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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.09.2005 BK 2005 51

14 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,330 mots·~7 min·3

Résumé

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung | KreisP Ablehnungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 51 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X . A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 6. Juli 2005, mitgeteilt am 11. Juli 2005, in Sachen gegen C., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, hat sich ergeben:

2 A. Am 8. Juni 2004 reichte die X. AG beim Kreispräsidenten Thusis ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegenüber C. auf Herausgabe eines geleasten Fahrzeugs ein. B. Mit Amtsbefehl vom 21. September 2004 erkannte der Kreispräsident Thusis: „1. Dem Gesuch der X. AG, um Herausgabe des von C., geleasten Fahrzeugs Toyota Landcruiser 95 LX300 TD „Tundra“ wird stattgegeben und was folgt verfügt: Die Gesuchsgegnerin wird hiermit verpflichtet, der Gesuchstellerin das genannte Fahrzeug unverzüglich an ihrem Geschäftssitz oder an einem von ihr bezeichneten Ort zurückzugeben. 2. Dieser Amtsbefehl gegenüber C. ergeht unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung nicht nachkommt. 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ C. Dagegen erhob C. am 4. Oktober 2004 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten, welcher am 3. November 2004 (PZ 04 141) verfügte: „1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Amtsbefehls aufgehoben und wie folgt neu gefasst werden: 1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Toyota Landcruiser 95 LX300 TD „Tundra“ unverzüglich am Geschäftssitz der X. AG zurückzugeben. 2. Die kreisamtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 250.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 2. C. wird gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO Frist bis zum 10. Dezember 2004 zur Einreichung der ordentlichen Klage gegen die X. AG betreffend ihre Eigentumsansprüche am erwähnten Fahrzeug Toyota Landcruiser angesetzt. 3. Die X. AG wird verpflichtet, das Fahrzeug Toyota Landcruiser nach dessen Entgegennahme bis zum Ablauf der angesetzten Klagefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage beziehungsweise bis zu einer anders lautenden Verfügung des prozessleitenden Richters nicht anderweitig über das Fahrzeug zu verfügen, sondern dieses vielmehr in ordentlichem Zustand zu erhalten. 4. (Kosten). 5. (Mitteilung).“

3 D. Da eine Rückgabe des Fahrzeugs unterblieb, reichte die X. AG beim Kreispräsidenten Chur Strafanzeige gegen C. ein. E. Mit Strafmandat vom 25. Januar 2005 erkannte der Kreispräsident Chur: „1. C. ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. 2. Dafür wird sie bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. 3. Die Angeschuldigte wird angewiesen, das Fahrzeug gemäss Verfügung vom 3. November 2004 des Kantonsgerichts Graubünden herauszugeben, ansonsten sie erneut mit einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung nicht nachkommt, zu rechnen hat.“ 4. (Kosten). 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Strafmandat liess C. Einsprache erheben. Das Verfahren ist vor Bezirksgericht Plessur hängig. G. Inzwischen hatte C. am 7. Dezember 2004 beim Kreispräsidenten Chur eine Klage gegen die X. AG betreffend Eigentum am Fahrzeug Toyota Landcruiser anhängig gemacht. Gleichzeitig beantragte sie im vorsorglichen Massnahmeverfahren, es sei ihr zu gestatten, während der Dauer des Verfahrens über das besagte Fahrzeug Toyota Landcruiser zu verfügen, eventualiter sei sie zu einer entsprechenden Kaution zu verpflichten. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. April 2005 vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur abgewiesen. H. Am 22. April 2005 erstattete die X. AG erneut Strafanzeige gegen C. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass C. trotz gerichtlicher Aufforderung durch den Kreispräsidenten Thusis, den Kantonsgerichtspräsidenten und den Kreispräsidenten Chur und trotz Abweisung ihres Gesuchs im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur das Fahrzeug Toyota Landcruiser bis heute nicht herausgegeben habe.

4 I. Mit Ablehnungsverfügung vom 6. Juli 2005, mitgeteilt am 11. Juli 2005, lehnte der Kreispräsident Chur die erneute Eröffnung eines Strafmandatsverfahrens gegen C. unter Kostenfolge zu Lasten des Kreisamtes Chur ab. J. Dagegen liess die X. AG strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit dem Rechtsbegehren, die Ablehnungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Sowohl der Kreispräsident Chur wie auch C. verzichteten mit Schreiben vom 27. Juli 2005 beziehungsweise 31. August 2005 auf eine Stellungnahme. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begründung in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. K. Mit Schreiben vom 16. September 2005, hieramts eingegangen am 19. September 2005, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr das Fahrzeug am 31. August 2005 erstattet worden sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 160, Ziff. 2 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). b) Massgebend für die Beurteilung einer Beschwerde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides präsentiert. Vorliegend wurde der Beschwerdeentscheid am 14. September 2005 gefällt; das erst im Nachgang dazu bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin über die zwischenzeitliche Rückgabe des Fahrzeuges durch die Beschwerdegegnerin ist demnach unbeachtlich.

5 2. a) C. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. Januar 2005 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen. Gegenstand dieses Strafmandates bildete unter anderem insbesondere die Frage, ob die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber C. gültig erfolgt ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen des damaligen Vernehmlassungsverfahrens geltend gemacht, der Kantonsgerichtspräsident habe es in seiner Verfügung vom 3. November 2004 unterlassen, auf Art. 292 StGB hinzuweisen. Es fehle daher an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafbestimmung. In Abweichung dazu gelangte der Kreispräsident Chur in seinem Strafmandat vom 25. Januar 2005 zum Ergebnis, dass die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB rechtsgültig gegenüber C. erlassen worden sei und sprach sie schuldig. C. hat jedoch in der Folge gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur Einsprache gemäss Art. 174 StPO erhoben. Der angefochtene Entscheid ist folglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Einsprache ist ein Rechtsbehelf sui generis mit rechtszerstörerischer Wirkung. Sie bedeutet Widerspruch und führt dazu, dass an Stelle des durchgeführten summarischen Verfahrens ein ordentliches Untersuchungs- und Gerichtsverfahren tritt. Das ergangene Strafmandat ist mithin unbeachtlich. Der Fall ist neu zu beurteilen, wie wenn kein Strafmandat ergangen wäre (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 445, Ziff. 1 zu Art. 174 StPO). Vorliegend wurde noch kein neuer Entscheid gefällt. Das Verfahren ist noch vor Bezirksgericht Plessur hängig (vgl. act. 3). Aufgrund der gegen das Strafmandat eingelegten Einsprache ist demnach offen, ob eine gültige Strafandrohung gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgt ist oder nicht. Da der Straftatbestand von Art. 292 StGB in objektiver Hinsicht eine gültige Strafandrohung voraussetzt und zurzeit die Frage noch nicht geklärt ist, ob eine solche überhaupt rechtsgültig ergangen ist, kann die Beschwerdegegnerin allein schon aus diesem Grunde nicht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ins Recht gefasst werden. b) Aufgrund des jetzigen Verfahrensstandes fehlt es demnach offensichtlich an einer wesentlichen Voraussetzung für die Strafverfolgung gegen C.. Der Kreispräsident Chur hat folglich die Durchführung eines neuerlichen Strafmandatsverfahrens gegen C. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde der X. AG erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramt-

6 lichen Entschädigung an C. ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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