Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 4 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erich Unterer, Wipplingerstrasse 24-26, Wien, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Dezember 2006, mitgeteilt am 19. Dezember 2006, in Sachen Skiliftunfall vom 12. April 2006 in A. zum Nachteil der Beschwerdeführerin, hat sich ergeben:
2 A. Am 12. April 2006 befand sich X. mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrem Enkel im Gebiet B. beim Skifahren. Kurz vor 14 Uhr entschloss sich die Gruppe, zur C.-Bahn zu wechseln. Um zur Talstation zu gelangen, benutzten die Skifahrer den neuen Pony-Lift D.. Als Letzte der Gruppe wollte X. diesen rund 300 m langen, nur eine geringe Steigung aufweisenden Schlepplift benutzen. Sie fasste den Bügel mit der rechten Hand und versuchte, diesen hinter ihre Knie zu bringen, was ihr jedoch misslang. Sie fiel seitlich um, blieb aber am laufenden Lift hängen und wurde durch diesen ein Stück weit mitgeschleppt. Plötzlich scherte ihr rechter Fuss – möglicherweise wegen des am Trasseerand liegenden Schnees – aus und verdrehte sich. Aufgrund der Schreie ihrer Mutter wurde die Tochter der Situation gewahr. Sie bügelte ab und kam ihrer Mutter zu Hilfe. Sie fuhr zur Einstiegstelle zurück, wo sie angeblich ohne Erfolg versuchte, mittels der Notruftaste einen Angestellten zu erreichen. Es gelang ihr hingegen, den Lift mit dem dazu bestimmten Schalter anzuhalten. X. fuhr nach dem Unfall mit ihrer Tochter sofort in die Klinik E. nach F.. Dort wurde ein verschobener und leicht verkürzter Aussenknöchelbruch Typ Weber B des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostiziert. Diese Verletzung sollte nach dem Arztbericht bei korrekt durchgeführter operativer Revision und Ausheilung der Fraktur keine verbleibenden Nachteile zur Folge haben. Am Tage nach dem Umfall begab sich die Geschädigte auf den Posten der Kantonspolizei Graubünden in F., wo sie gegen den für den Unfall strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung stellte. B. Am 28. Juni 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung, in deren Verlauf unter anderem G. und H. durch den Untersuchungsrichter befragt wurden, welche beide am Unfalltag ihren Dienst an der Kasse der Talstation der C.-Bahn versehen hatten, von wo aus auch auf zwei Bildschirmen der Schlepplift überwacht wird. Es stellte sich heraus, dass zwischen 13 und 14 Uhr H. seinen Kollegen abgelöst hatte. Der Untersuchungsrichter zog ferner das Betriebsbuch der Skiliftanlage bei, in welchem zu lesen ist, dass eine für den reibungslosen Betrieb verantwortliche Person zu bestimmen sei, wobei eine indirekte Beaufsichtigung während des Betriebes zulässig sei. Im Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung vom 15. März 2005 wurde festgehalten, die Anlage sei dauernd zu beaufsichtigten, wobei eine indirekte Aufsicht zum Bespiel durch den an der Anlage unterrichtenden Skilehrer oder im Falle der „D.“ durch eine Videoanlage erlaubt sei.
3 Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 14. Dezember 2006 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren wieder ein. Er war zum Schluss gekommen, dass es unzumutbar gewesen wäre, vom diensttuenden Bahnangestellten die fortdauernde Kontrolle des Skiliftes zu verlangen, habe dieser doch noch andere Aufgaben zu erfüllen gehabt. Seine Pflicht sei es gewesen, nach dem Sturz eines Liftbenutzers den Lift abzuschalten und die nötigen Rettungsmassnahmen einzuleiten. Dabei sei zu bedenken, dass auch durch das sofortige Stoppen des Liftes noch keine Garantie zur Vermeidung von Körperverletzungen bestanden hätte, weil die Liftanlage nach dem Drücken des Halteknopfes erst mit einer Verzögerung von mehreren Metern anhalte; auch sei die Reaktionszeit des Bahnangestellten zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne dem fraglichen Seilbahnangestellten kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, weshalb die Strafuntersuchung unter Verzicht auf Kostenerhebung einzustellen sei. C. Gegen diese Verfügung liess X. am 3. Januar 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Unterer aus Wien Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. Darin wird ausgeführt, die vom Untersuchungsrichter in seiner Verfügung festgehaltenen Fahrlässigkeitskriterien träfen im vorliegenden Fall eindeutig zu. Eine fortdauernde Kontrolle sei keineswegs unzumutbar gewesen, sondern entspreche der geltenden Betriebsanordnung. Ein sofortiges Anhalten des Liftes hätte ein Mitschleifen über eine Wegstrecke von zehn bis zwanzig Metern und damit die hierdurch eingetretene Fussverletzung verhindert. Die Einstellung der Strafuntersuchung sei daher ungerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter der B.-Bahn AG, Rechtsanwalt Suenderhauf, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Februar 2007 stellte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Stellungnahme Rechtsanwalt Suenderhaufs zur Kenntnisnahme zu und hielt gleichzeitig fest, der Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen. Dessen ungeachtet reichte Rechtsanwalt Dr. Unterer am 7. März 2007 eine Replik ein. Diese Eingabe ist unbeachtlich, nachdem kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Der Rechtsvertreter der B.-Bahn AG macht in seiner Stellungnahme geltend, die Beschwerdeeingabe von Rechtsanwalt Dr. Unterer sei möglicherweise nicht rechtsgültig unterzeichnet; lediglich auf dem Deckblatt finde sich eine für ihn nicht lesbare Unterschrift. Mit Nichtwissen müsse sodann die Anwaltsqualifikation des beschwerdeführenden Rechtsvertreters bestritten werden. Seien die erwähnten prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese beiden Rügen sind unbegründet. Nach der kantonalen Strafprozessordnung besteht keine Vorschrift, wonach Gültigkeitserfordernis ist, dass eine Rechtsschrift am Schluss – und nicht am Anfang – unterzeichnet werden muss. Soweit Art. 139 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften der Verwaltungsbeschwerde verweist, gilt seit dem 1. Januar 2007 das VRG. Nach dessen Art. 33 Abs. 2 sind Rechtsschriften zu unterzeichnen; an welcher Stelle dies zu geschehen hat, wird nicht gesagt. Es wäre offensichtlich überspitzter Formalismus, wenn die Unterzeichnung auf der ersten Seite der Rechtsschrift als nicht genügend erachtet würde. Bei der auf dem Deckblatt der Beschwerde enthaltenen Unterschrift handelt es sich offensichtlich um diejenige von Rechtsanwalt Dr. Unterer. Es wäre äusserst ungewöhnlich, wenn eine Drittperson mit seiner Unterschrift den Anwaltsstempel (teilweise) überschreiben würde. Es steht auch fest, dass es sich nicht um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt, was sich aus einem Vergleich mit ihrer Unterschrift in der polizeilichen Einvernahme ergibt. Ob Dr. Erich Unterer den Fähigkeitsausweis für Rechtanwälte besitzt, braucht nicht geprüft zu werden, da für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ein Anwaltspatent nicht erforderlich ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3.1, Seite 129). Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. Unterer rechtsgültig vertreten ist. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139
5 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. II. 1.a) X. führt in ihrer Beschwerde zum Ablauf des Unfallgeschehens aus, ihre auf dem Lift vorausfahrende Tochter sei – als sie den Unfall wahrgenommen habe – zur Einsteigstelle zurückgefahren und habe nach Betätigen sämtlicher dort vorhandenen Knöpfe den Lift mit dem entsprechenden Schalter schliesslich stoppen können; auf einen Notruf mit der akustischen Anlage sei keine Reaktion erfolgt. Schon aus diesen Fakten ergebe sich eindeutig der Mangel einer gehörigen Überwachung durch fahrlässigen Verstoss gegen die im Betriebsreglement sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung enthaltenen Anordnung, die Anlage dauernd zu beaufsichtigen. Offenbar sei der zur Kontrolle der Monitore bestimmte Angestellte infolge gleichzeitiger Erledigung anderer Aufgaben der ihm obliegenden Verpflichtung dauernder Beaufsichtigung nicht nachgekommen, andernfalls hätte er ihren Sturz wahrnehmen und sofort reagieren können. Gerade eine permanente Kontrolle der Monitore wäre aber erforderlich gewesen; dies sei keineswegs unmöglich und unzumutbar gewesen, habe die B.-Bahn AG doch für einen hinreichenden Personaleinsatz zu sorgen. Der Rechtsvertreter der Liftbetreiberin führte in seiner Stellungnahme zum Unfallhergang aus, der Sturz und die Mitschleppphase hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereignet. Es lasse sich nicht zuverlässig entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene Fraktur als direkte Folge des Sturzes oder auf das Mitschleppen zurückzuführen sei. Im ersteren, nach der Beurteilung des Arztes wahrscheinlicheren Fall müsste jegliche Kausalität einer allfälligen Verletzung von Überwachungspflichten für den Erfolgseintritt von vornherein verneint werden. Im zweiten Fall müsste eine allfällige Reaktions- und Verzögerungszeit des Mitarbeiters beziehungsweise der Liftanlage in Betracht gezogen werden, falls man eine perma-
6 nente Überwachungspflicht annehmen und gleichzeitig davon ausgehen sollte, das Unfallgeschehen habe sich im Kamerabereich abgespielt. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, der Bruch habe sich beim Mitschleppen ereignet, müsste aus dem gleichen Grunde in zeitlicher Hinsicht feststehen, in welcher Phase sich die Geschädigte verletzte. b) Die Frage, wo X. gestürzt ist, lässt sich nur anhand der Aussagen der Geschädigten einigermassen zuverlässig beantworten. In der am Tage nach dem Unfall erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe bei der Talstation den Bügel gefasst und versucht, diesen hinter die Knie zu setzen, was ihr nicht gelungen sei. Während des Zuges sei sie seitlich umgefallen und darauf vom Lift mitgeschleppt worden. Diese Aussagen können nur so verstanden werden, dass X. bereits unmittelbar nach dem Ergreifen des Bügels und beim Versuch, diesen hinter den Knien zu platzieren, gefallen ist. Diese kritischste Phase einer Skiliftfahrt spielte sich mit Sicherheit noch in unmittelbarer Umgebung der Einstiegstelle ab, wie dies in der Einstellungsverfügung auch dargestellt wird. Für die in der Beschwerdeantwort vertretene Auffassung, der eigentliche Sturz und die Mitschleppphase habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des überwachten Einstiegbereichs ereignet, gibt es – zumindest was den Sturz betrifft – keinerlei Anhaltspunkte, ja die Wahrscheinlichkeit spricht aufgrund der Aussagen der Verletzten genau für das Gegenteil. Auch mit Bezug auf die Frage, ob die Fraktur direkte Folge des Sturzes war oder eher beim Mitschleppen entstanden ist, erscheint aufgrund des Arztzeugnisses entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Bahnunternehmens die zweite Version die wahrscheinlichere. Nach dem Bericht von Dr. I. entsteht ein Pronations-Trauma des Sprunggelenks, wie es hier vorliegt, beim Auswärtsdrehen des Fusses. Dies geschehe in der Regel durch eine grössere auf den Fuss wirkende Kraft; durch ein reines Mitschleppen ohne Drehkomponente sei eine solche Verletzung eher unwahrscheinlich. Aus der letzteren Bemerkung des Arztes schloss Rechtsanwalt Suenderhauf offenbar, die Ursache sei eher im Sturz zu suchen. Dr. I. ergänzte aber in einem Zusatzbericht, anhand der Schilderung der Patientin sei der Fuss hängen geblieben, wodurch die Rotation des Fusses eingeleitet worden sein könne. Diese Beurteilung zusammen mit der Aussage von X., wonach sie vom laufenden Lift mitgeschleppt und ihr rechter Fuss plötzlich ausgeschert und abgedreht worden sei, was zum Beinbruch geführt habe, drängt nach Auffassung der Beschwerdekammer den Schluss auf, dass sich die Skifahrerin ihre Verletzung nicht schon beim Sturz zugezogen hatte, sondern erst beim Ausscheren ihres Fusses, als sie über eine Strecke von an-
7 geblich zehn bis zwanzig Metern mitgeschleppt wurde. Sollte sich der Unfall nach dieser wahrscheinlicheren Variante abgespielt haben, wäre die Verletzung also möglicherweise unterblieben, wenn der Lift unmittelbar nach dem Sturz zum Stillstand gekommen wäre. Dies hätte allerdings eine ununterbrochene Beobachtung des Startplatzes entweder an Ort und Stelle oder am Monitor, eine sofortige Reaktion des Bahnangestellten und ein Anhalten des Liftes ohne Verzögerung vorausgesetzt. Während das Letztere wohl möglich gewesen wäre, da nicht ersichtlich ist, welche Kräfte nach dem Unterbruch der Stromzufuhr den Lift noch über eine nennenswerte Strecke weiterzubewegen vermocht hätten, steht die Frage im Vordergrund, ob die Überwachung der Anlage durch das Personal der Bahngesellschaft dem entsprach, was möglich und den Umständen entsprechend angemessen war. c) Die Geschädigte erhebt in ihrer Beschwerde den Vorwurf, es habe an einer gehörigen Überwachung der Liftanlage durch fahrlässigen Verstoss gegen die im Betriebsbuch sowie im letzten Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung enthaltenden Anordnung, die Anlage dauernd zu beaufsichtigen, gemangelt. Um eine dauernde Überwachung zu gewährleisten, seien auch Videokameras angebracht worden, über welche man den Sturz hätte wahrnehmen und sofort reagieren können. Dies sei offenbar nur deshalb nicht geschehen, weil der zur Kontrolle bestimmte Angestellte noch andere Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. – Das vom Konkordat für Seilbahnen und Skilifte herausgegebene Betriebsbuch schreibt unter der Ziffer 7 des Betriebsreglements die Bedingungen vor, unter denen für den Betrieb von Kleinskiliften und Förderbändern eine Bewilligung erteilt wird. Es sind dies nebst dem Vorliegen einer kantonalen Betriebsbewilligung das Anbringen von Notaus- Pilztasten an der Ein- und Ausstiegstelle, gegebenenfalls das Anbringen einer seitlichen Abschrankung auf der ganzen Länge sowie das Bestimmen einer für den reibungslosen Betrieb verantwortlichen Person, wobei eine indirekte Beaufsichtigung während des Betriebes zulässig ist. In dem vom Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung am 15. März 2005 abgegebenen Inspektionsbericht wird vorgeschrieben, die Anlagen seien dauernd zu beaufsichtigen, wobei eine indirekte Aufsicht, z.B. durch den an der Anlage unterrichtenden Skilehrer erlaubt ist (oder Videoanlage „D.“). Wie ein Vergleich zwischen diesen beiden Texten ergibt, unterscheiden sich die beiden Vorschriften insofern, als im zuletzt erwähnten Inspektionsbericht im Gegensatz zum Betriebsreglement von einer dauernden Beaufsichtigung die Rede ist. Darunter ist sicher einmal zu verstehen, dass während der ganzen Betriebszeit jemand zuge-
8 gen sein muss, der für den Betrieb und die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Das heisst allerdings nicht, dass die zuständige Person stets vor Ort sein muss, hingegen muss die Aufsicht auch vom jeweiligen Aufenthaltsort aus stets möglich sein. Es würde dem Sicherheitszweck zuwiderlaufen, wenn die Anlage nicht dauernd überwacht werden müsste und es damit im Belieben der Aufsichtsperson stünde, wann überhaupt die Pflicht zur Überwachung besteht. Es stellt sich die Frage, wie die dauernde Überwachung zu erfolgen hat. Aus dem Inspektionsbericht ist zu schliessen, dass zwar in jedem Falle eine dauernde Aufsicht sicherzustellen ist, dass diese aber auch indirekt erfolgen kann; dabei wird im Bericht ausdrücklich auf die Überwachung durch eine Videoanlage beim Lift „D.“ Bezug genommen wird. 2.a) Steht nach den für den Betrieb von Kleinskiliften der zur Diskussion stehenden Art fest, dass das Erfordernis der dauernden Überwachung nicht gleichbedeutend ist mit einer direkten Beaufsichtigung, sondern dass den Sicherheitsvorschriften auch durch eine indirekte Aufsicht entsprochen werden kann, ist der Frage nachzugehen, worin diese indirekte Beaufsichtigung bestehen kann und ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt waren. Durch die vorgeschriebene Aufsicht lässt sich nicht vermeiden, dass es zu Zwischenfällen wie zum Beispiel Stürzen beim Anbügeln oder während der Fahrt kommen kann; ein solches Risiko muss der Benützer der Anlage in Kauf nehmen, und es ist auch praktisch unmöglich, sämtliche mit der Inanspruchnahme dieses Transportmittels verbundene Gefahren auszuschliessen. Gerade bei Kleinliften in einfachem Gelände halten sich die Risiken denn auch in sehr engen Grenzen. Fahrten mit solchen Anlagen sind in jedem Falle mit wesentlich kleineren Gefahren verbunden als solche mit üblichen Skiliften, welche gelegentlich durch recht schwieriges Gelände verlaufen und deren Trasse sehr oft überhaupt nicht überwacht werden kann. Dies bedeutet, dass bei einem einfachen Ponylift die Sicherheitsvorschriften erst recht nicht so streng festgelegt und interpretiert werden dürfen, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Risikotragung einerseits und der Wirtschaftlichkeit andererseits vernünftiger Betrieb gar nicht mehr möglich ist. Diesen Überlegungen tragen die im vorliegenden Fall zu beachtenden Betriebsregeln Rechnung, indem sie zwar eine dauernde Beaufsichtigung verlangen, aber die Möglichkeit offenlassen, dass diese indirekt erfolgen kann. Auch wenn durch die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen gewisse Unfallrisiken nicht ausgeschaltet werden können, so sollen sie doch gewährleisten, dass im Falle eines Zwischenfalls rasch Hilfe zur Stelle ist. Die Vorschriften im Inspektionsbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung vom 15. März 2005
9 führen beispielhaft an, wie die indirekte Aufsicht in vorschriftsgemässer Weise bewerkstelligt werden kann. So wird erwähnt, dass die Überwachung durch einen an der Anlage unterrichtenden Skilehrer oder – wie beim zur Diskussion stehenden Ponylift D. – durch eine Videoanlage erfolgen könne. Mit der einen wie mit der anderen dieser beiden Lösungen lassen sich zwar Zwischenfälle, wie sie oben erwähnt wurden, nicht vermeiden, muss sich doch sowohl der in der Nähe arbeitende Skilehrer als auch der auch noch mit anderen Aufgaben betraute Bahnangestellte auf visuelle oder akustische Alarmierung hin vorerst von seinem Arbeitsplatz entfernen und zur Unfallstelle begeben, doch garantieren diese Sicherheitsdispositive, dass bei Unfällen rasch Hilfsmassnahmen ergriffen werden können. b) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beim D-Lift vorhandenen visuellen und akustischen Warnanlagen den amtlicherseits gestellten Sicherheitsanforderungen genügen, ist zu überprüfen, ob und allenfalls in welcher Weise im vorliegenden Falle durch die für den Betrieb der Anlage verantwortlichen Personen Sicherheitsvorschriften missachtet wurden, die von strafrechtlicher Relevanz sind. Die nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen hat ergeben, dass sowohl die Notruftaste als auch die Videoanlage einwandfrei funktionierten. Die mit zwei Kameras und zwei Lautsprechern ausgerüstete Anlage wird denn auch täglich vor Betriebsaufnahme auf ihr Funktionieren hin überprüft. Falls der zum fraglichen Zeitpunkt diensttuende Angestellte H. zur Zeit des Unfalles mit der Ausgabe von Fahrkarten beschäftigt war und aus diesem Grunde nicht auf die Monitore blicken konnte, hätte er doch die akustischen Warnsignale wahrnehmen müssen. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter bestätigte H., dass er es hätte hören müssen, wenn jemand die Sprech- oder die Notruftaste betätigt hätte. Auf die Frage, ob es denkbar wäre, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Kassenraum befundenen haben könnte, antwortete H., dies wäre möglich gewesen, wenn er sich beispielsweise auf die Toilette hätte begeben müssen. Andererseits gab X. in der Befragung durch die Polizei zu Protokoll, ihre Tochter habe ihr gesagt, sie habe die Sprechtaste (Notruf) bei der Talstation unmittelbar nach dem Unfall betätigt, doch habe sich niemand gemeldet. Die Depositionen des Bahnangestellten und jene der sich auf ihre Tochter beziehenden Geschädigten lassen verschiedene Interpretationen zu. Es ist denkbar, dass H. durch irgendwelche Tätigkeiten abgelenkt war oder infolge anderer Geräusche die Signale der Gegensprech- oder Notrufanlage nicht gehört hat oder dass er tatsächlich kurzfristig das Lokal, in welchem sich die Warnanlagen befinden, verlassen hatte. Es ist aber auch nicht auszu-
10 schliessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Sprechtaste nicht richtig oder nur vermeintlich betätigte und deshalb kein Kontakt zur Aufsichtsperson hergestellt werden konnte. Kurz nach dem Unfall wurden durch die Polizei nur der technische Leiter der B.-Bahn AG und sein Stellvertreter einvernommen, die sich jedoch beide zur Unfallzeit nicht im Bereiche des Pony Liftes aufgehalten hatten und folglich naturgemäss keine brauchbaren Hinweise zum konkreten Vorfall machen konnten. H., der zur relevanten Zeit im Dienst stand und sich somit am Tage nach dem Unfall wohl noch zu erinnern vermocht hätte, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt im Bereiche der Warneinrichtungen befunden hatte und womit er gerade beschäftigt war, wurde erst am 14. November 2006 durch den Untersuchungsrichter einvernommen. Nach sieben Monaten konnte er sich verständlicherweise nicht mehr daran erinnern, was sich zur fraglichen Zeit genau zugetragen hatte. Von einer nochmaligen Befragung dieses Angestellten sind daher keine neuen, für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin. So können zu einem Unfallhergang nach über einem Jahr kaum mehr zuverlässige Angaben gemacht werden, ist doch das Erinnerungsvermögen nach so geraumer Zeit erfahrungsgemäss lückenhaft. Es lassen sich daher auch von ihr keine neuen Erkenntnisse erwarten, die das bisherige Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen vermöchten. Selbst wenn die Tochter der Beschwerdeführerin die Depositionen ihrer Mutter bestätigen würde, wonach sie (die Tochter) nach Wahrnehmung des Unfallgeschehens zur Einstiegstelle des Liftes zurückfuhr und diesen nach Betätigung sämtlicher dort vorhandenen Knöpfe schliesslich mit Hilfe des ausfindig gemachten Schalters stoppen konnte, stellte dies noch keinen hinreichenden Beweis für eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung durch den damals diensthabenden Angestellten des Bergbahnunternehmens dar. Eine solche könnte ihm höchstens dann zur Last gelegt werden, wenn er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Bereich der Warneinrichtungen aufhielt oder wenn er trotz seines dortigen Aufenthalts und unter der Voraussetzung der richtigen Betätigung der Sprechtaste die Signale der Gegensprech- oder Notrufanlage mangels hinreichender Aufmerksamkeit nicht wahrnahm. Dieser Beweis ist jedoch nicht erbracht und es ist aus den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich, durch welche zusätzlichen Beweiserhebungen sich der genaue Sachverhalt heute noch abklären liesse. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liftanlage und die Warn- und Stoppeinrichtungen bei der Talstation einerseits und die Warnanlage bei der Talstation der C.-Bahn andererseits einen technischen Defekt oder andere Mängel aufwiesen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls
11 auch nicht bezüglich der verantwortlichen Organe des Bergbahnunternehmens auszumachen. Unter diesen Umständen müsste ein gerichtliches Verfahren im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, so dass angebracht war, das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass im Näheren auf die Stichhaltigkeit der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente eingegangen werden müsste. III. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche zudem die B.-Bahn AG aussergerichtlich mit 1'200 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: