Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Hubert und Zinsli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des F., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Cadi vom 5. Januar 2006, mitgeteilt am 6. Januar 2006, in Sachen gegen G., Beschwerdegegner, und H., Beschwerdegegnerin, betreffend Gefährdung durch Tiere, hat sich ergeben:
2 A.1. Am 16. Juli 2005 spazierte F. gegen 19.30 Uhr mit seiner Ehefrau und seinem an der Leine geführten Malteserhund auf dem Zufahrtsweg am Bauernhof von G. vorbei. Bezüglich des nachfolgenden Geschehens liegen unterschiedliche Schilderungen vor. Nach Darstellung von F. sollen drei Border Collies aus der Hundezucht des Ehepaars G. und H. auf den Malteserhund und anschliessend auf ihn selbst losgegangen sein. G. und H. gaben demgegenüber an, einer ihrer Hunde - der Border Collie A. - habe den Hund der Eheleute F. begrüssen wollen. F. habe seinen Malteserhund jedoch vehement an der Leine zurückgezogen und ihn unter den Arm genommen. F. sei daraufhin von seinem eigenen Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Ausserdem habe ihm der Hund während des Vorfalls auf den Rücken uriniert. Gemäss Arztbericht vom 17. Juli 2005 wies F. drei parallel verlaufende Kratzspuren am Rücken links auf. Zudem wurden das Hemd und die Hose von F. durch Urin verschmutzt. 2. F. meldete den Vorfall am 20. Juli 2005 der Kantonspolizei Graubünden und stellte gegen G. und H. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere. B. Mit Kompetenzentscheid vom 14. November 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Cadi. Als in Betracht fallender Tatbestand wurde Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) genannt. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006, mitgeteilt am 6. Januar 2006, stellte der Kreispräsident Cadi das Verfahren gegen G. und H. wegen des Verdachts der Gefährdung durch Tiere ein. Zur Begründung führte der Kreispräsident im Wesentlichen aus, es sei nicht bewiesen, dass die Hunde der Angeschuldigten den Anzeigerstatter und dessen Malteserhund angefallen hätten. H. und ihr Ehemann hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keinem Angriff der Collies gekommen sei. Diesen Aussagen stehe jene von F. gegenüber. Dessen Ehefrau sei zur Sache nicht befragt wurden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich ihre Aussage mit derjenigen ihres Ehemannes decken würde. Weitere Zeugen, die den Zwischenfall beobachtet hätten, seien nicht bekannt. Andere Beweismittel, die zu einer Klärung des Sachverhaltes führen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch durch das Arztzeugnis des Regionalspitals Ilanz vom 17. Juli 2005 sei nicht schlüssig bewiesen, von welchem der Hunde die drei Kratzer stammten. Das Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer auf dem Rücken von F. spreche eher für die Sachverhaltsversion der Angeschuldigten. Da das Hemd
3 und die Hose von F. unmittelbar nach dem Vorfall chemisch gereinigt worden seien, lasse sich nicht mehr ermitteln, welcher Hund F. auf den Rücken uriniert habe. Bei den Collies „B." und „C." handle es sich um zwei Hündinnen, so dass als Verursacher nur noch der Hund „A." in Frage käme. Dieser sei gemäss tierärztlichem Zeugnis vom 2. Dezember 2005 aufgrund seiner Altersbeschwerden aber gar nicht mehr zu einem Hochspringen in der Lage. Aufgrund der genannten Umstände müsse es wohl der Malteserhund gewesen sein, der uriniert und das T-Shirt und die Hose von F. beschmutzt habe. D.1. Gegen diesen Entscheid erhob F. am 19. Januar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen G. und H. sei fortzuführen. 2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden wurden der Kreispräsident Cadi um Zustellung der Verfahrensakten und Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2006 ersucht. Gleichzeitig wurde auch G. und H. Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Februar 2006 eine Beschwerdeantwort einzureichen. 3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 verzichtete der Kreispräsident Cadi unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 4. Von G. und H. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochten Entscheid und die Begründung der Beschwerde wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.a) Vorweg klarzustellen gilt, dass F. anlässlich seiner Einvernahme wohl darauf hingewiesen hat, dass bei dem umstrittenen Vorfall auch seine Hose und sein T-Shirt mit Hundeurin verunreinigt wurden. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Verschmutzung sei durch einer der Collies der Angeschuldigten verursacht worden. In der Beschwerdeschrift führt F. denn auch aus, es sei unbestritten, dass es sein völlig verängstigter Malteserhund gewesen sei, der
4 uriniert habe. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Kreispräsidenten in der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht weiter einzugehen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bereits früher zu ähnlichen Vorfällen mit den Hunden des Angeschuldigten gekommen. Als Beweis dafür verlangt er die Einvernahme seines Sohnes und einer weiteren Person. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob der Kreispräsident zu recht gestützt auf die Feststellung, G. und / oder H. lasse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juli 2005 eine Widerhandlung gegen Art. 18 StPO nicht nachweisen, das Verfahren einstellte. In Betracht fällt dabei der Tatbestand von Art. 18 Abs. 2 StPO. Demgemäss wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält. Allfällige frühere Vorfälle mit den Hunden der Angeschuldigten bilden nicht Gegenstand des Verfahrens und in Bezug auf sie erfolgte auch keine Anzeige. Insofern erübrigen sich diese Einvernahmen. Schliesslich liesse sich aus solchen früheren Attacken auch nicht einfach ableiten, am besagten 16. Juli 2005 müsse es sich in jedem Fall so zugetragen haben, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Von Relevanz könnten solche angeblichen früheren Vorfälle höchstens dann sein, wenn andere ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Version des Beschwerdeführers bestehen. Denn dann kann allfälligen früheren Vorfällen im Bereich der subjektiven Tatbestandsmässigkeit eine Bedeutung zukommen (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Mit der Frage der subjektiven Tatbestandsmässigkeit setzte sich der Kreispräsident indes in seinem Entscheid nicht auseinander und sie bildet insofern auch nicht Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. c) Als unbegründet erweist sich die Beschwerde auch insoweit, als F. die Einvernahme eines Nachbarn der Angeschuldigten bemängelt. Zum fraglichen Vorfall vermochte die besagte Person keine Angaben zu machen. Ihre Aussage betraf ein früheres Ereignis, dem die Vorinstanz offensichtlich keine Bedeutung beimass. Im Entscheid wird auf diese Aussage jedenfalls nicht abgestellt. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nur allein durch den Umstand, dass diese Person überhaupt befragt wurde, beschwert sein soll. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Un-
5 angemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist dabei - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Sie ist auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es nicht ihre Aufgabe ist, allfällige zusätzlichen Beweiserhebungen selbst vorzunehmen. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung vielmehr aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat diese erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, wie in der Sache zu verfahren ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). 2. In Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 stehen sich die Aussagen von Anzeigerstatter und Angeschuldigten diametral gegenüber. F. erklärte, als er und seine Frau den Hof der Angeschuldigten erreicht hätten, seien drei Colliehunde mit grossem Gebell von der rechten Seite dazugesprungen. Einer der Hunde hätte ihren Hund beissen wollen, weshalb er Letzteren reflexartig an der Leine hochgezogen und sich abgedreht habe. Daraufhin seien die Hunde auf seinen Rücken gesprungen. Die Angeschuldigten hätten die Hunde regelrecht von ihm wegzerren müssen. Es seien noch weitere Hunde dazugerannt und H. habe einem dieser Hunde einen Holzschuh nachgeworfen. Der Hund sei - am Kopf getroffen - jaulend davongelaufen. Demgegenüber gab G. an, nur der Hund A. sei auf das Ehepaar F. zugelaufen, um deren Malteserhund zu begrüssen. Ein weiterer Hund - B. - habe sich einige Meter von ihnen entfernt aufgehalten und ein dritter Hund - C. - habe sich vor dem Hauseingang auf dem Hofvorplatz befunden. F. habe seinen Malteserhund vehement an der Leine zurückgezogen und ihn unter den Arm genommen. F. und seine Gattin hätten sich sehr hysterisch und provozierend verhalten. F. sei daraufhin von seinem eigenen, durch diese Aktion völlig verängstigten Hund mit den Krallen am Rücken verletzt worden. Ausserdem habe der Malteserhund während des Vorfalls auf den Rücken von F. uriniert. Als er - G. - die Situation erkannt habe, habe er sofort seinen Hund A.
6 zurückgepfiffen. Keiner seiner Hunde habe gebellt. Ebenso wenig seien weitere Hunde hinzugelaufen. In den wesentlichen Zügen bestätigt wird diese Aussage von G. durch die Deposition seiner Ehefrau. Die Gattin von F. wurde nicht befragt. Sie hat jedoch die Aussage ihres Ehemannes ebenfalls unterzeichnet, was klarerweise als Beleg dafür anzusehen ist, dass sie die Version ihres Ehemanns bestätigt. 3. Der Kreispräsident Cadi hat sich einlässlich mit den Aussagen der beteiligten Personen auseinandergesetzt und gelangte in Würdigung der bestehenden Beweislage zur an sich nachvollziehbaren Feststellung, es sei nicht bewiesen, dass die Hunde der Angeschuldigten den Anzeigerstatter und dessen Malteserhund angefallen hätten. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung indes voraus, dass die Verfügung auch auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. a) In einem Fall wie dem vorliegenden, wo Aussage gegen Aussage steht, mithin der Personalbeweis als direkter Beweis zu keinem Ergebnis führt, muss im Besonderen geklärt werden, ob allfällige Sachbeweise aber auch indirekte Beweise als Indizien Klarheit zu schaffen vermögen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass F. sich am Tag nach dem Vorfall zur Behandlung ins Regionalspital Ilanz begab. Die behandelnde Ärztin, pract. med. D., hielt in ihrem Bericht zu Handen von Dr. med. E., dem Hausarzt von F., als Diagnose/Befund fest, dass der Patient drei parallel verlaufende Kratzspuren am Rücken links/linke Flanke ohne Hinweis auf einen lokalen Infekt aufweise. Sie empfahl eine Kontrolle beim Hausarzt. Diesbezüglich gelangte der Kreispräsident zur Feststellung, das Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer würde eher für die Sachverhaltsversion des Angeschuldigten sprechen. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, anhand der Breite, Länge und Intensität der Kratzspuren erkenne man ohne weiteres, dass diese kaum von einem kleinen Malteserhund stammen könnten. Ausserdem weist er darauf hin, dass Fotos vom Rücken vorhanden seien. b) In den Akten befinden sich keine Fotos und insofern ist auch davon auszugehen, dass diese dem Kreispräsidenten - obwohl er vom "Bild der drei parallel verlaufenden Kratzer" spricht - ebenfalls nicht vorgelegen haben. Tatsache ist sodann, dass sich aus diesen Bildern, deren Herkunft und zeitliche Nähe zum Vorfall allerdings zu prüfen wären, durchaus zusätzliche Erkenntnisse erge-
7 ben können. So bestehen doch erhebliche Grössenunterschiede zwischen einem Malteserhund und ausgewachsenen Border Collies. Insofern ist es aber auch durchaus möglich, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - sich die Verletzung bereits anhand der Fotos zuordnen lässt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall durch eine Ärztin im Regionalspital und anschliessend möglicherweise durch seinen Hausarzt behandeln lassen. Auch diese Personen vermögen allenfalls sachdienliche Angaben zur Ausgestaltung der Kratzspuren zu machen. Diese Erkenntnisse können demnach ebenfalls Rückschlüsse auf den verursachenden Hund geben. Dabei fällt - sollte sich dies als nötig erweisen - auch der Beizug einer sachverständigen Person in Betracht. Schliesslich kann auch nicht einfach deshalb auf diese Abklärungen verzichtet werden, weil der Border Collie A. - wie der Kreispräsident in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf ein tierärztliches Zeugnis ausführt - aufgrund seiner Altersbeschwerden gar nicht mehr in der Lage ist, hochzuspringen. Dieser Umstand wäre höchstens dann von Relevanz, wenn erwiesen wäre, dass sich effektiv nur dieser Hund in die Nähe des Beschwerdeführers begeben hätte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Behauptung der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer gibt demgegenüber an, es seien insgesamt drei Hunde - also auch die von den Beschwerdegegnern ebenfalls erwähnten "C." und "B." - auf ihn losgegangen. Ohne die vorerwähnten zusätzlichen Erhebungen lässt sich demnach nicht rechtsgenüglich darüber befinden, ob genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zurückzuweisen. 4. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Cadi zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar