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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2009 SK2 2009 14

14 mai 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,595 mots·~8 min·5

Résumé

Widerhandlung im Sinne von Art. 126 StGB | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 14 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3001 Bern, gegen die Verfügung des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009, mitgeteilt am 27. Februar 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Widerhandlung im Sinne von Art. 126 StGB hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 25. August 2008 erstattete X. beim Polizeiposten in A. Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner Y.. Sie gab zu Protokoll, dass dieser sie am 1. Juli 2008 körperlich verletzt habe. Der Vorfall habe sich wie folgt ereignet: Am 1. Juli 2008, um rund 17.40 Uhr, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe festgestellt, dass Y. einen Campingkühlschrank auf ihre Arvenbank gestellt habe. Sie habe ihn zwei Mal aufgefordert, den Kühlschrank zu entfernen. Dieser habe erwidert, dass er den Kühlschrank dort lasse; er habe keine Anstalten getroffen, das Gerät zu entfernen. Sodann habe sie den Kühlschrank hochgehoben, um diesen auf die Terrasse zu platzieren. In der Folge habe ihr Y. mit der rechten Handkante auf den linken Unterarm geschlagen. Sie sei der Meinung, dass ihr ehemaliger Lebenspartner ausgeholt und gezielt zugeschlagen habe. Dieser Vorfall habe sich während der Zeit ihres Umzugs ereignet. Der Arzt habe ihr zwar verboten, Lasten zu tragen. Während des Umzugs habe sich dies aber nicht vermeiden lassen. Da sie beim Tragen immer noch Schmerzen verspürt habe, habe sie am 11. Juli 2008 einen Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Prellung am rechten Vorderarm diagnostiziert. B. Bereits am 17. Mai 2008 hatte sich Y. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht, indem er die Faust an den Mund von X. gehalten und gedreht hatte. Mit Strafmandat des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009 wurde er dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. C. Am 2. September 2008 wurde Y. zum Vorfall vom 25. August 2008 polizeilich befragt. Er nahm Kenntnis von der Strafanzeige, verweigerte jedoch jede Aussage. D. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. September 2008 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium Fünf Dörfer überwiesen. In Betracht falle der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 126 StGB. E. Mit Schreiben des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 13. Oktober 2008 wurde Y. darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Strafmandatsverfahren eingeleitet werde und er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen zum Vorfall Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 führte Y. aus, er habe keine Tätlichkeit begangen. Wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, hätte X. postwendend die Polizei alarmiert.

Seite 3 — 6 F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009, mitgeteilt am 27. Februar 2009, erkannte das Kreispräsidium Fünf Dörfer: „1. Die hieramts gegen Y. geführte Strafuntersuchung wird gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 475.00 fallen zu Lasten der Kreiskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Diagnose des Arztes sei 10 Tage nach dem angeblichen Vorfall erfolgt. Nach dieser langen Zeit sei es nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, wodurch die Prellung entstanden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass X. die besagte Prellung sich beim Umzug zugezogen habe. Es sei auch eigenartig, dass X. erst 10 Tage nach dem Vorfall einen Arzt konsultiert habe und dann nochmals mehr als einen Monat habe verstreichen lassen, bis sie Anzeige gegen Y. erstattet habe. G. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 9. März 2009 eine als „Einsprache“ betitelte Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz liess sich am 18. März 2009 dazu vernehmen. Y. führte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 aus, am 1. Juli 2008 sei nichts vorgefallen, darum könne er die Beschwerde von X. nicht nachvollziehen. Mit Schreiben der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG vom 24. März 2009 ersuchte diese als Vertreterin von X. das Kantonsgericht von Graubünden um Zustellung der Akten. Mit Schreiben vom 27. März 2009 liess der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG die gewünschten Akten zukommen mit der Aufforderung, die Akten mit einer allfälligen Replik bis am 17. April 2009 zu retournieren. Nach gewährter Fristverlängerung wurde seitens der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO,

Seite 4 — 6 wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen eine Einstellungsverfügung beschweren. Die Beschwerdelegitimation von X. ist fraglos zu bejahen, da sie bei dem zu untersuchenden Vorfall eine Prellung erlitten hat. Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung demgegenüber, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). b) Im Beschwerdeverfahren können Beweisergänzungsanträge zu neuen Tatsachenbehauptungen gestellt werden (Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 S. 342). c) Die Beschwerdeführerin bringt neu vor, sie habe am 2. Juli 2008 – also einen Tag nach dem fraglichen Vorfall – auf dem Polizeiposten in A. beim Polizeibeamten B. vorgesprochen und ihn gebeten, einen Nachtrag zum Protokoll der Tätlichkeit vom 17. Mai 2008 zu machen. Sie habe ihm den Vorgang geschildert und er habe für sich Notizen gemacht, so dass eine Anzeige hätte stattfinden können. Sie habe den Polizeibeamten B. sogar gebeten, ihren Bluterguss am rechten Unterarm zu tasten, was dieser natürlich nicht gemacht habe. Im Polizeirapport des Polizeibeamten B. ist die vorerwähnte Vorsprache mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. 1). Diese in der Beschwerde vorgetragene Behauptung stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, wobei X. in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Polizeibeamten B. nennt. Auch wenn die Beschwerdeführerin diesen nicht ausdrücklich als einzuvernehmenden Zeugen aufruft, so geht aus ihrer Be-

Seite 5 — 6 schwerde doch zumindest sinngemäss hervor, dass sie eine entsprechende Beweisergänzung anbegehrt. d) Als nächsten Schritt stellt sich sodann die Frage, ob die Einvernahme des Polizeibeamten B. als Zeuge das bisherige Beweisergebnis massgebend beeinflussen könnte. Diese Frage ist zu bejahen. Sollte sich nämlich bei dessen Befragung herausstellen, dass X. den Polizeibeamten tatsächlich bereits einen Tag nach dem Vorfall wegen der durch die angebliche Tätlichkeit erlittenen Verletzung aufgesucht und Anzeige erstattet hatte, so sind die in der Einstellungsverfügung wegen der bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Tage angeführten Bedenken unbegründet. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch einen plausiblen Grund angeführt (Abwesenheit des Hausarztes), weshalb sie erst 10 Tage später den Arzt konsultiert hat beziehungsweise konsultieren konnte. Sollte sich durch die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten bestätigen, dass X. ihn wegen der tags zuvor erlittenen Prellung, angeblich zugefügt durch ihren Ex- Lebenspartner, aufgesucht hatte, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich diese eben nicht später selbst durch ihren Umzug zugefügt hat und dass sich das Arztzeugnis daher offensichtlich auf die am 1. Juli 2008 erlittene Verletzung bezieht. e) Da vorliegend nach dem Gesagten ein neues Beweismittel ersichtlich ist, welches das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnte, ist im Resultat die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. 3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel „in dubio pro reo“ nur im Gerichtsverfahren gilt; auf Einstellungen ist sie nicht anwendbar. Hier muss die Vorsaussetzung der nicht genügenden Beweisbarkeit von Tat und Täterschaft gegeben sein. Im Zweifel ist Anklage zu erheben (Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3 S. 164). Eine „zweifelsfreie“ Feststellung, wie es die Vorinstanz als erforderlich erachtet, wird also nicht vorausgesetzt. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 160 Abs. 1 StPO). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschutzversicherung erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens – nach Einreichung der Beschwerde - zugezogen hat und dieser kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Es ist deshalb davon abzusehen, der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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