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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.02.2011 SK2 2011 5

2 février 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,959 mots·~15 min·6

Résumé

Anordnung der Untersuchungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 5 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Verfügung vom 05. April 2011 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden). Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter/Innen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Angeschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sascha Duff, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2011, mitgeteilt am 13. Januar 2011, in Sachen gegen den Angeschuldigten und Beschwerdeführer, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 10. Januar 2011 wurde X. von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Eventualiter beantragte die Staatsanwaltschaft die Spitaleinweisung von X. im Sinne von Art. 186 Abs. 2 StPO. B. Am 13. Januar 2011 führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden eine mündliche Verhandlung durch. Dabei beantragte X., es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden auf Anordnung der Untersuchungshaft, eventualiter auf unbefristeten Spitalaufenthalt, abzuweisen und er sei stattdessen für die Dauer einer psychiatrischen Begutachtung in ein Spital einzuweisen. In der Folge erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmegerichts wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis längstens am 9. April 2011 angeordnet. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4. Der Entscheid wird mündlich eröffnet und X., Rechtsanwalt lic. iur. Sascha Duff ausgehändigt. 5. (Mitteilung).“ C. Ebenfalls am 13. Januar 2011 wurde im Einverständnis von X. ein Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzugs gemäss Art. 397a ff. ZGB bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur eingeleitet, weil sich X. selbst als suizidgefährdet betrachtet. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 liess X. gegen den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt.

Seite 3 — 10 E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 verzichtete der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Am 31. Januar 2011 liess X. unaufgefordert eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wurde am 13. Januar 2011 und somit nach der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erhobene Beschwerde nach neuem Recht zu beurteilen ist. Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössiche Strafprozessordnung zur Anwendung. Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Januar 2011 kann demzufolge eingetreten werden.

Seite 4 — 10 3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393). 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Begründung sei zu kurz, zu vage und materiell nicht ausreichend. Im angefochtenen Entscheid fehle die Angabe eines besonderen Haftgrundes. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den Haftgründen nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und die Gegenargumentation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Der Entscheid sei nicht verfassungskonform und daher aufzuheben. a) Der Einzelrichter des Zwangsmassnahmegerichts begründete die Anordnung von Untersuchungshaft damit, es sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben, nachdem die beschuldigte Person geständig sei. X. selber sehe die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ein und sei damit ausdrücklich einverstanden. Dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft sei deshalb zu entsprechen und zwar unabhängig von der Frage, ob zu einem späteren Zeitpunkt ein fürsorgerischer Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung angeordnet werde. Die Frist für die Begutachtung sei vorerst auf drei Monate anzusetzen. b) Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz kann demzufolge aufgrund ihrer umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, wie insbesondere auch eine ungenügende Begründung, im Beschwerdeverfahren heilen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

Seite 5 — 10 wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Dem angefochtenen Entscheid des Einzelrichters des Zwangsmassnahmengerichts lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen er zur Schlussfolgerung gelangte, dass im vorliegenden Fall der von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachte Haftgrund der Ausführungsgefahr vorliegt. Vielmehr beschränkte er sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen zu den verschiedenen Haftgründen, ohne jedoch auf die konkreten Voraussetzungen der Ausführungsgefahr näher einzugehen. Allein der Verweis, X. selber sehe die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ein und sei damit ausdrücklich einverstanden, vermag die Anordnung der Haft noch nicht zu begründen, zumal X. ausdrücklich die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft sowohl auf Anordnung der Untersuchungshaft wie auch der Spitaleinweisung im Sinne von Art. 186 Abs. 2 StPO beantragte (vgl. Plädoyer der Hauptverhandlung). Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung vor. Diese kann jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die II. Strafkammer geheilt werden, indem die Begründung nach freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts entsprechend ergänzt wird. 5. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet beziehungsweise fortgesetzt werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Bei der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) handelt es sich demgegenüber um einen selbständigen Haftgrund. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts, sondern kann losgelöst von der Frage einer aktuellen Strafuntersuchung geprüft werden. Es kann daher auch nicht von einer Untersuchungshaft im eigentlichen Sinn

Seite 6 — 10 gesprochen werden, weshalb im Gesetz lediglich von „Haft“ die Rede ist (vgl. Forster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 und 16 zu Art. 221; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich St. Gallen 2009, N. 1026 S. 446). a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Haft gestützt auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr (act. 3.3). Zur Begründung führte sie aus, dass X. in der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2011 auf entsprechenden Vorhalt hin die Befürchtung bestätigt habe, er würde in Freiheit belassen erneut versuchen, auf gleiche Art in den Besitz einer Waffe oder eines anderen Hilfsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu gelangen (vgl. act. 3.2). Diese Aussage qualifizierte die Staatsanwaltschaft als Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, weshalb sie die Ausführungsgefahr als gegeben erachtete. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Zwar liegt aufgrund des Geständnisses von X. bezüglich des versuchten Raubes zum Nachteil von A. ein dringender Tatverdacht und damit der allgemeine Haftgrund vor. Jedoch ist Wiederholungsgefahr als besonderer Haftgrund nur dann anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher mindestens zwei gleichartige Straftaten verübte. Es muss sich somit um mehrere Vortaten handeln (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 35 zu Art. 221; Forster, a.a.O., N. 15 zu Art. 221). Da im Falle von X. nur eine gleichartige Vortat aktenkundig ist, fällt der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits aus diesem Grund ausser Betracht. b) Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO kann unabhängig von einer laufenden Strafuntersuchung und ohne Vorliegen früherer Vortaten Haft angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) oder auch konkludent erfolgen. Regelmässig wird die Drohung bereits den Tatverdacht einer (vollendeten oder versuchten) Straftat erfüllen. Dies ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Es muss die Verwirklichung eines schweren Verbrechens drohen, wobei die Drohung ernsthaft erscheinen beziehungsweise objektiv die Befürchtung begründen muss, das drohende schwere Verbrechen könnte wahr

Seite 7 — 10 gemacht und ausgeführt werden. Es ist denkbar, dass bereits wegen dieser Drohung beziehungsweise einem entsprechenden versuchten oder vorbereiteten Delikt ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Der Haftgrund kommt diesfalls in Frage, wenn der Betreffende während des entsprechenden Strafverfahrens zu erkennen gibt, dass er an seinem Tatplan festhält (vgl. Forster, a.a.O., N. 18 zu Art. 221; Schmid, a.a.O, N. 1026 S. 446). ba) Im vorliegenden Fall ist den Strafakten zu entnehmen, dass sich X. seit längerer Zeit wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befindet und medikamentös behandelt wird. Aufgrund des Verlusts seiner Arbeitsstelle verschlimmerte sich die Situation anfangs Dezember 2010 und die Suizidgedanken nahmen gemäss seinen eigenen Aussagen zu. Er fasste den Entschluss, in den Besitz einer Waffe zu gelangen, um sich damit das Leben nehmen zu können. Zu diesem Zweck suchte er am 10. Januar 2011 A., von dem er wusste, dass er ein Waffensammler ist, in dessen Wohnung auf. Dabei führte er eine Tasche mit, in welcher sich unter anderem ein Kabelbinder, Klebeband, eine Schlagrute sowie ein Elektroschockgerät befanden, wobei er letzteres sodann auch dreimal gegen A. einsetzte. Dieser leistete jedoch unerwartet Widerstand, weshalb X. wenig später aufgab und durch die Stadtpolizei festgenommen werden konnte. X. gab in seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll (act. 4.1), dass es seine Absicht gewesen sei, das Opfer mit dem Elektroschockgerät kampfunfähig zu machen, ihn zu fesseln und zu knebeln, und im Besitz einer Waffe den Tatort zu verlassen. Er habe vorgehabt, nach dem Überfall anonym die Polizei zu orientieren. Für den Fall, dass A. nicht zu Hause gewesen wäre, habe er in einem Schliessfach am Bahnhof unter anderem ein Brecheisen deponiert gehabt, um damit die Wohnungstür aufzubrechen. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 12. Januar 2011 (act. 3.2) führte X. zudem aus, er befinde sich psychisch in einem schlechten Zustand. Er möchte am liebsten davonlaufen, was heisse, dass er suizidgefährdet sei. Auch bestätigte er, dass er sich am 11. Januar 2011 in der Polizeihaft bereits zweimal versucht habe, das Leben zu nehmen. Auf die vom zuständigen Staatsanwalt geäusserte Befürchtung, er werde aufgrund seiner psychischen Probleme, in Freiheit belassen, erneut versuchen, auf gleiche Art in den Besitz einer Waffe zu gelangen, um sich umzubringen, antwortete er, dass er „heute“ diese Befürchtung teile. Wenn er das in ein bis zwei Monaten, nach einer Therapie gefragt würde, würde er die Befürchtung nicht mehr teilen. Er möchte jedoch betonen, dass er nicht mehr versuchen würde, in den Besitz einer Waffe zu gelangen, sondern in den Besitz eines anderen Mittels, um sich umzubringen, zum Beispiel Stickstoff.

Seite 8 — 10 bb) Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass X. auch während hängigem Strafverfahren weiterhin versuchen würde, in den Besitz einer Waffe oder eines anderen Hilfsmittels zu gelangen, um Suizid begehen zu können. Dies hat er anlässlich seiner Befragung vom 12. Januar 2011 (act. 3.2) denn auch ausdrücklich bestätigt. Mit anderen Worten hat sich an der Ausgangslage, wie sie vor Begehung des versuchten Raubes vom 10. Januar 2011 bestand, nichts geändert. X. hält gemäss eigenen Aussagen weiterhin an seinem ursprünglichen Tatplan fest. Insofern liegt eine ernsthafte Drohung im Sinne von Art. 221 Abs.2 StPO vor. Aufgrund der labilen psychischen Verfassung und der erheblichen Suizidgefahr von X. besteht die ernsthafte Befürchtung, dass er zur Erreichung seines Ziels, nämlich die Erlangung eines passenden Hilfsmittels zur Suizidbegehung, nicht vor einem schweren Verbrechen zurückschrecken würde. Dies zeigt sich auch bereits daran, dass er bei seinem Raubversuch, welchen er aus denselben Beweggründen beging, verschiedene gefährliche Gegenstände mitführte und namentlich das Elektroschockgerät sodann auch anwendete. Diese psychologisch begründete Unberechenbarkeit wird vorliegend verstärkt durch die Entschlossenheit, welche X. bereits während der Polizeihaft bewiesen hat. So versuchte er bereits am 1. Tag gleich zweimal, sich das Leben zu nehmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend somit nicht um eine rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte. Vielmehr muss die von X. getätigte Aussage unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als ernstzunehmende Drohung, seinen ursprünglichen Tatplan umzusetzen und wiederum ein schweres Verbrechen zu begehen, verstanden werden. Insbesondere aufgrund seiner momentanen psychischen Verfassung fällt eine Kriminalprognose für X. daher sehr ungünstig aus, wobei die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die Voraussetzungen einer strafprozessualen Haft wegen Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO sind im vorliegenden Fall demzufolge erfüllt und deren Anordnung ist als verhältnismässig zu qualifizieren, zumal der Gefahrenlage nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haft zu bestätigen. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter beantragten Spitaleinweisung gemäss Art. 186 Abs. 2 StPO betreffend Dauer des Spitalaufenthalts näher einzugehen.

Seite 9 — 10 6.a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einem vorinstanzlichen Verfahrensmangel, der zu keiner Aufhebung des Entscheides führt, sondern im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte, kann beim Entscheid über die Kostenfolgen oder auch beim Entscheid über die Gebührenhöhe angemessen Rechnung getragen werden. Was als angemessen zu betrachten ist, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den begründeten und unbegründeten Rügen des Rechtsmitteleinlegers (Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 26 zu Art. 428). Der Beschwerdeführer rügte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen das Fehlen eines Haftgrundes sowie die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Letztere wurde durch die Rechtsmittelinstanz anerkannt, weshalb in diesem Punkt trotz vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde von einem teilweisen Obsiegen ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Den angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen von X. wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten auf den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 1'000.-- (vgl. hierzu Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren; BR 350.210) festgelegt werden. b) Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO und somit dem Grundsatz nach im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Für seine begründete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist X. demzufolge durch den Kanton Graubünden ausseramtlich reduziert zu entschädigen, wobei auf denselben Verteilschlüssel wie bei der Verteilung der Verfahrenskosten abzustellen ist. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint der Betrag von Fr. 360.-- (unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes für Substituten von 75%) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total somit Fr. 373.--, als angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, welcher X. zudem ausseramtlich reduziert mit Fr. 373.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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