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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.11.2012 SK2 2012 26

20 novembre 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,254 mots·~11 min·6

Résumé

Fristerstreckung für Beweisanträge (Ablehnung) | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 26 23. November 2012 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Juli 2012, mitgeteilt am 31. Juli 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Fristerstreckung für Beweisanträge (Ablehnung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 15. Februar 2011 reichte X. eine Strafanzeige gegen Y. wegen des Verdachtes des Betrugs zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden ein. Diese eröffnete hierauf am 8. März 2011 eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Betrugs. B. Am 18. Juni 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StGB, worin sie X. den Abschluss der Strafuntersuchung gegen Y. mitteilte und ihr den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht stellte. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 verlangte Rechtsanwalt Christoph Grether, Rechtsbeistand von X., Einsichtnahme in ein staatsanwaltschaftlich zitiertes Aktenstück und aus diesem Grund Neuansetzung der zehntätigen Frist zur Einreichung von Beweisanträgen nach dem Zeitpunkt des Aktenzugangs. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er bis zum 16. Juli 2012 ferienabwesend sei. D. Mit Faxnachricht an den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2012 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen neu an und gewährte diese in Berücksichtigung der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Christoph Grether mit Verlängerung bis zum 31. Juli 2012. E. Mit Schreiben vom Donnerstag 26. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragte Rechtsanwalt Christoph Grether, die am 31. Juli 2012 ablaufende Frist zur Stellung von Beweisanträgen erneut bis zum 6. September 2012 zu verlängern. Der Grund für die erneute Anfrage liege darin, dass er zur Bearbeitung der Beweisanträge vier Bundesordner mit insgesamt über 2‘500 Seiten Akten durchzusehen habe und diese mit seiner Klientin besprechen müsse. Nun habe er erfahren, dass diese jedoch ab dem 27. Juli 2012 ferienhalber abwesend und ein Treffen erst am 30. August 2012 möglich sei. F. Dieses Fristerstreckungsgesuch lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit postalischer Mitteilung vom 31. Juli 2012, welche erst nach Fristablauf beim Gesuchsteller einging, ab. Dieser habe bereits durch die Fristverlängerung vom 18. Juni 2012 mehr als einen Monat Zeit erhalten, sich mit seiner Mandantin zu unterreden. Die Strafbehörden seien einer zügigen Verfahrenshandhabung verpflichtet, was eine nochmalige Erstreckung ausschliesse.

Seite 3 — 8 G. Gegen diesen ablehnenden Entscheid wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2012 schriftlich an die Staatsanwaltschaft Graubünden und bemängelte, diese habe bei Gewährung der ersten Fristerstreckung weder seine Ferienabwesenheit noch die nach Rückkehr vorgefundene gesteigerte Arbeitsbelastung berücksichtigt. Dass während des Monats August in Italien, wo die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz hat, eine Vielzahl von Personen in den Ferien weile, sei zudem gerichtsnotorisch. Im weiteren Inhalt des Schreibens beantragte Rechtsanwalt Christoph Grether im Sinne eines vorläufigen Beweiserhebungsbegehrens die Einvernahme einer Reihe von Zeugen und erneuerte schliesslich sein Ersuchen um Fristerstreckung, unter gleichzeitiger Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist bei Nichtgewährung. Im Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden bekräftigte diese die Nichterstreckung der Frist und lehnte eine Wiedereinsetzung ab. H. In der Folge erhob X. Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden gegen die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuches der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2012. Sie stellte darin das Begehren, die ablehnende Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin in die abgelaufene Frist wieder einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe die ablehnende Verfügung absichtlich auf dem postalischen Weg zugestellt, damit sie erst nach Fristablauf bei der Beschwerdeführerin eintreffe; dies gehe nicht an. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung habe das Fristerstreckungsgesuch hinreichend mit der Vielzahl von zu konsultierenden Akten sowie mit der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin begründet. Mit der Ablehnung des Gesuchs habe die Staatsanwaltschaft Graubünden ihr Ermessen falsch angewendet. Zur Begründung des subeventualiter geltend gemachten Begehrens um Wiedereinsetzung in die Frist wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch unter Verweis auf das Nichtgenügen der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin abgewiesen, das Gesuch sei aber gar nicht mit der Ferienabwesenheit begründet worden. Mit der Ablehnung des Gesuchs würde die Beschwerdeführerin unverschuldet einen erheblichen Rechtsverlust erleiden. I. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm zu der Beschwerde mit Eingabe vom 23. August 2012 wie folgt Stellung: Vorliegend sei bereits einmal eine Fristerstreckung gewährt worden. Eine zweite Erstreckung bedürfe gewichtigerer Gründe

Seite 4 — 8 als die erste, wobei das Beschleunigungsgebot berücksichtigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe zudem schon längere Zeit Kenntnis von den umfangreichen Akten gehabt, sie hätte diese demnach bereits vorgängig konsultieren oder aber bereits im ersten Fristerstreckungsgesuch das Vorhandensein der Akten in die Begründung einfliessen lassen müssen. Aus diesen Gründen sei das zweite Fristerstreckungsgesuch abgewiesen worden, wobei es nicht die Absicht der Staatsanwaltschaft gewesen sei, dass die Ablehnungsverfügung erst nach Fristende bei der Beschwerdeführerin eintreffe. Die Verfügung habe aber schriftlich ausgefertigt und kurz begründet werden müssen, weshalb eine raschere Zustellung nicht möglich gewesen sei. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, der Korrespondenz unter den Beschwerdebeteiligten und in der ablehnenden Fristerstreckungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden, bei welchem die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist. Beschwerdeobjekt ist vorliegend die staatsanwaltliche Verfügung vom 31. Juli 2012, gegen welche die Beschwerde am 10. August 2012 und damit binnen Frist erhoben wurde. Da die Beschwerdeschrift den weiteren an sie gestellten Anforderungen zu genügen vermag, wird darauf eingetreten. b) Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO die folgenden Punkte gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und die Unangemessenheit (lit. c). 2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. August 2012 entsprochen.

Seite 5 — 8 3.a) Die Beschwerdeführerin begehrt, die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 31. Juli 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Nach Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Eine Fristerstreckung liegt demnach im Ermessen der jeweiligen Behörde, welches diese pflichtgemäss auszuüben hat. Das Gesuch zur Erstreckung einer Frist muss nach Art. 92 StPO vor deren Ablauf gestellt werden und hinreichend begründet sein. Dass vorliegend das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2012 und demnach innerhalb der bis zum 31. Juli 2012 dauernden Frist gestellt wurde, ist unbestritten. Damit die fristansetzende Behörde das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss ausüben kann, ist sie auf eine Begründung des Fristerstreckungsgesuches angewiesen. Sie wird dann anhand des konkreten Falles und der vorliegenden Umstände entscheiden müssen, ob die geltend gemachten Gründe für eine Fristerstreckung diejenigen, die gegen eine solche sprechen, überwiegen können. Gegen eine Fristerstreckung sprechen einerseits das in Art. 5 Abs. 1 StPO festgelegte Beschleunigungsgebot, andererseits im konkreten Fall zu ermittelnde Interessen beispielsweise anderer Verfahrensbeteiligter, respektive andere konkret vorliegende Umstände. Die Gründe, die für eine Fristerstreckung sprechen, sind im Gesuch glaubhaft zu machen (Riedo, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 92, N 17). b) Vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft von Graubünden bereits eine erste Fristverlängerung am 28. Juni 2012 gewährt, und zwar bis zum 31. Juli 2012. Es ist zwar zutreffend, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach nicht, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, über einen Monat Zeit gehabt hätte, sich mit seiner Mandantin zu besprechen, da dieser nach eigenen Angaben bis zum 15. Juli 2012 in den Ferien weilte. Er hat jedoch immerhin mehr als zwei Wochen Zeit hierfür gehabt, was immer noch einem längeren Zeitraum als der erstmalig angesetzten Frist von 10 Tagen entspricht. Des Weiteren gilt, dass eine zweite Fristerstreckung im Allgemeinen zurückhaltender gewährt zu werden hat als eine erste (Riedo, a.a.O., Art. 92, N 21). Vorliegend dauerte das Untersuchungsverfahren schon seit Anfang 2011 an, weshalb verständlich erscheint, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden auf einen Abschluss desselben drängte, zumindest was eine bereits erstreckte Frist anbelangt. Auch ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Ansicht zuzustimmen, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe von der Existenz der umfangreichen Akten offenbar schon seit einiger Zeit Kenntnis gehabt. Er hätte diese Begründung demnach schon im

Seite 6 — 8 ersten Fristerstreckungsgesuch erwähnen können, anstatt damit zuzuwarten, bis die erste gewährte Fristverlängerung kurz vor dem Ablauf stand, womit in Frage steht, ob die Geltendmachung im zweiten Fristerstreckungsgesuch noch als von Art. 92 StPO geforderte hinreichende Begründung angesehen werden kann. c) Ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtgewährung der Fristverlängerung nicht, wie diese geltend macht, unbedingt einen erheblichen Rechtsverlust erleidet. Beweisanträge können nämlich immer noch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens gestellt werden: So kann im vorliegenden Fall die Einstellungsverfügung, welche die Staatsanwaltschaft Graubünden offenbar zu erlassen beabsichtigt, immer noch mit der Begründung angefochten werden, diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (s. Riedo, a.a.O., Art. 318, N 8, welcher dieses Vorgehen sogar als Regelfall annimmt). Falls die Rechtsmittelinstanz in solch einem Fall zum Schluss kommen würde, es seien relevante Beweise nicht berücksichtigt worden, so kann sie der Staatsanwaltschaft im Rahmen von nach Art. 397 Abs. 3 StPO zu erteilenden Weisungen die Erhebung derselben in Auftrag geben. d) Bezüglich der erst nach Ablauf der Frist bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Ablehnung der Fristerstreckung bleibt zu bemerken, dass das zweite Gesuch um Fristerstreckung erst am Donnerstag, 26. Juli 2012 gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin musste demnach damit rechnen, dass die darüber entscheidende Verfügung eventuell erst nach Fristablauf bei ihr eingehen könnte. Mit Einreichung eines erst knapp vor Fristablauf gestellten Gesuchs trägt die Gesuchstellerin das Risiko der Gesuchsabweisung (Riedo, a.a.O., Art. 92, N 33). Der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls zuzustimmen, dass die Verfügung zur Abweisung der Fristerstreckung schriftlich und begründet zu erfolgen hatte (Riedo, a.a.O., Art. 92, N 33). Bezüglich der Ansetzung einer eventuellen kurzen Nachfrist bei Ablehnung einer Fristerstreckung, welche nach Fristablauf zugeht, sei einerseits auf Riedo verwiesen, welcher unter Hinweis auf die Entstehung des Gesetzestextes eine solche plausibel verneint (Riedo, a.a.O., Art. 92, N 33; a.M. Brüschweiler, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 92, N 5; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 92, N 2), andererseits ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, wonach die verspätet eingereichten Beweisanträge berücksichtigt werden (s. E. 3.f). Ob die Gewährung einer kurzen Nachfrist bei Gesuchsabweisung nach Fristablauf in anders gelagerten Fällen zu erfolgen hätte, kann demnach vorliegend offen bleiben.

Seite 7 — 8 e) Wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Graubünden unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte betrachtet, so scheinen vorliegend die Gründe und Interessen der Beschwerdeführerin, die für eine Fristerstreckung sprechen, diejenigen, die dagegen halten, nicht zu überwiegen. Demnach erscheint die Ablehnung der Fristerstreckung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht nicht als unangemessen, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. f) Zu erwähnen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Stellungnahme vom 23. August 2012 zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklärt hat, sie erachte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. August 2012 nicht als verspätet (act. A.3, S. 3). Konsequenterweise wird sie daher zu den in diesem Schreiben geltend gemachten Beweisanträgen Stellung nehmen müssen. Es sind dies die Anträge um Einvernahme als Zeugen des A., B., C., D. und E. (act. B.7, S. 3 f.). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei in die Frist bis zum 31. Juli 2012 wieder einzusetzen. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Wiederherstellung einer Frist verlangt werden, wenn eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Da, wie im oben Gesagten erwähnt, die Beweisanträge einerseits im Rahmen der provisorischen Beantragung durch die Beschwerdeführerin vom 2. August 2012 durch die Staatsanwaltschaft von Graubünden zu behandeln sind und andererseits solche Beweisanträge auch noch zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt von der Beschwerdeführerin gestellt werden können, trifft diese jedenfalls kein unersetzlicher Verlust eines Rechts (s. Riedo, a.a.O., Art. 94, N 29). Damit erübrigen sich Überlegungen zum Verschulden der Säumnis, ob vorliegend die Frist gegen den Willen der Beschwerdeführerin verpasst wurde und ob mit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 31. Juli 2012 überhaupt ein diesbezügliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘500.- festgesetzt.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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