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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.02.2010 SK2 2009 61

2 février 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,665 mots·~8 min·9

Résumé

Gefährdung des Lebens | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 2. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 61 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stephan Schärli, Oberdorfstrasse 6, Mels, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. November 2009, mitgeteilt am 19. November 2009, in Sachen gegen Unbekannt, betreffend Gefährdung des Lebens, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 A. 1. Z. fuhr am Nachmittag des 23. Dezember 2006 mit seinem Personenwagen über den Flüelapass in Richtung Susch. Im Bereiche der Örtlichkeit „Breiter Zug“ kam er auf der teilweise schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen. Sein Fahrzeug kollidierte dabei vorerst mit der linksseitigen Felswand, wurde durch den Aufprall abgedreht, prallte darauf mit dem Heck gegen einen Metallpfosten am rechtsseitigen Strassenrand und kam dort zum Stehen. Der Pfosten, der das Auto Z. aufgefangen und vor dem Absturz über eine Stützmauer und eine unter dieser liegende steile Böschung bewahrt hat, ist Teil eines sogenannten Bünderzauns. Die Balken dieses Zauns waren vor dem Wintereinbruch abmontiert worden, weil sie an der fraglichen Stelle offenbar durch Lawinenniedergänge regelmässig zerstört würden. 2. Mit Urteil vom 3. März 2009 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Inn Z. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von 290 Franken. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte dieses Urteil durch Entscheid vom 14. Juli 2009. B. Am 6. Mai 2009 liess Z. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreisamt Sur Tasna eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens einreichen. Er beantragte, es sei ein Strafverfahren zu eröffnen und abzuklären, wer für die Entfernung der Stahlseile am Unfallort verantwortlich sei und damit eine Gefährdung des Lebens von ihm und seiner damaligen Begleiterin in skrupelloser Weise in Kauf genommen habe, obwohl die Flüelapassstrasse in den Wintermonaten 2006/2007 zumindest an einzelnen Tagen für den Fahrzeugverkehr offen gehalten worden sei. Das Kreisamt Sur Tasna übermittelte die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden. In deren Auftrag nahm die Kantonspolizei Graubünden Ermittlungen auf und erstellte am 9. November 2009 über deren Ergebnis einen Rapport. Der zuständige Sachbearbeiter, der auch schon am Unfalltag auf dem Unfallort anwesend gewesen war, hielt fest, die Strasse sei am fraglichen Tag schneebedeckt gewesen und es sei auf den elektronischen Informationstafeln auch entsprechend informiert worden. Mit Bezug auf die in der Strafanzeige enthaltene Behauptung führte der rapportierende Beamte aus, der Anzeigeerstatter habe auf Anfrage hin nicht angeben können, wer ihm gesagt haben soll, dass an der Unfallstelle jemals Stahlseile vorhanden gewesen seien, welche jemand vor dem Wintereinbruch entfernt habe. Es gebe entlang der Flüelastrasse verschiedene Orte, an denen Stahlseile angebracht seien, jedoch nicht im Bereiche der Unfallstelle.

Seite 3 — 7 C. Aufgrund des Berichts der Kantonspolizei lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden durch Verfügung vom 18. November 2009 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Es wurde festgestellt, Leitplanken oder Stahlseile als Schutzvorrichtung seien an der fraglichen Stelle nicht montiert gewesen und hätten folglich auch von niemandem entfernt werden können. Vielmehr seien die Metallpfosten durch Holzlatten verbunden, welche jedoch wie in jedem Winter entfernt worden seien, weil sie sonst durch Lawinenniedergänge zerstört worden wären. D. Gegen diese Ablehnungsverfügung liess Z. am 10. Dezember 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens zu eröffnen. Er wies darauf hin, dass sich am Dienstagabend, 8. Dezember 2009, an der gleichen Stelle ebenfalls ein Unfall ereignet habe, bei welchem ein Lieferwagen rund 100 m tief in den Abgrund gestürzt sei. Er stellte den Beweisantrag, es sei der entsprechende Polizeirapport einzuholen. Im Übrigen vertrat er die Auffassung, es liege ein Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit vor, weil die Staatsanwaltschaft die Ablehnung mit unsachlichen Kriterien begründet habe. Ob je Leitplanken oder Stahlseile als Schutzvorrichtung an der fraglichen Stelle montiert worden seien, sei unwesentlich; wesentlich sei vielmehr, dass die „Holzlatten“ des Zauns wie jeden Winter entfernt worden seien. - Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die II. Strafkammer zieht in Erwägung: I. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Nach der konstanten Praxis des Kantonsgerichts zu Art. 139 StPO ist nur beschwerdeberechtigt, wer ein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, das heisst wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtstellung beeinträchtigt ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht im Schweizer Fernsehen über einen Unfall vom 8. Dezember 2009 bezieht und er einen Beweisantrag zur Einholung von Akten zu dem in der fraglichen Sendung geschilderten Vorfall stellt, kann er sich nicht auf ein eigenes rechtlich

Seite 4 — 7 schützenswertes Interesse stützen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. II. 1. Der Staatsanwalt führt in der Ablehnungsverfügung aus, die Ermittlungen der Kantonspolizei hätten ergeben, dass an der Unfallstelle ein sogenannter Bündnerzaun angebracht gewesen sei, dessen Holzlatten wie jeden Winter entfernt worden seien, weil sie sonst durch Lawinenniedergänge zerstört würden. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Abschrankung lediglich aus Holzlatten bestand; er verstehe unter dem Begriff „Holzbalken“ oder „Holzpfahl“ eine etwas massivere Schutzvorrichtung, die durchaus geeignet sei, rutschende Fahrzeuge im Winter bei tieferen Geschwindigkeiten abzubremsen. Der von der Staatsanwaltschaft verwendete Begriff „Holzlatten“ erscheint wohl etwas vage. Ein sogenannter Bündnerzaun weist bekanntlich recht massive Vierkanthölzer auf, so wie sie auf dem bei den Akten liegenden Fotoblatt denn auch zu sehen sind. Für die Frage, ob durch die Entfernung dieser Vierkanthölzer eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB geschaffen wurde, ist der von der Staatsanwaltschaft etwas ungenau verwendete Begriff jedoch ohne Bedeutung. 2. a) Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Verfahren durch seine Strafanzeige vom 6. Mai 2009 gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens veranlasst, und die Staatsanwaltschaft hat die Kantonspolizei Graubünden beauftragt, den Sachverhalt im Hinblick auf diesen Tatbestand näher zu ermitteln. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB setzt in objektiver Hinsicht unter anderem voraus, dass mit Bezug auf das Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr eine direkte Konnexität zwischen dem Verhalten des Täters und der Lebensgefahr besteht. An dieser Konnexität fehlt es, wenn noch weiter Umstände ausserhalb des Einflussbereichs des Täters - namentlich Handlungen des Opfers oder Dritter - erforderlich sind, damit sich das Risiko zu verwirklichen vermag (Donatsch, Strafrecht III, S. 62 f.). Ein derartiger Konnex ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Allein durch das Entfernen der Holzbalken (die Eisenpfosten blieben stehen) wurde noch keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Diese entstand erst durch den zusätzlichen Fahrfehler des Beschwerdeführers, indem dieser - wie das Kantonsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. Juli 2009 festgestellt hat seine Geschwindigkeit nicht den Umständen anpasste.

Seite 5 — 7 b) Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt direkten Gefährdungsvorsatz; mit der entsprechenden Formulierung schliesst das Gesetz den Eventualdolus ausdrücklich aus. Der Täter muss zudem in skrupelloser Weise handeln, also Menschenleben aus sittlich zu missbilligenden Motiven gefährden (Trechsel, Praxiskommentar, N. 4 und 5 zu Art. 129 StGB). Das Bundesgericht stellte fest, eine unmittelbare Lebensgefahr liege vor, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliege, über die wissentlich sich hinwegzusetzen als gewissenlos erscheine. Der erforderliche Gefährdungsvorsatz sei gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt habe. Hat der Täter die Gefahr zwar erkannt, vertraut er aber darauf, dass sich diese nicht im Tode des Opfers verwirklichen werde, handelt er eventualvorsätzlich, und er erfüllt den erforderlichen subjektiven Tatbestand nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er davon ausgeht, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten oder eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Bleibt dies dem Zufall überlassen, drängt sich die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung beziehungsweise eines entsprechenden Versuchs auf (Donatsch, a.a.O., S. 63). Mit dem Gesinnungsmerkmal der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters, eine frivole, durch nichts zu rechtfertigende Gefährdung, welche das sittliche Empfinden schwer beleidigt, gemeint (BSK-Aebersold, N. 33 zu Art. 129 StGB). c) Eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, welche den von der zitierten Praxis und Lehre zu diesem Straftatbestand formulierten Anforderungen entspricht, ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Es wäre verfehlt anzunehmen, die für den Strassenunterhalt verantwortlichen Personen hätten durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr erkannt, dessen ungeachtet die Holzbalken entfernt und sich damit abgefunden, dass durch dieses Vorgehen Menschen getötet werden könnten. Es wäre auch abwegig, den Verantwortlichen vorzuwerfen, sie hätten in hemmungs- und rücksichtsloser Weise wirtschaftliche Überlegungen in den Vordergrund gestellt, indem sie im Bewusstsein, damit eine unmittelbare Lebensgefahr zu schaffen, die Holzbalken wegräumten, um diese vor der Beschädigung durch Lawinenniedergänge zu bewahren. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, und ebenso wenig ist die Verletzung eines anderen Straftatbestandes ersichtlich, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet wird. Die angefochtene Ablehnungsverfügung erweist sich damit als nicht unangemessen, ist es doch auf Grund der Erfahrung klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller

Seite 6 — 7 Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen würde, und es sind auch keine Beweismittel ersichtlich, welche daran möglicherweise noch etwas zu ändern vermöchten (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 160). Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten des Gerichts zu Lasten des Beschwerdeführers

Seite 7 — 7 Demnach erkennt die II. Strafkammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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