Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 28 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicola Gianoli, Via Marconi 2, 6901 Lugano, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, betreffend A.: Bahn-Unfall z.N. von X., hat sich ergeben:
2 A. Am 3. Januar 2005 kurz nach 13.00 Uhr war X. mit seinen beiden Töchtern im Alter von vier und sechs Jahren auf dem Heimweg vom Skiübungshang bei der Talstation der A.-Bergbahnen. Beim unbewachten Bahnübergang „B.“ wollte er die Geleise der C.-Bahn überqueren, um zu den dahinter liegenden Ferienhäusern zu gelangen. Als X. mit seinen Kindern im Begriff war, den ersten Geleisestrang zu überschreiten und dem kleineren der Mädchen zu helfen, hörte er einen Zug pfeifen. In der Folge drehte er sich um und sah den Zug aus Richtung D. herannahen. Er packte das kleinere der Mädchen und stellte es wieder zurück auf den Weg „E.“ vor dem Bahnübergang. Anschliessend ergriff er das zweite Mädchen und stiess es aus dem Geleisebereich. Während er selbst vom Geleise wegzukommen versuchte, wurde er vom Zug gestreift. Dabei erlitt er Brüche am rechten Fuss sowie diverse Brüche von Quer- und Dornfortsätzen der Wirbelsäule. B. Am 5. Januar 2005 stellte X. Strafantrag gegen die Verantwortlichen des Bahn-Unfalls. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 25. Februar 2005 eine Strafuntersuchung mit dem Betreff „A.: Bahn-Unfall vom 3. Januar 2005 zum Nachteil von X.“. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. C. Nach Einholen eines Untersuchungsberichts der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (UUS) und Abschluss der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, die Strafuntersuchung zur Abklärung des Bahn-Unfalls ein. D. Gegen diese Verfügung liess X. am 27. April 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Samedan vom 11.04.2007, mitgeteilt am 19.04.2007, sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 16. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Die C.-Bahn AG wies in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2007 darauf hin, dass der Bahnübergang korrekt signalisiert war und dem Lokomotivführer keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgewor-
3 fen werden könne, weshalb die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer X. wurde bei dem zu untersuchenden Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist er als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (vgl. PKG 1999 Nr. 36 S. 133). Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist dabei - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevan-
4 ter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, gestützt auf die registrierten Daten und die örtlichen Gegebenheiten sei es nicht möglich gewesen, die Zugskomposition vor dem Bahnübergang anzuhalten. Durch die Untersuchung hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges, fahrlässiges Verhalten des Lokomotivführers ergeben. Vielmehr ergebe sich aus der Fotodokumentation der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe des Bundes, dass ein herannahender Zug vom Bahnübergang aus bei genügender Aufmerksamkeit bereits auf eine Distanz von mehreren hundert Metern wahrgenommen werden könne. Gemäss Art. 93 Abs. 4 SSV müsse sich ein Strassenbenützer bei unbewachten Bahnübergängen selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug nahe und der Übergang frei sei. Indem X. mit seiner eigenen Skiausrüstung unter dem Arm und zwei Kleinkindern, welche zudem noch ihre Skier angeschnallt hatten, beabsichtigten, den Bahnübergang zu überqueren, habe er diese Pflicht missachtet. Der Unfall sei somit nicht dem Lokomotivführer oder den Anlagen der C.-Bahn zuzuschreiben. Mit anderen Worten begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellung der Strafuntersuchung einzig mit dem Fehlverhalten von X., obwohl gemäss Eröffnungsverfügung nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern jenes des Lokomotivführers oder Dritter zur Diskussion stand. Dabei gilt es aber zu beachten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt. Das bedeutet, dass das schuldhafte Verhalten eines jeden Unfallbeteiligten unabhängig vom Fehlverhalten eines anderen zu beurteilen ist. Überdies ergeben sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den Aussagen der Unfallbeteiligten Unstimmigkeiten, auf welche insbesondere auch im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners seitens der Staatsanwaltschaft einzugehen gewesen wäre. 4.a) Wie der polizeilichen Einvernahme des Lokomotivführers Y. vom 4. Januar 2005 zu entnehmen ist (act. 2.5), gab dieser zu Protokoll, dass er nach einer Kurve eine Person gesehen habe, welche geduckt auf dem Geleise gestanden habe. Er habe sofort ein Signal abgegeben. Die Distanz vom Beginn des Pfeifsignals bis zum Standort der Person habe ungefähr 300 - 350 m betragen. Des Weiteren führte er aus, eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, unmittelbar nachdem er eine Person auf dem Geleise erkannt habe. Aus den Auswertungen des Fahrtenschreibers (act. 2.4) sowie aus der Streckentabelle im Anhang zum
5 Untersuchungsbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe vom 10. März 2007 (act. 2.9 S. 22) geht hervor, dass der Lokomotivführer auf dem fraglichen Streckenabschnitt zweimal die Pfeife betätigte. Beim ersten Pfeifsignal, welches nur gerade eine halbe Sekunde ertönte, befand sich der Zug ca. 313 m vor dem Einfahrvorsignal A. und damit ca. 590 m vor dem Bahnübergang. Das zweite Pfeifsignal gab der Lokomotivführer ca. 72 m vor dem Bahnübergang ab, wobei dieses aufgrund der technischen Reaktionszeit der Pfeife erst ca. 56 m vor dem Bahnübergang ertönte. Aus diesen technischen Aufzeichnungen geht hervor, dass im Bereich von 300 - 350 m vor dem Bahnübergang, wie Y. geltend macht, kein Pfeifsignal erfolgte. Vielmehr gab dieser erst ein längeres Pfeifsignal ab, als er sich bereits bis auf 72 m dem Bahnübergang genähert hatte. Die Betätigung der Bremse erfolgte gemäss Untersuchungsbericht (act. 2.9 S. 7) ca. 63 m nach dem Betätigen der Pfeife (2. Pfeifsignal) und ca. 9 m vor dem Bahnübergang, wobei die Bremswirkung aufgrund der technischen Ansprechzeit der Bremse erst rund 44 m nach dem Bahnübergang und damit nach der Streifkollision mit X. einsetzte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass X. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2005 (act. 2.6) aussagte, er habe das Pfeifen des Zuges gehört, als dieser aus der Kurve herausgefahren sei; die Distanz habe etwa 200 bis 250 m betragen. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, gab der Lokomotivführer jedoch auch in diesem Bereich gemäss Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers kein Pfeifsignal ab. In seiner Beschwerde vom 27. April 2007 korrigiert X. sodann seine ersten Aussagen dahingehend, als er geltend macht, den Zug erst nach dem zweiten Pfeifsignal, somit erst 56 m vor dem Bahnübergang gesehen zu haben. Er führt aus, der Lokomotivführer habe, obwohl er in ein Gemeindegebiet eingefahren sei, erst 72 m vor der Unfallstelle mit einem Warnsignal reagiert und ihm somit unter Einrechnung der technischen Verzögerung der Pfeife nur 3.5 Sekunden belassen, um seine beiden Kinder und sich selbst aus der Gefahrenzone zu bringen. Diese Ausführungen erscheinen jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Schilderungen von X. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2005 als wenig glaubhaft. Damals führte er nämlich aus, er habe das Pfeifen des Zuges gehört, sich umgedreht und den Zug aus der Kurve herausfahren sehen. In diesem Moment habe er das vierjährige Mädchen genommen und habe es bergwärts ausserhalb des Gleises gebracht. Er sei auf das Gleis zurückgekehrt, um das sechsjährige Mädchen zu holen. Auch dieses habe er bergwärts ausserhalb des Gleises gestossen. Während er das Gleis verlassen habe, habe ihn der Zug gestreift. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für das beschriebene In-Sicherheit-Bringen der beiden Mädchen einschliesslich Reaktionszeit nur gerade
6 3.5 Sekunden benötigte. Vielmehr muss gestützt auf seine Aussagen vom 5. Januar 2005 mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er den Zug bereits vor dem zweiten Pfeifsignal erblickt haben musste, um genügend Zeit gehabt zu haben, die beiden Mädchen aus der Gefahrenzone zu entfernen. Diese widersprüchlichen Aussagen zeigen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Zeitpunkt Y. die Personen auf dem Gleis erblickte (oder hätte erblicken müssen) und innerhalb welchen Zeitraums er auf die Gefahrensituation reagierte. Diese Fragen sind jedoch für die Beurteilung, ob ein Verschulden seitens von Y. ausgeschlossen und damit die Strafuntersuchung eingestellt werden kann, von grosser Bedeutung. b) Selbst wenn die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, dass Y. tatsächlich - wie er selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Januar 2005 zu Protokoll gab - bereits in einer Entfernung von 300 - 350 m eine Person auf dem Gleis erblickt hatte, sind im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten weitere Rechtsfragen zu klären. Insbesondere sind die einzelnen Tatbestandselemente der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen nämlich dann, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur
7 zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2 S. 10 f.). Ausgehend von den Aussagen von Y. wären seit dem Erblicken einer Person auf dem Gleis in 300 - 350 m Entfernung und seiner ersten Reaktion (Abgabe des 2. Pfeifsignals) bei einer Geschwindigkeit des Zuges von 59.36 km/h ca. 14 - 17 Sekunden verstrichen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob dieses verhältnismässig lange Abwarten aufgrund der konkreten Situation gerechtfertigt gewesen ist. Dabei ist zu prüfen, ob Y. bereits zu diesem Zeitpunkt die drohende Gefahr hätte erkennen und weitere Massnahmen wie beispielsweise das Reduzieren der Geschwindigkeit oder das frühere Einleiten der Vollbremsung hätte ergreifen müssen. Auch gilt es zu beurteilen, ob solche Massnahmen überhaupt geeignet gewesen wären, den Unfall zu verhindern. Mit anderen Worten ist die Frage der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs aus der Sicht von Y. zu untersuchen. Dabei spielt das Fehlverhalten von X. - welches allein aufgrund der Vortrittsregeln gemäss Art. 93 Abs. 4 SSV zweifellos gegeben ist - insofern eine Rolle, als beurteilt werden muss, ob dieses derart schwerwiegend war, dass es die unmittelbarste Ursache des Erfolges darstellte und somit das (allenfalls mitverursachende) Verhalten von Y. von untergeordneter Bedeutung war. c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung mit der von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Begründung nicht haltbar ist. Vielmehr ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände weitere Sachverhalts- und Rechtsfragen, auf welche die Staatsanwaltschaft hätte eingehen müssen. Die angefochtene Verfü-
8 gung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Diese wird sich insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinanderzusetzen und hierbei auch zu prüfen haben, ob und allenfalls was für weitere Beweiserhebungen zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der vorerwähnten Erwägungen zu treffen sind. 5. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO), welcher zudem den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 2'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel), – Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, auch zu Handen seiner Mandantin (im Doppel), – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach), – Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: