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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2010 SK2 2010 11

17 mars 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,465 mots·~17 min·7

Résumé

versuchte Tötung und schwere Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Anklageverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 11 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuar Engler In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Angeklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni, Bonorand Casanova & Partner, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur, gegen die Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2010, mitgeteilt am gleichen Tag (Prozess-Nr. VV.2009.1636), in Sachen gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde Z. durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen versuchter (vorsätzlicher) Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und (vorsätzlicher) schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Y. zur Beurteilung überwiesen. Ausserdem wurde Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni als amtliche Verteidigerin des Angeklagten eingesetzt, welche in dieser Eigenschaft bereits während des Untersuchungsverfahrens tätig war (act. 01.2 und act. 01.1). Laut der Anklageschrift vom gleichen Tag erachtet die Staatsanwaltschaft den folgenden Sachverhalt als massgeblich und ausgewiesen (act. 01.3): „Am 22. Juni 2009, nach dem Mittagessen, begab sich Z. in den Veloraum an seinem damaligen Wohnort an der X. 1 in W., um sein Velo zu reparieren. Dazu hatte er ein Küchenmesser mit einer ca. 11 cm langen, vorne spitz zulaufenden Klinge bei sich. Kurz vor 13:00 Uhr verliess er den Velokeller, um sich ein weiteres Werkzeug in der Wohnung zu holen. Draussen vor dem Velokeller sah Z., wie V. mit dem Velo auf der O. von W. in Richtung Y. fuhr. Z. rief V. zu sich. Im Velokeller gab er V. einen Velosattel und ein Velorad und fragte ihn, ob diese Gegenstände ihm gehören würden. Dabei sprach Z. V. auf seinen am 26. September 2008 verletzten Zahn und eine Begegnung zwischen den Beiden vor dem Denner an. Am 26. September 2008 war es zwischen den Beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hatte V. Z. derart geschlagen, dass dieser an einem Zahn verletzt wurde. Am nächsten Tag war der Bruder von Z. zusammen mit Kollegen zu V. nach Hause gegangen und hatte sich an ihm gerächt, indem sie ihn zusammenschlugen. Seither hatten Z. und V. – ausser als sie sich bezüglich dieser Vorfälle gütlich einigten und die Strafanträge zurückzogen – keinen Kontakt mehr zueinander gehabt. Als V. den Sattel in der rechten und das Velorad in der linken Hand hielt, fasste Z. ihn mit der linken Hand an der rechten Schulter, zog mit der rechten Hand das Messer aus der Tasche und versetzte V. mit dem Messer, welches er fest in der Hand hielt, einen heftigen Stich in die linke Halsseite. Dabei erlitt V. eine Verletzung von 1 bis 2 cm Breite und 3 bis 5 cm Tiefe. Durch den Stich wurde die grosse Halsschlagader vollständig durchtrennt und die grosse Halsvene verletzt. V. befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und überlebte nur dank des Noteingriffs. Die Verletzung der Blutgefässe und der daraus resultierende Blutverlust hinterliessen aber einen Hirngewebsschaden infolge Mangelversorgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff. Dieser äusserte sich in Lähmungserscheinungen sowie kognitiven Hirnfunktionsdefiziten. Als Z. sah, dass V. am Hals blutete, schickte er ihn weg, ohne sich um ihn zu kümmern. V. rannte auf die O., wo er auf dem Trottoir wegen der Verletzung zusammenbrach. Z. nahm das Velo von V. und stiess dieses in ein kleines Waldstück an der O.. Danach warf er das

Seite 3 — 12 Messer in den Garten eines Nachbargrundstückes und begab sich in die Wohnung.“ B. Die zeitliche Abfolge des der Anklageerhebung vorausgegangenen Untersuchungsverfahrens und der Gegenstand einzelner Vorkehrungen lassen sich tabellarisch wie folgt darstellen: Akt. 1.1 23.06.09 Verfügung des Staatsanwalts auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung Akt. 4.5 23.06.09 Antrag der Untersuchungsrichterin auf Anordnung von Untersuchungshaft in einem Verfahren wegen schwerer Körperverletzung Akt. 8.1* 23.06.09 Vorläufiges rechtsmedizinisches Kurzgutachten mit dem Titel Körperverletzung und dem Hinweis auf Seite 3, dass V. ohne Notoperation durch Verbluten gestorben wäre Akt. 7.9 25.06.09 Polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 7.12 29.06.09 Einvernahme des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.13 29.06.09 Polizeiliche Einvernahme von U. als Auskunftsperson in Sachen gegen den Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 7.14 30.06.09 Polizeiliche Einvernahme von T. als Auskunftsperson in Sachen gegen den Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 7.16 02.07.09 Einvernahme des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin wegen schwerer Körperverletzung Akt. 7.17 07.07.09 Konfronteinvernahme von Z. und des damals noch Mitangeschuldigten S. durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.18 07.07.09 Konfronteinvernahme von Z. und der Zeugin R. durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.19 07.07.09 Einvernahme des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.22 20.07.09 Einvernahme des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.23 21.07.09 Polizeiliche Einvernahme von Q. als Auskunftsperson in Sachen gegen den Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung

Seite 4 — 12 Akt. 4.15* 22.07.09 Stellungnahme des Staatsanwalts zum Haftentlassungsgesuch mit dem Vermerk Schwere Körperverletzung etc. und dem Hinweis, es sei unter anderem abzuklären, ob die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung sowie der Unterlassung der Nothilfe erfüllt wurden Akt. 4.18 23.07.09 Zuführungsbefehl der Untersuchungsrichterin zur Verhandlung vor dem Haftrichter in Sachen des Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 2.4* 24.07.09 Auftrag der Untersuchungsrichterin an die Psychiatrischen Dienste Graubünden auf Abgabe eines Gutachtens, verbunden mit dem Hinweis, es gehe um eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung, in welcher unter anderem auch der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung abzuklären sei Akt. 7.24 10.08.09 Polizeiliche Einvernahme von P. als Auskunftsperson in Sachen gegen den Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 7.27* 02.09.09 Konfronteinvernahme von Z. und des Zeugen V. durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 2.9* 04.09.09 Psychiatrisches Gutachten mit der einleitenden Bemerkung auf S. 1, Anlass zur Begutachtung gebe eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung, in welcher unter anderem auch der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung abzuklären sei, und einem Hinweis im Abschnitt Beurteilung auf S. 20, der Angeschuldigte stehe in einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung und eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung Akt. 4.25* 14.09.09 Gesuch des Staatsanwalts um Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit der Bemerkung, der Angeschuldigte stehe in einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung Akt. 4.28 15.09.09 Zuführungsbefehl der Untersuchungsrichterin zur Verhandlung vor dem Haftrichter in Sachen des Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung Akt. 4.29 16.09.09 Entscheid des Haftrichters ohne Hinweise auf die in Betracht fallenden Straftatbestände Akt. 8.7* 28.09.09 Rechtsmedizinisches Gutachten mit präzisen Ausführungen zur Art und zu den Folgen der vom Opfer erlittenen Verletzungen und mit zurückhaltenden Angaben darüber, auf welchen Geschehensverlauf aus dem Verletzungsbild geschlossen werden darf Akt. 7.28 28.10.09 Einvernahme des damals noch Mitangeschuldigten S. in Anwesenheit des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 7.29 28.10.09 Einvernahme des Angeschuldigten durch die Untersuchungsrichterin zu den zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten über die Art und die Folgen der Verletzungen, aber ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes

Seite 5 — 12 Akt. 1.15 09.11.09 Schlussverfügung der Untersuchungsrichterin im Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen schwerer Körperverletzung ohne Erwähnung eines weiteren Straftatbestandes wie etwa jenes der versuchten vorsätzlichen Tötung Akt. 1.16 11.11.09 Aktenzustellung im Auftrag der Untersuchungsrichterin an den Rechtsvertreter des Opfers mit dem Hinweis, es handle sich um die Strafuntersuchung gegen Z. wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von V. Akt. 1.17 20.11.09 Gesuch der amtlichen Verteidigerin, es sei dem Angeschuldigten zu ermöglichen, sich noch einmal zu den Fotoblättern über die Tatrekonstruktion zu äussern Akt. 7.30* 10.12.090 Einvernahme des Angeschuldigten durch einen Stellvertreter der Untersuchungsrichterin unter Vorhalt der eben genannten Fotos, jedoch ohne Vorhalt eines konkreten Straftatbestandes Akt. 1.18 21.01.10 Anklageverfügung des Staatsanwalts betreffend versuchte Tötung und schwere Körperverletzung C. Am 11. Februar 2010 liess Z. durch seine amtliche Verteidigerin beim Kantonsgericht Graubünden gegen die Anklageverfügung vom 21. Januar 2010 Beschwerde einreichen. Seine Anträge lauten (act. 01): „1. Der Anklagepunkt der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer 1 der Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2010 gegen Z. sei aufzuheben. 2. Ziffer II der Anklageschrift vom 21. Januar 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden sei dahingehend zu ergänzen, dass auch die Sachverhaltsschilderung von Z. wiedergegeben wird. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 erteilte der Vorsitzende der II. Strafkammer der Beschwerde aufschiebende Wirkung (act. 03). Sie fällt mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid wieder dahin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 01. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Begehren, es sei die Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen (act. 04). F. Auf die näheren Ausführungen in den Eingaben ans Kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 12 II. Erwägungen 1. Mit einer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde wehrt sich Z. gegen eine an ihn gerichtete Anklageverfügung. Soweit er darin deren (teilweise) Aufhebung verlangt, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden (Art. 138 und 139 StPO [BR 350.000]). Dies blieb denn auch unbestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklage nur insoweit Bestand habe, als sie auf dem Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB beruhe. Soweit ihm zusätzlich vorgehalten werde, das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten erfülle möglicherweise auch den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sei dies in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt. In diesem Punkt dürfe die Anklage also nicht aufrechterhalten werden. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 127 I 54 E. 2.b S. 56; PKG 1992 Nr. 56 S. 209; GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 21 und N. 25). Grundrechtlich geschützt ist damit also in erster Linie der Anspruch auf Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dadurch etwa, dass den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich nach Abschluss des Beweisverfahrens zu dessen Ergebnis vernehmen zu lassen, wenn dieses geeignet ist, den erwarteten Entscheid zu beeinflussen. Die Möglichkeit, sich auch zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts äussern zu können, bildet demgegenüber nicht uneingeschränkt Teil des Gehöranspruchs, wohl aber muss in diesem Zusammenhang zumindest Gewähr bestehen, dass die Betroffenen vor Überraschungen sicher sind. Sie sind deshalb jedenfalls dann vorgängig zur rechtlichen Würdigung anzuhören, wenn die Behörde ihren Entscheid auf rechtliche Erwägungen abstützen will, die bislang nicht zur Sprache kamen und mit deren Heranziehung nicht gerechnet werden musste (vgl. REGINA KIENER / WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 420; PKG 1992 Nr. 56 S. 209; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 727).

Seite 7 — 12 3. Liegt in Fällen, die nicht bereits vorher (Art. 82 StPO) eingestellt werden konnten, ein entscheidungsreifes Ergebnis vor, hält die Untersuchungsrichterin in einer förmlichen Verfügung den Schluss der Untersuchung fest (Art. 97 Abs. 1 StPO). Sie teilt dies dem Angeschuldigten, der Verteidigerin und dem Geschädigten bzw. dessen Vertreter schriftlich mit und gibt ihnen gleichzeitig Gelegenheit, innert einer erstreckbaren Frist von zehn Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (Art. 97 Abs. 2 StPO). Ausserdem besteht ab diesem Zeitpunkt sowohl für den Angeschuldigten wie dessen Verteidigerin volles Akteneinsichtsrecht (Art. 97 Abs. 3 StPO). Nach dem unbenützten Ablauf der eben genannten Frist bzw. nach der Bereinigung allfälliger Beweisergänzungsbegehren gehen die Akten an den Staatsanwalt, der gemäss Art. 98 Abs. 1 StPO darüber zu befinden hat, ob Anklage erhoben oder ob die Untersuchung eingestellt oder ergänzt werden soll. Berücksichtigt man, dass es sich bei der Versetzung in den Anklagezustand um einen schweren Eingriff in die Rechtstellung des Angeschuldigten handelt, muss in Übernahme des oben in Erw. 3 über die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gesagten verlangt werden, dass in die Schlussverfügung grundsätzlich all jene Straftatbestände aufgenommen werden, welche nach Meinung der Untersuchungsrichterin erfüllt wurden und damit möglicherweise zu einer Anklage führen könnten; gegebenenfalls also nicht nur die schwere Körperverletzung, sondern auch die versuchte vorsätzliche Tötung. Soweit hiervon in Fällen mit einer Vielzahl von Delikten abgewichen wird, müssen wenigstens die am schwersten wiegenden Straftatbestände ausdrücklich angeführt werden. Nur so lässt sich für die Betroffenen mit vertretbarem Aufwand einigermassen verlässlich abschätzen, in welchen Bereichen noch zusätzliche Abklärungen sinnvoll erscheinen, und verhindern, dass aufgrund blosser Mutmassungen Anträge gestellt werden, denen entgegengehalten werden kann, sie beträfen Tatbestände, welche laut der Schlussverfügung gar nicht (mehr) Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildeten (vgl. in diesem Zusammenhang zur künftigen Regelung NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, Art. 318 N. 1). Der Umstand, dass mögliche Delikte, die nach wie vor als relevant angesehen werden, im Laufe der Untersuchung ausdrücklich oder wenigstens andeutungsweise zur Sprache gekommen sind, rechtfertigen es dabei noch nicht, vom geschilderten Aufklärungserfordernis abzusehen, könnte doch andernfalls durch deren Nichterwähnung in der Schlussverfügung der falsche Eindruck entstehen, dass die Untersuchungsrichterin diese Vorwürfe nicht länger aufrechterhalten wolle. Denkbar ist schliesslich auch noch, dass der Staatsanwalt,

Seite 8 — 12 wie es möglicherweise hier der Fall war, aufgrund der ihm unterbreiteten Akten abweichend von der Einschätzung der Untersuchungsrichterin zum Schluss gelangt, dass nebst den in die Schlussverfügung aufgenommenen Straftatbeständen noch weitere erfüllt worden seien. Dann darf er nicht einfach Anklage erheben, sondern er hat auf eine entsprechende Untersuchungsergänzung hinzuwirken, die zumindest eine Befragung des Angeschuldigten zu den neuen Vorwürfen umfassen muss. 4. Der oben in der Sachverhaltsdarstellung enthaltenen tabellarischen Übersicht über den Verlauf der gegen Z. gerichteten Strafuntersuchung kann unschwer entnommen werden, dass gegenüber dem Angeschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen, welche die Untersuchungsrichterin mit ihm durchführte, entweder überhaupt kein konkreter Straftatbestand erwähnt wurde oder dann aber lediglich jener der schweren Körperverletzung. Entsprechend findet sich in der Schlussverfügung einzig der Vermerk, dass sie in einer Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung ergehe, hingegen kann ihr mangels Erwähnung des betreffenden Straftatbestandes nichts entnommen werden, was darauf hingedeutet hätte, dass gegen Z. überdies wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ermittelt worden sei und dass sich der Anfangsverdacht nach Meinung der Untersuchungsbehörde habe erhärten lassen. Insoweit hatten also der Angeschuldigte und die amtliche Verteidigerin keinen Anlass, sich gegen einen solchen Vorwurf zu wehren. Wenn bei dieser Ausgangslage in der Folge eine Anklageverfügung erging, in welcher Z. beschieden wurde, dass er sich sowohl wegen schwerer Körperverletzung wie versuchter vorsätzlicher Tötung zu verantworten haben werde, kommt dies einer eigentlichen Überrumpelung gleich und stellt nach dem Gesagten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, seines Rechts also, sich vor der Anklageerhebung zu den als relevant erscheinenden Straftatbeständen äussern und zu seiner Entlastung Beweisergänzungsbegehren einbringen zu können. An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn angenommen würde – und darauf läuft die Argumentation des Staatsanwalts in seiner Vernehmlassung wohl hinaus –, dass der Vorwurf der Gehörsverletzung regelmässig dann entfalle, wenn ein bestimmter Straftatbestand zwar in der Schlussverfügung unerwähnt bleibe, der Angeschuldigte indessen bei gebührender Aufmerksamkeit trotzdem mit einer entsprechenden Anklage hätte rechnen müssen. Im vorliegenden Fall gibt es nun aber keine genügenden Anhaltspunkte, welche eine solche Annahme zu rechtfertigen vermöchten.

Seite 9 — 12 Der Staatsanwalt beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl von Aktenstücken, welche oben in der tabellarischen Übersicht mit einem Stern (*) gekennzeichnet wurden. In einzelnen von ihnen ist zwar die Rede davon, dass es um eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung gehe, so etwa in der Stellungnahme des Staatsanwalts vom 22. Juli 2009 zum Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten (Akt. 4.15), im Antrag des Staatsanwalts vom 14. September 2009 auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Akt. 4.25) sowie im Auftrag der Untersuchungsrichterin vom 24. Juli 2009 auf Abgabe eines psychiatrischen Gutachtens (Akt. 2.04), der dann in der Expertise vom 04. September 2009 (Akt. 2.9) als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Ausführungen wiederholt wurde. Vom Staatsanwalt erwähnt wurden überdies das vorläufige rechtsmedizinische Kurzgutachten vom 23. Juni 2009 (Akt. 8.1), in welchem vermerkt wird, dass V. ohne Notoperation durch Verbluten gestorben wäre, sowie die eigentliche Expertise vom 28. September 2009 (Akt. 8.7), in welcher im Rahmen der Beurteilung unter anderem ausgeführt wurde, das Messer müsse fest von der Faust umschlossen gegen den Hals des Opfers geführt worden sein. Wie konkret Z. vom Inhalt dieser Urkunden Kenntnis erhielt, kann dahingestellt bleiben. Angesichts des Umstandes, dass die Untersuchung in der Folge nie förmlich auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgedehnt wurde, dass dem Angeschuldigten nie konkret ein solcher Vorhalt gemacht wurde und dass in der Schlussverfügung einzig der Straftatbestand der schweren Körperverletzung angeführt wurde, durften Z. und seine amtliche Verteidigerin davon ausgehen, dass sich der Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung auch nach der Einschätzung der Untersuchungsrichterin nicht genügend habe erhärten lassen, weshalb er nicht länger aufrecht erhalten werde. Dann aber musste nicht mit einer Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gerechnet werden. Es bleibt also beim Vorwurf der Gehörsverletzung. Entgegen den Anträgen der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 2 ihres Beschwerdebegehrens) und den insoweit missverständlichen Ausführungen in PKG 1992 Nr. 56 S. 210 hat dies freilich nicht zur Folge, dass der Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung einfach wegfällt und das Strafverfahren vor Bezirksgericht Y. nur noch wegen schwerer Körperverletzung fortgeführt wird. Da auf der anderen Seite der Mangel der Gehörsverletzung durch die mit der Beschwerde gegen die Anklageverfügung befasste Instanz nicht geheilt werden kann, ist die angefochtene Verfügung in sinngemässer Gutheissung von Ziff. 1 der Anträge des Beschwerdeführers

Seite 10 — 12 aufzuheben und es ist die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Schliesslich ist noch kurz auf das weitere Begehren der amtlichen Verteidigerin einzugehen (Ziff. 2 der Beschwerdeanträge), es sei die Anklageschrift dahin zu ergänzen, dass sie auch die Sachverhaltsschilderung von Z. wiedergebe. Dem hält der Staatsanwalt grundsätzlich zu Recht entgegen, dass abweichende Meinungen zum Geschehensverlauf und zu dessen rechtlicher Einordnung von der amtlichen Verteidigerin im Gerichtsverfahren vorzubringen sind. Gleichzeitig darf aber auch nicht einfach übersehen werden, dass die Anklageverfügung und die gleichzeitig mit ihr erlassene Anklageschrift auf dem Ergebnis der Strafuntersuchung beruhen, in welcher auch die für den Angeschuldigten sprechenden Umstände abzuklären waren. Dann aber wäre es nicht geradezu abwegig gewesen, wenn in die Anklageschrift ein Hinweis aufgenommen worden wäre, dass Z. jede Verletzungs- und damit indirekt wohl auch jede Tötungsabsicht verneine. Schuldeingeständnisse hinsichtlich einzelner oder aller Anklagepunkte werden nach der Erfahrung jedenfalls auch vermerkt. Näher braucht darauf allerdings nicht eingegangen zu werden. Mit der Aufhebung der Anklageverfügung fällt auch die Anklageschrift dahin, so dass der Antrag, sie nach den Vorstellungen des Angeschuldigten umzuarbeiten, gegenstandslos wird. Insoweit kann die Sache damit abgeschrieben werden. 6. Da Z. mit seinem Rechtsmittel praktisch vollständig durchgedrungen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens – eine auf Fr. 1'200.00 festzulegende Gerichtsgebühr (Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen [BR 350.230]) – vollumfänglich zulasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dass der mit der bloss punktuellen Anfechtung der Anklageverfügung verfolgte Zweck – Weiterbestand der Verfügung ohne den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung – nicht erreicht wurde und dass sich das Begehren auf Ergänzung der Anklageschrift nach dem bereits Gesagten als gegenstandslos erweist, rechtfertigt es noch nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auf Z. abzuwälzen. Bei diesem Ergebnis ist das der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren zustehende (ungekürzte) Honorar ebenfalls vom Kanton Graubünden zu übernehmen, und zwar nicht nur vorschussweise, sondern endgültig (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO in Verbindung mit Art. 160 Abs. 4 StPO). Da

Seite 11 — 12 keine Abrechnung vorgelegt wurde, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 11 der eben genannten Verordnung). Bei einem vorgegebenen Stundenansatz von Fr. 200.00 (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]) erscheint in Berücksichtigung der mutmasslichen notwendigen Bemühungen ein Betrag von Fr. 1'600.00 angezeigt, allfällige Spesen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Ziff. 1 des Beschwerdebegehrens wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben. 2. Ziff. 2 des Beschwerdebegehrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden, der überdies verpflichtet wird, der amtlichen Verteidigerin für das Verfahren vor der II. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'600.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG 6. Mitteilung an:

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