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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.09.2007 BK 2007 43

19 septembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,127 mots·~21 min·5

Résumé

Amtsmissbrauch | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 43 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., wohnhaft in A., B., vertreten durch ihren Sohn D., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2007, mitgeteilt am 8. August 2007, betreffend Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die am 21. April 1935 geborene Albanerin X. stammt aus dem B. (C.); sie ist seit 1996 verwitwet und Mutter von drei Söhnen und drei Töchtern, von denen mehrere seit vielen Jahren in der Schweiz leben. Der mittlerweile in E. eingebürgerte, am 7. April 1969 geborene Sohn D. lebt mit seiner Frau und seinen Kindern wie andere Mitglieder der Grossfamilie M. in F.. Seine Mutter hielt sich in den Jahren 1999/2000 als Asylantin im Kanton Zürich auf. Mit Verfügung vom 20. September 1999 sprach ihr das Bundesamt für Flüchtlinge auf ein Gesuch vom 27. Januar 1999 hin die Flüchtlingseigenschaft ab; es forderte die Gesuchstellerin unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen. Am 12. Mai 2000 kehrte X. unter Inanspruchnahme der ihr angebotenen Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurück. 2. Im Januar 2002 stellte X. ein Gesuch um Einreise als Touristin, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Ausländerfragen (heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 5. März 2002 abgelehnt wurde, weil die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet schien. Ein weiteres, von ihrem in Genf lebenden Sohn G. gestelltes Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsgesuch wurde am 2. Dezember 2003 durch den Kanton Genf abgelehnt. Am 22. März 2004 reichte X. ein persönliches Einreisegesuch ein für einen Aufenthalt als Touristin bei ihrem in F. lebenden Sohn H.. Dieser beantragte ergänzend mit dem Gesuch um Familiennachzug die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter, was am 26. August 2004 abgelehnt wurde. 3. Mit Gesuch vom 15. Oktober 2005 beantragte dieses Mal D. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Aus den eingereichten Akten ging hervor, dass Frau bereits am 4. August 2005 mit einem 90 Tage gültigen Touristenvisum in die Schweiz eingereist war, weshalb der Gesuchsteller aufgefordert wurde, für eine fristgerechte Wiederausreise seiner Mutter nach Ablauf des Visums besorgt zu sein. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen angefordert, weil der Gesuchsteller im Vergleich zum Gesuch seines Bruders geänderte Tatsachen geltend machte. So teilte er der Behörde mit, dass nunmehr seine beiden im B. wohnhaft gewesenen Schwestern ins Ausland verzogen seien. Mit Schreiben vom 13. November 2005 teilte der Gesuchsteller der Fremdenpolizei sinngemäss mit, seine Mutter werde nicht ausreisen, und eine Woche später bestätigte er diese Ankündigung mit dem Hinweis, seine Mutter habe gemäss Art. 8 EMRK Anspruch auf Verbleib bei ihrem über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügenden Sohn.

3 Anlässlich eines Telefongesprächs mit der kantonalen Fremdenpolizei vom 21. November 2005 wurde D. erneut auf die Ausreisepflicht seiner Mutter hingewiesen. Auf sein Ersuchen hin fand am 29. November 2005 bei der Fremdenpolizei eine Besprechung statt, an welcher als Rechtsvertreter des Gesuchstellers auch Rechtanwalt lic. iur. K. teilnahm. Beide wurden nochmals eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass sich X. illegal in der Schweiz aufhalte, und es wurden die Anwesenden gebeten, für eine freiwillige Ausreise besorgt zu sein. Am 30. November 2005 teilte D. erneut mit, dass seine Mutter nicht in den B. zurückkehren werde, da sie dort ganz allein wäre. Sein Ersuchen um Verlängerung des Touristenvisums wurde von der Fremdenpolizei abgelehnt und der Gesuchsteller nochmals um freiwillige Ausreise seiner Mutter ersucht. Durch Verfügung vom 9. Februar 2006 wies die Fremdenpolizei das Gesuch von D. um Familiennachzug ab. X. wurde unter Androhung der polizeilichen Ausschaffung aufgefordert, die Schweiz bis zum 25. Februar 2006 zu verlassen. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde lehnte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JSPD) Graubünden durch Verfügung vom 29. März 2006 ab. D. rekurrierte darauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das den Rekurs durch Urteil vom 23. Mai 2006 ebenfalls abwies. Durch Verfügung vom 27. November 2006 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 9. Februar 2006 auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus, und es wurde die Ausländerin aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Ausdehnungsverfügung beschwerte sich X. am 21. Dezember 2006 beim Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und machte sinngemäss das Vorliegen von Vollzugshindernissen geltend. 4. Weil X. nach Ablauf ihres Touristenvisums im Herbst 2005 nicht ausgereist war, wurde sie durch Strafmandat des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 21. März 2006 wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG zu einer Busse von 200 Franken verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic.iur. K. erfolgreich Einsprache beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden. Dieses stellte in seinem Entscheid vom 29. Dezember 2006 fest, sei bis zur Strafanzeige keine Verfügung betreffend Ablehnung der Verlängerung des Touristenvisums beziehungsweise betreffend Wegweisung ergangen, sei zu jener Zeit ein Gesuch um Familiennachzug noch pendent gewesen und die aufschiebende Wirkung weder in der Verfügung der Fremdenpolizei vom 9. Februar 2006 noch in den Rechtsmittelentschei-

4 den abgelehnt worden, so sei auf ein prozessuales Anwesenheitsrecht von X. zu schliessen. Damit sei nicht erwiesen, dass sich die Angeschuldigte strafbar gemacht habe, so dass das Verfahren einzustellen sei. 5. Am 26. Januar 2007 fand beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) in Chur ein Ausreisegespräch statt, an welchem X., deren Sohn D. und Rechtsanwalt lic.iur. K. sowie seitens der Fremdenpolizei Abteilungsleiter I. und J. teilnahmen. Die Ausländerin bestätigte dabei, über die Situation bezüglich ihres Aufenthalts in der Schweiz informiert zu sein. Sie sei jedoch nicht bereit, freiwillig auszureisen, da sich in ihrer Heimat niemand befinde, der für sie sorgen könne. Auf die Aufforderung hin, den Kanton Graubünden bis spätestens 10. Februar 2007 zu verlassen, erklärte sie, wenn es sein müsse, könne man sie polizeilich holen. Auf ihre Frage, ob sie, wenn sie zurückgeschickt werde, in einigen Wochen wieder zu ihrem Sohn zurückkehren könne, wurde sie belehrt, dass sie im Falle einer freiwilligen Ausreise zweimal pro Jahr während dreier Monate im Rahmen eines Touristenaufenthalts bei ihrem Sohn verweilen könne, dass sie hingegen bei einer zwangsweisen Rückführung mit einer Einreisesperre zu rechnen habe. Falls sie bis zum 10. Februar nicht freiwillig ausreise, werde durch das APZ die Ausschaffung vorbereitet. Rechtsanwalt K. wurde informiert, dass er weder eine briefliche Aufforderung noch eine Verfügung erhalten und der Rechtsweg nicht noch einmal geöffnet werde. - Nachdem der Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 17. Februar 2007 an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erneut auf die Angelegenheit zurückgekommen war und auf einen aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zwischen der Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden und dem für seine Mandantin negativen Verwaltungsgerichtsentscheid betreffend den Familiennachzug hingewiesen hatte, antwortete ihm L., die Feststellung des Strafrichters ändere nichts daran, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Sachen Familiennachzug X. die Schweiz wegen fehlenden Aufenthaltstitels zu verlassen habe. Der Ausgang des Strafverfahrens habe in casu keinen Einfluss auf das fremdenpolizeiliche Verfahren. Rechtsanwalt K. wurde nochmals ersucht mitzuhelfen, eine zwangsweise Ausschaffung zu verhindern und seine Mandantin offen und transparent über die Konsequenzen bei der Verweigerung der freiwilligen Ausreise zu informieren. B. In einer Aktennotiz über eine weitere Besprechung vom 9. März 2007 zwischen I. und D. hielt der Vertreter der Fremdenpolizei fest, Herr D. sei sehr anständig und höflich gewesen und habe sich dahin geäussert, dass ihm bewusst sei, dass seine Mutter die Schweiz voraussichtlich verlassen müsse; er könne sie jedoch

5 nicht wegschicken, da er andernfalls innerhalb seiner Familie und seines Bekanntenkreises völlig abgeschrieben wäre und sein Gesicht verlieren würde. Der Sohn ziehe offenbar die Ausschaffung einer freiwilligen Ausreise vor, woran auch die Hinweise auf die Unannehmlichkeiten einer Ausschaffung und die mögliche Einreisesperre nichts zu ändern vermöchten. Da D. die Verantwortung für eine Ausreise nicht tragen wolle, seien weitere Bemühungen um eine freiwillige Rückkehr wohl sinnlos. Im Anschluss an dieses Gespräch bereitete das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die zwangsweise Rückführung von X. in den B. vor. Die Kantonspolizei F. wurde am 10. Mai 2007 ersucht, die rückzuführende Person am Abend des 14. Mai 2007 zwecks Einlieferung in Ausschaffungshaft festzunehmen. Am Montagabend, 14. Mai 2007, begaben sich mehrere Polizeibeamte in zivil zur Wohnung von D., wo sie um 21.30 Uhr die Gesuchte antrafen. Da es sich bei dieser um eine ältere, hilflose Frau handelte, wurden sie von einer Krankenschwester begleitet, welche die Festgenommene während und nach der Festnahme zusammen mit einer Vertreterin des APZ betreute. X. wurde vorerst auf das Polizeikommando verbracht und um 03.30 Uhr auf den Flughafen Zürich überführt, von wo sie um 06.55 Uhr zusammen mit einem Begleitteam nach N. abflog. Sie wurde dort von einer Mitarbeiterin des EDA in Empfang genommen und ihrem Wunsche gemäss in ihr eigenes Haus in A. gebracht. C. Am 16. Mai 2007 reichte Rechtanwalt lic.iur. K. beim Untersuchungsrichteramt Chur im Namen von D. und seiner Mutter X. eine Strafanzeige wegen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB ein. Er machte unter anderem geltend, der Sohn der Ausgewiesenen habe gegenüber der Fremdenpolizei erklärt, dass er auf legitimen passiven Widerstand verzichte, wenn seine Mutter von der Polizei zurückgeschafft werde und er hätte seine Mutter begleitet. Die Fremdenpolizei sei aber auf dieses Angebot nicht eingegangen, sondern habe eine siebenköpfige Truppe aufgeboten, welche Mutter unter Anteilnahme von Zeugen der Nachbarschaft wie eine Beute aus dem Hause geschleift habe, ohne zu erklären, was mit der alten Frau geschehe. Diese habe fast das Bewusstsein verloren und nicht verstanden, was losging. Auch habe weder er noch der Sohn D. Auskunft erhalten, wo die Mutter über Nacht hingebracht worden sei und ob sie sich erholt habe. Erst am folgenden Nachmittag habe die Fremdenpolizei mitgeteilt, Frau befinde sich bereits im B.; ihr Sohn sei ihr darauf sofort dorthin gefolgt. Die Folgen der Festnahme seien für die Familie dramatisch; die Kinder, für welche die Grossmutter zur Bezugsperson geworden sei, hätten geweint und müssten nun durch die kantonale Opferstelle

6 fachkundig betreut werden. Durch ihr Vorgehen hätten die Polizisten jede durch den Amtsanmassungsartikel geschützte Privatsphäre überschritten. Ihr Einbruch sei eine überstürzte und verwerfliche Entscheidung gewesen, nachdem ja Kooperation signalisiert worden sei, und Remedur sei strafrechtlich angezeigt. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete gestützt auf die Strafanzeige am 11. Juni 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch. Der Untersuchungsrichter zog beim APZ die mit Bezug auf den Aufenthalt und die Ausschaffung von X. angelegten Akten bei und ersuchte die Fremdenpolizei um Stellungnahme zur Strafanzeige; sodann wurde D. als Zeuge einvernommen. – Durch Verfügung vom 7. August 2007 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wieder ein. Er führte aus, die Ausschaffung sei durch die hiefür zuständige Fremdenpolizei und teilweise durch die Kantonspolizei vollzogen worden, welche beide für solche Amtshandlungen zuständig seien; damit fehle es bereits in objektiver Hinsicht an den Voraussetzungen, um das Verfahren unter dem Tatbestand von Art. 287 StGB weiterzuführen. Das behauptete „Übermarchen der eingeräumten Amtskompetenz“ könnte jedoch unter den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB fallen, wenn die Ausschaffung als sachfremde Handlung bezeichnet werden müsste oder bei deren Durchführung unverhältnismässige Mittel eingesetzt worden wären. Dies treffe indessen nicht zu. X. sei nicht im Besitze einer Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz und folglich verpflichtet gewesen, das Land zu verlassen. Dazu sei sie mehrmals von der Fremdenpolizei aufgefordert worden. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Ausschaffung unverhältnismässig gewesen sei. Sowohl X. als auch deren Angehörigen sei seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass angesichts der unterbliebenen freiwilligen Ausreise eine zwangsweise Ausschaffung in Betracht gezogen worden sei, und die geltend gemachten ungünstigen Umstände in ihrer Heimat rechtfertigten keine andere Betrachtungsweise. Inwiefern die Fremdenpolizei durch die Ausschaffung ihre Kompetenzen in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht habe, sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Auch sei nicht einzusehen, in welcher Weise für die Durchführung der Zwangsmassnahme unverhältnismässige Mittel eingesetzt worden wären. Der durchführenden Behörde stehe diesbezüglich ein weiter Ermessenspielraum zu, und die Anzeigeerstatterin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass es überhaupt so weit habe kommen müssen. Schliesslich stünde einer Anklage auch Art. 14 StGB entgegen, handle doch derjenige nicht rechtswidrig, der es aufgrund eines gesetzlichen Gebotes tue.

7 E. Gegen diese Verfügung reichte D. am 28. August 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht eine Beschwerde ein, in welcher er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen beziehungsweise Anklage zu erheben. Er warf der Fremdenpolizei vor, sie habe sich geweigert, in Bern um eine Verlängerung des Visums nachzusuchen, bis eine menschlich tragbare Lösung hätte gefunden werden können. Nach der einzigen Maxime des Ausgrenzens habe sie öffentliche Gewalt aufgeboten, so dass eine Gruppe von jüngeren Polizisten die Mutter vor den Augen ihrer traumatisierten Enkel weggeschafft hätten. Der Untersuchungsrichter habe die Obdachlosigkeit der Mutter ignoriert und damit das Gebot der Angemessenheit der Recherchen verletzt. Es bestehe eine unerträgliche Diskrepanz etwa zum Kanton St. Gallen, wo sich die Justizdirektorin bei verletzlichen Personen in Bern für ein Bleiberecht engagiere. Er bitte, seinem Rechtsbegehren stattzugeben, damit sich nochmals eine Chance eröffne und seiner über siebzigjährigen, hilflosen Mutter ihr menschenrechtlich geschütztes Recht auf Obdach zuteil werde. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2007, die Beschwerde sei abzuweisen. Es stellte fest, in der Beschwerde könne in keiner Art und Weise die Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung begründet werden. Es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, über den Weg eines Strafverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung für seine Mutter zu erhalten. Dabei verkenne er, dass ein Aufenthaltsrecht durch die zuständigen Behörden und das Verwaltungsgericht rechtkräftig abgelehnt worden sei. – Staatsanwalt Dr. Zindel verzichtete unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. F. Mit Urteil vom 7. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die von X. gegen die Ausdehnungsverfügung des Bundesamtes für Migration vom 27. November 2006 erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann

8 sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. sieht sich als Opfer des zur Diskussion stehenden polizeilichen Vorgehens; als solches ist sie bereits auf Grund der erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. 2. Die zu beurteilende Beschwerde wurde von D. unterzeichnet. Eine Vollmacht seiner Mutter zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Es ergibt sich aber aus der Prozedur zweifelsfrei, dass der in F. wohnende Sohn das Rechtsmittel im stillschweigenden Einverständnis mit seiner im B. lebenden, unselbständigen und des Schreibens unkundigen Mutter ergriffen hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann somit eingetreten werden. II. 1. Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildete die Frage, ob den Beamten der Fremden- und/oder der Kantonspolizei ein Amtsmissbrauch zur Last zu legen ist. In seiner Strafanzeige stellte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar den Antrag, es sei ein Strafverfahren wegen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB zu eröffnen, welcher Tatbestand auch das „Übermarchen“ einer eingeräumten Amtskompetenz umfasse, wie es zur Anzeige gebracht werde. Er anerkannte damit, dass den Beamten der Fremdenpolizei, welche die Ausschaffung seiner Mandantin anordneten beziehungsweise den Kantonspolizisten, welche die Ausländerin im Auftrage des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht festzunehmen hatten, grundsätzlich die Kompetenz zur Vornahme derartiger Aufgaben zukommt, er stellte sich aber auf den Standpunkt, sie hätten bei Ausübung ihrer tatsächlich bestehenden Amtsgewalt ihre Kompetenzen überschritten und sich damit im Sinne der erwähnten Strafbestimmung schuldig gemacht. Der Untersuchungsrichter hat in seinem Entscheid unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 14 Abs. 1 ANAG) und der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung (Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 GVVzAAG) zutreffend dargelegt, dass angesichts der unstreitbar gegebenen Zuständigkeit der involvierten Polizeiorgane die von der Strafklägerin erwähnte Strafnorm schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sein könne, dass das behauptete „Übermarchen“ hingegen allenfalls unter den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB fallen könnte, falls die Ausschaffung als sachfremde Handlung bezeichnet werden müsste oder bei deren

9 Durchführung unverhältnismässige Mittel angewendet worden wären. Er kam dann zum Schluss, dies sei nicht der Fall, könne die Fremdenpolizei die durchgeführte Ausschaffung doch direkt auf Art. 14 Abs. 1 ANAG abstützen; davon abgesehen würde es auch an den subjektiven Voraussetzungen fehlen, sei doch nicht im Ansatz dargetan, dass die Fremdenpolizei in der Absicht gehandelt hätte, X. einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. 2. a) Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellung des Untersuchungsrichters, wonach eine Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB schon mangels des objektiven Straftatbestandes nicht zur Anwendung gelangen könne, zu Recht nicht in Frage. Im Beschwerdeverfahren ist also allein zu überprüfen, ob das Vorgehen der Polizei unter die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Bestimmung des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB fallen könnte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann hingegen die Frage bilden, ob der Ausschaffungsentscheid zu Recht erfolgt ist. Darüber ist von den zuständigen Instanzen rechtskräftig entschieden worden, und es wäre die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts auch gar nicht zuständig, in diesen Belangen Recht zu sprechen. Bei der Durchsicht der Beschwerde muss man nun feststellen, dass sich die Ausführungen mit ganz wenigen Ausnahmen fast ausschliesslich mit der Angemessenheit des Ausschaffungsentscheid befasst. Es wird der Fremdenpolizei vorgeworfen, sie habe das einzige Ziel verfolgt, die alte Frau auszugrenzen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass diese in ihrem Haus nicht mehr leben könne, weil sie nicht mehr für sich selber sorgen könne, ihre Kinder alle längst emigriert seien und die einzige verbliebene Tochter selbst in misslichen Verhältnissen lebe und sich auch aus traditionellen Gründen mit Rücksicht auf ihre eigene Familie nicht um die Mutter kümmern könne. Im Gegensatz zur Praxis im Kanton St. Gallen habe sich die Fremdenpolizei auch nicht darum bemüht, sich beim Bundesamt für Migration in Bern für ein Bleiberecht zu engagieren. Alle diese und weitere Ausführungen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob der Entscheid, die Ausschaffung zu beschliessen und durchzusetzen, rechtens war oder nicht. Sie können damit nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens überprüft werden, und die Beschwerdekammer kann sich folglich mit diesen Argumenten nicht auseinandersetzen. b) In den wenigen Passagen, in denen sich der Sohn von X. in der Beschwerde auf die in diesem Verfahren überprüfbare Frage bezieht, ob die Polizeiorgane ihre Amtsgewalt missachtet haben, erhebt er den Vorwurf, eine Gruppe von jüngeren Polizisten habe die Mutter vor den Augen ihrer dadurch traumatisierten Enkel weggeschafft. Er selbst sei am fraglichen Abend nicht anwesend gewesen

10 und habe damit keine Chance gehabt, die wahre Notsituation plausibel zu machen. Der Staat habe mit einer fremdenpolizeilichen Vorladung operiert, mit welcher seiner Mutter ihre Ausschaffung angekündigt worden sei, ohne dass beispielsweise ihr Anwalt hätte ins Gespräch eingreifen dürfen. Durch diese Behauptungen setzt sich die Beschwerde in krassen Gegensatz zur Aktenlage. Aus dem sehr umfangreichen Dossier ergibt sich mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass die Behörden, die sich mit dem Fall von X. im Laufe der Jahre befasst haben, immer wieder mit der Betroffenen selbst sowie mit ihrem Sohn und ihrem Rechtsvertreter getroffen und die anstehenden Probleme diskutiert haben. Es wurden dabei seitens der Beamten nie Zweifel darüber offen gelassen, dass die Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz nicht gegeben waren, und in zahlreichen Verfügungen wurde dies auch stets wieder festgehalten. Um nur auf die in den letzten Monaten vor der Ausschaffung stattgefundenen Besprechungen zurückzukommen, kann festgestellt werden, dass Vertreter der Fremdenpolizei am 26. Januar 2007 ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin, deren Sohn und Rechtsanwalt K. führte, in welchem einleitend auf die verschiedenen für X. negativen Entscheide hingewiesen wurde, dass aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung der Fremdenpolizei vom 9. Februar 2006 selbst im Falle einer Beschwerde gegen die Ausdehnungsverfügung des Bundes der Ausreiseaufforderung aus dem Kanton Graubünden Folge geleistet werden müsse. Die Betroffene bestätigte, dass sie über den ihr geschilderten Sachverhalt informiert und sich der Folgen im Falle einer Nichtausreise bewusst sei. Sie bestand aber darauf, dass sie nicht freiwillig ausreisen werde, sondern allenfalls polizeilich abgeholt werden müsse. Sie erklärte auch, dass ihr bekannt sei, dass ihr – falls es zu einer zwangsweisen Ausweisung komme – in Zukunft die Einreise als Touristin verwehrt und eine Einreisesperre verhängt werde. Auf ein Schreiben Rechtsanwalt K.s vom 17. Februar 2007 hin legte L. dem damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin nochmals die Situation aus der Sicht der Behörden klar und ersuchte ihn abermals mitzuhelfen, eine zwangsweise Ausschaffung zu verhindern und Frau offen und transparent über die Konsequenzen bei der Verweigerung der freiwilligen Ausreise zu informieren. Am 9. März 2007 fand schliesslich abermals eine Besprechung zwischen I. vom APZ Graubünden und D. statt, an welcher der letztere sich dahin äusserte, dass ihm bewusst sei, dass seine Mutter die Schweiz voraussichtlich verlassen müsse; er werde sie nicht verstecken, habe jedoch bei jedem Klingeln an der Türe Angst, dass die Polizei komme. Er erklärte sich jedoch nicht bereit, seine Mutter wegzuschicken und begründete dies damit, dass er im gegenteiligen Fall bei seiner Familie und in seinem Bekanntenkreis, wo man sich über die Rechtslage nicht interessiere, völlig abgeschrieben wäre. Der Vertreter des APZ schloss aus diesen Aussagen, dass D. eine Ausschaf-

11 fung einer freiwilligen Ausreise vorziehe. Angesichts dieser intensiven Kontakte zwischen den Behörden und der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Angehörigen und ihres damaligen Rechtsvertreters ist es geradezu vermessen, wenn in der Beschwerde sinngemäss der Vorwurf erhoben wird, der Staat sei trotz der gezeigten Kooperationsbereitschaft zur überraschenden Ausschaffung geschritten, ohne die Betroffene und die ihr nahe stehenden Personen darauf vorzubereiten. Entgegen den Darstellungen in der Beschwerde und in der Strafanzeige sowie in verschiedenen Schreiben wurde die Rechtslage stets wieder ausführlich dargelegt, und es wurden keine Zweifel darüber offen gelassen, dass für den Fall, dass X. die Schweiz nicht freiwillig verlassen würde, eine zwangsweise Ausschaffung mit all ihren Unannehmlichkeiten unvermeidlich sei. Die Behörden haben viel Langmut gezeigt und erst zu dieser Massnahme gegriffen, als weitere Diskussionen sinnlos erschienen. Um ihre Glaubwürdigkeit zu wahren, blieb der Fremdenpolizei schliesslich keine andere Wahl, als die längst angekündigte Massnahme auch wirklich zu vollziehen. Wie sich aus den Aussagen von D. mit aller Deutlichkeit ergibt, rechnete man in der Familie damit, dass dies demnächst geschehen dürfte. Wenn nach den sich über Jahre hinziehenden Diskussionen und der im Frühjahr 2007 klar zum Ausdruck gebrachten Absicht der Fremdenpolizei, angesichts der strikten Weigerung nun zur Ausschaffung zu schreiten, seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen keine Massnahmen im Hinblick auf die bevorstehende Ausreise getroffen wurden, so haben es sich die Betroffenen selbst zuzuschreiben, wenn die polizeiliche Intervention sie unvorbereitet traf und sie sich durch diese überrumpelt fühlten. Dass die Kantonspolizei mit mehreren Beamten erschien, kann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Festnahme Widerstand entgegengesetzt werden könnte. Angesichts der zahlreichen in F. wohnhaften Familienangehörigen bestand durchaus das Risiko, dass sich diese spontan hätten zusammenfinden und sich gegen die Ausschaffung ihrer Mutter hätten zur Wehr setzen können. Auf solche Eventualitäten musste die Polizei vorbereitet sein, so dass sicher nicht gesagt werden kann, sie habe dadurch, dass sie mit mehreren Beamten erschien, ihr Ermessen überschritten und sich eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Den besonderen Umständen des Falles haben die Behörden sodann auch dadurch Rechnung getragen, dass sie für die Betreuung der älteren Frau weibliches Betreuungspersonal aufboten, welches sich während und nach der Festnahme um die auszuschaffende Person kümmerte. Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern im Vorgehen der Fremdenund der Kantonspolizei ein strafrechtliches Verhalten gesehen werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen allen Warnungen der Behörden zum Trotz keine Vorbereitungen für eine freiwillige Ausreise trafen und sich

12 auch nicht auf die von ihnen selbst erwartete polizeiliche Ausschaffung einstellten, so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihnen im Zeitpunkt, in welchem die Fremdenpolizei die mehrmals angekündigte Ausschaffung vollziehen liess, Unannehmlichkeiten entstanden und keine harmonische Abreise der (Gross-) Mutter stattfinden konnte. In der Beschwerde wird denn auch nichts vorgebracht, was an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern vermöchte. Zusätzliche Beweismittel, welche eine andere Beurteilung möglich erscheinen liessen, sind auch keine ersichtlich, so dass im Falle einer Anklageerhebung sicher mit keinem Schuldspruch zu rechnen wäre. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit als wohl begründet, was zur Abweisung der Beschwerde führen muss. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 500 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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