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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 04.12.2007 BK 2007 51

4 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,198 mots·~11 min·7

Résumé

Drohung etc. (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 51 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Hubert und Sutter-Ambühl Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Oktober 2007, mitgeteilt am 9. Oktober 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Drohung etc. (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. Am 29. August 2005 stellte Y. Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Er machte geltend, von seiner von ihm getrennten Ehefrau X. mittels SMS und Fax mehrfach bedroht worden zu sein. X. ihrerseits erklärte, sie habe ihren Mann betreffend das Sorgerecht über die Kinder kontaktieren wollen. Er habe jedoch die Telefonanrufe nie angenommen und auch auf ihre SMS sowie Telefax nie reagiert. Sie habe lediglich versucht, Y. an seine Pflichten als Vater zu erinnern. B. Mit Verfügung vom 10. November 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Drohung etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Mandatsantrag vom 5. Februar 2007 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten zur Beurteilung an das Kreisamt Chur und beantragte, es sei die Angeschuldigte der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu verurteilen. D. Am 13. Februar 2007 ersuchte Y. das Kreisamt Chur um die provisorische Einstellung des Verfahrens, da er in der Zwischenzeit keine Drohungen etc. mehr erhalten habe. Am 12. März 2007 zog Y. zudem den gestellten Strafantrag gegen X. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zurück. Gestützt auf Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. März 2007 das gegen X. wegen Drohung etc. geführte Strafverfahren provisorisch ein. Die Verfahrenskosten blieben bei der Prozedur. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007, mitgeteilt am 9. Oktober 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. definitiv ein. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'333.-- wurden X. auferlegt. F. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 29. Oktober 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:

3 „1. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3.10.2007 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt.“ G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 15. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Angeschuldigte ist in allen Belangen, in denen er direkt betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert, insbesondere auch dann, wenn er mit Kosten belastet wurde (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 354 Ziff. 3.2). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie muss, damit darauf eingetreten werden kann, begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Dabei muss sich die Begründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstücke, z.B. auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Entscheids oder gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden (vgl. Padrutt, a.a.O. S. 343 Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft hat das am 10. November 2005 eröffnete Strafverfahren gegen X. betreffend Drohung etc. eingestellt, ihr jedoch die aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Somit ist X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Ob die von ihr eingereichte Beschwerde auch ausreichend begründet wurde, ist im Zusammenhang mit den vorgebrachten Rügen zu prüfen.

4 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit den Strafverfolgungsorganen einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. 3. Nachdem der Antragsteller Y. um provisorische Einstellung des Strafverfahrens ersuchte und innerhalb der sechsmonatigen Frist seit Erlass der provisorischen Einstellungsverfügung seine Zustimmung nicht widerrief, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen X. geführte Strafverfahren wegen Drohung etc. ein. Somit war nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden. Die Staatsanwaltschaft ging in ihren Ausführungen über die Kostenauflage von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, wonach dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorliegend habe die Angeschuldigte in nicht unerheblichem Masse in zivilrechtlich, aber auch strafrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Es rechtfertige sich deshalb, ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe es in diesem Zusammenhang unterlassen zu konkretisieren, gegen welche geschriebene Verhaltensnorm X. verstossen haben soll, so dass die Kostenüberbindung mangels hinreichender Begründung gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse und die angefochtene Verfügung somit bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Mangels entsprechender Rüge ist auf diesen Punkt daher nicht weiter einzugehen. 4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens sei es zwischen den Ehegatten zu grossen Spannungen gekommen. Ihr Ehemann habe nicht mehr auf ihre Telefonate und SMS reagiert und auch für die Belange der Kinder keine Interessen gezeigt, was für sie sehr schlimm gewesen sei. Der von ihr konsultierte Gutachter habe festgestellt, dass die Trennung von ihrem Ehemann bei ihr eine tiefgreifende Reaktion ausgelöst habe. Das Schweigen ihres Ehemannes habe die Situation weiter verschlimmert

5 und dazu geführt, dass sie Äusserungen getätigt habe, nur um eine Reaktion bei ihrem Ehemann hervorzurufen. Dieser habe jedoch eine Strafanzeige eingereicht, was zu einer weiteren Kränkung geführt habe. Somit habe der Ehemann als Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Verhalten beigesteuert und überdies sei sie in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, was auch aus dem Gutachten hervorgehe. Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht angebracht und geradezu rechtswidrig, ihr die Kosten des eingestellten Strafverfahrens zu überbinden. a) Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzesverletzung fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (PKG 2004 Nr. 19 mit Hinweisen). b) Soweit die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit rügt, zeigt sie nicht auf, gegen welche Rechtsnorm die Kostenüberbindung verstossen soll. Sie unterlässt es, die zur Diskussion stehende Rechtsnorm anzuführen und aufzuzeigen, weshalb eine krasse Verletzung derselben vorliegen soll. Vielmehr belässt sie es bei einer Darlegung ihres Verhaltens und beschuldigt den Ehemann, wesentlich dazu beigetragen zu haben. Der bloss pauschale Hinweis auf eine rechtswidrige Anwendung von Gesetzesnormen reicht jedoch nicht aus, um der eingangs beschriebenen Begründungspflicht zu genügen. Gleiches gilt auch sinngemäss, sofern die Beschwerdeführerin mit der Rechtswidrigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung oder Rechtsauslegung behaupten will. Auch diesfalls genügt es nicht, lediglich die Motive des eigenen Handelns vorzutragen und auf ein Mitverschulden des Ehemanns hinzuweisen. Mangels hinreichender Substantiierung kann daher auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.

6 5. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Kostenentscheid sei unter den konkreten Umständen „nicht angebracht“. Aus dem Kontext mit der zugleich gerügten Rechtswidrigkeit kann geschlossen werden, dass sie damit - in Anbetracht des Verhaltens des Ehemannes einerseits und ihrer möglicherweise beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit andererseits - Unangemessenheit geltend machen will. a) Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, sondern vielmehr unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine eigentliche Rechtsverletzung liegt dabei jedoch nicht vor (vgl. hierzu PKG 2004 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass insbesondere auch das Verhalten ihres Ehemannes Auslöser für die ihr zur Last gelegten Handlungen gewesen sei. Mit anderen Worten begründet sie die Unangemessenheit der Kostenüberbindung mit einem allfälligen (Mit-)Verschulden ihres Ehemannes. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Strafrecht wie auch bei der Frage der Kostenüberbindung keine Schuldkompensation gibt. Folglich ist das Verhalten des Ehemanns für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend. Einzig das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst ist ausschlaggebend dafür, ob ihr gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden können oder nicht. Insofern liegt bezüglich des Kostenentscheides der Staatsanwaltschaft keine Unangemessenheit vor. c) Daneben bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zum Zeitpunkt der fraglichen Handlungen in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, was durch das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. Juni 2006 (act. 2.22) bestätigt werde. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 aus, gemäss psychiatrischem Gutachten sei zwar nicht ganz auszuschliessen, dass bei X. beim Verschicken einzelner SMS eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Es gelte jedoch anzumerken, dass sie unzählige SMS versandt und unzählige Male bei Y. angerufen habe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich gemäss Gutachten bei X. keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erkennen, weshalb ihr Verhalten als schuldhaft zu qualifizieren sei. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft entsprechen jedoch nicht genau der Einschätzung des Gutachters. Vielmehr führt dieser unter Ziffer 4.3

7 auf Seite 25 seines Gutachtens aus, es sei nicht ganz auszuschliessen, dass X. auch schon gelegentlich in ihrem Zustand von Kränkung und Wut das eine oder andere SMS verschickt habe und dabei ihre Steuerungsfähigkeit in leichtem Grade vermindert gewesen sei. Grundsätzlich lasse sich jedoch aus forensischpsychiatrischer Sicht keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erkennen. Mit dieser Formulierung bringt der Gutachter gerade zum Ausdruck, dass aber auch Ausnahmen davon möglich gewesen sein könnten. So führt er denn auch weiter aus, dass aus gutachterlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden sei, sollte das Gericht eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annehmen. Mit anderen Worten schliesst der Gutachter eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - jedenfalls bezüglich eines Teils der vorgeworfenen Handlungen - nicht aus. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich unangemessen, ihr ungeachtet dessen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu überbinden, es sei denn, dies liesse sich in analoger Anwendung von Art. 54 OR unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und gestützt auf ihre finanziellen Verhältnisse rechtfertigen (vgl. hierzu PKG 1991 Nr. 36; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 171 mit weiteren Hinweisen; Padrutt, a.a.O., S. 266 Ziff. 7). Dies wird von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht behauptet. Da im vorliegenden Fall gemäss Aussage des Gutachters nur eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt und diese zudem nur in Bezug auf einige der zahlreichen Fälle zu bejahen ist, erscheint eine Reduktion der X. auferlegten Verfahrenskosten um 10% als angemessen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, indem die Verfahrenskosten von total Fr. 3'333.-- zu 90% X. und zu 10% dem Kanton Graubünden auferlegt werden. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren entsprechend reduziert mit Fr. 400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. Die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Verfahrenskosten von total Fr. 3'333.-- gehen zu 90%, das heisst Fr. 2'999.70, zu Lasten von X. und zu 10%, d.h. Fr. 333.30, zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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