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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.04.2009 SK2 2009 13

29 avril 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,850 mots·~14 min·6

Résumé

Tätlichkeiten | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 13 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. November 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Kantonsrichter Bochsler Richter Hubert und Schlenker Aktuar Blöchlinger In der strafrechtlichen Beschwerde des A.X., Beschwerdeführer, vertreten durch B.X. und C.X., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 11. Februar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, in Sachen gegen Y.Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Tätlichkeit, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 24. November 2008 übernahm der pensionierte Reallehrer Y.Z. für vier Wochen als Lehrerstellvertreter die Time-Out-Klasse M.. Noch an demselben Tag kam es zu einer Auseinandersetzung des Lehrers mit dem Schüler A.X.. Am 26. November 2008 liessen die Eltern von A.X., C.X. und B.X., durch ihren Rechtsvertreter beim Untersuchungsrichteramt Chur Strafantrag gegen Y.Z. wegen Tätlichkeit einreichen. Darin wurde ausgeführt, A.X. habe am Vormittag des 24. November 2008 vom Hahnen des Lavabos im Schulzimmer etwas Wasser trinken wollen. Y.Z. sei bereits in einen heftigen Disput mit einem anderen Schüler verwickelt gewesen und habe A.X. das Trinken von Wasser verweigert. Als Letzterer seinen Wunsch wiederholt habe, habe ihn Y.Z. unvermittelt tätlich angegriffen. Nach diesem Vorfall habe der Lehrer A.X. nach Hause geschickt. B. Mit Kompetenzentscheid vom 19. Januar 2009 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Chur. Als in Betracht fallender Tatbestand wurde Art. 126 StGB (Tätlichkeit) genannt. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009, mitgeteilt am 16. Februar 2009, stellte der Kreispräsident Chur das Verfahren ein. In der Begründung stellte der Kreispräsident fest, am besagten 24. November 2008 sei es bereits unmittelbar nach Unterrichtsbeginn zwischen Y.Z. und dem Schüler A.X. zu ersten Meinungsverschiedenheiten gekommen. Der Lehrer habe die Schulstunde mit einer Gesprächsrunde begonnen, was A.X. jedoch wenig interessiert habe. Deshalb habe er sich von der Klasse entfernt und sich an einen im Klassenzimmer befindlichen Computer gesetzt. Y.Z. habe den Schüler in die Klasse zurückgeholt und versucht, ihn in seinen Unterricht zu integrieren. A.X. habe jedoch den ganzen Vormittag immer wieder den Unterricht gestört, indem er dazwischen geredet, Grimassen geschnitten oder herumgezündelt habe. Nach der gemeinsamen Znüni-Pause sei Y.Z. mit einem Schüler am Lavabo im Schulzimmer gestanden. A.X. habe plötzlich Durst verspürt. Obwohl der Lehrer A.X. aufgefordert habe zu warten, bis das Lavabo frei sei, habe sich dieser vorgedrängt und Wasser getrunken. Y.Z. habe beschlossen, den Schüler nach Hause zu schicken. Da A.X. mit blossen Worten nicht dazu zu bewegen gewesen sei, das Schulzimmer zu verlassen, habe ihn der Lehrer am linken Oberarm gepackt, um ihn aus dem Raum zu führen. Dabei sei seine rechte Hand an den Hals des Schülers geraten. A.X. habe ausgesagt, der Lehrer habe ihn ziemlich fest am

Seite 3 — 10 Hals gepackt und zugedrückt, weshalb er einen Moment lang keine Luft bekommen habe. In der Folge habe er am Hals Schmerzen und eine Rötung gehabt. Der 3 1/2 Stunden nach dem Vorfall aufgesuchte Hausarzt habe am linksseitigen Hals des Schülers zwei ovale Rötungen gefunden, die ursächlich vom Druck zweier Fingerkuppen stammen könnten. Eine diskrete livide Verfärbung an der linksseitigen Halsmuskulatur dürfte am ehesten einem Bluterguss älteren Datums entsprechen. Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, eigentliche Würgemale oder eine Druckschmerzhaftigkeit seien nicht festgestellt worden. Y.Z. habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, als er den Schüler am linken Oberarm gepackt habe, sei er auf dessen Kleidung ausgerutscht und ohne es zu wollen mit der rechten Hand über A.X. linke Schulter an dessen Hals-/Nackenpartie geraten. Er habe A.X. jedoch nicht hart angefasst. Auf die Frage der Polizei, wie er sich denn gegenüber dem Lehrer verhalten habe, habe A.X. erklärt, er sei anständig gewesen und könne sich nicht erklären, weshalb der Lehrer ihn tätlich angegriffen habe. Der Schüler verharmlose sein eigenes Verhalten, währenddem er das Tun des Lehrers verschärft darstelle. Demgegenüber seien die Aussagen von Y.Z. objektiv gehalten, widerspruchsfrei und stimmten exakt mit seiner bereits am 26. Januar 2009 eingereichten Stellungnahme überein. So habe er auch nicht bestritten, nach A.X. gegriffen zu haben. Eine Züchtigungshandlung, eine Verletzung der körperlichen Integrität oder eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lasse sich juristisch nicht begründen. D.1. Gegen diesen Entscheid liess A.X., vertreten durch die Eltern, am 9. März 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben, die Strafuntersuchung gegen Y.Z. fortzusetzen und dieser wegen Tätlichkeit schuldig zu sprechen. 2. Der Kreispräsident Chur schloss in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Y.Z. liess in seiner am 7. April 2009 eingereichten Stellungnahme ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Der Entscheid der II. Strafkammer im Verfahren nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat der Kreispräsident erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Anklagerhebung zur Schuldigsprechung und Bestrafung gemäss Ziff. B) 1. des Rechtsbegehrens) ist auf die Beschwerde vorweg nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 19). Die Beschwerdekammer (seit 1. Januar 2009 II. Strafkammer) hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen einer Untersuchungsbehörde nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 2006 Nr. 17 E. 2; PKG 1975 Nr. 55).

Seite 5 — 10 a) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO) und ist zu begründen. Es ist nachgerade von einer anwaltlich vertretenen Partei darzulegen, welche Punkte angefochten und worin die vorstehend umschriebene Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Verlangt das Gesetz eine Rüge der Mängel des Entscheids, wird gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Erwägungen und Schlüssen des Erkenntnisses gefordert. Dazu gehört auch, dass bei Beweisergänzungsanträgen aufgezeigt wird, weshalb noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und inwiefern die beantragten Beweise zu neuen rechtserheblichen Erkenntnissen führen können. Pauschale Hinweise oder summarische, unsubstantielle Behauptungen ohne Bezugnahme auf den Entscheid reichen nicht aus. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Untersuchungsbehörde vorliegen (PKG 2004 Nr. 19). b) Eine derartige rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde liegt nicht vor. Der Kreispräsident legte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Aussagen der beteiligten Personen dar, weshalb er der Version des Lehrers und nicht jener des Schülers den Vorzug gibt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht wirklich auseinander. Er beschränkt sich auf die Behauptung, die Schilderungen des Lehrers entsprächen in verschiedenen Punkten nicht den Tatsachen und das Würgen sei belegt. Damit behauptet er zwar, es verhalte sich anders als im angefochtenen Entscheid ausgeführt; er zeigt aber nicht auf, weshalb und aufgrund welcher Beweismittel die nach erfolgter Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Auffassung rechtswidrig oder unangemessen sein soll. In beweisrechtlicher Hinsicht werden Zeugenbefragungen, Einvernahmen und ein Gutachten anbegehrt, ohne dass dargetan wird, weshalb die Abnahme der Beweise zweckdienlich sein soll und welcher zusätzliche Aufschluss davon zu erwarten ist. Auf die Beschwerde ist demnach mangels substantiierter Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schenken wäre und die Strafkammer den vorinstanzlichen Entscheid von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur. a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt ausführen, die Unterstellungen des Lehrers gegenüber dem Schüler müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, ebenso die hurtig angefertigte Aktennotiz. A.X. habe

Seite 6 — 10 sich entgegen der Behauptung von Y.Z. nicht von der Klasse entfernt, habe sich nicht ans Lavabo vorgedrängt, habe sich anständig verhalten und sei von Y.Z. erst nach der Tätlichkeit zum Verlassen des Schulzimmers aufgefordert worden. b) Bei der vorerwähnten Aktennotiz handelt es sich um eine Stellungnahme samt umfassender, separat ausgefertigter Schilderung der Geschehnisse vom 24. November 2008 (vgl. act. 10). Beide datieren vom 26. Januar 2008. Erstellt hat sie Y.Z., nachdem das Kreisamt Chur den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Januar 2009 aufgefordert hatte, zum Vorfall Stellung zu nehmen. Von einer hurtig erstellten Aktennotiz kann nicht die Rede sein. Zutreffend stellte die Vorinstanz alsdann fest, dass die Aussagen des Lehrers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2008 (act. 7) und seine schriftliche Stellungnahme vom 26. Januar 2009 (act. 10) in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. c) Die herausgegriffenen Punkte des Sachverhalts, welche als Schutzbehauptungen des Lehrers bezeichnet werden, belegen nachgerade nicht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, sondern jene des Lehrers. ca) Mit der Behauptung, Y.Z. habe ihn erst nach der Tätlichkeit zum Verlassen des Schulzimmers aufgefordert, setzt sich A.X. mit seiner eigenen Aussage in Widerspruch. So erklärte er anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2008, der Lehrer habe ihn vom Lavabo weggestossen und ihm gesagt, er solle jetzt nach Hause gehen. Er - A.X. - habe den Hut von seinem Platz geholt und habe das Schulzimmer verlassen wollen. Danach habe ihn der Lehrer am Hals gepackt (act. 4 S. 2). cb) Desgleichen aktenwidrig ist auch die Behauptung von A.X., er habe sich entgegen der Behauptung des Lehrers nicht ans Lavabo vorgedrängt. In seiner Einvernahme hielt A.X. fest, der am Lavabo stehende Lehrer habe ihm nicht erlaubt, Wasser zu trinken. Er habe sich trotzdem zum Lavabo gedrängt (act. 4 S. 2). Vordrängen und drängen sind wohl - was das Verhalten betrifft - gleichbedeutend. cc) Schlicht falsch ist auch die Behauptung, Y.Z. habe wahrheitswidrig angegeben, A.X. habe sich von der Klasse entfernt. Das hält lediglich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung in dieser Weise fest (act. 12 S. 1). Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bezog sich der Kreispräsident mit diesen Ausführungen aber lediglich auf den Umstand, dass A.X. der vom Lehrer

Seite 7 — 10 vorgesehenen Klassenarbeit nicht mehr folgen wollte und sich zu dem im Klassenzimmer befindlichen Computer begab. Nicht gemeint war, dass A.X. sich aus dem Klassenzimmer entfernte. Diesbezüglich klarer äussert sich Y.Z.. Sowohl in seiner Stellungnahme wie auch anlässlich seiner Befragung erklärte er, A.X. sei von seiner Gruppe weggelaufen und sei an einen PC gegangen (act. 7 S. 2; act. 10 Schilderung S. 1). Dass dies zutrifft, bestätigte A.X. bei seiner Befragung (act. 4 S. 2). So gab er an, der Lehrer habe diverse Aufgaben gestellt, welche die Schüler hätten erledigen sollen. Lehrer D.E., der die Klasse üblicherweise unterrichte, habe jedoch die Schüler die Aufgaben selber einteilen lassen. Das habe Y.Z. auch gewusst. Er - A.X. - sei aufgestanden und habe sich im hinteren Teil des Schulzimmers an den Computer gesetzt. cd) Ob die Weigerung, sich an der Arbeit in der Klasse zu beteiligen und das Drängeln ans Lavabo trotz der Aufforderung des Lehrers, mit dem Trinken zuzuwarten, aus Sicht des damals 14 1/2-jährigen Schülers unter den gegebenen Umständen noch als anständiges Verhalten bezeichnet werden darf, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Dass Y.Z., der im übrigen weitere Unverfrorenheiten des Schülers schildert, dieses Verhalten etwas anders empfand, bleibt gleichwohl nachvollziehbar. d) Die unter dem Titel "Ist Würgen erlaubt?" gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf der Behauptung, der Lehrer habe den Schüler nachweislich absichtlich von vorne gewürdigt. Das ist nicht der Fall. da) Vorerst gilt darauf hinzuweisen, dass selbst A.X. in seiner Befragung nirgends explizit behauptet hat, er sei von vorne gewürgt worden. Soweit behauptet wird, dies gehe aus den ärztlich festgestellten Würgemalen hervor, handelt es sich um eine nicht nachvollziehbare Interpretation des Arztzeugnisses. Demgemäss stellte der Hausarzt nur am linksseitigen Hals zwei Rötungen fest, die vom Druck zweier Fingerkuppen stammen könnten. Eigentliche Würgemale fanden sich hingegen nicht. Hätte Y.Z. den Schüler von vorne gewürgt, hätten wohl eher auf beiden Seiten des Halses Fingerabdruckspuren ersichtlich sein müssen, zumal der Schüler ja behauptet, der Lehrer habe nicht mehr loslassen wollen und er habe einen Moment lang keine Luft mehr bekommen. Dass der Arzt, seine Gehilfin oder ein Gutachter gleichwohl noch ein Würgen bestätigten könnten, darf ausgeschlossen werden. Die zwei Rötungen am linksseitigen Hals lassen eine verlässliche Aussage über ihre Entstehung schlicht nicht zu und Vermutungen reichen von vornherein nicht für die Bejahung eines strafba-

Seite 8 — 10 ren Verhaltens aus. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang anbegehrten Beweiserhebungen. db) Schliesslich stehen die Behauptungen in der Beschwerde in klarem Widerspruch zu den Depositionen des Lehrers. Dieser gibt an, er habe den Schüler am linken Oberarm gepackt, sei auf der Kleidung ausgerutscht und sei ohne es zu wollen - mit der rechten Hand über die Schulter von A.X. an dessen Hals- / Nackenpartie geraten. Er habe ihn nicht hart angefasst, weder gewürgt noch geschlagen. Daraus kann bestenfalls geschlossen werden, dass die Hautrötungen durch den Lehrer verursacht wurden. Dass der Lehrer den Schüler gewürgt hat, folgt daraus nicht. Dabei ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Aussage von Y.Z. weniger Glaubwürdigkeit beigemessen werden soll als jener von A.X.. Dass Letzter - wie die Vorinstanz feststellte - sein eigenes Verhalten bagatellisiert und jenes des Lehrers verschärft darstellt, trifft zu. So gab der Beschwerdegegner unter anderem auch an, der Lehrer habe die Mitschüler ersucht, niemanden von diesem Vorfall zu erzählen. Tatsache ist jedoch, dass Y.Z. umgehend nach dem Vorfall von sich aus die Schuldirektion informierte. Alsdann wurde eine Polizeipatrouille angefordert, die A.X. abholen und so sicher stellen sollte, dass sich dieser nicht allein auf der Strasse herumtreibt. Gemäss Rapport wurde das Vorgefallene im Beisein der Polizei in der Klasse besprochen (act. 6). Das lässt schwerlich den Schluss zu, der Lehrer habe den Vorfall vertuschen wollen. dc) Soweit der Beschwerdeführer eine richterliche Befragung der beiden Parteien verlangt, gilt einerseits darauf hinzuweisen, dass die II. Strafkammer keine Untersuchungsbehörde ist und keine eigenen Beweiserhebungen vornehmen kann. Zum anderen stehen sich die Aussagen der beiden involvierten Personen diametral gegenüber. Bei einer erneuten Befragung würden die Parteien eh nur ihre früheren Aussagen bestätigen. Auf solche Befragungen kann ohne weiteres verzichtet werden. de) Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Ausführungen von Y.Z. zur Feststellung gelangen, der Lehrer habe bei seiner Handlung die Absicht einer Tätlichkeit gehabt oder eine solche zumindest in Kauf genommen. Art. 126 StGB setzt indessen eine vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung voraus. Dieser muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (vgl. Entscheid BK 07 39 der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. September 2007 E. 6.) mit Urteil 6B_745/2007 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2008; Roth / Keshelava, Basler

Seite 9 — 10 Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, N. 13 zu Art. 126 StGB; Trechsel, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 5 zu Art. 126 StGB). e) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt demnach festzustellen, dass sowohl in Bezug auf den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Y.Z. gegeben sind. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt. 3. Bei diesem Ausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von C.X. und B.X.. Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO haben sie zudem - dies ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit - den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und eines Stundenansatzes von Fr. 240.-- erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von C.X. und B.X., welche den Beschwerdegegner überdies unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 1'400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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