Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 62 [nicht mündlich eröffnet] Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Entzug des schweizerischen Führerausweises, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 24. Mai 2007 reichte X. beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden ein Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises ein. Daraufhin stellte ihm das Strassenverkehrsamt am 25. Juni 2007 den schweizerischen Führerschein aus und sandte den umgetauschten Führerausweis ordnungsgemäss an die ausstellende Behörde zurück. Mit Schreiben an das Strassenverkehrsamt vom 8. April 2008 teilte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mit, dass X. am 4. Juni 1991 vom Amtsgericht A. die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei. In Unkenntnis dieses Entzugs habe ihm die Stadt B. aufgrund falscher Angaben und eines nicht mehr aktuellen Dateiauszugs einer früheren Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein ausgestellt. Dieser ungültige Ersatzführerschein sei schliesslich beim Strassenverkehrsamt Graubünden gegen einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht worden. B. Mit Schreiben vom 17. April 2008 wurde X. vom Strassenverkehrsamt Graubünden darüber informiert, dass der schweizerische Führerausweis aufgrund eines ungültigen deutschen Führerausweises ausgestellt worden sei und daher eingezogen werden müsse. Unter diesen Umständen könne er nur durch die Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung den schweizerischen Führerausweis erlangen. X. teilte in der Folge dem Strassenverkehrsamt mit, dass er den Führerschein bereits im Februar 1992 zurückbekommen habe und er sich mit den zuständigen deutschen Behörden in Verbindung setzen wolle, um die Sache so rasch als möglich zu klären. Da er innert der angesetzten Frist keine amtliche Bestätigung der deutschen Behörde bezüglich Gültigkeit des vorgelegten deutschen Führerscheins vorlegte, eröffnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 24. September 2008 eine administrative Untersuchung. C. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2008 machte X. geltend, ihm sei der Führerausweis am 4. Juni 1991 für die Dauer von acht Monaten entzogen, jedoch nach Ablauf dieser Frist wieder ausgehändigt worden. D. Nach weiteren Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden verfügte das Strassenverkehrsamt am 15. Oktober 2008 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 VZV den Entzug des Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte es aus, X. habe nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahre 1991 keinen Antrag um Wiedererteilung gestellt. Vielmehr habe er im Jahre 2000 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in B. angegeben, seinen DDR-
Seite 3 — 10 Führerschein verloren zu haben und den Umtausch in einen bundesdeutschen Ersatzführerschein beantragt. Durch Vorlegen dieses ungültigen Ersatzführerscheins habe er sich sodann den schweizerischen Führerausweis erschlichen. E. Gegen diese Verfügung erhob X. am 18. Oktober 2008 respektive 10. November 2008 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) Beschwerde, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Nach weiteren Abklärungen zum Sachverhalt erkannte das DJSG am 27. November 2009 wie folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren. 3. Die Aufhebung der Massnahme bzw. die Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr muss vom Bestehen einer kompletten schweizerischen Führerprüfung abhängig gemacht werden. Dafür hat X. beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einen Lernfahrausweis zu erwerben (Art. 11 Abs. 1 VZV). 4. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 720.--, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 226.--, total somit Fr. 946.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ F. Dagegen liess X. am 22. Dezember 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27. November 2009 (Verfahrensnummer 08/82-8293) sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 beantragte das DJSG die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Seite 4 — 10 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) können Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in Administrativmassnahmeverfahren beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Artikel 141 ff. StPO (BR 350.000) angefochten werden. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgericht in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die Berufung von X. vom 22. Dezember 2009 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. X. beantragt, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungsstrafrechts an das Kantonsgericht gerichtete Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 142 Abs. 3 StPO). Zu solchen Entscheiden zählen auch diejenigen des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, die Administrativmassnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts zum Gegenstand haben, bestimmt doch Art. 21 EGzSVG, dass solche Entscheide durch Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können. Durch diesen ausdrücklichen Verweis wird Art. 142 Abs. 3 StPO somit auch für die Berufung gegen einen Entscheid betreffend Entzug des schweizerischen Führerausweises anwendbar. Kommt der Berufung demzufolge von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, bedarf es dazu keiner separaten Verfügung. 3. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, es sei aufgrund der nicht vorhandenen Eintragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im deutschen Verkehrszentralregister (VZR) davon auszugehen, dass X. nie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt habe. Demzufolge sei er nicht mehr im Besitz eines gültigen ausländischen Führerausweises gewesen, weshalb ihm gestützt auf Art. 44 Abs.1 VZV auch kein schweizerischer Führerausweis
Seite 5 — 10 erteilt werden könne. Demgegenüber wendet der Berufungskläger ein, er habe nach Ablauf des 8-monatigen Führerausweisentzugs um eine neue Fahrerlaubnis ersucht, welche ihm im Februar 1992 auch erteilt worden sei. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach er im Jahre 2000 unter falschen Angaben die Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragt habe, erscheine mehr als fragwürdig, da amtliche Dokumente niemals als Andenken wieder ausgehändigt würden. Damit fehle es an einem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Nachweis, dass er den aktuellen Führerschein in Deutschland erschlichen habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass er die gesamte Zeit über am Strassenverkehr teilgenommen habe und die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis niemals angezweifelt worden sei. 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die DDR-Fahrerlaubnis des Berufungsklägers am 29. März 1990 durch das Strassenverkehrsamt A. in einen BRD-Führerschein umgeschrieben wurde (act. 3 S. 5). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 4. Juni 1991 wurde dieser Führerschein für die Dauer von acht Monaten entzogen (act. 3 S. 5; act. 8). Am 13. September 2000 stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in B. dem Berufungskläger einen bundesdeutschen Ersatzführerschein aus (act. 3 S. 4). Unter Vorlage dieses Ersatzführerscheins wurde ihm am 25. Juni 2007 ein schweizerischer Führerausweis ausgestellt. a) Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er habe nach Ablauf des 8monatigen Führerausweisentzugs um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (ohne Ablegen einer Prüfung) ersucht, woraufhin ihm im Februar 1992 auch ein neuer Führerausweis ausgestellt worden sei. Dabei verweist er insbesondere auf seine an das Strassenverkehrsamt Graubünden gerichteten E-Mails vom 13. Mai 2008 (act. 6) und vom 25. September 2008 (act. 13). Darin führte er jeweils aus, ihm sei der Führerausweis nach Ablauf des 8-monatigen Entzugs wieder ausgehändigt worden. Was die Argumentation des Berufungsklägers betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass X. - entgegen seinen Aussagen - erstmals in der Berufung geltend macht, er habe im Jahre 1992 um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ersucht und es sei ihm ein neuer Führerausweis ausgestellt worden. In den aufgeführten E-Mails führte er lediglich aus, ihm sei der Führerausweis wieder ausgehändigt worden. Diese geringfügige Änderung der Aussage ist insofern von Bedeutung, als gemäss Auskunft der deutschen Behörden nach einem Entzug nicht der entzogene Führerausweis wieder ausgehändigt, sondern ein neuer ausgestellt wird und dass dies nur auf entsprechenden Antrag hin erfolgt. Des
Seite 6 — 10 Weiteren ist sodann festzuhalten, dass der Berufungskläger weder in den Vorverfahren noch in der Berufung angegeben hat, bei welcher Amtsstelle er den Antrag um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt haben will und welche Amtsstelle ihm im Februar 1992 den neuen Führerausweis ausgestellt haben soll. Fest steht, dass dies weder bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in A. noch in B. geschehen sein kann. Aus den Auszügen aus dem jeweiligen Führerscheinregister geht nämlich nicht hervor, dass dem Berufungskläger in der fraglichen Zeitspanne ein neuer Führerausweis ausgestellt worden ist (vgl. act. 3 S. 4 und 5). Kommt hinzu, dass die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung gemäss Auskunft des Landrates des Kreises C. vom 8. Oktober 2009 (act. 32) auch im Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt- Bundesamt in Flensburg zu registrieren ist. Dort wird im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) auch der ausgegebene Führerschein registriert. Wie der Landrat weiter ausführt, ist im VZR für den Berufungskläger keine Eintragung vorhanden und im ZFER ist lediglich sein schweizerischer Führerausweis registriert. Dies wird indirekt auch vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg bestätigt, welches das Strassenverkehrsamt Graubünden mit Datum vom 8. April 2008 darüber in Kenntnis setzte, dass die Stadt B. in Unkenntnis des vorangegangenen Führerausweisentzugs X. am 13. September 2000 einen Ersatzführerschein ausstellte. Aufgrund der Tatsache, dass weder in den Führerscheindateien der Behörden in A. und B. noch im zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg die Erteilung eines neuen Führerscheins registriert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass eine solche in der fraglichen Zeitspanne auch nicht erfolgt ist. Dies umso mehr, als in den genannten Registern die übrigen Mutationen (Umtausch, Führerausweisentzug, Ausstellung Ersatzdokument, Ausstellung schweizerischer Führerausweis) ordnungsgemäss erfolgt sind. b) Der Berufungskläger bestreitet des Weiteren, dass ihm bei der Umschreibung des DDR-Führerscheins in einen BRD-Führerschein am 29. März 1990 vom Strassenverkehrsamt A. das alte DDR-Dokument wieder ausgehändigt worden sei. Die entsprechende Darstellung der Sachlage erscheine mehr als fragwürdig, würden doch amtliche Dokumente niemals als Andenken wieder ausgehändigt. So würden sich auch aktuell im Internet mehrere Anträge auf Umtausch eines Führerscheins in Deutschland finden, in welchen ausdrücklich anzugeben sei, ob die Vernichtung oder die Aushändigung eines entwerteten Ausweises gewünscht würde. Dies entspreche mit Sicherheit der Praxis aller europäischen Staaten in den letzten 20 Jahren.
Seite 7 — 10 Die Frage, ob X. im Jahre 1990 der alte DDR-Führerschein wieder ausgehändigt wurde, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Wie aus dem E-Mail der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises C. vom 30. September 2008 (act. 13) hervorgeht, gab der Berufungskläger bei seinem Gesuch um Ausstellung eines Ersatzführerausweises im Jahre 2000 an, das DDR-Dokument verloren zu haben. Mit anderen Worten wird seitens der deutschen Behörde nicht behauptet, X. habe den DDR-Führerschein zum Umtausch vorgelegt, sondern er habe unter falschen Angaben einen bundesdeutschen Ersatzführerschein beantragt. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht denn auch nicht von einem Umtausch, sondern ausdrücklich von der Ausstellung eines Ersatzdokuments. Somit steht fest, dass der Berufungskläger den DDR-Führerschein gar nicht benötigte, um das gewünschte Ersatzdokument zu erhalten. Demzufolge kann auch offen gelassen werden, ob ihm das Strassenverkehrsamt A. seinerzeit die alte (durch die Umschreibung ungültig gewordene) DDR-Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt hatte. c) Wie bereits ausgeführt wurde, anerkennt der Berufungskläger, dass die DDR-Fahrerlaubnis am 29. März 1990 durch das Strassenverkehrsamt A. unter dem Titel „Ersterteilung“ in einen BRD-Führerschein umgeschrieben wurde. Des Weiteren bestätigt er, dass ihm die zuständige Behörde der Stadt B. am 13. September 2000 einen Führerausweis ausgestellt hat, wobei er diesen Vorgang als „Umtausch“ bezeichnet. Er macht jedoch zusätzlich geltend, ihm sei nach Ablauf des 8-monatigen Führerausweisentzugs im Februar 1992 auf ein entsprechendes Gesuch hin ein neuer Führerausweis ausgestellt worden. Würde man dieser - in den vorstehenden Erwägungen eindeutig widerlegten - Sachverhaltsdarstellung folgen, so wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grund X. im Jahre 2000 erneut um Ausstellung eines Führerscheins ersucht haben sollte. Auch für einen „Umtausch“ hätte unter diesen Umständen kein Anlass bestanden, zumal der alte DDR-Führerschein bereits im Jahre 1990 durch einen bundesdeutschen Führerschein ersetzt worden war. Eine Erklärung für diese Unstimmigkeiten bringt der Berufungskläger indessen nicht vor. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der deutschen Fahrerlaubnisbehörden als schlüssig zu qualifizieren ist. Demzufolge wurde im Jahre 1990 die DDR-Fahrerlaubnis von X. in einen bundesdeutschen Führerschein umgetauscht. Ein Jahr später wurde ihm dieser Führerausweis jedoch für die Dauer von acht Monaten entzogen. In der Folge unterliess es X. jedoch, einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu stellen. Im Jahre 2000 beantragte er sodann bei der Fahrerlaubnisbehörde B. ein Ersatzdokument
Seite 8 — 10 mit der Begründung, er habe seinen DDR-Führerausweis verloren. Im Führerscheinregister der Stadt B. war zu diesem Zeitpunkt weder die Ersterteilung des bundesdeutschen Führerausweises im Jahre 1990 noch dessen Entzug im Jahre 1991 vermerkt, weshalb aufgrund der falschen Angaben von X. die Ausstellung eines Ersatzdokuments erfolgte. 5. Der Berufungskläger rügt, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanzen in erster Linie auf ein Schreiben des Landrats des Kreises C. sowie einen ausführlichen E-Mail-Verkehr mit dieser Behörde abstellen würden und dabei eine eigentliche Beweislastumkehr zu seinen Lasten vornehmen würden. Dieser Vorwurf ist vorliegend jedoch unbegründet. Die beiden Vorinstanzen haben zur Ermittlung des Sachverhalts eingehende Abklärungen getroffen. Daraus resultiert das vorstehend beschriebene, eindeutige Beweisergebnis. Einen darüber hinausgehenden Beweis, insbesondere für einen angeblich irrtümlich unterlassenen Registereintrag kann nicht verlangt werden. Immerhin besteht bezüglich amtlicher Register eine gewisse Vermutung auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Berufungskläger als Betroffener trifft in einem Verfahren wie dem vorliegenden ebenfalls eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts. Seine Sachverhaltsdarstellung weist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - gewichtige Lücken beziehungsweise Unstimmigkeiten auf, weshalb seine Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr ist auf die schlüssige Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden abzustellen. Von einem fehlenden rechtsstaatlichen Verfahren kann demzufolge keine Rede sein. 6. Schliesslich wendet der Berufungskläger ein, die Voraussetzungen für einen Widerruf des erteilten schweizerischen Führerausweises seien vorliegend nicht gegeben. Ein Widerruf komme nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein könne. Eine Voraussetzung für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises ist gemäss Art. 44 VZV der Besitz eines gültigen nationalen ausländischen Führerausweises. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat der Berufungskläger den deutschen Führerausweis, den er beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden vorlegte, durch falsche Angaben erschlichen. Der deutsche Führerausweis war demzufolge nicht gültig. Damit waren die Voraussetzungen für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises von Anfang an nicht erfüllt, weshalb ein solcher auch nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Die Fehlerhaftigkeit des behördlichen Aktes hat somit einzig der Berufungskläger zu verantworten. Demzufolge kann er sich entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
Seite 9 — 10 Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Berufungskläger über 15 Jahre lang wieder am Verkehr teilgenommen hat, ohne dass sich dabei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hätten. 7. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: