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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.09.2007 BK 2007 40

19 septembre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,693 mots·~18 min·5

Résumé

falsches ärztliches Zeugnis | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 40 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juli 2007, mitgeteilt am 10. Juli 2007, in Sachen gegen F., Beschwerdegegner, X., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Postfach, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, und Dr. med. G., betreffend falsches ärztliches Zeugnis, hat sich ergeben:

2 A. 1. X. und Y. sind seit dem 2. Oktober 1998 verheiratet; am 13. März 2004 wurde ihre gemeinsame Tochter Z. geboren. Vor vier Jahren übernahmen die Eheleute XY. vom Vater der Ehefrau in Pacht das Sporthotel A. in B.. Bis zur Geburt der Tochter Z. führten die Eheleute das Hotel gemeinsam, seither wurde es bis im Sommer 2006 vorwiegend vom Ehemann geleitet. Im Juli 2006 übergab der Vater das Hotel seiner Tochter. Offenbar kam es in der Ehe XY. schon bald zu ernsthaften Problemen, so dass die Ehefrau schliesslich die Absicht bekundete, sich von ihrem Mann zu trennen. Unter dem Vorwand, sich zu einem Arztbesuch zu begeben, floh sie am 16. August 2006 aus der gemeinsamen Wohnung und fuhr zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus in Chur. 2. Am 22. August 2006 schrieb Dr. med. G. in H. ein ärztliches Zeugnis betreffend die Konfliktsituation der Familie XY. in B.. Er führte die drei Familienmitglieder auf und stellte fest, er bestätige, dass sich die Familie XY. in seiner hausärztlichen Behandlung befinde. Er führte weiter aus, Y. sei in den letzten Tagen mit ihrer Tochter unter dem Vorwand, ihr Mann sei gewalttätig und sie fühle sich mit ihrer Tochter bedroht, von zuhause ausgerissen und habe Unterkunft im Frauenhaus Graubünden in Chur gefunden. Dies entspreche jedoch gar nicht der Wahrheit. Bei X. handle es sich um einen besonnenen, zielstrebigen und liebenswürdigen jungen Mann. Y. leide an einer psychischen Störung mit hochgradiger Suizidalität; diese Situation stelle gleichzeitig eine grosse Gefahr für die Tochter Z. dar. Der Arzt führte weiter aus, Z. gehöre sofort in die Obhut ihres Vaters. Y. müsse so schnell wie möglich zur stationären Behandlung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. - Das Zeugnis wurde am Morgen des 22. August 2007 von F. und X. bei Dr. G. abgeholt und Rechtsanwalt D. übergeben, der es zwecks Erlangung einer superprovisorischen Verfügung dem Bezirksgericht Inn einreichte. Auf Veranlassung von Rechtsanwalt D. erstellte Bezirksarzt Dr. C. am 25. August 2006 ein Gutachten über Y., in welchem der Arzt zum Schluss kam, die Untersuchung habe keinerlei Zeichen einer gefährlichen Geisteskrankheit seitens der Frau und deren Kind ergeben; auch Anzeichen von Suizidalität oder Manie hätten nicht festgestellt werden können. Es drohe keine unmittelbare Gefahr und es gebe auch keinen Grund, die Patientin per FFE zu hospitalisieren. Zwischen Dr. G. auf der einen sowie Vater und Sohn FX. auf der anderen Seite ist umstritten, wie das Zeugnis vom 22. August 2006 zustande gekommen

3 war. Während der Arzt geltend macht, er sei von F. und X. massiv unter Druck gesetzt und gedrängt worden, dass dringend etwas unternommen werden müsse, bestreiten die beiden FX. diese Version und behaupten, die Idee, ein Zeugnis zu erstellen, sei von Dr. G. ausgegangen; die Situation sei diesem geschildert worden und er habe seine Schlüsse daraus gezogen. Im Anschluss an ein mit Rechtsanwältin Mazzetta geführtes Telefongespräch schrieb Dr. G. der Rechtsvertreterin von Y. am 25. August, er sei nach dem Verschwinden von Y. und ihrer Tochter von X. Tag und Nacht telefonisch und persönlich kontaktiert worden. Der Ehemann habe behauptet, seine Frau habe wiederholt mit Suizid gedroht und habe das Töchterchen mitnehmen wollen. Weiter sei behauptet worden, es gehe Y. sehr schlecht, und Z. habe sich seit längerer Zeit von ihrer Mutter distanziert. Das alles habe soweit glaubwürdig getönt, so dass er – um Schlimmeres zu verhindern – aus Panik und unter Druck von X. und dessen Vater das Zeugnis ausgestellt habe. Es sei ihm jetzt klar, dass er mit vielen Falsch- und Fehlinformationen überhäuft worden sei und er mit seinem Zeugnis Y. viel Unrecht angetan habe, was ihm leid tue; das Zeugnis habe mit Bezug auf deren Gesundheitszustand keine Gültigkeit mehr. B. Am 20. Oktober 2006 erstattete Y. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen ihren Ehemann, weil dieser zusammen mit seinem Vater bei Dr. G. ein falsches Zeugnis über sie habe ausstellen lassen, um ihr das Kind wegnehmen zu können. Sie gab an, am 16. August 2006 fluchtartig zuhause ausgezogen zu sein. Sie habe ihrem Mann vorgängig gesagt, dass sie ihn verlassen wolle, worauf er versucht habe, sie vor allem durch psychische, aber auch durch physische Gewalt fertig zu machen. Er habe zuerst zusammen mit seinem Vater versucht, bei ihrem Hausarzt, Dr. med. E., ein Arztzeugnis zu erwirken, doch habe dieser die Forderung abgelehnt. Darauf habe ihr Mann sich an seinen eigenen Hausarzt gewandt, der dann unter massivem Druck das gewünschte Zeugnis ausgestellt habe. Die Kantonspolizei Zürich befragte am 22. Januar 2007 Vater und Sohn FX. zur Sache. Beide bestritten, Dr. G. zur Abgabe eines Zeugnisses gedrängt zu haben; die Idee zur Ausstellung eines solchen sei vielmehr vom Arzt selbst ausgegangen. C. Am 19. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G., F. und X. ein Strafverfahren wegen des Tatbestandes eines falschen

4 ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB. Der Untersuchungsrichter holte Auskünfte zur Person der drei Angeschuldigten ein und führte zwischen diesen ein Konfrontverhör durch. Dr. G. wurde sodann am 4. Juli 2007 noch allein befragt. – Am 9. Juli 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren mit Bezug auf den Tatbestand des vorsätzlichen falschen ärztlichen Zeugnisses wieder ein und überwies die Sache zur Weiterverfolgung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Übertretungstatbestandes von Art. 318 Abs. 2 StGB an das Kreisamt H.. D. Gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 9. Juli 2007 beschwerte sich Y. am 31. Juli 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen; dieses sei anzuweisen, die Untersuchung wieder zu eröffnen und zu ergänzen. In der Beschwerde wird dem Untersuchungsrichter vorgeworfen, er habe aus den Akten ersichtliche Beweise, die zur Klärung des subjektiven Tatbestandes hätten beitragen können und die sehr wohl darauf hinweisen würden, dass Vorsatz zumindest insoweit vorliegen könnte, als der Arzt damit habe rechnen müssen, dass sein Zeugnis nicht den Tatsachen entsprechen könnte, nicht eingeholt und nicht berücksichtigt. So sei die Mitarbeiterin des Frauenhauses Chur nicht befragt worden, obwohl sie in einem Telefongespräch Dr. G. ganz klar andere Informationen als die von ihm im Arztzeugnis attestierten habe zukommen lassen. Über die zwischen den Angeschuldigten streitige Frage, wer wen zur Ausstellung des den Tatsachen nicht entsprechenden Zeugnisses gedrängt hatte, könnten durch Befragung der Praxisangestellten von Dr. G. zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden. Gleiches gelte auch mit Bezug auf Dr. von E., dessen Zeugnis ebenfalls von Interesse wäre. Die Aussagen von Vater und Sohn FX. seien sodann offensichtlich untereinander abgesprochen; zu deren zeitlichen Angaben betreffend den Besuch in der Praxis von Dr. G. könnte dessen Ehefrau klärende Aussagen machen. Staatsanwalt Dr. Zindel beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Er stellte sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen Beweiserhebungen könnten mit Bezug auf die Frage, ob G. vorsätzlich ein falsches Zeugnis ausgestellt habe, nicht von Bedeutung sein.

5 Dr. G. führte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2007 aus, die Behauptung der Herren FX., wonach er das Zeugnis aus eigenem Antrieb erstellt habe, sei absurd; er sei unter Druck gesetzt und dazu angestiftet worden. Sowohl seine Praxisangestellten als auch seine Ehefrau könnten bezeugen, dass er tagelang telefonisch bestürmt worden sei. Die Aussage der Frauenhausmitarbeiterin, er habe behauptet, Y. weigere sich, Medikamente einzunehmen, sei falsch; er habe Y. nie solche verschrieben. Dr. von E. könnte bestätigen, dass auch er zur Ausstellung eines Zeugnisses angehalten worden sei. Die Angeschuldigten F. und X. liessen in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Ihr Rechtsvertreter macht geltend, dass G. – auch wenn die Mitarbeiterin des Frauenhauses ihm gegenüber andere Aussagen über den Gesundheitszustand von Y. gemacht haben sollte als die Herren FX. – keinen Anlass gehabt habe, an deren Aussagen zu zweifeln. Dies umso eher, als die Mitarbeiterin keine medizinische Fachperson sei und in einem nahen Verhältnis zu Y. gestanden habe. Die Aussagen der Frauenhausmitarbeiterin vermöchten daher am Beweisergebnis nichts zu ändern, und das Gleiche gelte auch mit Bezug auf die Frage, wer die Ausstellung des den Tatsachen nicht entsprechenden Zeugnisses forciert habe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeführerin wirft der Untersuchungsbehörde vor, sie habe sich richterliche Kompetenzen angemasst, indem sie festgestellt habe, es könne Dr. G. nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich ein falsches Zeugnis ausgestellt zu haben. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Es ist die Pflicht des Untersuchungsrichters, nach Erhebung der ihm notwendig erscheinenden Beweise abzuwägen, ob im Falle einer Anklageerhebung ein Schuldspruch wahrscheinlich ist oder ob nicht vielmehr mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Gelangt er aufgrund der zu wertenden Beweise zur Überzeugung, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist und dass keine Beweismittel mehr ersichtlich sind, welche das Resultat im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten, so hat er das Verfahren einzustellen. Bleiben ihm hingegen Zweifel, hat er Anklage zu erheben, gilt doch in diesem Verfahrensabschnitt die Beweisregel „in dubio pro reo“ nicht (vgl. dazu Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 164 mit Verweisungen).

6 2. Der Untersuchungsrichter stellte sich auf den Standpunkt, Dr. G. habe das nach den Ausführungen von Bezirksarzt Dr. C. nicht den wahren Begebenheiten entsprechende Zeugnis einerseits aufgrund einer mehrere Wochen zurückliegenden Behandlung wegen einer Verspannung der Nackenmuskulatur und andererseits aufgrund von Angaben von F. und X. ausgestellt. Er habe es jedoch unterlassen, die Patientin vertieft zu untersuchen oder mit dem ursprünglichen Hausarzt Dr. von E. zu sprechen. Dieses Vorgehen sei zwar nicht üblich, hingegen erschienen die Aussagen des Arztes, wonach er auf den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Herren FX. vertraut habe, glaubhaft; das Vorgehen des Angeschuldigten sei daher angesichts der zu wenig sorgfältigen Abklärungen möglicherweise fahrlässig gewesen. Sinngemäss verneinte der Untersuchungsrichter damit ein vorsätzliches Verhalten von Dr. G.. Diese Sachdarstellung ist in verschiedener Hinsicht nicht haltbar oder ungenau. Einmal trifft die Feststellung, Dr. G. habe Y. vor Abgabe seiner Diagnose nicht vertieft untersucht, offensichtlich nicht zu, fand doch im Hinblick auf die Erstellung des Arztzeugnisses überhaupt keine Untersuchung statt. Dr. G. hat die Anzeigeerstatterin nach seinen eigenen Aussagen vielmehr einige Wochen zuvor wegen Rückenproblemen behandelt; es soll sich um drei Konsultationen gehandelt haben. Nach den Depositionen von Y. war sie ein einziges Mal in Behandlung bei Dr. G., als er ihr als Chiropraktiker mit einem Handgriff eine Nackenverspannung gelöst habe. Ein Mal sei sie wegen des Kindes bei ihm gewesen und ein anderes Mal habe sie eine Frage gehabt, als sie ihren Arzt zu ihm begleitet habe. Mit Bezug auf die Anzahl und den Zweck der Besuche von Y. bei Dr. G. bestehen also in den Aussagen der direkt Beteiligten erhebliche Differenzen, welche mit Bezug auf die Frage, ob der Arzt gute Gründe hatte, seine Diagnose für korrekt zu halten, von einer gewissen Bedeutung sein können und die sich unschwer hätten ausräumen lassen. Jedenfalls steht fest, dass mit Bezug auf die im Zeugnis aufgeführten psychischen Probleme keinerlei Abklärungen durch Dr. G. vorgenommen worden waren, so dass die Schlussfolgerung des Untersuchungsrichters, der unwahre Inhalt des Zeugnisses sei auf zu wenig sorgfältiges Abklären der gesundheitlichen und familiären Umstände zurückzuführen, die Sachlage eindeutig in beschönigender Weise darstellt. Offenkundig falsch ist sodann die Feststellung im Arztzeugnis, wonach sich die ganze Familie XY. in hausärztlicher Behandlung bei Dr. G. befinde, bezeichnete die Strafklägerin doch ganz klar Dr. von E. als ihren Hausarzt. F. und X. hatten sich denn mit ihrem Anliegen auch zuerst an diesen gewandt, allerdings ohne zu ihrem Ziel, ein ihnen gefälliges Zeugnis zu erhalten, gelangt zu sein.

7 3. In der Beschwerde wird festgehalten, das Vergehen des vorsätzlich falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon dann erfüllt, wenn der Arzt mit der Möglichkeit rechne oder rechnen müsse, dass sein Zeugnis falsch sei. Es wird dann die Ansicht vertreten, es lägen im vorliegenden Fall aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Beweisen sehr wohl Anhaltspunkte vor, welche darauf hinwiesen, dass der Arzt in diesem Sinne habe damit rechnen müssen, dass sein Zeugnis nicht den Tatsachen entspreche, und der Untersuchungsrichter habe weitere eine solche Betrachtungsweise stützende Beweise, die sich nach der Aktenlage angeboten hätten, nicht eingeholt. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Vordergrund, ob der Untersuchungsrichter hinreichende Gründe für die Annahme hatte, es könne Dr. G. nicht vorgeworfen werden, in (eventual-) vorsätzlicher Weise ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben, hingegen müsse sein Vorgehen allenfalls als fahrlässig im Sinne von Art. 318 Ziff. 2 qualifiziert werden. Es geht damit im Wesentlichen um die Abgrenzung des Vorsatzes in der Form des Eventualdolus von der (bewussten) Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung dieser beiden Schuldformen erweist sich im Einzelfall oft als schwierig. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung; die beiden Erscheinungsformen stimmen also hinsichtlich der Wissensseite überein. Unterschiede bestehen hingegen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde, während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Der in dieser Weise vorgehende Täter nimmt den Eintritt des drohenden Erfolgs also in Kauf, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 16, 121 IV 249 E. 3a, 96 IV 99 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage 1996, § 9 N. 99 ff.). Im zuletzt erwähnten Entscheid vom 3. Juli 1970 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt festgestellt, wenn der Täter gewusst habe, dass er mit seinen Schüssen einer ungeschützten Person tödliche Verletzungen beibringen könnte, so liege darin das Bewusstsein um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Die Tötung sei damit nach der Vorstellung des Täters nicht notwendige, sondern bloss mögliche Begleiterscheinung gewesen. Sei sein Wissen aber nicht auf den bestimmten Eintritt der Tötungsfolge gerichtet gewesen, entfalle die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes. Dagegen genüge ein solches Wissen für den Eventualvor-

8 satz; dazu müsse allerdings noch der Wille treten, die Tat zu begehen, denn die Unsicherheit berühre bei dieser Vorsatzform nur das Wissens-, nicht auch das Willenselement. Zur Annahme des Eventualvorsatzes genüge es aber, dass der Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts abfinde oder ihn in Kauf nehme. 4. a) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Täter die Möglichkeit erkannte, dass sein Verhalten zu einem strafrechtlich relevanten Erfolg führen könnte, hat der Richter – falls der Täter nicht von sich aus die Frage bejaht - auf Grund von äusseren Umständen zu entscheiden, ob sich die Annahme aufdrängt, der Angeschuldigte habe dieses Wissen gehabt. Im zu beurteilenden Fall hat man sich also zu fragen, ob es stichhaltige Anhaltpunkte gibt, welche den Schluss nahe legen, Dr. G. habe die Möglichkeit erkannt, dass das von ihm ausgestellte Zeugnis falsch sein könnte. Keine Zweifel können darüber bestehen, dass der Angeschuldigte im Zeugnis bewusst insofern eine falsche Angabe machte, als er bestätigte, die Familie XY., deren Mitglieder er eingangs sämtliche aufführte, befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er wusste, dass Y. erst einige Wochen zuvor wegen einer Verspannung der Rückenmuskulatur seine Hilfe in Anspruch genommen hatte. Selbst wenn die Patientin deswegen drei Mal von ihm behandelt worden sein sollte, so berechtigte ihn dies nicht zur Feststellung, er sei deren Hausarzt; um als solcher zu gelten, hätte er über längere Zeit intensivere Kontakte zur Frau seines Patienten X. haben müssen. Er machte diesbezüglich also klar eine bewusst falsche Aussage. Diese bezog sich zwar nicht auf den Gesundheitszustand der Strafklägerin, doch ist in diesem Umstand doch ein Indiz dafür zu sehen, dass der Angeschuldigte bereit war, auch unwahre Angaben zu machen, wenn es darum ging, den Wünschen der Herren FX. entgegenzukommen. Dr. G. gab zu, sein Zeugnis ausgestellt zu haben, ohne die Patientin im Hinblick auf den Inhalt des Zeugnisses untersucht zu haben; er gab seine Beurteilung also allein auf Grund der Schilderungen von F. und X. ab. Er unterliess es insbesondere, sich bei Dr. von E. über den Gesundheitszustand von Y. zu erkundigen. Diese Unterlassung gestand er zu, indem er angab, voreilig vorgegangen zu sein, er widerspricht mit dieser Aussage aber seiner Behauptung, er habe nicht gewusst, dass dieser Kollege der Hausarzt von Y. gewesen sei. Noch bevor er sich mit F. und dessen Sohn am Abend des 21. August 2006 in seiner Praxis traf, sprach Dr. G. am Telefon mit einer Mitarbeiterin des Frauenhauses in Chur. Diese hatte sich in einem Gespräch mit Bezirksarzt Dr. C. dahin geäussert, die Patientin befinde sich seit einer Woche im Frauenhaus und zeige keinerlei Anzeichen von Suizidalität oder Geistesstörung. Es drängt

9 sich die Annahme auf, dass sich diese Betreuerin auch anlässlich des Telefonats mit Dr. G. in diesem Sinne ausgesprochen hatte, was diesen gegenüber den Angaben von Vater und Sohn FX. skeptisch stimmen musste. Der Angeschuldigte liess sich dann aber offenbar von der Eloquenz und der Jovialität von Prof. F. (dieser bot ihm schon zu Beginn des Gesprächs das Du an!) beeinflussen und übernahm dessen Schilderung, ohne deren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Dabei hatte er nicht nur aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin des Frauenhauses Grund, an den Angaben der Herren FX. zu zweifeln, vielmehr hatte er Y. einige Wochen zuvor selbst gesehen, und es hätte ihm sicher auffallen müssen, wenn sich diese in einem so schlimmen Zustand befunden hätte, wie ihm dies deren Ehemann und Schwiegervater schilderten. Wenn er ohne eigene Untersuchung, die in zu diesem Zeitpunkt ja auch nicht mehr möglich war, allein aufgrund von Angaben zweier medizinischer Laien ein ärztliches Zeugnis ausstellte, das in absoluter Form einen sehr gravierenden psychischen Gesundheitszustand attestierte, so ist es schwer vorstellbar, dass Dr. G. eine solche Äusserung abgeben konnte, ohne die Möglichkeit erkannt zu haben, dass sein Zeugnis nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Jedenfalls liegt nach der Überzeugung der Beschwerdekammer die Annahme, dass er dieses Wissen hatte und folglich damit rechnete, dass seine Diagnose unzutreffend sein könnte, wesentlich näher als die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nicht erkannt haben könnte. Ist es mit Bezug auf die Wissensseite also zumindest in hohem Masse zweifelhaft, ob dem Angeschuldigten die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintritts nicht bewusst war, so bestehen hinsichtlich des Willensmoments überhaupt keine Zweifel, stellte er doch mit dem Willen, FX. zu helfen, das Zeugnis selbst unter Inkaufnahme der Möglichkeit aus, dass dieses den wirklichen Gesundheitszustand der Patientin nicht richtig wiedergeben könnte. Ob er dabei unter massivem Druck und in durchaus gut gemeinter Absicht handelte, kann ihm – sollte es zu einem Schuldspruch kommen – verschuldensmässig allenfalls zugute gehalten werden, in der derzeitigen Phase des Verfahrens sind diese Gesichtspunkte jedoch unbeachtlich. Angesichts der vorliegenden Beweislage war es offensichtlich nicht angebracht, das Verfahren gegen Dr. G. wegen (eventual-) vorsätzlichen Ausstellens eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustellen; es liegt vielmehr eine Situation vor, welche der richterlichen Beurteilung nicht vorenthalten werden darf. Die Sache ist daher zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. b) Ist die Einstellungs- und Abtretungsverfügung gegenüber Dr. G. aus den dargelegten Gründen nicht haltbar, lässt sich auch die Einstellung und Ab-

10 tretung der gegen F. und X. geführten Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Teilnahmehandlung nicht aufrechterhalten. Die Sache ist somit auch diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. c) Zum dargelegten Ergebnis muss man nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel gelangen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird der Untersuchungsrichter zu prüfen haben, inwieweit er die Erhebung weiterer Beweise für erforderlich und nützlich erachtet. Es ist durchaus denkbar, dass etwa die Befragung der Mitarbeiterin des Frauenhauses das oben angenommene Beweisergebnis zusätzlich zu stützen vermöchte. Kontrovers sind die Darstellungen zwischen Dr. G. auf der einen sowie FX. auf der anderen Seite mit Bezug auf die Frage, von wem die Initiative zur Ausstellung eines Arztzeugnisses ausgegangen ist. Diesbezüglich steht beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung Aussage gegen Aussage. In diesem Punkt könnte die Befragung von Dr. von E. weiterhelfen. Sollte sich herausstellen, dass dieser Arzt von den Herren FX. zuerst um Ausstellung eines Zeugnisses angegangen worden ist, vermöchte dies die Version von Dr. G. zu stützen. Die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung dieses Arztes hinsichtlich der Intensität der Interventionen von F. und X. liesse sich sodann allenfalls durch die Befragung der Praxisgehilfinnen und der Ehefrau von Dr. G. überprüfen. Es wird Sache des Untersuchungsrichters sein zu befinden, inwieweit er solche oder allenfalls auch andere zusätzliche Beweiserhebungen für notwendig erachtet, um erneut entscheiden zu können. II. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens werden die Kosten der Beschwerdekammer zur Hälfte dem Kanton Graubünden und zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt. Im gleichen Verhältnis haben der Kanton Graubünden und die Beschwerdegegner, die letzteren unter solidarischer Haftung, Y. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken gehen zur Hälfte, das heisst 600 Franken, zu Lasten des Kantons Graubünden, und zu je einem Sechstel, das heisst je 200 Franken, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner. 3. Der Kanton Graubünden und die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin - die drei letzteren unter solidarischer Haftung - wie folgt zu entschädigen: a) Kanton Graubünden Fr. 900.— b) Dr. med. G. Fr. 300.— c) Prof. Dr. F. Fr. 300.— d) X. Fr. 300.— 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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