Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 64 29. April 2011 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Aktuar Rogantini In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Strafkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mirko Roš, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Verfügung des Kreispräsidents Chur vom 26. Oktober 2010, mitgeteilt am 26. Oktober 2010, in Sachen B., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lucius Richard Blattner, Kasinostrasse 3, 8032 Zürich, gegen den Strafkläger und Beschwerdeführer, betreffend unlauterer Wettbewerb, Ehrverletzung / Beweisergänzungen (Übergangsrecht StPO/GR - StPO), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 17. April 2009 reichte A. gegen B. Strafanzeige ein und stellte Strafantrag betreffend vorsätzliche Begehung unlauteren Wettbewerbs und Ehrverletzung, welche mutmasslich Ende Dezember 2008 in Chur begangen worden sei (act. A.1). Zugleich erhob er Adhäsionsklage. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 erklärte der Kreispräsident Chur das Sühneverfahren als gescheitert und setzte A. eine Frist zur Ergänzung seiner Klage (act. C.2). B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 ergänzte A. seine Strafanzeige und hielt mit Nachdruck an seinem Beweisantrag um Edition des Berichts "Kristall" der C. AG fest (act. A.2). Der Kreispräsident Chur verfügte sodann am 30. Juni 2009, dem Strafbeklagten sei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (act. C.3). Innert zweimalig erstreckter Frist reichte B. seine Stellungnahme am 6. September 2009 ein und beantragte im Wesentlichen, auf die Klage sowie auf die Beweisanträge sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Untersuchung einzustellen (act. B.1). C. Am 23. September 2009 erliess der Kreispräsident Chur die Beweisverfügung und erhob den Bericht "Kristall" der C. AG zum relevanten Beweis, beschränkte jedoch die Akteneinsicht diesbezüglich wegen vom Strafkläger geltend gemachter Geheimhaltungsinteressen (Ziff. 2 lit. d der Verfügung, act. C.4). D. Mit Eingabe vom 28. September 2009 beantragte der Strafkläger die Wiedererwägung der Ziff. 2. lit. d des Dispositivs dieser Verfügung betreffend die Herausgabe des Berichts "Kristall" und die damit einhergehende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts (act. A.3), wogegen der Strafbeklagte mit Schreiben vom 29. September 2009 opponierte (act. B.5). Daraufhin vertagte der Kreispräsident mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 den Entscheid über die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts wegen möglicher Geheimhaltungsinteressen (act. C.5). E. Gegen dieses Schreiben sowie gegen die Verfügung vom 23. September 2009 erhob B. Beschwerde vor dem Kantonsgericht von Graubünden, welche mit Entscheid vom 16. Dezember 2009, mitgeteilt am 20. April 2010, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. Verfahren SK2 09 48). F. Am 17. Juni 2010 erliess der Kreispräsident Chur eine Editionsverfügung, mit der er die C. AG anwies, ihm den Bericht "Kristall" zuzustellen, da dieser für das entsprechende Verfahren unerlässlich sei (Ziff. 1 des Dispositivs, act. C.8).
Seite 3 — 12 G. Gegen diese Editionsverfügung erhob die C. AG am 8. Juli 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, es sei die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juni 2010 aufzuheben und es sei davon Abstand zu nehmen, den Bericht "Kristall" in das Verfahren aufzunehmen. H. Am 26. Oktober 2010 erliess der neu gewählte Kreispräsident Chur eine weitere Verfügung mit folgenden Anordnungen: „1. Ziff. 2 lit. d des Dispositivs in der Verfügung vom 23. September 2009 wird in dem Sinne aufgehoben, dass der Revisionsbericht „Bericht Kristall“ nicht als Beweis erhoben wird. 2. Die an die C. AG adressierte Editionsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juni 2010 wird aufgehoben. 3. Die Kosten und Parteientschädigungen bleiben bei der Prozedur. 4. Gegen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO). Eine Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). 5. (Mitteilung)“ Zur Begründung führte er aus, die am 8. Oktober 2010 erfolgte Befragung von D. als Zeuge habe die dem Strafbeklagten zum Vorwurf gemachten Äusserungen nicht erhärten können. Auf eine Befragung der Regierungsmitglieder sei mangels Entbindung vom Amtsgeheimnis verzichtet worden und eine Einvernahme des Strafbeklagten sei weder beantragt worden noch geeignet, ein neues Ergebnis zu bewirken. Somit seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die geeignet wären, die inkriminierten Äusserungen nachzuweisen. I. Vor diesem Hintergrund schrieb das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde der C. AG vom 8. Juli 2010 mit Verfügung vom 5. November 2010, mitgeteilt am 10. November 2011, als gegenstandslos geworden ab, ohne Kosten zu erheben. J. Gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. Oktober 2010 (siehe oben lit. H) erhob A. (in der Folge: Beschwerdeführer) am 15. November 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Es sei die Verfügung des Kreispräsidenten Chur in Sachen SS 03/09 vom 26. Oktober 2010 vollumfänglich aufzuheben; 2. es sei demzufolge in Anwendung von Ziff. 2 lit. d des Dispositivs der Verfügung vom 23. September 2009 der Revisionsbericht ‚Bericht Kristall’ als Beweis zu erheben sowie die an die C. AG adressierte Editionsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juni 2010 wieder in Kraft zu setzen;
Seite 4 — 12 3. Es sei die Befragung des Zeugen D. erneut anzuordnen und es sei der Zeuge D. dabei darauf hinzuweisen, dass er zu allen Fragen auszusagen und sich nicht auf ein Amtsgeheimnis berufen darf;“ Zudem beantragte er in derselben Eingabe, es sei die im Verfahren SK2 10 37 ergangene Abschreibungsverfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Wiedererwägung zu ziehen und dementsprechend die Beschwerde der C. AG gegen die Editionsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juni 2010 betreffend Herausgabe des Berichts "Kristall" nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern vielmehr abzuweisen. K. Aufgrund der in der vorerwähnten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren eröffnete das Kantonsgericht von Graubünden zwei separate Verfahren, nämlich das Verfahren um Wiedererwägung der Abschreibungsverfügung (SK2 10 65) und das vorliegend relevante Beschwerdeverfahren (SK2 10 64) betreffend die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. Oktober 2010. Im erstgenannten Verfahren entschied das Kantonsgericht, dass eine Wiedererwägung ausser Betracht falle, weshalb es mit Verfügung vom 18. November 2010, mitgeteilt am 19. November 2010, auf das Gesuch nicht eintrat. Beurteilungsgegenstand bildet vorliegend somit einzig noch das zweite Verfahren (SK2 10 64). L. Mit Verfügung vom 19. November 2010 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdegegner B. im Beschwerdeverfahren SK2 10 64 Gelegenheit zur Vernehmlassung ein. Während der ihm hierfür bis 10. Januar 2011 erstreckten Frist erliess der Kreispräsident Chur am 29. Dezember 2010 eine Überweisungsverfügung, mit der er das Verfahren aufgrund einer per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Weiterführung der Strafuntersuchung überwies (act. 07). Hierauf beantragte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 (act. 08), es sei das vorliegende Rechtsmittelverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Den Hauptantrag begründete er im Wesentlichen damit, Anfechtungsobjekt sei vorliegend ein Beweisbescheid der Untersuchungsbehörde, welcher nach heutiger StPO kein Rechtsmittel mehr kenne (Art. 394 lit. b StPO). Da Art. 453 Abs. 1 StPO, wonach ein Entscheid, der vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO gefällt worden sei, hinsichtlich des eingelegten Rechtsmittels nach dem bisherigen Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werde, primär auf Sachentscheide zugeschnitten sei, und andererseits selbst bei Gutheissung des Rechtsmittels sich das weitere Verfahren ohnehin auf
Seite 5 — 12 den Geleisen des neuen Rechts bewege, sei in einem solchen Fall nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig (Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 293). M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit ein, zum Hauptantrag des Beschwerdegegners auf Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die vom Beschwerdegegner vertretene Auffassung teilte, beantragte der Beschwerdeführer, es sei das gegenständliche Verfahren bis zum 30. September 2011 zu sistieren, und eventualiter, es sei das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht abzuschreiben. – Auf die in den beiden Stellungnahmen vorgebrachte Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 den Hauptantrag, es sei das gegenständliche Verfahren bis zum 30. September 2011 zu sistieren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, ein vor Bezirksgericht Dietikon hängiges Verfahren zwischen dem Strafkläger und Unbekannt sowie E. habe zum Ziel abzuklären, wer den Strafkläger letztlich mit dem Vorwurf der Bestechung zu Unrecht diffamiert habe, wozu demnächst zahlreiche Zeugenbefragungen stattfinden würden. Die Resultate dieser Befragungen seien für das vorliegende Verfahren wesentlich. Bestätige F. als Zeuge, dass der Strafbeklagte selbst ihm und seinem Vorgesetzten (dem Strafkläger) gegenüber Bestechungsvorwürfe geäussert habe, werde dies im vorliegenden Verfahren mit zu berücksichtigen sein. Aus prozessökonomischen Gründen sei es daher angezeigt, den vorliegenden Prozess vorerst zu sistieren, bis zum 30. September 2011. Wenn die wesentlichen Prozessprotokolle bzw. Beweismittel vorher vorlägen, könne der Prozess auch früher wieder aufgenommen werden. Voraussetzung für die beantragte Sistierung des Verfahrens ist, dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz gemäss der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zuständig ist, in der
Seite 6 — 12 streitigen Sache zu entscheiden. Massgebend hierfür ist, wie die übergangsrechtliche Regelung von Art. 453 Abs. 1 StPO zu verstehen bzw. auszulegen ist (dazu nachstehende E. 2). Für die Prüfung dieser Frage sind die Beweiserhebungen des Bezirksgerichts Dietikon ohne Relevanz. Insofern ist daher der Antrag aus Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. Nicht anders verhält es sich, wenn das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, das Verfahren sei entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Diesfalls geht das Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über und es liegt alsdann an ihr – auf entsprechendes Gesuch hin – zu entscheiden, ob das Verfahren zu sistieren ist oder nicht. Für das Kantonsgericht stellt sich diese Frage einzig dann, wenn es zur Erkenntnis gelangt, dass die Beweisverfügung des Kreispräsidenten auch nach Art. 453 Abs. 1 StPO bei ihr als Rechtsmittelinstanz anfechtbar ist und es mithin darüber zu befinden hat. 2. Mit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 wurden die kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. In Art. 448 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur StPO wird der allgemeine Grundsatz postuliert, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen StPO hängig sind, nach neuem Recht fortzuführen sind, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes vorsehen. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden hingegen Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht beurteilt. Es gilt nachfolgend zu prüfen, wie Art. 453 Abs. 1 StPO auszulegen ist, namentlich ob sich die Beschwerde im hier zu beurteilenden Fall gegen einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung richtet. 2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus
Seite 7 — 12 zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.1.1 Zuerst ist vom Text der zu interpretierenden Norm in seinem Wortlaut auszugehen (grammatikalische Auslegung). Dabei kann der Erlass selbst Definitionen festlegen, wie einzelne Begriffe zu verstehen sind. So bezeichnet die StPO in Art. 80 Abs. 1, was Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind, wobei das Wort „Entscheid“ auch als Überbegriff für alle Entscheide in Erscheinung tritt. Der Titel des 5. Abschnitts lautet denn auch „Entscheide“. Art. 80 StPO unterscheidet sodann die Entscheide nach ihrer Form, aber auch nach ihrer Art, also ob es sich um prozessleitende oder prozesserledigende Entscheide handelt. In Art. 453 Abs. 1 StPO wird allerdings nicht auf diese Unterscheidungen eingegangen und der deutsch- und der italienischsprachige Gesetzestext beschränken sich auf den Gebrauch des scheinbar allgemeinen Terminus „Entscheid“. Demgegenüber spricht der französischsprachige Text in Art. 453 Abs. 1 StPO von „décision“, statt des in Art. 80 StPO verwendeten Überbegriffs „prononcé“. Nach dem dreisprachigen Wortlaut der auslegungsbedürftigen Bestimmung ist demnach – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht eindeutig ersichtlich, welche Arten von Entscheide gemeint sind. Insbesondere die Divergenz in der französischsprachigen Fassung lässt Raum für verschiedene Interpretationen. Wie erwähnt, muss bei nicht gänzlich klarem Text nach seiner wahren Tragweite gesucht werden und es sind dabei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen. 2.1.2 Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorliegend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz handelt (vgl. oben E. 2 und 2.1), das zudem zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht mit sich bringt und weitreichende Konsequenzen für das Funktionieren der Strafverfolgung hat. Die historische Auslegung von Art. 453 Abs. 1 StPO führt hier jedoch insofern zu Schwierigkeiten, als im Gesetzgebungsprozess die Problematik des Übergangsrechts nur am Rande angegangen wurde. So äussert sich der Vorentwurf überhaupt nicht zum Thema (vgl. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001), die Botschaft beschränkt sich auf eine erläuternde Wiedergabe des vorgeschlagenen Gesetzestextes (BBl 2006 1350 ff.) und die parlamentarischen Beratungen zeigen keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Übergangsrechts auf. Die Kommission hat dem Antrag des Bundesrates gemäss Botschaft zugestimmt und die beiden Kammern sind oppositionslos ihrer jeweiligen Kommission gefolgt (AB 2006 S 1060 ff., AB 2007 N 1032 ff.). Es lässt sich daher nicht mit Gewissheit sagen, was der tatsächliche Wille und der entstehungsgeschichtliche Hintergrund der auszulegenden
Seite 8 — 12 Bestimmung gewesen sein könnten, weshalb nicht auf das historische Element abgestellt werden kann. 2.1.3 Sodann ist die Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen, insbesondere jene aus demselben Erlass, auszulegen, um ihre Bedeutung zu verstehen (systematische Auslegung). Im Vordergrund steht vorliegend Art. 448 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bezweckt, dass möglichst rasch neues Recht zur Anwendung kommt, was einem allgemeinen Prinzip des Übergangsrechts entspricht (vgl. dazu die Botschaft, BBl 2006 1350; Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Vorbem. Art. 448-456). Demgegenüber sieht Art. 453 Abs. 1 StPO eine dazu abweichende Regel vor (Franz Riklin, a.a.O, Art. 453 N 1), wonach für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt des Entscheides – und nicht etwa dessen Mitteilung, wie im Zivilprozessrecht – massgebend ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unklar ist hingegen, was unter dem Begriff „Entscheid“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, namentlich ob damit nur Endentscheide oder auch prozessleitende Verfügungen gemeint sind. Würden auch letztere darunter subsumiert, hätte dies eine erhebliche Durchbrechung des in Art. 448 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatzes zur Folge. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers war, erscheint zweifelhaft. Nach der systematischer Auslegung spricht demnach mehr dafür, dass Art. 453 Abs. 1 StPO nur auf Sachentscheide bzw. –urteile Anwendung findet. 2.1.4 Schliesslich muss bei der Auslegung einer vom Wortlaut her nicht ganz klaren Gesetzesnorm, bei der verschiedene Interpretationen möglich sind, ihr Sinn und Zweck erforscht werden (teleologische Auslegung). Vom Ziel der Bestimmung her liegt es nahe, dass Art. 453 Abs. 1 StPO primär auf prozesserledigende Sachentscheide zugeschnitten ist. Für diese Auslegung spricht, dass nach neuem Recht prozessleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie abgelehnte Beweisergänzungsanträge, überwiegend im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht in dem Sinne überprüft und allenfalls umgestossen werden können, als die betroffene Partei ihre Beweisergänzungsanträge uneingeschränkt erneut stellen kann. Vor diesem Hintergrund hat die StPO auf Rechtsmittel gegen durch die Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich verzichtet (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 1271 sowie Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 5 ff.). Die neue StPO hat demnach solche Entscheide nicht als eigentliche rechtsmitteltaugliche Entscheide im Sinne des 9. Titels der StPO und somit konsequenterweise auch nicht im Sinne von Art.
Seite 9 — 12 453 Abs. 1 StPO ausgestaltet, weshalb sie auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Die teleologische Auslegung führt demnach zum Schluss, dass es sich beim hier angefochtenen Beschwerdeentscheid des Kreispräsidenten – der nach neuem Recht einem Entscheid der Staatsanwaltschaft entspräche, da die Aufgaben der Kreispräsidenten der Staatsanwaltschaft übertragen wurden – betreffend Beweisergänzungen nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO handelt, sodass die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelangt. 2.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 453 Abs. 1 StPO nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen in Betracht fallen. Auch die historische Auslegung, die im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, lässt keine klaren Schlüsse zu, was mit dem Ausdruck „Entscheid“ genau gemeint ist. Die systematische und die teleologische Auslegung legen indessen nahe, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und nur Sachentscheide darunter zu verstehen sind. Demzufolge ist die vorliegend angefochtene prozessleitende Verfügung des Kreispräsidenten Chur kein Entscheid im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO. Daraus resultiert, dass die übergangsrechtliche Grundregel von Art. 448 Abs. 1 StPO greift, weshalb im hier zu beurteilenden Fall neues Recht anzuwenden ist. 2.2 Zum gleichen Ergebnis kommt auch Niklaus Schmid. Während die meisten Autoren und Kommentatoren zum Übergangsrecht im Wesentlichen den Gesetzestext und die Botschaft wiedergeben, hat einzig er sich mit dieser spezifischen Frage vertiefter auseinandergesetzt. Gemäss seiner Auffassung dürfte es sich bei den „Entscheiden“ im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO in erster Linie um Sachentscheide wie Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO handeln (siehe Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 292 ff.). Vorliegend haben wir es hingegen mit einem prozessleitenden Entscheid zu tun, bei dem selbst bei Gutheissung des Rechtsmittels das Verfahren nach den Regeln des neuen Rechts seinen Fortgang nimmt (Art. 453 Abs. 2 StPO sowie Art. 448 Abs. 1 StPO). Zur Anwendung gelangt mithin auch diesfalls Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die früheren Kreispräsidenten, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm durch eine solche Wiederholung seiner Beweisanträge Rechtsnachteile erwachsen würden. Es erscheint daher als sachgerecht, der Grundidee der sofortigen Geltung des neuen Rechts folgend, bei prozessleitenden Entscheiden wie bei dem hier angefochtenen Beweisentscheid des Kreispräsidenten nicht Art. 453 Abs. 1 StPO,
Seite 10 — 12 sondern Art. 448 Abs. 1 StPO anzuwenden. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass die vorliegende Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. dazu Niklaus Schmid, a.a.O., N 294). Andere Lehrmeinungen sind zu dieser Thematik des Übergangsrechts nicht auszumachen. Im Basler Kommentar spricht Hanspeter Uster immerhin von „Urteilen“, was die hier favorisierte Lösung im Sinne einer engen Auslegung wie oben dargelegt stützen würde, ohne dass der Autor aber auf die Problematik eingegangen wäre (Hanspeter Uster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 453 N 1). Da die Ausführungen von Niklaus Schmid die hier gemachten Erwägungen bekräftigen und sich die übrige Lehre zum Thema ausschweigt, kann an den gezogenen Schlussfolgerungen und am Ergebnis festgehalten werden. 3. Ist die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus den in E. 1 dargelegten Gründen abzuweisen. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der amtlichen sowie der ausseramtlichen Kosten zu befinden. Für die amtlichen Kosten kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) zur Anwendung, die in Art. 8 den Rahmen für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren festlegt. Im vorliegenden Fall beträgt die Gerichtsgebühr nach dem entstandenen Aufwand insgesamt CHF 1’500.–. Sie ist nach Art. 428 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass A. seine Beschwerde am 15. November 2010 unter der Herrschaft der alten bündnerischen StPO/GR, also noch vor Inkrafttreten der neuen StPO, eingereicht hat, die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde damals noch schwierig war, und der Tatsache, dass das Rechtsmittel aufgrund des zeitlichen Ablaufs und ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist, kann die Gerichtsgebühr nach Billigkeit nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Auch kann sie nicht dem Beschwerdegegner überbunden werden. Sie ist vielmehr vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die ausseramtliche Entschädigung an die Parteien, welche nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Dem unterschiedlichen Aufwand hinsichtlich der Rechtsschriften Rechnung tragend, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer von CHF 2'000.– (inkl.
Seite 11 — 12 MWST) und von CHF 1'200.– (inkl. MWST) an den Beschwerdegegner als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Der Antrag betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zur weiteren Veranlassung überwiesen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem ausseramtlich den Beschwerdeführer mit CHF 2'000.– (inkl. MWST) und den Beschwerdegegner mit CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 in Verbindung mit Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: