Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 61 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter/Innen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Oktober 2010, mitgeteilt am 18. Oktober 2010, in Sachen des Beschwerdeführers gegen lic. iur. Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend falsche Anschuldigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 24. Februar 2010 stellte X. gegen Rechtsanwalt lic. iur. Y. eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung. Darin machte er geltend, der Verzeigte habe ihn anlässlich der Hauptverhandlung in dem am Bezirksgericht C. hängigen Scheidungsverfahren der Steuerhinterziehung bezichtigt. In Rahmen seiner Replik habe er die folgende Aussage gemacht: „Herr X. hat ein Konto in A. geführt. Er hat Bankkonti gehabt in mehreren hunderttausend Franken Höhe. Diese Konti sind verschwunden. Ich gebe Ihnen diese Bezüge auch ab. Wir diskutieren güterrechtlich sonst nicht mehr darüber. Sie finden diese Konti nicht in den Steuererklärungen von Herr X., sie wurden nicht angegeben (…).“ B. Mit Verfügung vom 3. März 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen falscher Anschuldigung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Davos beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass die Replik, in welcher die fragliche Aussage gemacht worden sein soll, nicht protokolliert wurde. Aktenkundig ist neben den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und von Y. einzig die Aussage des Zeugen B. sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin von X., Rechtsanwältin D. an das Bezirksgericht C. vom 23. Februar 2010. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010, mitgeteilt am 18. Oktober 2010, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. wegen falscher Anschuldigung ein. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 1. November 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, worin er sinngemäss geltend macht, Y. stelle wider besseren Wissens „grobfalsche Behauptungen“ in den Raum, welchen auch vor Gericht nicht widersprochen werde. Es sei auch über wichtige Aussagen kaum Protokoll geführt worden. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die anderen an der Verhandlung anwesenden Richter zu befragen. Er stelle daher in Frage, ob die Staatsanwaltschaft wirklich mit geeigneten Mitteln das Erforderliche unternommen habe, um diesen Fall aufzuklären. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Seite 3 — 10 G. Y. liess in seiner Stellungnahme vom 23. November 2010 beantragen, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X. abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Opfer einer falschen Anschuldigung gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung als geschädigt (vgl. PKG 1987 Nr. 48). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend betraf die eingestellte Strafuntersuchung eine angebliche falsche Anschuldigung, die zum Nachteil von X. vorgebracht worden sein soll. Als Träger des durch Art. 303 StGB geschützten Rechtsguts ist er somit grundsätzlich beschwerdeberechtigt. b) Der Beschwerdegegner macht zunächst geltend, in der Eingabe des Beschwerdeführers fehle es an einem konkreten Antrag. Die Eingabe erschöpfe sich im Wesentlichen an einer appellatorischen Kritik an der Verhandlungsführung des Bezirksgerichtspräsidenten C. im Scheidungsverfahren, am Verbot von Tonaufzeichnungen bei Gerichtsverhandlungen und an der durch nichts belegten Behauptung, der Beschwerdegegner zeichne mit allen Mitteln ein schlechtes Bild von ihm. Der Beschwerdeführer unterlasse es hingegen zu begründen, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden im Ergebnis rechtswidrig und die Beurteilung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein soll. Aufgrund der fehlenden Anträge sowie der rein appellatorischen Kritik am Einstellungsentscheid sei auf seine Eingabe folgerichtig nicht einzutreten.
Seite 4 — 10 Die Beschwerde gemäss Art. 139 ff. StPO muss begründet sein. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 343 Ziff. 6). Dazu ist festzuhalten, dass dem Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen praxisgemäss eine gewisse Nachsicht geübt wird. Vom Kantonsgericht werden sowohl im Berufungsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegengenommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rechtsmittelverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheids verlangt (vgl. PKG 1999 Nr. 26 mit Verweis auf BGE 117 Ia 126 S. 133). Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers ist mit „Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung“ bezeichnet. In der Folge führt er aus, dass er sich fristgerecht über die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. Oktober 2010 mitgeteilte Verfügung in Sachen Strafverfahren gegen Y. betreffend falsche Anschuldigung beschweren möchte. Seine Beschwerde wegen Unangemessenheit der Verfügung beziehe sich auf Punkt 1 der Verfügung, die Strafuntersuchung sei einzustellen. Damit bringt der Beschwerdeführer zweifellos zum Ausdruck, dass er die Aufhebung der Einstellungsverfügung erwirken will. Des Weiteren beantragt er implizit die Befragung weiterer Zeugen, so insbesondere von Rechtsanwältin lic. iur. D. und der anderen anwesenden Richter. Die Beschwerde ist demzufolge rechtsgenüglich abgefasst, weshalb darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kognition der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995, Nr. 45 S. 156; Padrutt, a.a.O., S. 347 und 164). 3. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mit der Begründung eingestellt, es sei nicht erstellt, dass Y. den Anzeigeerstatter am 18. Februar 2010 direkt oder
Seite 5 — 10 indirekt der Steuerhinterziehung beschuldigt habe. Sodann sei auch nicht ausgeschlossen, dass er sich in der erwähnten Replik missverständlich ausgedrückt habe oder seine Aussage von anwesenden Personen missverstanden worden sei. Dabei müsse es den Parteivertretern in einem Scheidungsverfahren durchaus erlaubt und auch möglich sein, das Gericht auf eine vermutete Nichtoffenlegung von Vermögenswerten aufmerksam zu machen. Dass Y. vorliegend eine derartige Vermutung hatte, lasse sich zumindest nicht widerlegen, nachdem sich die Vermögenswerte der Scheidungsgegner gemäss Steuererklärungen zwischen 2002 und 2003 offensichtlich verringert hätten, wobei diese Hintergründe im vorliegenden Strafverfahren nicht weiter zu klären seien. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, Y. habe mit allen Mitteln versucht, vor Gericht ein Bild von ihm zu zeichnen, dass er ein Betrüger sei, der grosse Geldbeträge unterschlage und seiner Familie die ihr zustehenden Mittel vorenthalte. Dass dies nicht der Fall sei, lasse sich mit ordentlichen Mitteln nicht darstellen. Es sei über wichtige Aussagen kein Protokoll geführt und auch keine Tonaufzeichnung erstellt worden. Die Sorgfalt in der Verhandlungsführung müsse hinterfragt werden, weshalb der Gerichtspräsident, welcher als Einziger als Zeuge befragt worden sei, sehr wohl ein Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang habe. Die anderen anwesenden Richter und die Aktuarin seien nicht befragt worden. In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht und die Strafuntersuchung gegen Y. zu Recht eingestellt wurde. 4. Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beziehungsweise nach Ziff. 2 einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Bezichtigung muss dabei nicht bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde erfolgen. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt auch, wer die Bezichtigung beispielsweise im Rahmen einer Befragung vor Zivilgericht erhebt. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, wird beispielsweise ein Disziplinarfehler behauptet oder allgemein unethisches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich erfassbar, so kann
Seite 6 — 10 keine falsche Anschuldigung vorliegen (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 13 ff. zu Art. 303). a) Strittig ist, ob Rechtsanwalt Y. in seiner Replik anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht C. die Gegenpartei der Steuerhinterziehung beschuldigt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass an der fraglichen Hauptverhandlung weder ein Wortprotokoll noch eine Tonaufnahme erstellt worden ist. Dieser Einwand ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht von Bedeutung, zumal aus dem Fehlen einer solchen Aufzeichnung nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass diesfalls die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserungen auch tatsächlich gemacht worden sind. Auch fällt die Beantwortung der Frage, ob eine Pflicht des Gerichts besteht, die Äusserungen der Parteien im Rahmen ihrer Replik und Duplik zu Protokoll zu nehmen, grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der II. Strafkammer. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Parteien anlässlich einer Hauptverhandlung gemäss Art. 115 Abs. 4 ZPO nicht zu protokollieren sind. Vielmehr sind Erklärungen der Parteien über wichtige Tatsachen - wie auch der Bezirksgerichtspräsident B. in seiner untersuchungsrichterlichen Befragung (act. 3.8) zutreffend ausführte - nur auf ausdrückliches Verlangen einer Partei wortwörtlich zu Protokoll zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Tonaufnahme besteht gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht indessen nicht. Insofern ist die Verhandlungsführung des Bezirksgerichtspräsidenten C. entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben sollte. Demzufolge kommt seiner Aussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein erheblicher Beweiswert zu. b) Was die konkrete Aussage von Y. in seiner Replik betrifft, liegen widersprüchliche Aussagen der Verfahrensbeteiligten und des Zeugen vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, Y. habe anlässlich seines letzten Parteivortrags zwei Kontoauszüge ins Recht gelegt und zuhanden des Gerichts gesagt, X. habe diese Konti in der Steuererklärung nicht deklariert (vgl. act. 3.1). Als Beweismittel legt er dabei eine gemäss eigenen Angaben wörtliche Mitschrift der fraglichen Hauptverhandlung zu den Akten. Da diese jedoch unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden ist, kommt ihr aus prozessualer Sicht lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Sie ist jedoch nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die umstrittene Aussage auch wirklich wie behauptet getätigt
Seite 7 — 10 worden ist, zumal auch der Gesamtkontext, in welchem die allfällige Beschuldigung gemacht wurde, nicht erkennbar ist. Ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen ist das die Aussagen von X. bestätigende Schreiben von Rechtsanwältin lic. iur. D., weil ihr als Parteivertreterin des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Unabhängigkeit zukommt. Im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung von X. und D. steht indessen die Schilderung von Y.. Dieser gab in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe in der fraglichen Replik zwar ausgesagt, dass noch mehr Errungenschaft als von der Gegenpartei behauptet vorhanden sei. Es sei aber nie um einen Vorwurf der Steuerhinterziehung gegangen. Es sei überhaupt nicht um irgendwelche Steuern gegangen, sondern ausschliesslich um den Beweis der Errungenschaft. Die Aussage von Y. deckt sich vollumfänglich mit den Ausführungen des Zeugen B.. Dieser sagte anlässlich seiner Befragung vom 14. September 2010 (act. 3.8) aus, Y. habe drei Bankauszüge mit beachtlichen Bargeldbeständen zu den Akten gegeben. Dazu habe er sinngemäss gesagt, dass man unter diesen Umständen davon ausgehen müsse, dass die Gegenpartei im Scheidungsverfahren möglicherweise nicht alle Vermögenswerte offen gelegt habe. Er habe nicht gesagt, dass dem so sei, sondern habe dies nur als Möglichkeit aufgeführt. Nach seiner Erinnerung sei es überhaupt nicht um eine Steuerhinterziehung oder dergleichen gegangen. Y. könne sinngemäss gesagt haben, dass diese Vermögenswerte „nicht deklariert“ worden seien. Für ihn sei aber klar gewesen, dass sich diese Aussage auf eine Nichtdeklaration im Scheidungsverfahren beziehungsweise gegenüber dem Gericht bezogen und nichts mit einer Steuerangelegenheit zu tun gehabt habe. Die Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten C., B., ist im vorliegenden Verfahren in doppelter Hinsicht von Bedeutung. Zum einen steht er in keiner beruflichen oder privaten Verbundenheit zu den Verfahrensbeteiligten, weshalb seiner Sachverhaltsdarstellung ein erheblicher Beweiswert zukommt. Zum anderen wäre er - wie auch die übrigen Richterinnen und Richter - im Falle einer falschen Anschuldigung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, Strafanzeige zu erstatten. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass das gesamte Gericht die Äusserung von Y. nicht als Vorwurf der Steuerhinterziehung verstanden hat und sich der Sachverhalt vielmehr so zugetragen hat, wie ihn B. vor dem Untersuchungsrichter schilderte. Damit erübrigt es sich auch, die anderen Gerichtsmitglieder zu befragen, da unter diesen Umständen von deren Aussagen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Ebenfalls verzichtet werden kann auf eine Befragung von Rechtsanwältin lic. iur.
Seite 8 — 10 D., weil sie sich bereits gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten schriftlich zum Geschehen äusserte und ihre Sichtweise daher schon hinreichend bekannt ist. Damit sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von B. hervorrufen könnten. Somit ist auf seine Aussage abzustellen. c) Haben sich die Ereignisse so zugetragen wie von B. geschildert, fehlt es im konkreten Fall bereits am objektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung. Dieser setzt nämlich voraus, dass die Beschuldigung geeignet ist, bei der Behörde einen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. BGE 132 IV 20 E. 4.2 S. 25). Wie sich aus der Aussage von B. ergibt, war dies gerade nicht der Fall. Vielmehr hat er die Äusserung von Y. betreffend Nichtoffenlegung von Vermögenswerten einzig auf das Scheidungsverfahren bezogen und nicht als Vorwurf der Steuerhinterziehung verstanden. Somit bezog sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, sondern höchstens auf ein ungebührliches Verhalten im laufenden Scheidungsprozess, was strafrechtlich nicht erfasst ist. Zudem muss die Äusserung einer solchen Vermutung den Parteivertretern - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführte - im Rahmen eines Verfahrens durchaus erlaubt und möglich sein. In subjektiver Hinsicht dürfte es zudem an der besonderen Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung fehlen. Wie Y. bereits vor dem Untersuchungsrichter glaubhaft darlegte, hätte ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auch Konsequenzen für seine Mandantin gehabt, da diese die Steuererklärung von X. als Ehegattin mitunterzeichnet hatte. Mit einer falschen Behauptung hätte er somit auch gegen die Interessen seiner eigenen Mandantin gehandelt, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass Y. die Absicht hatte, eine Strafuntersuchung herbeizuführen. 5. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall weder objektiv noch subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Y. gegeben sind. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, mit seiner Äusserung anlässlich des Scheidungsverfahrens X. der Steuerhinterziehung beschuldigt zu haben. Eine allfällige Anklage gegen Y. liesse sich einzig auf die nicht erhärteten Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreterin stützen, was beweisrechtlich nicht ausreicht, zumal der Aussage des unabhängigen Zeugen B. eine grössere Beweiskraft beizumessen ist. Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von X. zu stützen vermöchten. Bei der gegebenen Beweislage lässt sich daher die Schlussfolgerung der
Seite 9 — 10 Staatsanwaltschaft Graubünden, wonach nicht genügend Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Y. vorliegen und demzufolge das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen ist, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 1 und 4 StPO).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: