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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.08.2007 BK 2007 27

16 août 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,752 mots·~19 min·6

Résumé

aussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 27 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Y., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. März 2007, mitgeteilt am 2. April 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend ausserordentlicher Todesfall von X., hat sich ergeben:

2 A.1. Vom 19. bis 28. August 2006 führte der Kletter- und Bergsteigerverein (KBV) unter der Leitung der beiden durch den KBV ausgebildeten Tourenführer A. und X. eine Kletter- und Tourenwoche in den Gebieten Bergell und Bernina durch. Diese ging am Montag, 28. August 2006, in der Tschiervahütte zu Ende. Die beiden Tourenleiter A. und X., welche sich bereits seit mehreren Jahren persönlich kannten und die gemeinsam schon verschiedene Begehungen in den Alpen und im Himalaja gemacht hatten, entschlossen sich in der Folge, vor ihrer Heimreise am 29. August 2006 noch den Piz Bernina über den Biancograt zu besteigen. 2. Am 30. August 2006, um 13.15 Uhr, meldete der Hüttenwart des Rifugio Marco e Rosa der Kantonspolizei Graubünden, dass A. auf der Hütte eingetroffen sei. Dieser habe seinen Freund, mit welchem er am Vortag den Piz Bernina bestiegen habe, erschöpft und unterkühlt auf dem Abstieg zurücklassen müssen, um Hilfe zu holen. Die sofort von der Hütte aufgebrochenen drei Bergführer fanden X. nur rund 600 Meter von der Unterkunft entfernt leblos auf. 3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Abklärung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit am Tod von X. eine Strafuntersuchung. 4. Vorwiegend gestützt auf die Schilderung von A., der bereits am 1. September 2006 untersuchungsrichterlich befragt worden war, ergab sich folgender Sachverhalt: A., der die vorgenannte Hochtour früher bereits zweimal gemacht hatte, und X., der den Piz Bernina einmal auf der Normalroute aufgestiegen war, hatten sich gemeinsam anhand von Literatur und Kartenmaterial für die Tour vorbereitet. Ihre Ausrüstung bestand aus genügend Seil- und Sicherungsmaterial, Steigeisen, Pickel und zwei Aludecken. Biwakmaterial führten die beiden jedoch nicht mit. Ihre Bekleidung war für eine Hochtour über den Biancograt für gute Wetterverhältnisse genügend, hingegen für kalte Verhältnisse eher zu leicht. Beide Alpinisten hatten die Tourenleiterausbildung des KBV sowie weitere Kurse besucht. Zudem verfügten sie über langjährige Bergerfahrung. Keiner von ihnen war jedoch im Besitze eines Bergführerpatentes. Sowohl A. als auch X., der Diabetiker war, befanden sich in guter körperlicher Verfassung, als sie - nach einem Ruhetag in der Tschiervahütte - am 29. August 2006 gegen 04.00 Uhr bei wechselhaften, aber trockenen Witterungsbedingungen zur Besteigung des Piz Bernina über den Biancograt aufbrachen.

3 Wenige Tage zuvor hatte es auf über 3000 m.ü.M. geschneit, so dass schwierige Kletterbedingungen und Aufstiegsverhältnisse herrschten. Die Felsen an der Fuorcla Prievlusa und an der Berninascharte waren vereist und teilweise mit bis zu 40 cm Neuschnee bedeckt, wodurch der Aufstieg nur langsam von statten ging und rund 11 Stunden in Anspruch nahm. Zudem verschlechterte sich das Wetter zunehmend. Als sie den Gipfel erreichten, blies starker Nordwind; es war neblig und die Temperatur war unter den Gefrierpunkt gefallen. Die beiden Bergsteiger begannen daher sofort mit dem Abstieg über den Spallagrat, um zur Marco e Rosa Hütte zu gelangen. Für diesen Abstieg benötigt man bei guten Verhältnissen rund 1 1/2 bis 2 Stunden. Die Sicht war infolge des Nebels und Schneetreibens schlecht. Auch wies der Abstieg keine anderen Spuren vorangegangener Bergsteiger auf. Die zwei Alpinisten stiegen deshalb langsam und vorsichtig ab. Nach der ersten Abseilstelle gelangten die beiden zu einer im Fels verankerten Kette, an der sie sich weiter hinunter liessen. In der Folge verfehlten sie die normale Abstiegsroute, welche über den markanten Felsgrat führt und seilten sich bei schlechter Sicht über die steile Südflanke durch ein schmales Couloir ab. Dort bemerkten sie, dass sie falsch abgestiegen waren. Weil sie sich aber, wie sie annahmen, auf der richtigen Seite des Grates befanden, entschieden sie gemeinsam, weiter abzusteigen. Da abseits der Normalroute keine Haken angebracht sind, benötigten sie für den von ihnen gewählten Abstieg wiederum viel Zeit. Zudem schneite es immer noch und die Sicht war gegen oben hin schlecht. Dadurch wurde eine Rückkehr zum Grat verunmöglicht. Auch wurde das Gelände im Verlauf des Abstiegs immer steiler und absturzgefährlicher. Als sie auf ihrem Höhenmesser feststellten, dass sie sich noch rund 200 Meter über der Hütte befanden, und da sie befürchteten, diese im Nebel zu verfehlen, wenn sie weiter abstiegen, entschlossen sie sich, die Nacht in einem Notbiwak zu verbringen. Dazu gruben sie sich ein rund 70 cm tiefes Loch in den Schnee, setzten sich auf ihre Isoliermatte und versuchten sich, so gut es ging, mit den Aludecken und den Regenüberzügen der Rucksäcke gegen den Wind und die Kälte zu schützen. Im Verlauf der Nacht verstärkte sich der Wind zum Sturm und es schneite weiter. Zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr zerriss ihnen der Wind eine Aludecke. Als die beiden Alpinisten gegen 03.00 Uhr damit beschäftigt waren, ihr Schutzloch vom Schnee zu befreien, wehte es ihnen die zweite Aludecke weg. Zu diesem Zeitpunkt bemerkte A., dass sein Kamerad den Blutzucker mass. Ob er sich dann auch Insulin gespritzt hat, konnte er nachträglich nicht sagen. Da sie

4 keine andere Schutzmöglichkeit mehr hatten, versuchten sie, sich mit ihren Rucksäcken gegen den Wind und die Kälte zu schützen. Dabei riss der Sturm gegen 03.30 Uhr auch den Rucksack von A. mit sich. Als es gegen 06.30 Uhr hell wurde, machte X. den Vorschlag, weiter abzusteigen. In der Folge entschieden sich die zwei Bergsteiger, unangeseilt weiter abzusteigen. Mehr kriechend als gehend traversierten sie, weil es unter ihnen zu steil abfiel, den Hang ca. 100 Meter. Dabei hatten sie wegen des Sturms die grössten Schwierigkeiten, sich mit den Steigeisen und dem Pickel im Eis- und Schneehang festzuhalten. Sie entschlossen sich daher, wieder zu ihrem Biwakplatz zurückzukriechen. Als sie dort ankamen, stellte A. fest, dass X. ein Steigeisen verloren hatte, unterzuckert war und sich nicht mehr klar ausdrücken konnte. Er gab ihm daher sofort zweimal zwei Tabletten Fruchtzucker. Dabei stellte er auch fest, dass sein Begleiter Erfrierungen an den Händen hatte. Er überliess ihm daher einen seiner Wollhandschuhe. Da X. nicht in der Lage, war aus eigenen Kräften zur Hütte zu gelangen, entschieden die beiden, dass A. versuchen sollte, Hilfe zu holen. Kurz nach 08.00 Uhr machte sich A. erneut auf. Unter Aufbietung aller Kräfte gelang es ihm, zur Marco e Rosa Hütte zu gelangen, wo er gegen 12.15 Uhr ankam. A. hatte demnach für die rund 500 - 600 Meter lange Strecke und die ca. 200 Höhenmeter vom Notbiwak zum Rifugio Marco e Rosa mehr als vier Stunden benötigt. Die unverzüglich von dort aufgebrochenen Retter fanden X. nur noch tot vor. Gemäss Bericht des Bezirksarztes war er an Erschöpfung und Unterkühlung bei bekanntem insulinabhängigem Diabetes mellitus verstorben. B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 28. März 2007, mitgeteilt am 2. April 2007, stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass A. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit am Tod von X. treffe. Eine vorsätzliche Tatbegehung könne aufgrund sämtlicher Umstände ausgeschlossen werden. Desgleichen bestünden keine Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um Hilfe für seinen Kameraden zu holen. Wäre er bei diesem zurückgeblieben, hätte er das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit dem Leben bezahlt. C.1. Gegen diese Verfügung erhob Y., Ehefrau des verstorbenen X., am 20. April 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts. Nachdem ihre Eingabe in z-Sprache abgefasst war, räumte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Y. Frist bis 18. Mai 2007 ein, um eine in deutsch verfasste Beschwerde nachzureichen.

5 2. Am 15. Mai 2007 stellte Y. dem Kantonsgerichtspräsidium ihre Beschwerde in deutscher Sprache zu. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 4. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Per 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich im August 2006 und damit vor Inkrafttreten der Revision. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB findet diesfalls noch das alte Recht Anwendung. Das neue Recht wäre nur dann beachtlich, wenn es sich als milder erweisen würde (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Der Tod von X. steht im Zusammenhang mit einer Hochgebirgstour, auf der er und sein Kollege durch einen Wetterumsturz überrascht wurden und in eine lebensbedrohliche Situation gerieten. Die Beschwerdeführerin lässt den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Ablauf des tragischen Ereignisses weitgehend unbestritten. Gerügt wird von ihr jedoch, A. habe in der betreffenden Situation nicht alles Zumutbare unternommen, um ihren Ehemann zu retten. Namentlich bringt sie vor, A. hätte - bevor er sich auf den Weg zur Hütte machte dafür sorgen müssen, dass ihr Ehegatte gegen die Unterzuckerung Nahrung zu sich nehme. Nachdem A. dies unterlassen habe, sei ihm in Bezug auf den Tod ihres Gatten Fahrlässigkeit anzulasten. 3. Mit der von ihr eröffneten Untersuchung ging es der Staatsanwaltschaft vorerst um die genauere Abklärung der Umstände des folgenschweren Ereignisses. Ob sich der Verdacht auf ein deliktisches Verhalten rechtfertigt, liess sich erst anhand dieser Abklärung prüfen. So ist es auch zu erklären, dass das Verfahren nicht auf A. eröffnet wurde und er in der Folge auch nicht als Angeschuldigter in das Verfahren einbezogen wurde. Gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen sich gegenüber A. der Vorwurf der fahrlässigen Tötung rechtfertigen liesse. In Würdigung des Untersuchungsergebnisses hat sie alsdann ein strafbares Verhalten im

6 Sinne von Art. 117 StGB verneint. Wie aus dem Sachverhalt, aber auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ausführungen folgt, beinhaltet der gegen A. gerichtete Vorwurf allerdings zwei Tatbestände des StGB. Wenn A. vorgehalten wird, er habe X. - bevor er abstieg - nicht die erforderliche Hilfe geleistet, steht grundsätzlich einmal der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 127 StGB im Raum. Demgemäss wird unter anderem mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in einer Gefahr für das Leben im Stiche lässt. Dieser Tatbestand setzt - wie die fahrlässige Tötung durch Unterlassung - eine Garantenstellung voraus, kann aber nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Fahrlässigkeit kann aber in Bezug auf den weiteren Geschehensablauf eine Bedeutung zukommen. Denn verliert die im Stiche gelassene Person tatsächlich ihr Leben und muss sich der Täter vorhalten lassen, er habe dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehen müssen, macht er sich mit seiner unterlassenen Hilfeleistung auch der fahrlässigen Tötung schuldig. Zwischen Art. 117 StGB und Art. 127 StGB besteht mit anderen Worten Idealkonkurrenz (P. Aebersold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2007, N. 21 zu Art. 127 StGB; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 10 zu Art. 127 StGB). Art 127 StGB geht seinerseits als lex specialis wiederum Art. 128 StGB vor, der - was vorliegend als Tatbestand auch in Betracht fiele - das Unterlassen der Nothilfe bei einer Person, die sich in Lebensgefahr befindet, unter Strafe stellt (Aebersold, a.a.O., N. 40 zu Art. 128 StGB). 4. Täter eines Unterlassungsdelikts im Sinne von Art. 117 bzw. Art. 127 StGB kann - wie dargelegt wurde - nur sein, wer rechtlich als Garant zu einem Handeln gegenüber dem Opfer verplichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) ergeben. Alsdann muss die Vornahme der gebotenen Handlung dem Täter nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar sein. a) Unbestritten ist, dass zwischen X. und A. am besagten Tag keine vertragliche Vereinbarung bestand, aus welcher sich für eine der beiden Personen eine spezielle Fürsorgepflicht als Tourenleiter oder dergleichen ergab. Ebenso wenig ist eine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche besondere Obhutspflichten zu begründen vermöchte. Schliesslich kann mit dem von beiden Alpinisten offensichtlich unvorhersehbaren Wetterumsturz die Gefahrenlage auch nicht auf ein gefährdendes Tun von X. zurückgeführt werden. Als einziger

7 Anknüpfungspunkt für eine Garantenstellung fällt damit das Eingehen einer freiwilligen Gefahrengemeinschaft in Betracht. Auf eine solche Garantenstellung, die nun in Art. 11 Abs. 2 des vorerwähnten revidierten Allgemeinen Teils des StGB ausdrücklich Erwähnung findet, ist gemäss Lehre dann zu schliessen, wenn sich Personen - ausdrücklich oder konkludent - deshalb zusammengetan haben, um drohende Gefahren durch den Zusammenschluss zu minimieren bzw. besser zu bestehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, achte Auflage, 2006, S. 306). Wer bewirkt, dass sich eine andere Person im Vertrauen auf seine Hilfe Gefahren aussetzt, die sie sonst nicht auf sich genommen hätte, muss solche Gefahren auch so weit wie möglich abwenden (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, dritte Auflage, 2005, § 14 N. 23). b) Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt und letztlich auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, begaben sich die Bergkameraden X. und A. am 29. August 2006 als gleichberechtigte Partner auf die Hochtour zum Piz Bernina. Sie entschieden gemeinsam über die Durchführung der Tour, die zu kletternden Routen, ob anzuseilen war, wer vorauskletterte. Beide verfügten über eine gleichwertige Ausbildung als Tourenleiter und über vergleichbare Erfahrung im Bergsteigen. Keiner hatte eine Führungsfunktion inne und war infolge einer physischen oder psychischen Überlegenheit besser qualifiziert. Aufgrund ihrer Erfahrungen darf auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass beiden Alpinisten sich über die mit dem Hochgebirge verbunden Gefahren bewusst waren. Daraus folgt wiederum, dass letztlich keiner von beiden die Verantwortung für die Folgen des Wetterumsturzes - einer allgemein bekannten Gefahr auf Hochtouren - zu tragen hat. Denn es trat das ein, was letztlich beide am besagten Tag eigenverantwortlich als Risiko in Kauf nahmen. Wohl verschlimmerte sich die Lage noch dadurch, dass sich bei X. die Symptome einer Unterzuckerung bemerkbar machten. Entscheidend und effektiv lebensbedrohend blieben jedoch Umstände, die A. nicht zu vertreten hatte und die sich von ihm auch nicht beeinflussen liessen: Der Wetterumsturz, der Schnee, Kälte und schlechte Sichtverhältnisse brachte, die fehlende Orientierung, die Unterkühlung und der allgemein entkräftete Zustand, in dem sich beiden Bergsteiger befanden. War jedoch A. für den Eintritt der Gefahrenlage nicht verantwortlich und war er auch nicht - beispielsweise aufgrund eines besonderen Wissens oder besonderer Fähigkeiten - in der Lage, auf das Risiko Einfluss zu nehmen, kann auch nicht leichthin auf eine besondere Schutzpflicht geschlossen werden. Ob selbst unter solchen Umständen auf eine Garantenstel-

8 lung aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft zu schliessen ist, kann indes dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - dem Verhalten von A. keine strafrechtliche Relevanz beigemessen werden. 3. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 127 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht, in einer Gefahr für das Leben im Stiche lässt. Hilflos ist, wer nicht fähig ist, der Gefahr aus eigener Kraft zu begegnen oder auszuweichen. Im Stiche lässt der Pflichtige den Hilflosen dann, wenn er die gebotene Hilfe unterlässt. Geboten ist jene Hilfe, die den Umständen nach zumutbar ist. An der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung fehlt es dann, wenn sich der Pflichtige einer grossen Gefahr aussetzen müsste. Begrenzt wird die Pflicht schliesslich durch die Fähigkeiten und Möglichkeiten, in der betreffenden Situation überhaupt Hilfe zu leisten. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Hilflosen bewusst in Gefährdungsabsicht im Stiche lässt (vgl. zum Ganzen Aebersold, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 127 StGB; G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, sechste Auflage, 2003, § 4 N. 54 ff.). a) Nach der Rückkehr zum Notbiwak war X. aufgrund seines entkräfteten Zustands nicht mehr in der Lage weiterzugehen. Er war insofern hilflos. Fraglos wusste A. auch schon vor Antritt der Tour, dass X. an Diabetes litt. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, A. hätte schon in der Nacht im Biwak sorgen müssen, dass ihr Mann isst, geht sie einfach davon aus, dass ihr Mann nichts zu sich genommen hat. Ob es sich tatsächlich so verhalten hat, bleibt unbewiesen. So führte A. anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, er habe am Morgen des 30. August 2006 um 03.00 das Loch, in welchem die beiden Schutz gesucht hatten, wieder frei gegraben und dabei gesehen, dass X. den Blutzucker gemessen habe. Zu jenem Zeitpunkt war X. demnach noch in der Lage, seiner Krankheit selbständig die notwendige Beachtung zu schenken. Er hätte also auch selbständig Nahrung zu sich nehmen können. Ungeachtet seines tatsächlichen Wissensstandes bestand für A. jedenfalls bis zum Morgen des 30. August kein Grund zur Annahme, sein Kamerad werde das im Hinblick auf seine Krankheit Erforderliche nicht selbständig tun. b) Eigenen Angaben zufolge hat A. dann am Morgen des 30. August 2006 nach der Rückkehr zum Biwakplatz bemerkt, dass sein Kamerad unterzuckert war. Deshalb hat er ihm zweimal zwei Tabletten Fruchtzucker gegeben. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurde bei ihrem Ehemann eine kleine Hy-

9 poglykaemie festgestellt. Diesfalls ist die Abgabe von schnellwirksamen Kohlenhydraten in Form von Traubenzucker (20-30 g) - wie die Beschwerdeführerin unbestritten lässt - in jedem Fall angezeigt, um die Hypoglykaemie zu beseitigen (vgl. dazu auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, 2004). Nach Behauptung der Beschwerdeführerin soll A. indes gewusst haben, dass dies nicht ausreicht und zusätzlich die Abgabe von fester Nahrung - beispielsweise ein Butterbrot - erforderlich gewesen wäre. Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass schlicht kein Grund ersichtlich ist, weshalb A. es unterlassen haben sollte, seinem Kameraden nach Verabreichung des Traubenzuckers zusätzlich Nahrung zu geben, wenn er sich der Notwendigkeit bewusst gewesen wäre. Nachgerade die (allerdings durch das Beweisergebnis nicht belegte) Behauptung der Beschwerdeführerin, A. habe das krampfhafte Bemühen von X. um seinen Rucksack bzw. die darin befindliche Nahrung nicht zur Kenntnis genommen, könnte als Indiz dafür gewürdigt werden, dass ihm ein solches Wissen fehlte. Darüber hinaus war X. gemäss Schilderung von A. auch noch in der Lage, das weitere Vorgehen zu besprechen. Insofern war für A. die Notwendigkeit, von sich aus weiteres vorzukehren, gar nicht erkennbar. Er durfte davon ausgehen, dass X. selbst besser wusste, ob und allenfalls was gegen seine Unterzuckerung noch zu tun war und inwiefern er dazu noch die Hilfe seines Freundes benötigte. Entsprechend lässt sich - was den objektiven Tatbestand von Art. 127 StGB betrifft - A. auch nicht vorhalten, er habe in der betreffenden Situation nicht alle Vorkehrungen getroffen, die seinem Wissensstand und seiner Wahrnehmung nach geboten waren. c) Selbstverständlich stand schliesslich der Entscheid, den Abstieg alleine anzutreten, der anderen Möglichkeit - vorerst zuzuwarten und zusammen zu bleiben - gegenüber. Und in Berücksichtung dessen, dass ihr Mann schliesslich nur noch tot geborgen werden konnte, erscheint es verständlich, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, A. hätte mit dem Abstieg zuwarten müssen. In jener Situation galt es indessen in Unkenntnis des weiteren Geschehensablaufs und unter zeitlichem Druck einen Entscheid zu treffen. Ein weiteres Abwarten ohne jeglichen Schutz und in entkräftetem Zustand hätte beide in eine noch ausweglosere Situation bringen können. In Anbetracht dessen, dass die beiden - in Unkenntnis der weiteren Wetterentwicklung - wussten, dass sie sich relativ nah bei der Hütte befanden, gleichzeitig aber davon ausgehen mussten, dass allfällige Retter ihren Standort nicht kannten, war der Entscheid, umgehend abzusteigen und Hilfe zu holen, nahe liegender. Es war auch jener Entscheid, der am ehesten noch die Chance auf Rettung bot. Dass A. sich gleichzeitig -

10 wenn es ihm gelang, die Hütte zu erreichen und Hilfe zu holen - selbst in Sicherheit brachte, ändert daran nichts. Brach A. alleine auf, dann tat er dies deshalb, um unter Aufbietung der letzten Kraft Hilfe zu holen und nicht mit der Absicht seinen Kameraden vorsätzlich im Stich zu lassen. So überliess er X. vor dem Abstieg auch noch einen Handschuh und nahm damit eigene Erfrierungen in Kauf, was zeigt, dass ihm das Schicksal seines Freundes keineswegs gleichgültig war. Der Tatbestand von Art. 127 StGB ist demnach auch in subjektiver Hinsicht zu verneinen. 4. Ebensowenig rechtfertigt sich der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Einleitend gilt - was die Unterzuckerung betrifft darauf hinzuweisen, dass X. gemäss Ergebnis der Legalinspektion an Erschöpfung und Unterkühlung gestorben ist. Ob ein hyo- oder hyperglykaemisches Koma eine Mitursache für den Tod war, blieb unklar. Insofern fehlt es bereits am Beweis der Kausalität des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verhaltens für den Tod von X.. In Bezug auf den Kausalzusammenhang gilt alsdann darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikoerhöhungstheorie eine Handlung oder Unterlassung das Risiko gesteigert haben muss, damit sie jemandem als Sorgfaltswidrigkeit vorgehalten werden kann (vgl. Guido Jenni, Basler Kommentar, Strafrecht I; StGB, 1. Auflage, N. 99 zu Art. 18 aStGB). Wie bereits dargelegt wurde, gingen die beiden Bergsteiger die entscheidende Gefahr - den Wetterumsturz - eigenverantwortlich ein. Dieses Ereignis hat A. nicht zu vertreten, noch war er in der Lage, mit seinem Verhalten den Eintritt des damit verbundenen Risikos zu beeinflussen. Entsprechend lässt sich A. in diesem Zusammenhang auch keine Sorgfaltswidrigkeit zum Vorwurf machen. In der Gefahrenlage selbst hat A. schliesslich alle Vorkehrungen getroffen hat, die seinem Wissensstand und seiner Wahrnehmung nach zur Gefahrenabwehr geboten waren. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziff. 3. b) und c) verwiesen werden. Wohl musste A. schliesslich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit klar sein, dass X. - allein im Notbiwak ausharrend - zu Tode kommen könnte. Mit dem Tod musste aber auch er selbst rechnen. Indem er in Absprache mit seinem Kameraden - statt weiter zuzuwarten - unter Eingehung eines lebensbedrohlichen Risikos den Abstieg allein antrat, um Hilfe zu holen, handelte er nicht pflichtwidrig unvorsichtig, sondern tat das, was in der betreffenden Situation am ehesten noch Aussicht auf Rettung beider Personen gab. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

11 6. Gemäss Verteiler wurde A. von der Vorinstanz kein Exemplar der Einstellungsverfügung zugestellt. Dieses Vorgehen steht wohl im Einklang mit der Auffassung, wonach nur der formell Angeschuldigte Anspruch auf Mitteilung der Verfahrenseinstellung hat (vgl. dazu W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 166). Wenngleich A. nicht formell Angeschuldigter war, hatte er jedoch - nachdem in erster Linie sein Verhalten in der Einstellungsverfügung Beurteilung fand - ein besonderes Interesse am Ausgang des Untersuchungsverfahrens, so dass ihm der vorliegende Entscheid mitzuteilen ist.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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