Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 19 6. September 2012 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Schlenker und Brunner Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Mai 2012, mitgeteilt am 8. Juni 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verlängerung der stationären Massnahme, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Mai 2002 wurde X. der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des Fahrens ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er, teilweise als Zusatzstrafe zu den Entscheiden der Jugendanwaltschaft vom 7. September 1999, 1. Mai 2000 und 19. Dezember 2000, mit 22 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschoben. B. Am 18. Dezember 2002 wurde X. in das Therapiezentrum „Im Schache“ in Deitingen eingewiesen. Im Juli 2006 erfolgte der Wechsel von der geschlossenen in die offene Abteilung des Therapiezentrums. Am 31. August 2009 konnte er in die forensisch-psychiatrische Station Nova in Cazis versetzt werden. Seit dem 1. Oktober 2010 hält er sich in der offenen forensisch-psychiatrischen Station Selva in Cazis auf. C. Die stationäre Massnahme gemäss Urteil vom 22. Mai 2002 wurde vom Bezirksgericht Plessur am 15. Mai 2008 um weitere fünf Jahre, bis zum 18. Dezember 2012 verlängert. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug Graubünden vom 28. März 2011 wurde die Notwendigkeit und entsprechend die Weiterführung der stationären Massnahme letztmals bestätigt. D. Im Rahmen der Massnahmenüberprüfung im Jahre 2011/12 holte das Amt für Justizvollzug Graubünden verschiedene Stellungnahmen ein. Am 21. Juli 2011 wurde bei Dr. med. Christian Benz, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Zürich, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches vom 1. Februar 2012 datiert. Die Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden datiert vom 8. Februar 2012, jene der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 26. März 2012. Im Anschluss an das letzte Standortgespräch vom 27. März 2012 nahmen zudem sowohl X. selbst wie
Seite 3 — 11 auch sein Amtsvormund Carl Rusch zur Vollzugssituation und zur Entlassungsfrage Stellung. E. Mit Verfügung vom 2. April 2012 gewährte das Amt für Justizvollzug Graubünden X. die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug nicht und stellte beim Bezirksgericht Plessur den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. F. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Plessur mit Beschluss vom 1. Mai 2012, mitgeteilt am 8. Juni 2012, wie folgt: „1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 22. Mai 2002 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (neu Art. 59 StGB) angeordnete und mit Entscheid vom 18. Mai 2008 um fünf Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme wird bis zum 18. Dezember 2017 verlängert. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.a) Die amtliche Verteidigung wird – unter dem Vorbehalt, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwächst – mit CHF 2‘089.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. b) (Rechtsmittelbelehrung Entschädigungsentscheid). 4. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 5. (Mitteilung).“ G. Gegen diesen Beschluss liess X. mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichtes Plessur als erstinstanzliches Strafgericht/Kollegialgericht vom 01. Mai 2012, mitgeteilt 08. Juni 2012, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB sei die mit Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 22. Mai 2002, gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 a StGB (neu Art. 59 StGB) angeordnete und mit Entscheid vom 18. Mai 2008 um fünf Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme vorerst bis 18. Dezember 2015 zu verlängern. 3. Der Unterzeichner sei im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen und es sei dem Unterzeichner Frist anzusetzen, nach Abschluss des Schriftenwechsels und einer allfälligen Verhandlung eine Honorarnote einzureichen. 4. Es seien vor dem Hintergrund der Prozessarmut des Beschwerdeführers keinerlei Kostenvorschüsse zu verfügen oder Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 4 — 11 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.“ H. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 4. Juli 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 31. Juli 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2012, in der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 8. Februar 2012, sowie in der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 26. März 2012 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar. Dieser ist - da keine neue Delinquenz beurteilt werden muss - mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 365). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die vorliegende Beschwerde vom 21. Juni 2012 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Stephanson/Thiriet in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 394).
Seite 5 — 11 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage nach der erneuten Verlängerung der mit Urteil vom 22. Mai 2002 festgelegten und mit Urteil vom 15. Mai 2008 bereits einmal verlängerten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 a StGB). Dabei ist im Grundsatz unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt sind. Angefochten wird einzig die Dauer der Verlängerung. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der fortbestehenden Rückfallgefahr, auf welche sowohl im psychiatrischen Gutachten, wie auch in den Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden und der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats deutlich hingewiesen wurde, eine bedingte Entlassung von X. aus dem stationären Massnahmevollzug ausser Betracht falle. Weiter spreche auch dessen Behandlungsbedürfnis für eine gerichtliche Verlängerung der Massnahme. Dabei erweise sich eine Verlängerung um weitere fünf Jahre als verhältnismässig, zumal der damit verbundene Eingriff in seine Freiheitsrechte in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liege. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, weder die Vollzugsbehörde noch das erstinstanzliche Gericht hätten genau begründet, weshalb nach zehn Jahren Massnahmedauer erneut eine Verlängerung um weitere fünf Jahre erforderlich sein solle. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen erscheine eine Verlängerung der stationären Therapie um vorerst drei Jahre als ausreichend. Gegenteiliges lasse sich jedenfalls dem Gutachten oder anderen Akten nicht entnehmen. Es ist im Folgenden somit einzig zu prüfen, ob im konkreten Fall die vom Bezirksgericht Plessur angeordnete Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre als gerechtfertigt respektive verhältnismässig erscheint oder ob auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren zweckmässig wäre. 4. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt beziehungsweise diese besonders zu begründen ist. Sind - wie im vorliegenden Fall unbestritten
Seite 6 — 11 - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung der stationären Massnahme gegeben, so kann das Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss („Kann-Vorschrift“). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommt (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 139 E. 2 S. 141 ff.). a) Im psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2012 (act. 6.27) geht der Gutachter Dr. med. Christian Benz vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozialen und histrionischen Merkmalen sowie einer homosexuell ausgerichteten Pädophilie aus. Aus der Persönlichkeitsstörung würden zudem weitere prognoserelevante Defizite wie eine unzureichende Sozialkompetenz, eine defizitäre Abgrenzungsfähigkeit, eine verminderte Stressresilienz, eine Tendenz zu Vermeidung und Verdrängung, strategischem Verhalten sowie deliktrelevante Denkverzerrungen resultieren. Unter Einbezug der unzureichenden Transparenz des noch nicht verinnerlichten Rückfallmanagements, welches zudem noch weiter ausgearbeitet werden müsse und der bis 2001 deutlich ausgeprägten exklusiven Ausrichtung auf präpubertäre Knaben sei die Legalprognose für Sexualdelikte weiter belastet. Konkret beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern in Freiheit als deutlich. Es sei bei günstigem Verlauf weiterhin von einer mehrjährigen Behandlungsdauer in einem zunehmend offenen Rahmen auszugehen. Nach Vertiefung der Deliktbearbeitung wie auch der offen gelegten Opfererfahrungen über etwa sechs Monate, erscheine die Gewährung unbegleiteter Urlaube zu den Chorproben, dem Nothelferkurs etc. als angemessen und bei klaglosem Verlauf über weitere sechs bis neun Monate als weiterer Lockerungsschritt auch die Etablierung des Arbeitsexternats. Weitergehende Lockerungen bedürften eines längerfristig guten Verlaufs und auch weiterer psychotherapeutischer Fortschritte. Diese Auffassung wird auch von den Psychiatrischen Diensten Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2012 (act. 6.28) geteilt. Der Verlauf der stationären Massnahme bei X. kön-
Seite 7 — 11 ne gesamthaft nach wie vor als positiv bezeichnet werden, wobei weiterhin ein eher langsames Entwicklungstempo zu beobachten sei. Im Weiteren werde auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten von Dr. med. Christian Benz verwiesen. Auch die Psychiatrischen Dienste Graubünden hoben hervor, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein noch relevantes Restrisiko für erneute einschlägige Delikte vorliege und empfahlen daher bei noch nicht abgeschlossener Deliktbearbeitung und bis anhin nur mässigen Vollzugsöffnungen die Fortführung der stationären Massnahme unter gleichzeitiger Bewilligung der nächsten Öffnungsschritte. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats kam in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2012 (act. 5.52) zum Ergebnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt zeitlich befristete unbegleitete Ausgänge sowie die Versetzung von X. ins Arbeitsexternat per 2013 zufolge fortbestehender erheblicher Bedenken nicht empfohlen werden könne, da hierfür eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose notwendig sei, wobei weiterhin von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen sei. b) Aufgrund der Feststellung des Gutachters sowie der Ausführungen der behandelnden Fachärzte und Betreuungspersonen ist mithin zu erwarten, dass sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung von X. in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen nur mittels Fortführung der angeordneten stationären Massnahme begegnen lässt. Die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erweist sich damit im Hinblick auf die bestehende Rückfallgefahr als notwendig. Aufgrund der stetigen, jedoch nur langsam vorangehenden Entwicklung muss noch mit einer längeren Behandlungsdauer gerechnet werden. Bis anhin konnten X. aufgrund der deutlichen Rückfallgefahr erst begleitete Ausgänge gewährt werden. Sobald es die Legalprognose zulässt, was gemäss Fachkommission des Ostschweizer Strafkonkordats zur Zeit jedoch noch nicht der Fall ist, sind schrittweise weitere Vollzugslockerungen vorgesehen. Nach Weiterführung der deliktbezogenen Arbeit während einer Dauer von mindestens sechs Monaten sollten gemäss Gutachten in einem ersten Schritt während eines Zeitraums von mindestens sechs bis neun Monaten unbegleitete Urlaube gestattet werden. Sollte sich X. bewähren, ist alsdann in einem weiteren Schritt die Versetzung in ein Arbeitsexternat und die stetige Lockerung der Vollzugsbedingungen anzuordnen, bevor sodann der Wechsel in eine Wohnheimstruktur in Betracht gezogen werden kann. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, welche auch immer wieder von Rückschlägen geprägt war, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung dieses Therapieplans mehr als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei Jahre in Anspruch nehmen
Seite 8 — 11 wird. Dies geht insbesondere auch aus den Berichten der Fachleute hervor, welche übereinstimmend von einer längeren respektive mehrjährigen Behandlungsdauer ausgehen. Eine solche längerfristig angelegte Therapie mit fortlaufenden Vollzugslockerungen erweist sich aber nicht nur aufgrund der deutlichen Rückfallgefall, sondern auch mit Bezug auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als zweckmässig und erforderlich. Der Gutachter Dr. med. Christian Benz wies in seinem Gutachten darauf hin (act. 6.27 S. 38; 43), dass X. selbst signalisiert habe, nach über 10-jähriger stationärer Massnahme noch Zeit zu brauchen. Ein ausgeprägterer Zug Richtung Entlassung mit realitätsnahen Perspektiven lasse sich nicht erkennen. Der an sich konstruktive Aspekt, noch Zeit für anstehende prognoserelevante Themenbereiche aufbringen zu wollen, entspringe aber wohl auch einer Angst vor Überforderung und zu grosser Unabhängigkeit beziehungsweise Verantwortung und dem fehlenden Schutz des professionellen Rahmens. Generelle, beziehungsweise situative Überforderungssituationen könnten - getragen vom Hospitalismus - die Rückfälligkeit begünstigen, insbesondere wenn Rückversetzungen in ein restriktives Massnahmeregime als weniger bedrohlich und sicherheitgebend empfunden würden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sinnvoll, die Vollzugsbedingungen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich zu lockern und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich an die daraus resultierenden neuen Umstände anzupassen. Nur so besteht eine Chance, das längerfristige Ziel, die bedingte Entlassung aus der Massnahme, erreichen zu können. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich bereits 11 Jahre im Massnahmevollzug befinde, obwohl er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sprechen die Schwere sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten dafür, dass der mit der Massnahme verbundene länger dauernde Freiheitsentzug gerechtfertigt ist. Dies insbesondere, weil X. gemäss Gutachten ausdrücklich als massnahmefähig erachtet wird und auch in Zukunft mit weiteren Fortschritten zu rechnen ist. c) Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich im vorliegenden Fall eine Verlängerung der stationären Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere fünf Jahre als notwendig und verhältnismässig erweist. Nur eine um fünf Jahre verlängerte Massnahme erscheint als geeignet, die zur Zeit noch deutliche Rückfallgefahr zu verringern und den Beschwerdeführer intensiv auf eine bedingte Entlassung aus der Massnahme vorzubereiten. Eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren erscheint unter den konkreten Umständen und insbesondere gemäss Beurteilung des Gutachters sowie der behandelnden Fachärz-
Seite 9 — 11 te und Betreuungspersonen als nicht ausreichend, um der deutlichen Rückfallgefahr begegnen zu können. Zwar äussert sich der Gutachter nicht explizit zur weiteren Dauer der Therapie, aus der vorgeschlagenen Vorgehensweise mit schrittweisen Vollzugslockerungen geht jedoch deutlich hervor, dass eine bedingte Entlassung aus der Massnahme innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als realistisch erscheint. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Konkretisierung des Gutachtens mit Bezug auf die mutmassliche Dauer der Therapie kann somit verzichtet werden. Demzufolge ist der vorinstanzliche Beschuss zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Was die Rügen des Beschwerdeführers zum Massnahmenvollzug in der Einrichtung „im Schachen“ betrifft, so ist - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug beim Amt für Justizvollzug liegt (Art. 5 lit. a Justizvollzugsverordnung; JVV; BR 350.510). Die Beurteilung des bisherigen Therapiekonzepts und des Massnahmevollzugsplans obliegt nicht der vorliegend angerufenen II. Strafkammer. Insofern kann auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden. 6. Betreffend das weitere Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist festzuhalten, dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 29. August 2012 Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlichen Verteidiger von X. einsetzte. 7.a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich X. seit Jahren in stationärer Massnahme befindet und gemäss Auskunft seines Amtsvormundes über kein Vermögen verfügt. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist damit in Gutheissung des Gesuchs von X. gestützt auf Art. 425 StPO auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt der Beschwerdeführer, wobei diese vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
Seite 10 — 11 schwerdeführers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in einem separaten Entschädigungsentscheid festzusetzen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung ausdrücklich von einem - vom Urteil verschiedenen - Entschädigungsentscheid spricht und dazu Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 135 StPO). Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Andernfalls legt das Gericht die Entschädigung unter Berücksichtigung von Art. 5 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach pflichtgemässem Ermessen fest.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3.a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt der Beschwerdeführer. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. c) Der amtliche Verteidiger wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Mitteilung dieses Entscheides eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: