagen, konkret die Fragen 35-51, abzudecken sind, bevor es an die EStV weitergeleitet wird. cc) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Abdeckung genau bezeichneter Passagen in act. 6.7. Dabei handelt es sich um eine Befragung von A. durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. August 2012. Die Fragen 21- 25 bezogen sich dabei ebenfalls auf Dokumente betreffend die F.-Anstalt, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2009 in G. sichergestellt wurden. Daher sind auch diese Fragen abzudecken, bevor das entsprechende Dokument der EStV in Kopie ausgehändigt wird. 6. In Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer zusätzlich, dass die Akten nur unter der Voraussetzung und Zusicherung herausgegeben
Seite 13 — 14 würden, dass andere Parteien keine Einsicht in diese erhalten. Dieser Antrag ist abzuweisen. Es ist Sache der EStV zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die herausgegebenen Akten allenfalls an Dritte weitergegeben beziehungsweise in diese durch Dritte Einsicht zu gewähren ist. Ein solches Verfahren würde unter der Herrschaft der EStV ablaufen, weshalb der Staatsanwaltschaft die rechtliche Grundlage fehlt, eine Einsichtnahme von vornherein zu verbieten. Jedoch sei in diesem Zusammenhang auf Art. 110 DBG verwiesen, welche die Geheimhaltungspflicht der Steuerbehörden regelt und die Auskunftserteilung an das Vorliegen gesetzlicher Grundlagen im Bundesrecht knüpft. Damit wird dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. 7. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten dahingehend gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft die in ihrer Verfügung vom 26. September 2012 aufgeführten Untersuchungsakten der EStV nur unter Abdeckung der vom Beschwerdeführer beantragten Passagen herausgeben beziehungsweise für diese Kopien anfertigen darf. Die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 8. Ist die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen. 9. Infolge der offensichtlichen Begründetheit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft die in ihrer Verfügung vom 26. September 2012 aufgeführten Untersuchungsakten der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur unter Abdeckung folgender Passagen herauszugeben beziehungsweise für diese Kopien anfertigen darf: ▪ act. 5.10: Fragen und Antworten Ziff. 4-15 ▪ act. 5.12: Fragen und Antworten Ziff. 35-51 ▪ act. 6.7: Fragen und Antworten Ziff. 21-25. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 2‘500.-einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: