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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.03.2007 BK 2006 58

6 mars 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,345 mots·~7 min·5

Résumé

violazione LCStr. | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 58 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des G., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Mesocco vom 13. Dezember 2006, mitgeteilt am 13. Dezember 2006, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 9. April 2006 fuhr X. mit seinem Personenwagen, Kennzeichen TI A., auf der Kantonsstrasse von B. in Richtung C.. Ausgangs B. beabsichtigte er nach links in die Nebenstrasse nach D. einzubiegen. Eigenen Angaben zufolge stellte er auf der Höhe des E. den linken Richtungsanzeiger, spurte gegen die Mittellinie ein und blickte in den Rückspiegel, wobei ihm ein Personenwagen folgte. Bei der Abzweigung bog er nach links ab. Kurz vor der Einmündung in die Nebenstrasse gewahrte er das von links herannahende Motorrad, Kennzeichen GR F., dessen Lenker G. ihn links überholen wollte. Es kam zu einer frontal seitlichen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Gemäss Angaben der Kantonspolizei hatte das Motorrad einen Totalschaden; den am Personenwagen entstandenen Schaden bezifferte sie auf ca. Fr. 2'000.--. B. Mit Kompetenzentscheid vom 24. Mai 2006 und dem Hinweis, dass in Betracht die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG (Überholen von Linksabbiegern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für G. sowie Art. 34 Abs. 3 SVG ? (Rücksichtnahme bei Änderung der Fahrrichtung) und Art. 39 Abs. 2 SVG ? (Vorsicht trotz Zeichengebung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG ? für X. fielen, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Beurteilung dem Kreispräsidenten Mesocco. Mit Strafmandat vom 13. Dezember 2006 sprach dieser G. der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 400.--. Das Verfahren gegen X. stellte der Kreispräsident am gleichen Tage ein. In der Begründung wurde ausgeführt, der Linksabbieger habe seine Richtungsänderung korrekt angekündigt. Dies habe auch der ihm folgende Personenwagenlenker bestätigt. Ein fehlbares Verhalten nach Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG seitens X. sei nicht nachgewiesen. C. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 22. Dezember 2006 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt G. sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Er macht geltend, X. habe nicht frühzeitig genug, sondern erst unmittelbar vor dem Abbiegen den linken Blinker gestellt, so dass er nicht rechtzeitig habe bremsen und den Zusammenstoss vermeiden können. Der Kreispräsident Mesocco hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). G. ist Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie insbesondere zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). So darf auf Strassenverzweigungen überholt werden, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Hat ein Fahrzeug zum Abbiegen bereits nach links eingespurt, darf dieses nur rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). b) Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst ver-

4 kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88, 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). c) Das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich auch derjenige Fahrzeuglenker anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Nebenstrasse einbiegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeuglenker das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger Anzeichen muss der Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend auftauchen und ihn verkehrsregelwidrig links überholen könnte (BGE 125 IV 83 E. 2c S. 88). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, X. habe erst unmittelbar vor dem Abbiegen nach links geblinkt. Seine Behauptung ist aber nicht bewiesen. Nach dem Zeugnis des H., der in seinem Personenwagen dem Beschwerdegegner folgte, stellte dieser den linken Blinker in einer beachtlichen Entfernung von der Abzweigung der Nebenstrasse und fuhr danach langsam weiter. In diesem Moment blickte der Zeuge in den Rückspiegel und bemerkte, dass hinter ihm ein Motorrad in zügigem Tempo herannahte. Als er und das vorausfahrende Fahrzeug sich etwa 20 m vor der Einmündung der Nebenstrasse in die Hauptstrasse befanden, wurde er von dem ihm folgenden Motorrad links überholt (act. 6). Demzufolge ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet, der Beschwerdegegner habe erst kurz vor dem Abbiegen geblinkt. Gemäss der Zeugenaussage kam der Beschwerdegegner seiner Pflicht nach, beim Abbiegen auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen; er zeigte seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen korrekt an. Während er als Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern vortrittbelastet gewesen wäre, besass er gegenüber dem nachfolgenden Motorradfahrer das Vortrittsrecht. Dieser hatte das Verbot zu beachten, dass Fahrzeuge nicht links überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Da der Beschwerdegegner - wie erwähnt - wegen seines korrekten Verhaltens zum Linksabbiegen vor dem Beschwerdeführer berechtigt war, durfte er grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser seine Absicht erkenne und ihn unbehelligt sein Manöver ausführen lassen werde. Der Linksabbieger, der korrekt den linken Blinker

5 gestellt hat und eingespurt ist, darf - ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen - in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (BGE 125 IV 83 E. 2d S. 89). Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Einstellungsverfügung weder rechtswidrig noch unangemessen. Daher muss die Beschwerde abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar