Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.03.2006 BK 2006 15

15 mars 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,274 mots·~16 min·10

Résumé

Drohung etc. | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 15 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der G., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer, Postfach 633, Bahnhofstrasse 40, 7002 Chur, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, in Sachen des H., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Drohung etc, hat sich ergeben:

2 A. Am 14. Januar 2005 stellte G. bei der Kantonspolizei Graubünden gegen H. Strafantrag wegen Drohung, Nötigung und Missbrauch des Telefons. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich anfangs Oktober 2004 von ihrem Freund H. getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung an der B.- Strasse in A. ausgezogen. Seitdem habe H. sie nicht mehr in Ruhe gelassen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und er habe sie mit Telefonanrufen und SMS belästigt. Ferner habe er sie auf Schritt und Tritt verfolgt und am 26. Oktober 2004 soll H. G. sexuell belästigt haben. In diesem Zusammenhang gab G. der Polizei eine „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ zwischen dem 3. Oktober 2004 und dem 19. Januar 2005 ab, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass H. G. am 15. Oktober 2004 daran gehindert haben soll, die gemeinsame Wohnung an der B.-Strasse zu verlassen. G. habe an besagtem Tag bis um 15.00 Uhr gearbeitet und sei nachher nach Hause gegangen. H. sei um ca. 16.00 Uhr nach Hause gekommen. Als G. daraufhin die Wohnung verlassen wollte, habe H. die Eingangstüre geschlossen und alle Schlüssel an sich genommen. Sie habe ihm gesagt, dass er das nicht machen könne. H. habe geantwortet, dass er mit ihr reden wolle und dass sie aus dem Fenster oder dem Balkon springen solle, falls sie gehen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass, wenn er nicht sofort die Haustüre öffne, sie die Polizei anrufen würde. In der Folge habe H. die Handtasche mit den sich darin befindenden Eingangsschlüsseln, dem Portemonnaie und dem Mobiltelefon von G. an sich genommen und sich im Schlafzimmer eingesperrt. G. habe sofort ihre Mutter über das Haustelefon angerufen und ihr gesagt, sie solle vorbeikommen und sie aus der Wohnung holen. G. habe die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter nicht mehr verlassen können. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen H. wegen Drohung etc. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt A. beauftragt. C. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen H. wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB ein. Hingegen wurde H. mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2006 wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie mehr-

3 fachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB in Anklagezustand versetzt. D. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob G. am 14. Februar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Ihre Anträge lauten wie folgt: „1. Die Teil-Einstellungsverfügung sei mit Bezug auf den in Ziffer IV. eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung aufzuheben. 2. Die Mutter von G., d.h. Frau C., D.-Strasse, A., sei zum eingestellten Vorfall vom 15. Oktober 2004 durch die Untersuchungsbehörde befragen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe die Sachverhaltsdarstellung des H. übernommen, welcher in der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung den ganzen Vorfall bestritten habe. H. behaupte, dass er am 15. Oktober 2004 zum fraglichen Zeitpunkt bei seinen Eltern gewesen sei. Dies weil sein Sohn zu dieser Zeit die Schulferien bei ihnen verbracht habe. Er sei somit erst gegen 20.00 Uhr wieder in die Wohnung an der B.-Strasse gegangen. Diese Aussage von H. und die Bestätigung der als Zeugin befragten Mutter hätten der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Strafverfahrens mit Bezug auf die Freiheitsberaubung vom 15. Oktober 2004 genügt. Irgendwelche anderen Gründe für die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens würden in der Teil-Einstellungsverfügung nicht genannt. E. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 beantragt H. die Bestätigung der Ziffer IV. der Teil-Einstellungsverfügung. Des Weiteren sei auf die Einvernahme weiterer Zeugen zu verzichten. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die schriftlichen Angaben von G. würden die von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen widerlegen. So müsse G. am 17. Oktober 2004 im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen sein, ansonsten sie keine Anrufe von H. hätte erhalten können. Des Weiteren sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung weder im Strafantrag noch in der Einvernahme vom 11. Mai 2005 noch in der Kon-fronteinvernahme vom 3. Juni 2005 erwähnt worden. Auch erübrige sich die Zeugeneinvernahme von C., da sie keine Angaben darüber machen könne, wer die Wohnungstüre verschlossen habe und wer ausser G. noch in der Wohnung gewesen sei; sie könne somit nichts zur Klärung des Sachverhaltes

4 beitragen. Ein Freispruch von H. betreffend den Tatbestand der Freiheitsberaubung sei daher zu erwarten, weshalb die Voraussetzungen für die Einstellung gegeben gewesen seien. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird auf die Akten und auf die Ausführungen in der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angebliche Freiheitsberaubung zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gegeben. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,

5 schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beschwerde nur um den eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer IV. der Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 geht. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin zu Recht auch eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Auch handelt es sich bei Art. 183 StGB um ein Offizialdelikt und es bedarf somit keines Strafantrages. Art. 66 Abs. 1 StPO umschreibt das Offizialprinzip und indirekt auch das Legalitätsprinzip, welches den Verfolgungs- und Anklagezwang des Staates enthält, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, so unter anderem auch bei einem genügenden Tatverdacht (vgl. auch Art. 75 StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 1 zu Art. 66 StPO, S. 80). 3. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).

6 b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StGB, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tathergang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich am Nachmittag des 15. Oktobers 2004 zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner andererseits an der B.-Strasse zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen. 4. a) Gemäss Art. 183 Ziffer 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, in dem diese sich von dem Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort ihrer Wahl begeben kann. Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentziehung in anderer Weise hebt eine Begrenzung der Tathandlung auf. Insbesondere ist jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, denkbar. Eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung stellt jedoch noch keine Freiheitsberaubung dar. Verlangt wird eine gewisse Dauer und Intensität, wobei die Anforderungen an die Dauer in der Praxis nicht sehr hoch sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz gefordert (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel

7 Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 6 ff. zu Art. 183 StGB). b) In ihrer „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ vom 19. Januar 2005 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, am 15. Oktober 2004 um ca. 16.00 Uhr die Eingangstüre zur Wohnung an der B.-Strasse abgeschlossen und alle Schlüssel an sich genommen zu haben. Der Beschwerdegegner habe ihr dann gesagt, wenn sie gehen wolle, solle sie aus dem Fenster springen. Somit habe sie die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter nicht mehr verlassen können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner unter anderem das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen und sich anschliessend im Schlafzimmer eingesperrt (vgl. act. 5/4, S. 2). Der Beschwerdegegner bestreitet diesen Vorfall und macht geltend, zum fraglichen Zeitpunkt bei seinen Eltern gewesen zu sein. Er sei in besagter Woche immer direkt nach der Arbeit zu Ihnen gefahren, da sein Sohn Schulferien gehabt hätte und daher bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei. Er sei jeweils so gegen 20.00 Uhr nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin habe er in dieser Woche erst nach 20.00 Uhr gesehen und dies auch nicht jeden Abend (vgl. act. 5/6). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 sagte der Beschwerdegegner bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2004 aus, dass er nicht verstehe, warum er sich selber im Schlafzimmer hätte einsperren sollen (vgl. 6/1, S. 5). Die Mutter des Beschwerdegegners, E., gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. November 2005 als Zeugin zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner in besagter Woche nach der Arbeit am Mittag und am Abend zu ihr nach Hause gekommen sei um die Mahlzeiten einzunehmen und er zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr jeweils in seine Wohnung an der B.-Strasse zurückgegangen sei (vgl. act. 6/9, S. 2). 5. a) Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen H. betreffend Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB mit der Hauptbegründung eingestellt, dass ein Vorliegen des von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verhaltens am Tag des 15. Oktobers 2004, insbesondere die Wegnahme der Schlüssel, sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien und der Aussagen von E. nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, weshalb ein Schuldspruch in diesem Punkt unwahrscheinlich sei. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann und ob überhaupt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt.

8 b) Die Staatsanwaltschaft hat in der Teil-Einstellungsverfügung keine Wertung der sich widersprechenden Aussagen der Parteien vorgenommen. Sie ist offenbar davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, den Aussagen der einen Partei eine höhere Glaubhaftigkeit beizumessen als denjenigen der anderen Partei. Ob eine solche Auffassung vertretbar ist, kann hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdegegner anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 bestritt, der Beschwerdeführerin unter anderem ihr Mobiltelefon abgenommen zu haben (vgl. act. 6/1, S. 5). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinem E-Mail an die Beschwerdeführerin, das der Beschwerdegegner ihr am 19. Oktober 2004 und damit vier Tage nach dem von dieser geschilderten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung an der B.-Strasse in A. zukommen liess. Darin führte er aus, die Beschwerdeführerin könne ihr Mobiltelefon wieder abholen (vgl. act. 8/1). Zudem entschuldigte er sich für sein Verhalten im Wissen, dass es nicht schön gewesen sei und er sie sehr verletzt habe. Des Weiteren hielt er fest, sie dürfe beim gemeinsamen Haushalt ab jetzt auch wann immer sie wolle ein- und ausgehen, die Tür sei offen. Diese Ausführungen machen ohne Bezug auf den sich nach Behauptung der Beschwerdeführerin vier Tage zuvor ereigneten Vorfall kaum einen Sinn. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses E-Mail in einem anderen Zusammenhang geschrieben wurde. Allein aufgrund des E-Mails erscheint somit der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt nicht zum vornherein als unglaubwürdig. Zur Entlastung des Beschwerdegegners kaum beizutragen vermag sein Vorbringen in der Beschwerdeantwort, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gemäss Behauptung der Beschwerdeführerin selbst im Zimmer eingeschlossen haben soll. Auch wenn ein solches Verhalten auf den ersten Blick als aussergewöhnlich erscheinen mag, ist es vorliegend aufgrund der besonderen Situation nicht völlig lebensfremd, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben damals gesundheitlich angeschlagen war (vgl. act. 8/1). Mit der Begründung gegensätzlicher Parteiaussagen lässt sich die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt somit kaum rechtfertigen. c) Die Staatsanwaltschaft hat sich zusätzlich auf die Zeugenaussagen der Mutter des Beschwerdeführers abgestützt. Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass diese einzig bestätigt hat, ihr Sohn Markus sei am Mittag und am Abend zu ihr nach Hause gekommen, um die Mahlzeiten einzunehmen und mit seinem Sohn zu spielen. Am Abend um ca. 19.30-20.00 Uhr sei er jeweils wieder

9 in seine Wohnung an der B.-Strasse 1B zurückgegangen. H. verwies dazu in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 6/1, S. 5) auf seine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er unter Punkt 4 aus, da sein Sohn in der Woche vom 11.-17.10.2004 bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei, sei er jeden Tag direkt nach der Arbeit per Bus zu seinen Eltern gegangen. Dort habe er gegessen, mit seinem Sohn gespielt und sei jeweils erst nach dem Abendessen in die gemeinsame Wohnung gegangen. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen abzuklären, um welche Uhrzeit der Beschwerdegegner am Freitag, den 15. Oktober 2004, in der Wohnung seiner Mutter erschien. Der Beschwerdegegner arbeitete zur Zeit des fraglichen Vorfalls als kaufmännischer Angestellter bei der kantonalen Steuerverwaltung in der Abteilung F. (vgl. act. 4/2; 4/3, S. 3). Für Mitarbeitende des Kantons Graubünden gilt bezüglich der Arbeitszeit das Arbeitszeitreglement (AzR; BR 170.415). Nach Art. 14 Abs. 1 AzR gelten von 08.30 bis 11.00 und von 14.00 bis 16.30 Uhr Blockzeiten. Ausgenommen von dieser Blockzeitregelung ist der Freitagnachmittag, an welchem die Blockzeit von 14.00 bis 16.00 Uhr dauert. Wie erwähnt, ereignete sich nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin der Vorfall am Freitag, 15. Oktober 2004, um ca. 16.00 Uhr. Sollte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz an diesem Tag um 16.00 Uhr verlassen und sich direkt nach der Arbeit zu seinen Eltern an die I. begeben haben, kann sein dortiges Eintreffen kaum als „am Abend“ bezeichnet werden. Dies umso weniger, als im Jahre 2004 die Umstellung von der Sommerauf die Winterzeit erst am 31. Oktober erfolgte. Es wäre somit auch durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Arbeitsschluss um 16.00 Uhr direkt in die gemeinsame Wohnung begab und die Zeitangabe der Beschwerdeführerin von ca. 16.00 Uhr daher durchaus zutreffen könnte. Damit wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, anschliessend an das umstrittene Vorkommnis sich bei seinen Eltern einzufinden, dort mit seinem Kind zu spielen und das Abendessen einzunehmen. Massgebende Bedeutung kommt somit der Frage zu, wann H. am besagten Tag sein Büro verlassen hat und wann er in seinem Elternhaus eingetroffen ist. Ersteres dürfte sich anhand des (vom Untersuchungsrichter noch beizuziehenden) Zeiterfassungsblattes ohne weiteres eruieren lassen. Sollte sich hierbei zeigen, dass H. sein Büro in der Tat bereits um ca. 16.00 Uhr verlassen hatte und somit die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht durchaus zutreffen könnte, wird die Untersuchungsbehörde nicht umhin kommen, weitere Beweiserhebungen zu treffen. Dazu genügte es allerdings nicht, einzig die Mutter des Angeschuldigten nochmals zu befragen. Auch Zeugenaussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn nebst den Aussagen

10 der Parteien und der Mutter des Angeschuldigten auch die Mutter der Beschwerdeführerin zur Sache befragt wird. Erst gestützt darauf lässt sich eine umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornehmen. d) Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegt somit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor, so dass hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB die Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. e) Von einer Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung, soweit sie die Freiheitsberaubung betrifft, und Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und neuerlichen Entscheidung könnte nur dann abgesehen werden, wenn der Tatbestand der Freiheitsberaubung vorliegend allein schon aufgrund der zeitlichen Dauer ausser Betracht fiele. In der Einstellungsverfügung wird diese Frage wohl aufgeworfen, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Sie kann auch nicht von der Beschwerdekammer entschieden werden, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange die behauptete Freiheitsentziehung dauerte. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass sie eine Stunde nicht überschritt, dürfte deswegen der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht bereits entfallen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 183 StGB). Die Staatsanwaltschaft wird sich nach ergänzter Untersuchung somit auch mit dieser Rechtsfrage eingehender zu befassen haben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführerin kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB eingestellt wurde. 2. Die Sache wird zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und neuerlichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

BK 2006 15 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.03.2006 BK 2006 15 — Swissrulings