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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.02.2010 SK2 2009 58

2 février 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,193 mots·~11 min·9

Résumé

Verletzung von Verkehrsvorschriften | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 58 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 07. Oktober 2010 nicht eingetreten worden). Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuar ad hoc Walder In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 28. Oktober 2009, mitgeteilt am 02. November 2009, in Sachen gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 7. Mai 2009 fuhr der Werkhofarbeiter Y. mit einem Motorkarren der Stadt Chur von der Tittwiesenstrasse kommend über den Verbindungsweg Giacomettistrasse in Richtung Scalettastrasse. Dieser Weg ist mit dem Signal 2.63 „Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen“ gekennzeichnet. Y. hatte den Auftrag, die sich an diesem Weg befindlichen Abfallbehälter zu leeren. Zur gleichen Zeit fuhr Z. mit seinem Elektrofahrrad über den für die Radfahrer bestimmten Fahrstreifen des Verbindungsweges in dieselbe Richtung. Als er bemerkte, dass ihm der Motorkarren den Weg versperrte, wechselte er bei der nächsten Gelegenheit vom Radweg auf den parallel zu diesem verlaufenden, durch einen Grasstreifen abgetrennten Fussweg. Nachdem Y. den letzten Abfalleimer geleert hatte, bestieg er seinen Motorkarren und fuhr weiter in Richtung Dreibündenstrasse, wo er nach links abbiegen wollte. Z. fuhr gleichzeitig vom Radweg kommend geradeaus über den Fussgängerstreifen über die Dreibündenstrasse, wo er vom nach links abbiegenden Fahrzeug Y. überrascht wurde und zu Fall kam, ohne dass die beiden Fahrzeuge kollidierten. Der Gemeindearbeiter vermochte seinen Motorkarren nicht rechtzeitig anzuhalten und fuhr dem am Boden liegenden Radfahrer mit dem linken Vorderrad auf den Oberkörper. Dadurch erlitt Z. mehrere Rippenbrüche sowie eine Schulterblattfraktur. B. Aufgrund eines Kompetenzentscheids der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. August 2009 führte das Kreispräsidium Chur gegen die beiden Unfallbeteiligten zwei getrennte Strafmandatsverfahren durch. Durch Strafmandat vom 28. Oktober 2009 sprach der Kreispräsident Z. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig, nahm jedoch in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Kreispräsident Chur das Strafmandatsverfahren gegen Y. wieder ein. C. Z. reichte gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur am 20. November 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein mit dem Antrag, das Verfahren gegen Y. sei wieder aufzunehmen. Er hielt in seiner Eingabe zusammenfassend fest, im angefochtenen Entscheid seien die Distanzen und der zeitliche Ablauf nicht oder falsch berücksichtigt worden. Y. habe ohne zwingenden Grund in einem Engpass unmittelbar vor der Kreuzung und vor dem Fussgängerstreifen angehalten und damit die anderen Verkehrsteilnehmer behindert; er hätte entgegen seiner Meinung auch mit Verkehr aus der Richtung

Seite 3 — 8 des Fussgängerstreifens rechnen müssen. Bei der Beurteilung sei offenbar davon ausgegangen worden, dass Radfahrer generell nicht auf dem Fussgängerstreifen fahren dürften, was jedoch nicht zutreffe. Als Radfahrer hätte er (Z.) lediglich keinen Vortritt gegenüber dem Verkehr auf der Dreibündenstrasse gehabt. Er sei mit Y. lediglich etwa vier Meter parallel gefahren und es habe keine rechtzeitige Signalgebung und Anzeichen für das Linksabbiegen gegeben. Es sei ihm angesichts dieser Situation unbegreiflich, wie das Kreisgericht habe zum Schluss kommen können, dass Y. keine einzige Verkehrsregelverletzung zu verantworten habe. Der Beschwerdegegner liess in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten. Der Kreispräsident verzichtete auf eine Vernehmlassung. II. Erwägungen I.1. Der Kreispräsident Chur prüfte vorerst die Frage, ob Y. allenfalls beim Linksabbiegen seine Pflichten zur Zeichengebung missachtet haben oder sonst seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen sein könnte. Er kam zum Schluss, dass seitens der Unfallbeteiligten diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vorlägen und die Zeugin W. keine sachdienlichen Angaben zu dieser Frage habe machen können. Unter diesen Umständen müsse zu Gunsten des Angeschuldigten auf dessen Aussagen abgestellt werden, wonach er den linken Richtungsanzeiger gestellt und sich vor dem Abbiegen durch einen Blick in den linken Aussenspiegel vergewissert habe, dass ihm kein Radfahrer folgte. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, dass ein Radfahrer vom Fussweg direkt auf den Fussgängerstreifen der Dreibündenstrasse fahren würde. Ein sich korrekt verhaltender Verkehrsteilnehmer sei nicht verpflichtet, jedes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu antizipieren. Damit könne Y. kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. 2. Die Stadtpolizei Chur fertigte eine Unfallskizze an, aus welcher u.a. die Kollisionsstelle sowie die Standorte der Signaltafeln und der Platz des letzten von Y. geleerten Abfallbehälters ersichtlich sind. Z. weist in seiner Beschwerde darauf hin, er habe in seiner Stellungnahme zuhanden des Kreisamtes diese Skizze mit dem Standort ergänzt, an welchem der Traktor abgestellt worden sei. Dies wäre für die Beurteilung des Falles absolut zentral gewesen. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung vermöge er aber nicht zu erkennen, dass dies berücksichtigt worden sei. Im Gegenteil gingen alle Schlussfolgerungen davon

Seite 4 — 8 aus, dass er und der Traktor eine längere Strecke parallel gefahren seien, so dass er noch genügend Zeit gehabt habe zu reagieren, was aber nicht der Fall sei. Aufgrund des Standortes des Abfallbehälters, der Arbeitstechnik und der Länge des Fahrzeugs könne man jedoch schlüssig rekonstruieren, dass die parallele Fahrstrecke höchstens eine Fahrzeuglänge von etwa vier Metern betragen habe. Die Berücksichtigung des Standortes zeige auch auf, dass Y. ohne zwingenden Grund unmittelbar vor der Kreuzung und dem Fussgängerstreifen den Weg blockiert und die Fahrstrecke bis zum Unfallort nicht 15, sondern höchstens vier Meter betragen habe, was zwischen dem Anfahren und dem Unfall eine Zeitspanne von etwa zwei Sekunden ergebe. Daraus ergebe sich auch, dass eine Zeichengebung nach dem Anfahren zeitlich zu spät gewesen wäre, um darauf noch reagieren zu können. In seiner Stellungnahme an das Kreisamt hatte Z. geltend gemacht, das Fahrzeug von Y. könne nur 0,5 Meter vor dem Fussgängerstreifen gestanden haben, und von diesem Punkt aus könne Y. höchstens fünf bis sechs Meter vorwärts gefahren sein und nicht 10 bis 15 Meter wie er im Protokoll behauptet habe. Y. müsse praktisch zum Zeitpunkt seines (Z.) Vorbeifahrens ebenfalls losgefahren sein und nach drei bis vier Metern voll eingeschlagen haben. 3. Überträgt man die in der Polizeiskizze enthaltenen Masse auf die Distanz vom Abfallbehälter zur Kollisionsstelle, so resultiert eine Distanz von 11,35 Meter. Stand das Fahrzeug Y., das offenbar eine Länge von vier Metern aufweist, mit seiner Hinterseite (was naheliegend ist) auf der Höhe des Abfallbehälters, so beläuft sich die Distanz von der Vorderseite des Motorkarrens bis zur Unfallstelle immer noch rund 7,35 Meter und nicht vier Meter, wie der Beschwerdeführer annimmt, was ausgehend von seiner Geschwindigkeitsannahme einer Fahrzeit von nahezu vier Sekunden entspricht. Der Vorwurf, die Zeichengebung nach dem Anfahren sei zu kurz gewesen, als dass darauf noch hätte reagiert werden können, liesse sich also kaum halten, selbst wenn im Übrigen von den Überlegungen des Beschwerdeführers ausgegangen würde. Letztlich ist aber diese etwas spitzfindige Argumentation ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, geht sie doch von der falschen Annahme Z. aus, Y. habe damit rechnen müssen, dass vom Fussweg ein Velofahrer auf den die Dreibündenstrasse überquerenden Fussgängerstreifen fahren und ihn überholen könnte. Dem war nun aber auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Unfallort in einem Wohngebiet mit Schulen befindet, wo sich häufig Kinder und Erwachsene aufhalten und den Weg mit fahrzeugähnlichen Geräten befahren, nicht so. Der Vorwurf, Y. habe aus Erfahrung wissen müssen, dass ihn während

Seite 5 — 8 der Zeit, während welcher er jeweils mit seinem Fahrzeug den Fahrradstreifen versperre, ausschliesslich alle Velofahrer auf der Fussgängerfläche umführen, weshalb er entsprechend der Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen sei, lässt sich so wenig halten wie die Rüge, er habe sein Fahrzeug verkehrsbehindernd in einem Engpass unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen und der Kreuzung angehalten, obwohl es ihm zuzumuten gewesen wäre, den Traktor wenige Meter weiter in der Dreibündenstrasse abzustellen. Der letztere Vorhalt ist geradezu absurd, wäre es doch völlig unvernünftig gewesen, den Motorkarren auf der für den Autoverkehr bestimmten Dreibündenstrasse abzustellen, den Kehricht dorthin zu tragen und dort während der ganzen dazu benötigten Zeit den allgemeinen Verkehr zu behindern, nur um den Radfahrern die freie Fahrt auf dem Radweg zu gewährleisten. Die Velofahrer hatten im Übrigen die Möglichkeit, das abgestellte Fahrzeug über die angrenzende Wiese zu umgehen, wenn sie es eilig hatten. Dies war ihnen durchaus zuzumuten, selbst wenn sie dazu kurz von ihrem Fahrrad absteigen mussten; es bestand also überhaupt kein zwingender Grund, auf den Fussweg auszuweichen, um am Motorkarren vorbeizufahren. Angesichts dieser Umstände ist auch die mit dem Vorwurf mangelnder Vorsicht verbundene Behauptung fehl am Platze, Y. hätte wissen müssen, dass alle Fahrradfahrer ausnahmslos sein Fahrzeug über die Fussgängerfläche zu umfahren pflegten, was ihn zu besonderer Vorsicht verpflichtet hätte. Wie erwähnt, hatten die Radfahrer durchaus die Möglichkeit, dem Hindernis auszuweichen, ohne in Verletzung der Verkehrsregeln den Fussweg zu befahren. Es ist also in keiner Weise belegt, dass Y. wissen musste, dass alle Radfahrer die für Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche zum Überholen seines Fahrzeugs benützen würden. Abgesehen davon müssten nach Art. 26 Abs. 2 SVG Anzeichen dafür gegeben sein, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Solche konkreten Anzeichen lagen für Y. aber gerade nicht vor, obwohl er sich vor dem Abfahren und auch danach im Rückspiegel über die Verkehrssituation vergewissert hatte. Es trifft also nicht zu, dass der Angeschuldigte damit rechnen musste, dass ein sich verkehrswidrig verhaltender Radfahrer ihn auf dem Fussweg und dem auf diesen folgenden Fussgängerstreifen überholen würde. Ein im Schritttempo sich bewegender Fussgänger hätte für Y. kein plötzlich auftauchendes, sein Linksabbiegen zu einer Gefahr werdendes Hindernis darstellen können; zu einer solchen konnte nur ein mit wesentlich höherer Geschwindigkeit sich nähernder Verkehrsteilnehmer werden.

Seite 6 — 8 4. Der Beschwerdeführer wirft Y. auch zu Unrecht eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VRV vor. Zum einen hatte der Angeschuldigte sehr wohl einen Grund, sein Fahrzeug wegen des von ihm zu leerenden Abfallbehälters an der fraglichen Stelle anzuhalten. Zum anderen darf der gesetzliche Wortlaut nicht dahin ausgelegt werden, dass Fahrzeuge schon überall dort nicht abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgendwie erschweren. Es muss weiterhin gelten, dass ein aufgestelltes Fahrzeug den Verkehr auch im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG nur behindert oder gefährdet, wenn es für diesen ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Umfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N. 3 zu Art. 37 SVG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte das angehaltene Fahrzeug schon von weitem erkennen. Wollte er an diesem vorbeifahren, oblag es ihm, dies mit aller Aufmerksamkeit beziehungsweise Vorsicht zu tun; wie schon angedeutet wäre Z. dies ohne weiteres möglich gewesen, indem er das Hindernis über die angrenzende Wiese umgangen hätte. Indem Z. aber am abgestellten Fahrzeug auf dem Fussweg vorbeifuhr, schaffte er selbst ein erhöhtes Risiko beziehungsweise legte er ein regelwidriges Verhalten an den Tag, mit welchem Y. nicht rechnen musste. Abgesehen davon kam es gar nicht wegen des abgestellten Fahrzeugs zum Unfall, sondern aufgrund des Linksabbiegens des Traktors einerseits und des linksseitigen Vorbeifahrens des Fahrradlenkers auf dem Fussweg und von dort unvermittelt über den Fussgängerstreifen andererseits. 5. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, Y. habe den angeblich gestellten linken Blinker erst nach dem Anfahren und damit zu spät gestellt. Hätte der Traktorlenker den linken Blinker schon vor dem Anfahren gestellt, hätte dies in dem Sinne missverstanden werden können, als er damit seinen Halt beim Abfallbehälter hätte anzeigen wollen. Es war daher durchaus korrekt, dass Y. den Blinker erst nach dem Anfahren stellte, zumal er nicht unmittelbar beim Anfahren sogleich nach links abbog. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte nach der Aussage der Zeugin W. eher langsam fuhr (Y. selbst schätzte seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/h), so dass der Fahrradlenker bei gehöriger Aufmerksamkeit die Zeichengebung durchaus noch rechtzeitig hätte erkennen können, auch wenn die Fahrstrecke bis zum Abbiegemanöver des Fahrzeuges relativ kurz war. Dies wäre jedenfalls dann der Fall gewesen, wenn sich Z. wenigstens im Bereiche des Fussgängerstreifens verkehrsregelkonform

Seite 7 — 8 verhalten hätte. Gegenteilige Anzeichen lagen für Y. nicht vor; wie erwähnt musste der Angeschuldigte nicht damit rechnen, dass ihn ein in zügiger Fahrt aus dem Fussweg und über den anschliessenden Fussgängerstreifen kommender Radfahrer zu überholen versuchen würde. Es ist damit gesamthaft gesehen auf Seiten des Beschwerdegegners kein Verhalten festzustellen, das als Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizieren wäre. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit als gerechtfertigt, und die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. II. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten des Gerichts zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.—inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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