Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. November 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 31 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Hubert und Schlenker Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Fuchs, Weinbergstrasse 9, DE-88214 Ravensburg, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. August 2011, mitgeteilt am 31. August 2011, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am Sonntag, den 16. Januar 2011, fuhr Y. gegen 15.15 Uhr in A. mit den Skiern auf der Piste von B. in Richtung Sammelplatz der Skischule. Dazu wollte sie links an einem Transparent mit der Aufschrift „Ende der Piste“ und zwei aufgezeichneten Fahrverbotszeichen vorbeifahren und dann auf dem Sammelplatz anhalten. Dabei bemerkte sie ein Absperrband zu spät, welches zwischen dem erwähnten Transparent und dem Förderband positioniert war. Als sie das Band wahrnahm, setzte sie sofort zum Bremsen an, fuhr jedoch trotzdem hinein und stürzte. Während des Sturzes löste sich der untere Pfosten des Absperrbandes aus dem Schnee, wurde in die Richtung des sich auf dem Sammelplatz befindenden X. geschleudert und traf diesen an der linken Hand sowie - nach dessen Aussagen - am Kopf. Dadurch zog sich X. einen Bruch des Mittelhandknochens und des Grundglieds des Ringfingers zu. B. Am 17. Januar 2011 stellte X. Strafantrag wegen Körperverletzung und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (Privatklägerschaft). Im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 15. März 2011 eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung. C. Mit Verfügung vom 29. August 2011, mitgeteilt am 31. August 2011, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen Y. geführte Strafverfahren ein, wobei die Verfahrenskosten dem Kanton Graubünden überbunden wurden und keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Begründung lässt sich entnehmen, Y. sei erwiesenermassen auch in dem unterhalb des Transparents „Ende der Piste“ liegenden Bereich noch Ski fahrend unterwegs gewesen, ansonsten sie nicht mit dem Absperrband kollidiert wäre. Die von der E. zu den Akten gegebenen Fotos zeigten deutlich, dass dieses Absperrband unterhalb des Transparents gesetzt gewesen sei. Der Umstand, dass auf dem Transparent neben dem erwähnten Schriftzug auch noch zwei „Fahrverbots“-Signale deutlich abgebildet seien, spreche für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung. Dies müsse aber nicht abschliessend beurteilt werden, da es für Y. nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ihr vermeintliches Fehlverhalten zu einem Erfolg in der Art des Eingetretenen führen würde. Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie „unmittelbar im Bereich des dortigen Transparents“ habe anhalten wollen und sie die Kollision mit dem Absperrband „beim Ansetzen zum letzten Bogen bzw. Schwung“ verursacht habe; ebenso, dass sie vor der Kollision mit dem Absperrband höchstens mit etwa 10 Stundenkilometern gefahren sei. Y. sei damit zum Kollisionszeitpunkt weniger am Fah-
Seite 3 — 15 ren als vielmehr am Abbremsen im letzten Stadium gewesen. Angesichts dieser für Skifahrer geringen Geschwindigkeit und in Anbetracht des Abstandes, den sie zum Kollisionszeitpunkt zu X. eingehalten habe, habe sie nicht voraussehen können, dass sie durch ihr vermeintliches Fehlverhalten Letzteren verletzen würde. Dieses Fehlverhalten sei vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht geeignet gewesen, einen Holzpfosten aus dem Schnee zu reissen, so dass dieser gegen eine in der Nähe stehende Person geschleudert worden und diese auch noch verletzt worden sei. Da auch keine Beweismittel ersichtlich seien, die das Untersuchungsergebnis massgeblich beeinflussen könnten, sei die Strafuntersuchung einzustellen. D. Dagegen liess X. am 9. September 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Es sei richtig, dass das Absperrband unterhalb des Transparentes mit der Aufschrift „Ende der Piste“ angebracht gewesen sei. Y. sei absolut unkontrolliert und viel zu schnell die Piste und die anschliessende Verbotsstrecke hinuntergefahren. Schon auf der Höhe des Förderbandes habe sie mit einem Sturz gekämpft, wozu D. als Zeuge einzuvernehmen sei. Auch die Verletzungsfolgen seien - unter anderem aufgrund von eingetretenen Komplikationen - ausgesprochen gravierend. Die Geschwindigkeitsangabe der Beschwerdegegnerin (max. 10 km/h) sei offensichtlich unzutreffend. Wenn sie nur mit einer derart geringen Geschwindigkeit in das Plastikband gefahren wäre, wäre eine ca. 2.5-3 Meter lange Aluminiumstange sicherlich nicht aus dem Schnee gerissen worden, ca. 15 Meter weit geflogen und hätte den Beschwerdeführer nicht in Kopfhöhe so heftig getroffen, dass Mittelhandknochen und Ringfinger komplett gebrochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen absolut stabilen Knochenbau und sei in zahlreichen Sportarten versiert. Die Wucht des Aufpralls zeige, dass eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht richtig sein könne. Es bestehe kein Zweifel, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorläge, wenn die Beschwerdegegnerin mit einer derart hohen Geschwindigkeit auf den Sammelplatz „zurase“, sodass ein 2.5-3 Meter langer Aluminiumpfosten aus dem Schnee gerissen werde und den Beschwerdeführer mit einer derartigen Wucht am Kopf und an der Hand treffe, dass der Mittelhandknochen und der kleine Finger vollständig gebrochen würden. Diese Folge sei auch vorhersehbar gewesen, denn die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass sich dort der Sammelplatz befinde und die Skifahrer zum Förderband gingen, sodass erst recht grosse Sorgfalt und vor allem eine absolut geringe Geschwindigkeit geboten gewesen sei.
Seite 4 — 15 E. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2011 brachte die Beschwerdegegnerin vor, aus dem Foto des Beschwerdeführers in Beilage 2 sei ersichtlich, dass zwar oberhalb des Bandes in der Hangneigung ein Transparent angebracht sei. Was auf diesem Transparent stehe, sei aber nicht auszumachen. Es treffe entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass es sich bei dem in seiner Beilage 3 ersichtlichen Transparent um dasselbe handle wie bei dem in Beilage 2 abgelichteten. Das Transparent in Beilage 3 („Ende der Piste“) stehe eindeutig in flachem Gelände auf gleichem Niveau wie die Kleinkinderanlage der Skischule. Damit befinde sich das Signal „Ende der Piste“ deutlich unterhalb des Bandes und der Befestigungsstange, die - wie aus Beilage 2 ersichtlich - in Hanglage platziert seien. Da es nur ein Ende der Piste geben könne, sei davon auszugehen, dass das in Beilage 2 ersichtliche Transparent in Hanglage eine andere Aufschrift trage. D. sei zum Zeitpunkt des Endes ihrer Fahrt mit dem Rücken zum Geschehen auf dem Förderband etwa in der Hälfte der Förderbandstrecke gestanden. Das Förderband liege nicht parallel zur Piste, sondern führe leicht von ihr weg. Herr D. sei in einem intensiven Gespräch mit einer Dame gewesen, die später mit ihm auf der Unfallstelle erschienen sei. Er und seine Begleiterin seien mit wüsten Beschimpfungen wie „ihr huara Scheiss-Turischta“ zum Unfallort gestürmt. Herr D. habe die Beschwerdegegnerin heftig am Arm gepackt und ihr ins Gesicht geschrien, wie ihr Name sei. Dabei handle es sich unmissverständlich um den Mann, den sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung beschrieben habe. Die Position des Zeugen während des Endes ihrer Fahrt, der tätliche Angriff, die verbalen Entgleisungen und das offensichtlich unkontrollierte Temperament disqualifizierten ihn als Zeugen. Sie weise den Vorwurf, sie sei zu schnell gefahren und hätte bereits weit oben mit einem Sturz gekämpft, entschieden zurück. Sie sei eine sehr gute, erfahrene, vorsichtige und geübte Skiläuferin und könne ihre Fahrweise und Geschwindigkeit sehr wohl kontrollieren, was sie zum fraglichen Zeitpunkt auch getan habe. Die Verletzung des Beschwerdeführers bedaure sie zutiefst. Ihr Plan sei gewesen, an der Grenze zwischen Hangneigung und Fläche ihre Fahrt zu beenden. Da das Band noch in der Hangneigung angelegt und kaum sichtbar gewesen sei - es sei durchgehangen und nicht sachgemäss gespannt gewesen -, sei sie in der Anhaltebewegung gestürzt. Die fragliche Stange sei keinesfalls 2.5-3 Meter lang gewesen, sondern mannshoch. Die Pistenmarkierung sei nicht in direkter Flugbahn auf den Beschwerdeführer zugeflogen, sondern auf den harten, gepressten Schnee gefallen und erst danach habe die Stange den Beschwerdeführer an der Hand berührt. Die Aussage, dass ihn die Stange in Kopfhöhe getroffen habe, sei nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe die in einer Gefahrenzone gebotene erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit vermissen lassen. Sie sei nicht schneller als 10 km/h
Seite 5 — 15 gefahren. Wäre sie „gerast“, so hätte sie das Band frontal durchfahren müssen. Da sie jedoch bereits in der Anhaltebewegung gewesen sei, habe sie das Band seitlich zu Fall gebracht. Eine höchst unglückliche Verkettung von Umständen und Ereignissen und die offenbar unberechenbaren physikalischen Eigenschaften einer etwa mannshohen Stange, deren Eignung zum damals verfolgten Zweck ohnehin zu bezweifeln sei, hätten zur Verletzung des Beschwerdeführers geführt. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess sich am 20. September 2011 vernehmen. Dass die Aluminiumstange aus dem Schnee gerissen worden sei und das Plastikband mehrere Meter weit geflogen sei, lasse entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf die Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin zu. Je nach Aufprallwinkel und Dynamik erzeuge selbst eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit oder gar ein blosses Hineinrutschen eine ebenso grosse Spannung und Kraft auf das Band. Selbst wenn es sodann zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin schon auf der Höhe des Förderbandes mit einem Sturz gekämpft haben sollte, wäre damit nichts über ihr Tempo gesagt. Gleichwichtsprobleme träten gerade auch bei langsamer Fahrt auf. Zumal der Beschwerdeführer an seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar (recte: 17. Januar) 2011 selbst angegeben habe, dass niemand das Unfallgeschehen beobachtet habe, seien auch von der beantragten Befragung von D. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Tatsächlich sei das Absperrband nicht speziell markiert gewesen. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin dennoch vorzuwerfen wäre, dass sie am 16. Januar 2011 das Absperrband früher hätte sehen müssen, seien für sie angesichts ihrer geringen Geschwindigkeit und ihres Abstandes zum Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Verletzungen nicht voraussehbar gewesen. G. Am 21. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung. Die vorgelegten Fotos bezeugten eindeutig, dass das Transparent „Ende der Piste“ oberhalb des Bandes und der Befestigungsstange platziert gewesen sei. Ausserdem sei bereits weiter oben am Hang ein Transparent mit der Aufschrift „Langsam-Fahrzone“ als Vorwarnung angebracht. Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer unkontrollierten und viel zu schnellen Abfahrt gar nicht sehen können, wie der Zeuge D. auf dem Förderband gestanden sei. Die Stange habe mit einer solchen Wucht auf die Hand des Beschwerdeführers getroffen, dass es zu den schweren Verletzungen gekommen sei. Ein Sachverständiger könne aber sicherlich feststellen, mit welcher Geschwindigkeit die Beschwerdegegnerin gefahren sein müsse, um eine derartige Wucht hervorzurufen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft entbehre jeglicher physikalischer Grundlage. Das
Seite 6 — 15 Absperrband sei nicht etwa ein hoch flexibles Gummiband, sondern praktisch undehnbar gewesen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und die weiteren Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde gegen die am 31. August 2011 mitgeteilte und am 5. September 2011 zugestellte Einstellungsverfügung wurde am 9. September 2011 und somit fristgerecht eingereicht. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.a) Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zu Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3). Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1). Wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf weitere Äusserungsmöglichkeiten und ohne Fristansetzung zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt, haben Verfahrensbeteiligte, die sich nochmals äussern möchten, ihre Stellungnahme nach Treu und Glauben umgehend einzureichen (BGE 133 I 98 E. 2.2). b) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wurden dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2011 sowie die Stel-
Seite 7 — 15 lungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) erfolgte daher unaufgefordert. Wie im Folgenden noch darzulegen sein wird, ist die Beschwerde aber ohnehin gutzuheissen, weshalb offen bleiben kann, ob diese unaufgeforderte Stellungnahme im Sinne der dargelegten Rechtsprechung umgehend erfolgte und somit zu beachten ist. 3.a) Zu prüfen ist, ob - wie der Beschwerdeführer einwendet - die Vorinstanz den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-158%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page158 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-62%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62
Seite 8 — 15 hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 62 E. 2d). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a). b) Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten und eingangs dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, für die Beschwerdegegnerin sei der in den einfachen Verletzungen des Beschwerdeführers bestehende Erfolg nicht vorhersehbar gewesen. Das zu einer Kollision mit dem an zwei Pfosten befestigten Absperrband und zu einem Sturz über dieses führende Bremsmanöver der Beschwerdegegnerin war klarerweise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Lebenserfahrungen geeignet, den im Schnee verankerten (unteren) Pfosten auszureissen, in die Richtung des in der Nähe sich aufhaltenden Beschwerdeführers zu schleudern und diesen an der Hand zu verletzen. Zweifelsohne waren das Bremsmanöver und die Kollision mit dem beziehungsweise der Sturz über das Absperrband nicht die einzigen Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers, hätten diese doch ohne das befestigte Absperrband gar nicht erst in dieser Form eintreten können. Zu beachten ist indes, dass die Adäquanz keine Einzelursache voraussetzt, denn es genügt, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten den Erfolg bloss begünstigt hat. Für den Erfolg haftet auch, wer ihn bloss mitverursacht, sei es im Wege der eine andere Bedingung auslösenden Kausalität, sei es, dass /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page145 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-62%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-34%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page34
Seite 9 — 15 er sein Ausmass vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt (Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2007, Art. 12 N 72). Die von der Beschwerdegegnerin zumindest gesetzte Mitursache entfällt nicht im vornherein deswegen, weil sie angeblich zum letzten Schwung ansetzen wollte und mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Bremsmanöver gestürzt ist, mit dem Absperrband kollidierte und dadurch ein Pfosten gegen den Beschwerdeführer flog und diesen verletzte. Dass der Sturz der Beschwerdegegnerin über das Absperrband eine adäquate Ursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers darstellt, hat umso mehr zu gelten, als die konstante Rechtsprechung die Adäquanz nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Worin im vorliegenden Fall solche aussergewöhnlichen Umstände liegen sollten, wird von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und solche sind auch nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ersichtlich. c) Das Weiterfahren trotz des Transparents „Ende der Piste“ mit den zwei „Fahrverbots“-Signalen durch die Beschwerdegegnerin stellte eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Davon ist auch - wenngleich nicht abschliessend - die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausgegangen. Dass das Transparent - wie es die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme (S. 1) behauptet - erst unterhalb der Absperrung aufgestellt gewesen wäre, ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten widerlegt (vgl. Fotos der E., act. 21). Indessen war dieses Fehlverhalten für sich allein betrachtet für den eingetretenen Erfolg (noch) nicht adäquat kausal. Wie gesehen, waren jedoch die nachfolgende Kollision mit dem und der Sturz über das Absperrband für das Herausreissen des Pfostens und den eingetretenen Erfolg adäquat kausal. Damit ist zu fragen, ob die Kollision beziehungsweise der Sturz auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Waren die beiden Pfosten mit dem Absperrband bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auf eine solche Distanz erkennbar, dass bei einer den konkreten Umständen und den persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin angepassten Geschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten ohne jedwelche Schwierigkeiten möglich war, und kollidierte die Beschwerdegegnerin trotzdem mit dem Absperrband, so lag darin fraglos eine Sorgfaltspflichtverletzung - und diese hat den eingetretenen Erfolg zumindest mitverursacht beziehungsweise begünstigt. Diesfalls wäre auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs zu
Seite 10 — 15 bejahen, denn dieser wäre bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgeblieben. Waren die beiden Holzpfosten mit dem Absperrband jedoch wie das von der Beschwerdegegnerin behauptet wird - erst „im letzten Moment“ sichtbar, so beruht die Ursache des Sturzes insofern nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin, sondern auf einer mangelhaften, weil zu spät sichtbaren, Signalisierung der Absperrung. In dieser mangelhaften Absperrung läge diesfalls unter Umständen eine ganz aussergewöhnliche Situation, mit der schlichtweg nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheint und die Kollision beziehungsweise den Sturz der Beschwerdegegnerin über das Absperrband in den Hintergrund drängt. d) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der angefochtenen Einstellungsverfügung eine unzutreffende Rechtsauffassung zu Grunde liegt. So kann im vorliegenden Fall nicht auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts die Vorhersehbarkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen verneint werden, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden auch aussergewöhnliche Kausalverläufe oder - um es mit den Worten der Beschwerdegegnerin zu sagen - „höchst unglückliche Verkettung[en] von Umständen und Ereignissen“ von der Adäquanz erfasst, solange kein sogenannter Unterbrechungsgrund (vgl. Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 12 N 27) gegeben ist. Ein solcher die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs ausschliessender Umstand liegt aber nach den derzeitigen in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen nicht vor. Nach dem Ausgeführten ist von (mit-)entscheidender Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin das Absperrband bei angemessener Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen konnte und musste. Da jedoch der Sachverhalt - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - insbesondere hinsichtlich dieser Tatfrage von der untersuchenden Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt wurde, ist die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.a) Die Staatsanwaltschaft stützte sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich deren polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2011, wonach sie sich „beim Ansetzen zum letzten Bogen bzw. Schwung zum endgültigen Stopp/Halteort“ befunden habe und höchstens mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 Stundenkilometer gefahren sei (act. 6 zu Frage 1 und Frage 4), ohne diese Aussagen zu verifizieren. Sodann lehnte sie die Befragung von Zeugen - insbesondere von D. - in antizipierter Beweiswürdi-
Seite 11 — 15 gung ab. Eine derartige Beweiswürdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorträgt und auch der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Grunde liegt, ist jedoch nicht haltbar beziehungsweise willkürlich. Dass bei einer angeblich sehr guten, erfahrenen, vorsichtigen und geübten Skiläuferin, wie sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (S. 2) selbst bezeichnet, beim letzten Schwung zum Anhalten - und gemäss der Beschwerdeschrift (S. 2) bereits auf der Höhe des Förderbandes - bei einer Geschwindigkeit von angeblich bloss 10 Stundenkilometern Gleichgewichtsprobleme entstehen sollen, dürfte wohl aussergewöhnlich sein und ist erklärungsbedürftig. Weit näher liegt die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin erheblich schneller fuhr und durch ein abruptes Bremsmanöver zu Fall kam, oder dass sie das Absperrband - selbst bei geringer Geschwindigkeit - zu spät sah. Im einen wie im anderen Fall stellt sich die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung. Was Abklärungen zu ihrer Geschwindigkeit betrifft, kann die Befragung des angerufenen Zeugen D. selbstredend nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Beschwerdeführer habe an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2011 selber angegeben, es habe niemand das Unfallgeschehen beobachtet, weshalb von einer Zeugenbefragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Ob der angerufene Zeuge D. den Unfallhergang tatsächlich gesehen hat, ist durch seine - eigene - Befragung zu ermitteln. Aus demselben Grund gehen auch die Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die anbegehrte Zeugeneinvernahme, D. sei zum Zeitpunkt des Endes ihrer Fahrt mit dem Rücken zum Geschehen auf dem Förderband etwa in dessen Hälfte gestanden und habe sich in einem intensiven Gespräch mit einer Dame befunden, die später auf der Unfallstelle erschienen sei, fehl. Ohnehin ist erklärungsbedürftig, wie die Beschwerdegegnerin all diese Wahrnehmungen soll gemacht haben können, wenn sie jedenfalls kurz vor ihrem Sturz unterhalb des Förderbandes fuhr (vgl. Fotos 2 und 4 der E., act. 21). Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, ob sie ihren Blick nicht in Fahrtrichtung gerichtet hatte und deshalb das Absperrband zu spät wahrnahm, was wiederum eine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits darstellen würde. Entgegen der Beschwerdegegnerin, die in ihrer Stellungnahme (S. 2) vorgebracht hat, D. habe sie am Ort des Geschehens wüst beschimpft und heftig am Arm gepackt (vgl. bereits ihren bei den Akten liegenden Unfallbericht vom 17. Januar 2011, act. 5 S. 2), lässt sich der Verzicht auf die Befragung des angerufenen Zeugen D. schliesslich auch nicht mit dessen angeblich völlig ungebührlichen Verhalten auf der Unfallstelle begründen. Vielmehr wird D. auch dazu zu befragen sein und falls er den Vorwurf anerkennt, ist weiter zu erforschen, weshalb er sich zu solchem Verhalten hinreissen liess. Es wird alsdann Sache der Untersuchungsbehörde oder allenfalls des erkennenden Gerichts sein, zu prüfen, ob des-
Seite 12 — 15 sen Aussagen zum Unfallhergang glaubhaft erscheinen oder nicht. Daneben wird die Zeugenbefragung insbesondere den Unfall als solchen, das vom Zeugen angeblich beobachtete Fahrverhalten der Beschwerdegegnerin kurz vor dem Unfall sowie die Sicht- und Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt zum Gegenstand haben. Zudem wird zu prüfen sein, ob allenfalls weitere damals im Unfallbereich anwesende Personen zum Unfallvorgang sachdienliche Angaben machen können. b) Die Beschwerdegegnerin sagte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2011 aus, sie habe erst beim Ansetzen des Bogens zum endgültigen Stopp/Halteort das Absperrband gesehen. Das Band sei zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbar gewesen, da es quasi parallel zum Boden gespannt gewesen und durchgehangen sei. Zudem sei es windstill gewesen, so dass die Bandfläche auch nicht signalisiert habe (act. 6 S. 1 f.). In ihrem Unfallbericht führte sie ebenfalls aus, das Absperrband sei nicht gespannt gewesen. Es sei durchgehangen, so dass es im mittleren Bereich habe abkippen können und horizontal geschwebt sei. In der Horizontalen messe das Band vielleicht 1 Millimeter. Es habe eine wenig auffällige, blasse pfirsichähnliche Färbung. Es sei windstill gewesen und nichts habe sich bewegt (act. 5 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat an die E. verschiedene Fragen gerichtet, die ihr auch beantwortet wurden (act. 19-23). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft jedoch überhaupt keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, obwohl sie im Nachgang zu den polizeilichen Ermittlungen ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnete. Hinsichtlich des Absperrbandes stellt sich die Frage, ob dieses tatsächlich so durchhing, wie es von der Beschuldigten behauptet wird. Hierzu sind auch und insbesondere der Beschwerdeführer und D. zu befragen, die unter Umständen sachdienliche Angaben machen können. Aber selbst wenn das Absperrband durchhing, heisst das nicht zwangsläufig, dass die Absperrung nicht sichtbar war. Dies deshalb, weil das Absperrband einerseits mit seinen Enden an zwei gut sichtbaren, hohen Pfosten befestigt war (vgl. etwa die Fotos der E., act. 21), und andererseits, weil diese Befestigungen etwa auf mittlerer Höhe der Pfosten vorgenommen wurden und daher das Band - sofern es tatsächlich durchhing nur im mittleren Bereich am Boden oder in Bodennähe sein konnte, während der überwiegende Teil davon abgehoben und gegen die mittlere Pfostenhöhe verlaufen sein musste. Demzufolge musste wohl auch zu erkennen gewesen sein, dass sich zwischen den beiden Pfosten ein Absperrband befand. Dies umso mehr, als die damaligen Sichtverhältnisse ja gut waren (vgl. act. 6 zu Frage 2). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das angeblich durchhängende und horizonal schwebende Absperrband ja nicht auf derselben Ebene,
Seite 13 — 15 sondern mit einem - mit verkleinernder Distanz zwischen ihr und dem Absperrband zunehmenden - Sichtwinkel zubewegte. Letztlich wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob ein - bei möglichst ähnlichen Lichtverhältnissen durchzuführender - Augenschein erforderlich und zweckdienlich erscheint oder ob darauf verzichtet werden soll. Bejahendenfalls wäre an der bereits festgestellten Örtlichkeit eine Absperrung mit zwei Pfosten und einem Absperrband vorzunehmen, und zwar einmal mit gespanntem und einmal mit durchhängendem Band, um gestützt darauf festzustellen, aus welcher Distanz in Abfahrtrichtung gesehen das Absperrband bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar war. c) Erst wenn die Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen 4.a und 4.b ergänzt worden ist, liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Hierbei ist auch der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (S. 2) geäusserten Auffassung entgegenzutreten, wonach, selbst wenn die Beschwerdegegnerin das Absperrband früher hätte sehen müssen, für sie angesichts ihrer geringen Geschwindigkeit und ihres Abstandes zum Beschwerdeführer die von diesem erlittenen Verletzungen nicht voraussehbar gewesen seien. Zunächst erläutert die Staatsanwaltschaft nirgends, wie gross der besagte Abstand war; gemäss der Aussage der Beschwerdegegnerin sollen es 10-15 Meter gewesen sein (act. 6 zu Frage 1). Sodann verkennt die Staatsanwaltschaft, dass die für die Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzte Vorhersehbarkeit nicht erst dann zu bejahen ist, wenn der Täter die vom Opfer durch sein Verhalten erlittenen Verletzungen voraussieht beziehungsweise hätte voraussehen müssen. Nach der vorstehend (E. 3.a) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt vielmehr, dass der konkrete Täter die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Hätte die Beschwerdegegnerin das Absperrband schon derart rechtzeitig sehen können, dass es ihr - eine den konkreten Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten angepasste Geschwindigkeit vorausgesetzt - ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, vor diesem Band anzuhalten, und fuhr sie stattdessen in das an zwei Pfosten befestigte Band, so hätte sie eine Gefährdung des in der Nähe sich aufhaltenden Beschwerdegegners voraussehen können und müssen. Dasselbe gilt, wenn die Kollision mit dem Absperrband einzig auf ihre allenfalls übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen war. In diesen Fällen war das Hineinfahren in das Band beziehungsweise der darauffolgende Sturz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens durchaus geeignet, das Band derart zu spannen, dass der untere Pfosten aus dem Schnee gerissen wird und eine in der Nähe sich aufhaltende Person treffen kann. Ganz aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
Seite 14 — 15 chung, gestützt worauf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zu verneinen wäre, liegen nach den zurzeit in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen nicht vor. Auch diesbezüglich kann jedoch eine abschliessende Beurteilung erst nach Vorliegen sämtlicher durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmenden Abklärungen vorgenommen werden. 5.a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Einstellungsverfügung auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung sowie auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen (vgl. Art. 397 Abs. 3), D. als Zeugen einzuvernehmen und im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob und inwieweit auch noch weitere Personen einzuvernehmen sind und ein Augenschein an der festgestellten Unfallstelle durchzuführen ist. Nach Abschluss der Untersuchung wird sie das Verfahren wiederum - einzustellen (vgl. Art. 319 ff. StPO) oder - hinreichende Verdachtsgründe vorausgesetzt - beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben haben, sofern sie keinen Strafbefehl erlassen kann (vgl. Art. 324 ff. StPO). b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen. Als Privatklägerschaft (vgl. Art. 118 StPO) hatte der obsiegende Beschwerdeführer seine Entschädigungsforderung gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO bei der erkennenden II. Strafkammer zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Da der Beschwerdeführer all dies unterlassen hat, sind allfällige Ansprüche verwirkt und eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 433 N 10).
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde geltend die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: