Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 70 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Honegger Droll —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 31. Oktober 2005, in Sachen gegen Z., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am Mittwoch, 9. Februar 2005, um zirka 04.30 Uhr, kam es vor dem F. bei der Einfahrt in die C.-Strasse im D. in E. zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X. und Z.. Am 16. Februar 2005 stellte X. gegen Z. Strafantrag wegen Tätlichkeit/Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 stellte die Jugendanwaltschaft Graubünden die gegen Z. wegen Körperverletzung geführte Strafuntersuchung ein. Die Teil-Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass nach der Lage der Akten Z. von X. ohne äusseren Anlass angegriffen und geschlagen worden sei. Zudem sei Z. anschliessend die Hand zwischen Fahrzeug und Fahrertüre des Taxis von X. eingeklemmt und verletzt worden. Z. sei somit grundsätzlich berechtigt gewesen, den rechtswidrigen Angriff von X. in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Mit dem Faustschlag an den Kopf des wegfahrenden X. habe sich Z. in einer Notwehrsituation in angemessener Weise zur Wehr gesetzt. Er habe gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StGB rechtmässig gehandelt, weshalb das gegen ihn geführte Verfahren wegen Körperverletzung einzustellen sei. C. Gegen diese am 31. Oktober 2005 mitgeteilte Teil-Einstellungsverfügung erhob X. am 18. November 2005 strafrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, das Strafverfahren weiterzuführen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nicht auf die Aussagen der Kollegen von Z. abgestellt werden könne und dass seine Aussagen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Z. reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiergegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch die Tätlichkeit verletzte X.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.
4 Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Im letztgenannten Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer keine Rügen vor. Er beschuldigt die Vorinstanz sinngemäss der unzulänglichen Würdigung der vorliegenden Beweise. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Tatablauf nicht so abgespielt habe, wie es in der Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2005 festgehalten sei. Er macht geltend, dass ihm, der mit seinem Taxi einen Kunden abzuholen hatte, von Z. und seinen Kollegen der Zugang zur Wagnergasse versperrt worden sei. Daher sei er ausgestiegen und habe Z. von vorne mit beiden Händen leicht angefasst und ihm gesagt, dass er mit dem Blödsinn aufhören solle. Darauf hin habe Z. seinen Kebab einem Kollegen zum halten gegeben, habe ihn beschimpft und sei auf ihn losgegangen. Gegenüber der Polizei erklärte X., er habe Z. dann mit der rechten Hand eine Ohrfeige an den Kopf versetzt. Er habe ihn eigentlich mehr weggestossen, als geohrfeigt (act. 10, S. 2). Gegenüber dem Untersuchungsrichter sagte X. aus, dass er seine flache rechte Hand in Richtung Z. gestossen habe; wahrscheinlich sei es seine linke Gesichtsseite gewesen (act. 18, S. 2). Die Brille von Z. sei auf den Boden gefallen und kaputt gegangen. Er sei dann in das Taxi gestiegen und habe die Polizei informiert. Gegenüber der Polizei erklärte X., Z. habe die Brille aufgehoben und angefangen, von hinten an das Fahrzeug zu treten. Er habe die Fahrertüre geöffnet und ihm gesagt, dass die Polizei komme. In diesem Moment habe er von Z. einen Faustschlag auf das linke Auge erhalten. Er sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er nicht genau sagen könne, ob er bei offener Türe oder offenem Türfenster geschlagen worden sei (act. 10, S. 2). Gegenüber dem Untersuchungsrichter deponierte X., dass Z. ihn durch das offene Fenster auf der Fahrerseite geschlagen habe (act. 18, S. 2). Er habe darauf das Fenster und die Türe verschlossen. Er
5 habe wegfahren wollen, als ein Kollege von Z. an die Scheibe geklopft habe (act. 10, S. 2) respektive geschrieen habe, dass Z. die Finger eingeklemmt habe (act. 18, S. 2). Er habe die Türe geöffnet und auf die Polizei gewartet. Z. habe dann noch den rechten Aussenspiegel beschädigt und mit dem Fuss gegen die linke Seite des Taxis getreten. Demgegenüber deponierte Z. gegenüber der Polizei (act. 11) und dem Jugendanwalt (act. 20), dass er ohne Anlass von X. am Kragen gepackt worden sei. Er habe X. nicht beschimpft, hingegen habe er vor einigen Monaten eine verbale Auseinandersetzung mit dessen Lebenspartnerin gehabt, als sie ihn am Kiosk bei der B. nicht bedienen wollte. Er habe zwei Dürüm in der Hand gehabt und diese einer Kollegin übergeben, um X. mit beiden Händen auf Distanz zu halten. Plötzlich habe er eine Ohrfeige oder einen Faustschlag erhalten. Dabei sei seine Sehbrille beschädigt und sein linkes Auge leicht verletzt worden. X. sei dann in das Auto gestiegen. Er sei ihm gefolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Als er die Fahrertüre mit der linken Hand gehalten habe, habe X. die Türe zugeschlagen und seine Hand eingeklemmt. Als X. angefahren sei, habe er seine Hand befreien können. In seiner Wut habe er dann gegen das Fahrzeug geschlagen. Dabei schloss Z. nicht aus, X. mit einem Schlag getroffen zu haben. Zur Sache als Auskunftspersonen befragt wurden verschiedene anlässlich des Vorfalles anwesende Kollegen (act. 13 - 15) von Z.. Die Kollegen bestätigen grundsätzlich den von Z. geschilderten Tatablauf, vermögen aber nicht zu sagen oder sich zu erinnern, dass X. von Z. geschlagen worden ist. Ebenfalls als Auskunftsperson befragt wurde A. (act. 12), welcher zum Zeitpunkt des Vorfalls mit seinem Taxi vorbeigefahren war. A. konnte beobachten, wie ein junger Mann X. an der Jacke packte und sich dieser mit den Händen zu befreien versuchte. A. konnte nicht sehen, ob X. den Jungen geschlagen hatte, da er sich auf die Fahrt konzentrieren musste. A. konnte noch sehen, wie X. in das Taxi einstieg und wie ihm der Junge hinterher rannte. A. konnte auch nicht sehen, ob X. vom Jungen geschlagen worden war. Er konnte lediglich noch feststellen, dass der Junge das Taxi mit den Füssen traktierte. b) Die Aussage der als Auskunftspersonen befragten Kollegen von Z. sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Aus ihrer Aussage ist zu lesen, dass zwischen ihnen und dem Angeschuldigten doch eine gewisse Nähe beziehungsweise Freundschaft besteht. Ihre Aussagen sind denn auch eindeutig zu Gunsten des Angeschuldigten ausgefallen und wenig differenziert. Alle haben sie zwar die
6 vorausgehende Streiterei und die eingeklemmte Hand gesehen, keiner aber will beobachtet haben, ob Z. X. geschlagen hat. Die Auskunftsperson A. konnte zum vorliegend entscheidenden Tatablauf keine Beobachtungen machen. Letztlich stehen sich also die widersprüchlichen Aussagen des Angeschuldigten und des Beschwerdeführers gegenüber. Umstritten ist insbesondere, zu welchem Zeitpunkt Z. X. einen Faustschlag gegeben haben soll. Sollte nun die Hand von Z. tatsächlich bereits in der Türe eingeklemmt gewesen sein, als er X. mit einem Schlag getroffen haben soll, könnte - wie es die Staatsanwaltschaft Graubünden ausführt - eine Notwehrsituation allenfalls bejaht werden. Sollte Z. dahingegen X. durch die offene Fahrertüre geschlagen haben, nachdem dieser sich von ihm bereits abgewandt hat und in das Fahrzeug gestiegen war und bevor Z. seine Hand einklemmte, dann kann eine Notwehrsituation kaum bejaht werden, da der behauptete Angriff von X. zu diesem Zeitpunkt längst abgebrochen war. Wie es sich tatsächlich verhielt, lässt sich nachträglich jedoch nicht mehr ermitteln. Es sind keine weiteren Beweismittel genannt worden oder ersichtlich. Da der rechtlich relevante Sachverhalt nicht geklärt ist, hat die Jugendanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Z. letztlich zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: