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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.08.2005 BK 2005 46

24 août 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,358 mots·~12 min·3

Résumé

fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 46 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Mauro Lardi, c/o Lardi & Partner, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2005, mitgeteilt am 30. Mai 2005, in Sachen der Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 21. oder 22. Oktober 2004 – das genaue Unfalldatum ist strittig – kam X. um ca. 1745 Uhr auf der Waffenplatzstrasse (Rossboden), Höhe Einmündung Felsbergerweg, Stadtgebiet Chur, mit ihrem Mountainbike zu Fall, weil ihr angeblich ein Hund der Beschwerdegegnerin den Weg abschnitt. Dabei erlitt sie eine Prellung der rechten Schulter mit Verstauchung des Gelenkes zwischen dem seitlichen Schlüsselbein und dem Schulterblatt sowie weitere leichte Prellungen am Mittel- und Ringfinger der linken Hand sowie am rechten Knie und an der Innenseite des Oberschenkels. Der Sachschaden am Fahrrad und an der übrigen Ausrüstung betrug gemäss Polizeirapport Fr. 2`200.-. X. meldete den Vorfall am 17. Januar 2005 der Stadtpolizei Chur und stellte gegen den strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005, mitgeteilt am 30. Mai 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 20. Juni 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Ihre Anträge lauten wie folgt: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 26.05.2005, mitgeteilt am 30.05.2005, sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 lässt Z. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, beantragen. Dabei verweist sie in erster Linie auf ihre Stellungnahme vom 30. Mai 2005. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird dabei grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen.

3 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer (vgl. PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56) gilt als Geschädigter der Träger des Rechtsgutes, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet. In Anbetracht der erlittenen Verletzungen ist X. – aufgrund von Art. 139 Abs. 1 StPO – als Geschädigte zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nicht bloss eine straflose fahrlässige Tätlichkeit vorliegt, sondern die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB einleitete. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. Roth, in: Basler Kommentar, Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 4 ff. zu Art. 123). X. erlitt beim Sturz vom Fahrrad eine Prellung der

4 rechten Schulter mit Verstauchung des Gelenkes zwischen dem seitlichen Schlüsselbein und dem Schulterblatt sowie weitere leichte Prellungen am Mittelund Ringfinger der linken Hand sowie am rechten Knie und an der Innenseite des Oberschenkels. Bei Verstauchungen von Gelenksteilen und verschiedenen Prellungen, welche unweigerlich erhebliche Schmerzen mit sich bringen, liegt keine Tätlichkeit mehr gemäss Art. 126 StGB vor, zumal bereits bei Schürfungen der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein kann. 3. Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58, Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im

5 gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3. zu Art. 82 StGB, S. 164). 4. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der am Unfall beteiligten Personen in wesentlichen Punkten voneinander ab. X. gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2005 (act. 5) zu Protokoll, sie sei mit ihrem Mountainbike von der Sommeraustrasse (Waffenplatzstrasse) herkommend über das Waffenplatzgelände (Teerstrasse) in Richtung Rheinsand unterwegs gewesen, als sie auf der rechten Fahrbahnhälfte (Höhe Waffenplatzstrasse Nr. 54) eine Frau mit zwei kleinen, nicht angeleinten Hunden bemerkt habe. Daraufhin habe sie das Tempo reduziert, ihr Fahrrad an den linken Strassenrand gelenkt und sei in Richtung Rheinsand weitergefahren. Plötzlich seien beide Hunde von der rechten auf die linke Fahrbahnhälfte gesprungen. Da sie sich inzwischen auf etwa der gleichen Höhe wie die Hunde befunden habe, habe sie eine Vollbremsung einleiten müssen. Während dieses Vorgangs habe der eine Hund ihr Vorderrad touchiert und sie sei kopfüber auf den Asphalt gestürzt. Demgegenüber sagte Z. vor der Polizei aus (act. 6), sie habe sich auf der Waffenplatzstrasse, Höhe Felsbergerweg befunden, als sie X. bereits von weitem gesehen habe. Weil X. noch relativ weit weg gewesen sei, habe sie sich in der Folge, um die Strasse zu überqueren, in die Strassenmitte begeben. Als sie sich fast auf der anderen Strassenseite befunden habe, habe sie X. auf der gleichen Höhe gesehen. Diese habe plötzlich brüsk abgebremst und sei dabei kopfüber auf den Asphalt gestürzt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte daraufhin die Strafuntersuchung gegen Z. mit der Begründung ein, dass sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüberstünden und nicht gesagt werden könne, dass die eine oder andere der beiden Personen glaubwürdiger wäre. Es seien auch keine weiteren Beweismittel erkennbar, welche mehr Klarheit verschaffen würden. Angesichts der gegebenen Beweislage sei deshalb bei einer Beurteilung des Unfalles durch ein Gericht mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft haltbar ist. a) Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Einstellungsverfügung die Frage in den Vordergrund, ob die Beschwerdeführerin mit einem Hund kollidiert sei oder nicht. Für die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls ist diese Frage aber nicht relevant. Massgebend ist vielmehr, ob Z. ein strassenverkehrswidriges Verhalten

6 beim Überqueren der Strasse oder, falls nicht sie sondern einzig die Hunde die Strassenseite wechselten, ihr ein sorgfaltswidriges Verhalten als Hundehalterin zur Last gelegt werden muss. Letztere Frage stellt sich zudem auch, wenn davon ausgegangen wird, dass sich Z. mit ihren beiden Hunden zum Unfallzeitpunkt bereits beinahe auf der anderen Strassenseite befand. Dabei ist in all diesen Fällen nicht erforderlich, dass es zwischen der Fahrradlenkerin und einem der beiden Hunde auch tatsächlich zur Kollision gekommen ist. Entscheidend ist, ob ein Fehlverhalten von Z. vorlag, das geeignet war, X. zu einem plötzlichen Bremsmanöver zu veranlassen und somit unfallkausal war. b) Ob Z. einen derartigen Vorwurf trifft, hängt massgeblich vom Unfallhergang ab, der zunächst durch eine Beweiswürdigung der vorliegenden Akten zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, Z. habe sich sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch des Unfalldatums widersprüchlich geäussert, so dass ihre Aussagen nicht als glaubwürdig erscheinen würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Was das Unfalldatum betrifft, gilt es zu beachten, dass sich der Unfall am 22. Oktober 2004 ereignete, während die polizeiliche Einvernahme erst am 25. Januar 2005 und das Konfrontverhör am 31. März 2005 stattfanden. Dass bei derart zeitlichen Abständen eine Verwechslung des Unfalldatums um einen Tag erfolgt ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Was die Hunde betrifft, verhält es sich in der Tat so, dass Z. gegenüber der Polizei aussagte, sie habe den jüngeren Hund nach dem Vorbeifahren des Lastwagens wieder zu Boden gelassen und in der Folge mit den beiden frei gelassenen Hunden die Strasse überquert. Demgegenüber will sie gemäss Konfronteinvernahme den jüngeren Hund auch beim Überqueren der Waffenplatzstrasse im Arm gehalten haben. Auch daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Aussagen von Z. insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen und daher von der Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Zum einen gilt hier dasselbe wie bezüglich des Unfallzeitpunkts: So treten nach einer gewissen Zeitspanne hinsichtlich Details eines Vorganges erfahrungsgemäss Erinnerungslücken auf, so dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, welche der beiden Sachverhaltsvarianten als die zutreffendere erscheint. Vorliegend kann eine solche allerdings unterbleiben, da diese Frage vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist. So ändert sich hinsichtlich eines allfälligen strafrechtlichen Verhaltens von Z. nichts, ob sich der Unfall bloss aufgrund des Verhaltens eines oder beider Hunde(s) ereignet hat. In beiden Fällen stellt sich gleichermassen die Frage, ob Z. hinsichtlich deren Beaufsichtigung der Hunde eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung trifft.

7 c) Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich Z. auf der rechten Strassenseite befunden habe und die beiden Hunde von dort aus plötzlich die Strasse überquert hätten, steht die Aussage von Z. gegenüber, welche die Strasse mit beiden Hunden fast gänzlich überquert haben will, als X. – und zwar ohne Einwirkung der Hunde – stürzte. Welche der beiden Sachverhaltsvarianten mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffen dürfte, lässt sich weder aus ihren Aussagen noch den weiteren Akten schliessen, zumal keine Drittpersonen den Unfallhergang beobachtet haben. Stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber und sind diesbezüglich auch keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich, die zu einer Klärung führen könnten, so ist von dem für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Vorliegend bedeutet dies, dass von den Schilderungen von Z. auszugehen ist. Da sie danach mit dem Überqueren der Strasse begann, als sich X. noch in erheblicher Entfernung zur ihr befand und sie die Fahrbahn schon beinahe überquert hatte, als diese stürzte, lässt sich ihr kein verkehrsregelwidriges Verhalten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 47 VRV vorwerfen. Was sodann die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Beaufsichtigung der Hunde betrifft, bleibt festzustellen, dass nicht erstellt ist, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen einem der beiden Hunde mit dem Fahrrad von X. kam. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dabei aber immer noch offen, ob einer der beiden Hunde in das Fahrrad von X. sprang oder ob sich die Kollision erst aufgrund ihres Sturzes, herrührend von einer falschen Einschätzung der Situation, ereignete. Auch dazu sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung entscheidend zu beeinflussen vermöchten. Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisergänzungen zu den Fragen nach den Verletzungen des Hundes, den Fahrfähigkeiten von X. und zum Bremsvorgang nicht geeignet, hierüber näheren Aufschluss zu geben. Wie erwähnt, spielt es aber letztlich hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung durch Z. keine entscheidende Rolle, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen dem von X. gelenkten Fahrrad und einem der beiden Hunde kam; hierfür genügt es, wenn dieser überraschend auf das Fahrrad zusprang und sich X. daduch zu einer (Voll-)Bremsung veranlasst sah. Auch dazu lassen sich den Akten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, um Z. eine für den Unfall entscheidrelevante, mangelnde Beaufsichtigung ihrer beiden Hunde rechtsgenüglich vorwerfen zu können. Ebenso sind auch diesbezüglich keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten.

8 5. Sind nach dem Gesagten keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten und stehen sich diesbezüglich einzig die zwei sich widersprechenden Aussagen der Parteien gegenüber, führt eine gerichtlicher Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Strafverfahren gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (vgl. PKG 1999 Nr. 39).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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