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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.03.2005 BK 2005 31

23 mars 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,587 mots·~18 min·5

Résumé

Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 2. Februar 2005, mitgeteilt am 8. Februar 2005, in Sachen gegen X., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andrea Wieser, c/o Anwaltsbüro Wieser & Wieser, Dimvih, Zuoz, betreffend Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG, hat sich ergeben:

2 A. Nach den Angaben im Formular „Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)“ schloss X. mit dem italienischen Staatsangehörigen A. namens der B. einen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Grenzgänger für die Zeit vom 9. Oktober 2004 bis 17. April 2005 als Mitarbeiter im Pistendienst angestellt wurde. Das Formular A1 wurde von der als verantwortliche Person bezeichneten X. und dem Arbeitnehmer am 9. Oktober 2004 unterzeichnet. Dieses Datum wurde von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C. im Formular auch als Einreisetag eingesetzt, während als Datum der Anmeldung der 10. November 2004 erwähnt wurde. B. Am 4. Januar 2005 reichte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden beim Kreisamt Oberengadin eine Strafanzeige gegen A. und X. wegen verspäteter Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle sowie wegen Beschäftigung einer ausländischen Person ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ein. Es wurde geltend gemacht, nach den Gesuchsdaten sei A. am 9. Oktober 2004 als Grenzgänger in die Schweiz eingereist und habe gleichentags seine Stelle bei den B. angetreten, die Anmeldung bei der Gemeinde C. sei jedoch erst am 10. November 2004 und damit zu spät erfolgt. Durch dieses Verhalten seien die Art. 2 Abs. 1 ANAG und Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 2 ANAV, Art. 10 Abs. 1 BVO, und Art. 9 Abs. 1 VEP verletzt worden. Vom Kreispräsidenten zur Stellungnahme aufgefordert, führte X. in einem Schreiben vom 6. Januar 2005 aus, auf dem Gesuch um eine Ausländerbewilligung sei ihr ein Tippfehler unterlaufen. A. habe seine Stelle erst am 9. November 2004 angetreten, was durch das Monatsblatt der Stempeluhr belegt werden könne. Sie entschuldige sich für den Aufwand, den sie durch ihren Fehler verursacht habe und hoffe, den Sachverhalt damit geklärt zu haben. C. Mit Strafmandat vom 12. Januar 2005 sprach der Kreispräsident Oberengadin X. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von 100 Franken; der Verurteilten wurden ferner die Verfahrenskosten von 100 Franken auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn zu Gunsten der Angeschuldigten davon auszugehen sei, dass A. die Arbeitsstelle erst am 9. November 2004 angetreten habe, so sei die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle doch zu spät erfolgt. Die Anmeldung habe nämlich vor dem Stellenantritt zu geschehen, und für die Einhaltung dieser Vorschrift habe die Angeschuldigte als für das Personal verantwortliche Person zu sorgen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, wobei ihr fahrlässige Tatbegehung

3 vorzuwerfen sei. Eine Busse von 100 Franken sei dem leichten Verschulden angemessen. D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Verurteilte am 25. Januar 2005 Einsprache. Sie stellte fest, wie dem Merkblatt des Amtes für Polizeiwesen Graubünden zu entnehmen sei, habe die Anmeldung innert acht Tagen zu erfolgen. Diese Frist habe sie beachtet, nachdem die Anmeldung des Grenzgängers, der seine Arbeit am 9. November 2004 aufgenommen habe, am Tage darauf erfolgt sei. Sie habe somit gegen kein Gesetz verstossen, wobei noch zu sagen bleibe, dass sie zweimal auf dem Kreisamt angerufen habe, jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht mit dem Kreispräsidenten verbunden worden sei, was sie sehr befremdet habe. Am 28. Januar 2005 überwies der Kreispräsident die Strafsache zur Ergänzung der Untersuchung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Ohne zusätzliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, stellte dieser am 2. Februar 2005 das Strafverfahren gegen X. ein; die Kosten des Kreisamtes Oberengadin von 100 Franken wurden dem Kreis belastet, jene des Bezirksgerichtspräsidium von 500 Franken auf die Bezirkskasse genommen. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, mit dem Beginn der zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU- /EFTA-Staaten am 1. Juni 2004 seien der Inländervorrang und die flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Bewilligungserteilung aufgehoben worden. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten benötigten Staatsangehörige der EU-/EFTA-Länder keine Bewilligung mehr, es sei für diese eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt worden. Auf eine entsprechende Anfrage habe die kantonale Fremdenpolizei Graubünden mitgeteilt, es genüge nicht, wenn der Ausländer sich innert acht Tagen nach dem Stellenantritt anmelde, die Anmeldung habe gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG vielmehr vor Antritt der Stelle zu erfolgen, doch reiche das Amt für Polizeiwesen unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt keine Strafanzeige ein, wenn die Anmeldung mit einer Verspätung bis zu zehn Tagen erfolge, weil man in diesem Falle von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG ausgehe. Die Anmeldepflicht obliege grundsätzlich dem Ausländer, doch dürfe der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG einen solchen nur zum Antritt der Stelle zulassen, wenn der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden sei; dabei bestehe im Kanton Graubünden die Praxis, dass die Stelle nach erfolgter Anmeldung angetreten werden dürfe, ohne dass die Bewilligung abgewartet werden müsse. Ein

4 Stellenantritt vor Erteilung der Bewilligung würde seitens des Arbeitgebers den Straftatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen, doch wende das Amt für Polizeiwesen bei einer Beschäftigung vor der Anmeldung bis zu 30 Tagen nicht diesen, sondern nur den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG an. Beim Inlandverfahren reise der Ausländer ohne irgendwelche Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz ein, und sobald ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, müssten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Gesuchsformular unterzeichnen. Händige der Arbeitgeber das Formular dem Arbeitnehmer aus, so sei dieser für die Anmeldung zuständig, wobei allerdings auch der Arbeitgeber die Anmeldung vornehmen könne. Es falle auf, dass sich die neuen Bestimmungen in erster Linie an die ausländischen Arbeitnehmer richteten, diesen oblägen die Meldepflichten und sie hätten Sanktionen zu gewärtigen. Die Behörde müsse aber einem solchen Arbeitnehmer nach der neuen Regelung gar keinen Aufenthalt und keine Arbeitsbewilligung erteilen, weil er diese Bewilligung eo ipso durch die neue Freizügigkeitsregelung des Bundes habe. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen habe der Arbeitgeber keine Meldepflicht mehr, sondern eine Aufklärungspflicht, und weil für den Arbeitnehmer eine Melde-, aber nicht eine Bewilligungspflicht bestehe, sei für den Arbeitgeber in diesen Fällen die Verpflichtung gemäss ANAG und Nebenerlassen hinfällig geworden, wonach er einen Arbeitnehmer nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn diesem der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden sei, beziehungsweise er dürfe keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne vorher die Berechtigung zum Stellenantritt abgeklärt zu haben. Der Arbeitgeber habe dem ausländischen Arbeitnehmer lediglich das Gesuch auszuhändigen, worauf dieser dann selbst für die Anmeldung verantwortlich sei. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer seine Meldepflicht verletze, könne dafür nicht sein Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen werden. Weshalb bei dieser Sachlage für den Arbeitgeber trotzdem ein Übertretungstatbestand gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG in Frage kommen solle, sei unbeantwortet geblieben, und eine entsprechende Annahme verstosse gegen den klaren Gesetzestext. Der Arbeitnehmer habe bei seiner Einreise am 9. Oktober 2004, eventuell am 9. November 2004, das Formular unterschrieben und sich damit noch am gleichen Tag bei der Gemeinde anmelden können. Der Vorwurf an die Arbeitgeberin, der Meldepflicht nicht nachgekommen zu sein, sei damit unzutreffend, so dass das Verfahren einzustellen sei. Doch selbst wenn von einer Meldepflicht des Arbeitgebers auszugehen wäre, läge ein besonders leichter Fall vor, der gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG straflos bliebe. Die Belastung des Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten bei Einstellung des Verfahrens sei nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich; diese seien im

5 vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise der Vorinstanz zu überbinden seien. E. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Februar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Rechtslage in Bezug auf die neue Meldepflicht nicht genügend abgeklärt; sie vermische das Meldeverfahren mit dem Bewilligungsverfahren. Das neue Meldeverfahren sei einzig für kurzfristige Aufenthalte bis zu maximal drei Monaten möglich; sobald ein längerer Aufenthalt zur Diskussion stehe, obliege der Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis von Anfang an der Bewilligungspflicht. Im vorliegenden Fall stehe eine Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten zur Diskussion, womit das so genannte Meldeverfahren gesetzlich nicht mehr möglich sei. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG dürfe ein Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitskraft erst beschäftigen, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfüge, andernfalls ein Verstoss gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (Schwarzarbeit) vorliege. Insbesondere im Interesse der Arbeitgeber habe das Amt für Polizeiwesen Graubünden beschlossen, das Bewilligungsverfahren insofern zu vereinfachen, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum bereits ab Einreichung des Gesuchs arbeiten dürften; sie seien also arbeitsberechtigt, sobald die Verwaltung nach der Anmeldung von den massgebenden Daten Kenntnis habe. Da eine Bewilligung für EU-/EFTA-Bürger erteilt werde, habe sich das Amt für Polizeiwesen entschlossen, bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit, sondern nur noch wegen eines Übertretungstatbestands zu verzeigen. Konkret werde daher nicht die verspätete Anmeldung, sondern die Beschäftigung vor der Arbeitserlaubnis verzeigt, was jedoch keinen Unterschied mache. Falls die Auffassung vertreten werden sollte, dass ein Arbeitgeber nicht nach Art. 23 Abs. 6 ANAG bestraft werden könne, so habe sich in X. der vorliegenden Sache auf jeden Fall gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar gemacht. Der Bezirksgerichtspräsident hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 fest, es gehe um die Frage, inwieweit die Arbeitgeber eine Meldepflicht treffe. Diese hätten nach den neuen Bestimmungen höchstens eine Informationspflicht, das heisst sie müssten den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie sich per E-Mail anmelden könnten oder sie müssten ihm das Formular aus-

6 händigen; eine Garantenpflicht, dass die Anmeldung bei der Gemeinde auch wirklich erfolge, bestehe bei Arbeitnehmern aus dem EU-Raum nicht. Im Übrigen verschweige der Staatsanwalt, dass sich das Bewilligungsverfahren auf Anstellungen von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr beziehe. Unsinnig sei auf jeden Fall seine Auffassung, dass ein Arbeitgeber wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG bestraft werden müsste, wenn die Anwendung von Art. 23 Abs. 6 ANAG nicht möglich sei. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2005 ausführen, der Staatsanwalt gehe mit keinem Wort auf den Sachverhalt ein. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerde um eine Reproduktion von ähnlich gelagerten Fällen handle, die in der Presse bereits mehrfach kritisiert worden seien. Nach der durch das Monatsblatt der Stempeluhr bewiesenen und weder vom Kreispräsidenten noch von der Vorinstanz angezweifelten Sachdarstellung in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2005 habe A. seine Stelle erst am 9. November 2004 angetreten und tags darauf sei die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle C. erfolgt. Bei einer Verspätung von nur einem Tag handle es sich mit Sicherheit um eine Bagatelle beziehungsweise einen besonders leichten Fall. Bereits aus diesem Grunde sei der Sinne des vorliegenden Verfahrens nicht leicht erkennbar. Schliesslich stelle sich die Frage, ob eine Angestellte der Gemeinde C. überhaupt zur Verantwortung gezogen werden könne, beziehungsweise ob das Verfahren nicht gegen die falsche Person eingeleitet worden sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. 1. Wie sich aus seiner Argumentation in der angefochtenen Einstellungsverfügung und seiner Stellungnahme zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begründung seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den 1. Juni 2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personenfreizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten aufgehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach bei kurzfristigen Arbeitnehmern aus dem EU-/EFTA-Raum keine Meldepflicht, sondern nur eine Aufklärungspflicht, und weil für den Arbeitnehmer eine Melde-, aber keine Bewilligungspflicht bestehe, sei für den Arbeitgeber in diesen Fällen die Verpflichtung

7 gemäss ANAG und Nebenerlassen hinfällig geworden, er dürfe einen Arbeitnehmer nur zum Antritt der Stelle zulassen, ohne vorher die Berechtigung zum Stellenantritt abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das neu eingeführte Meldeverfahren allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten möglich sei. Der Bezirksgerichtspräsident hat in seiner Einstellungsverfügung diese Voraussetzung zwar ebenfalls erwähnt, doch geschah dies eher beiläufig und ohne dass in der ausführlichen Begründung des Entscheides näher darauf eingegangen worden wäre, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall auch tatsächlich erfüllt war. Nachdem der Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass bei längeren Aufenthalten das Arbeitsverhältnis von Anfang an der Bewilligungspflicht unterstehe, antwortete der Bezirksgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung, der Staatsanwalt verschweige, dass sich das Bewilligungsverfahren auf Anstellungen von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr beziehe. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die massgebliche Weisung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung lautet wie folgt:“EG-/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleistungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – während drei Monaten (selbständige Dienstleistungserbringer/entsandte Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine besondere Meldepflicht.“ Das Abkommen unterscheidet also klar zwischen selbständigen Dienstleistungserbringern und entsandten Arbeitnehmern einerseits und den übrigen Arbeitnehmern. Für die erstere Kategorie gelten die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dies ist verständlich, da diese Personen in der Regel ihre Arbeitsleistungen nicht während einer im Voraus definierten, zusammenhängenden Zeitdauer, sondern an einzelnen Tagen oder wochenweise erbringen. Die Anzahl der von dieser Kategorie zu leistenden Arbeitstage steht damit nicht von vornherein fest. Bis zum Erreichen von 90 Arbeitstagen pro Jahr unterstehen sie nur der Meldepflicht, überschreiten sie diese Arbeitsdauer, so haben sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung einzuholen. Anders verhält es sich bei der zweiten Kategorie. Bei dieser werden Ausländer als unselbständige Arbeitnehmer/innen in der Regel für eine im Voraus bestimmte Zeitdauer angestellt; ihre Aufenthaltsdauer wird daher nicht in Tagen, sondern in Monaten bestimmt. Sie unterstehen der blossen Meldepflicht, wenn ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von nur drei Monaten vorsieht; verlän-

8 gert sich diese Vertragsdauer, so haben auch sie um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen. 2. Der Arbeitsvertrag der B. mit A. sah gemäss dem Gesuchsformular A1 eine Aufenthaltsdauer vom 9. Oktober 2004 bis zum 17. April 2005 vor. Nach der Vernehmlassung der als verantwortliche Person bezeichneten X. ist es beim Ausfüllen des Formulars zu einem Tippfehler gekommen; tatsächlich habe das Arbeitsverhältnis erst am 9. November 2005 begonnen. Wie es sich damit verhielt, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Es steht in jedem Fall fest, dass wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun haben, die nach den soeben gemachten Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden kann. Es steht vielmehr ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion, für welches auch in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechenden Arbeitgeberpflichten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarktrechtlichen Kontrollvorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht unter dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Beschwerdeführerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine ausländische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Arbeitnehmers würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach der Praxis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsverfahren insoweit vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum bereits ab der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Bewilligung nicht mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu verzeigen, sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der Anmeldung den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden, ist die Widerhandlung der B. gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in der allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuchseinreichung, sondern darin zu sehen, dass sie entgegen der Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 ANAG einen Ausländer zum Stellenantritt zugelassen haben, ohne sich über die ordnungsgemässe Gesuchseinreichung vergewissert zu haben.

9 3. a) Steht nach dem Gesagten fest, dass angesichts eines Arbeitsverhältnisses, das von Anfang an für mehr als drei Monate vorgesehen war, auch nach den seit dem 1. Juni 2004 geltenden Bestimmungen eine Bewilligungspflicht besteht, bleibt zu beurteilen, ob von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden auf Anfrage des Bezirksgerichtsamtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es grundsätzlich nicht, wenn sich ein Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum innert acht Tagen nach Stellenantritt auf dem Einwohneramt anmeldet, er muss die Anmeldung vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt einer Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt unter Annahme eines besonders leichten Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen nach Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Polizeiwesen weist darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der geschilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen Beschäftigung vor der Anmeldung noch ein besonders leichter Fall einer Übertretung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer solchen von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zur Anwendung gelange. b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall dauerte die Anstellungszeit der ausländischen Arbeitskraft nach den Angaben im Formular A1 vom 9. Oktober 2004 bis zum 17. April 2005. Der Stellenantritt erfolgte jedoch nach der Sachdarstellung der Angeschuldigten entgegen dem entsprechenden Vermerk im Gesuch erst einen Monat später. Diese Berichtigung ist glaubhaft, wird sie von X. doch durch das Monatsblatt der Stempeluhr belegt. Der Einwand wurde zusammen mit dem Beweismittel bereits in der Vernehmlassung zu Handen des Kreispräsidenten vorgebracht und von diesem im Strafmandat auch erwähnt. Obwohl sich ausgehend von dieser Sachlage eine Verspätung von nur gerade einem Tag ergab, sah sich der Kreispräsident im Unterschied zu anderen Fällen nicht veranlasst, unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, obwohl ihm die Praxis des Amtes für Polizeiwesen von früheren Verfahren her bekannt war. In ihrer Einsprache gegen das Strafmandat stellte sich die Angeschuldigte unter Bezugnahme auf ein gemeinsames Merkblatt des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Amtes für Polizeiwesen

10 Graubünden auf den Standpunkt, sie habe gegen kein Gesetz verstossen, da nach dem Merkblatt die Anmeldung innert acht Tagen zu erfolgen hat. Sie hat dabei übersehen, dass die erwähnte Frist in Art. 7b des Merkblattes ab dem Datum der Einreise gilt und ausdrücklich erwähnt wird, die Arbeit könne nach der Anmeldung aufgenommen werden. Auch wenn es nur um einen Tag ging, wurde damit die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 ANAG, wonach der nicht niedergelassene Ausländer vom Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden darf, wenn ihm sein Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt wurde, grundsätzlich verletzt. Es kann daher die auf der mangelnden Unterscheidung zwischen kurzfristigen und mehr als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnissen beruhende Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach keine strafbare Handlung vorliege, nicht geteilt werden. Es bleibt zu prüfen, ob seiner Eventualbegründung zugestimmt werden kann, es sei in der Verspätung um einen Tag ein besonders leichter Fall zu sehen, der zur Annahme berechtige, dass bei Anklageerhebung nicht mit der Ausfällung einer Busse zu rechnen sei. Der Staatsanwalt scheint von diesem Argument nicht Kenntnis genommen zu haben. Er geht mit keinem Wort auf die von der Angeschuldigten schon vor Kreisamt vorgebrachte Erklärung ein, wonach der Stellenantritt erst am 9. November 2004 stattgefunden habe und somit die Anmeldung nur einen Tag nach der Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Er äussert sich überhaupt nicht zur entscheidenden Frage, ob die Annahme eines besonders leichten Falles unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und weshalb im vorliegenden Fall, in welchem überzeugende Beweise für die Sachdarstellung der Angeschuldigten vorliegen, das Gericht bei Anklageerhebung voraussichtlich nicht von einer Strafe Umgang nehmen würde. Ist es schon schwer verständlich, dass der Kreispräsident, der in Fällen, in denen die Anmeldung mit deutlich längerer Verspätung eingereicht wurde, unter Hinweis auf das Vorliegen eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang nahm, im hier zur Diskussion stehenden Fall diese Bestimmung nicht anwandte, so lässt sich erst recht nicht verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft auf diese Frage überhaupt nicht eingeht und zudem trotz Kenntnis der gegenteiligen Praxis des Amtes für Polizeiwesen eventualiter sogar den Tatbestand der Schwarzarbeit als erfüllt betrachtet. Geht die Beschwerde aber in keiner Weise auf die vom Bezirksgerichtspräsidenten zur Begründung seines Entscheides herangezogene Frage des besonders leichten Falles ein, genügt sie der Begründungspflicht nicht und es kann damit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Selbst wenn es sich nicht so verhalten würde, könnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, wäre doch nicht ein-

11 zusehen, weshalb die vorliegenden Umstände nicht zur Annahme berechtigten, der Bezirksgerichtsausschuss würde bei Anklageerhebung zum Schluss kommen, es liege ein besonders leichter Fall vor, so dass von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Könnte also auf die Beschwerde eingetreten werden, müsste sie abgewiesen werden. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Beschwerdekammer zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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