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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.07.2007 BK 2007 34

11 juillet 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,383 mots·~7 min·6

Résumé

grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 34 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Hofmann —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2007, mitgeteilt am 18. Juni 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. Am 26. Februar 2007 fuhr X. mit einem gemieteten Lieferwagen von Winterthur her kommend in Richtung Tessin. Um ca. 16.10 Uhr nahm X. auf der Südspur der Autostrasse A13, im Isla Bella Tunnel trotz Gegenverkehr mehrere Überholmanöver vor und fuhr auf den voran fahrenden Personenwagen von A. auf. Dabei verursachte sie einen Sachschaden von ca. Fr. 6'000.00. Ohne sich darum zu kümmern, setzte sie ihre Fahrt fort. Gegen 17.45 Uhr wurde X. auf dem Militärareal in Hinterrhein von der Polizei aufgefunden, wo sie völlig entkleidet im Schneegestöber umher irrte. Die geistig verwirrte X. wurde von der Polizei auf eigenen Wunsch hin in die Psychiatrische Klinik Beverin in Cazis eingewiesen, danach erfolgte die Verlegung in die integrierte Psychiatrie in Winterthur. B. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 11. Mai 2007 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts auf grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2007 wurde das Strafverfahren gegen X. eingestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wurden X. die aufgelaufenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 992.60 auferlegt. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass gemäss Angaben von B. von der Psychiatrischen Klinik Beverin eine akute Psychose im Rahmen einer bekannten Schizophrenie festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei X. im Zeitpunkt der Fahrt als nicht zurechnungsfähig anzusehen. Bei dieser Sachlage sei X. für die vorliegenden Delikte nicht strafbar. Die Überbindung der Kosten wurde dahingehend begründet, dass sich X. in einer vom Durchschnittsverhalten abweichenden Weise über allgemeine Normen hinweggesetzt und damit die Einleitung der vorliegenden Strafuntersuchung verursacht habe. Deshalb und in Anbetracht ihrer finanziellen Lage erscheine eine Kostenüberbindung nicht unbillig. Bezüglich X.s finanzieller Lage stützt sich die Staatsanwaltschaft Graubünden auf den Steuerausweis der Stadt Winterthur für das Jahr 2005. Dieser bescheinigt, dass X. im Jahr 2005 kein Einkommen erzielte, sie verfügte zu diesem Zeitpunkt jedoch über ein Vermögen von Fr. 23'000.00. C. Gegen diese Kostenüberbindung liess X. am 20. Juni 2007 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Verfahrenskosten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung.

3 Auf die Begründung des Beschwerdeantrages wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlung von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 11. Mai 2007 eröffnete Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Verfügung vom 15. Juni 2007 zwar eingestellt, die Verfahrenskosten X. jedoch auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat X. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbindung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR - Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbe-

4 stand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem aus Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und sorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erkennen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 393). Ausnahmsweise können in analoger Anwendung von Art. 54 OR, gestützt auf Art. 156, beziehungsweise Art. 157 StPO aus Billigkeitsüberlegungen auch dem Zurechnungsunfähigen Verfahrenskosten überbunden werden (vgl. BGE 113 Ia 76). Diesbezüglich ist notwendigerweise eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen, wobei insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen PKG 1991 Nr. 36, BGE 112 Ia 371, 113 Ia 76, 116 Ia 171, Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 396 f., S. 423 Ziff. 7.4., S. 266 Ziff. 7). 4. Die Begründung der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 5 der Einstellungsverfügung ist etwas missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, dass X. zum Vorwurf gemacht wird, die Strafuntersuchung schuldhaft verursacht zu haben. Davon geht die Betroffene dann auch (zu Unrecht) aus. Voraussetzung für die Kostenüberbindung auf Zurechnungsunfähige ist zunächst, dass das Verhalten von X. objektiv betrachtet, also losgelöst von ihrer Person und damit nicht unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit, ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorwerfbares Verhalten besteht. Das ist vorliegend allein schon aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges von A. zu bejahen. Als weitere Voraussetzung für eine Kostenüberbindung ist sodann grundsätzlich erforderlich, dass dem Angeschuldigten das objektiv vorwerfbare Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann, was jedoch eine Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit voraussetzt. Dies ist vorliegend jedoch gerade

5 nicht gegeben, was B., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden im Schreiben vom 11. Juni 2007 bestätigt. In diesem Zusammenhang gilt es somit abzuklären, ob die Vermögensverhältnisse von X. derart sind, dass eine Kostenüberbindung aus Billigkeitsgründen als angezeigt erscheint. Die Staatsanwaltschaft ging dabei vom Steuerausweis aus dem Jahre 2005 aus. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist zwecks Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse. Dies erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht notwendig. So ergibt sich daraus, dass X. im Jahre 2006 bis heute jedenfalls kein nennenswertes Einkommen erzielt hat und über keine Berufserfahrungen verfügt. Die Ausbildung zur Pflegefachfrau scheiterte und gemäss Berufsangabe im polizeilichen Protokoll ist sie zur Zeit Studentin. Zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes dürfte ihr heutiges Vermögen im Vergleich zum Jahre 2005 erheblich abgenommen haben, es sei denn sie werde weiterhin weitestgehend von ihren Eltern finanziell unterstützt. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheint es unter Würdigung der Gesamtumstände als unbillig, ihr die Verfahrenskosten zu überbinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenüberbindung aufzuheben.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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