Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.01.2005 BK 2004 68

18 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,097 mots·~5 min·4

Résumé

fahrlässige Körperverletzung | StA Ablehnungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 68 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Tomaschett-Murer und Rehli Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Winfried Wetzel, zum Hallenbad 37, Lebach, Deutschland, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. November 2004, mitgeteilt am 2. Dezember 2004, in Sachen gegen, Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am Vormittag des 6. Oktober 2004 lenkte Y. den Gesellschaftswagen Setra mit den Kontrollschildern Kennzeichen B. auf der Bahnhofstrasse in A. in Richtung B. Auf dem Fussgängerstreifen bei der Post kam es zu einer Kollision mit der Fussgängerin X., die offenbar die Strasse in Richtung Post A. überqueren wollte. X. zog sich dabei Verletzungen am linken Fuss zu, welche einen Spitalaufenthalt notwendig machten. Sie stellte am 6. Oktober 2004 gegen den „strafrechtlich Verantwortlichen am Verkehrsunfall“ Strafantrag wegen Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Der Staatsanwalt stellte fest, nach den polizeilichen Akten sei X. zu einem Zeitpunkt auf den Fussgängerstreifen getreten, als der Linienbus bereits über den Fussgängerstreifen an ihr vorbei gefahren sei. Sie sei darauf mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs kollidiert und dabei mit dem linken Fuss unter ein Rad der hinteren Achse geraten. Unter diesen Umständen könnten Y. keine Verkehrsregelverletzungen nachgewiesen und er könne demnach auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X. am 14. Dezember 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts. Ihr Rechtsvertreter machte geltend, nach der Erinnerung seiner Mandantin habe sich der Unfall nicht in der in der Ablehnungsverfügung geschilderten Weise zugetragen. X. sei vielmehr vor dem Fussgängerstreifen gestanden und habe die Strasse überqueren wollen. Der Gesellschaftswagen habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten und sei im gleichen Moment, in welchem die Beschwerdeführerin den Fussgängerstreifen betreten habe, an- und über deren linken Fuss gefahren. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art.

3 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Da X. beim Verkehrsunfall verletzt wurde, ist sie auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Polizei aus, sie sei auf der Bahnhofstrasse in A. auf dem Trottoir in Richtung See gegangen und habe beabsichtigt, sich auf dem Fussgängerstreifen im Bereiche der Post auf die andere Strassenseite zu begeben, um zum Postgebäude zu gelangen. Der Fahrer des Linienbusses habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten, so dass sie sich entschlossen habe, die Strasse zu überqueren. Sie könne sich dann erst wieder erinnern, dass sie auf der Strasse gelegen und starke Schmerzen im linken Fuss verspürt habe. Der Buschauffeur Y. schilderte den Vorfall hingegen so, dass er mit seinem Kursfahrzeug eben die Haltestelle beim Bahnhof A. verlassen habe und in Richtung B. weitergefahren sei, als er auf der Höhe der Post gesehen habe, wie eine weibliche Person langsamen Schrittes auf dem rechtsseitigen Trottoir mit leicht gesenktem Haupt in gleicher Richtung gegangen sei. Unmittelbar nachdem er an der Frau vorbeigefahren sei, habe er auf der rechten hinteren Seite seines Fahrzeugs ein Geräusch gehört und darauf im Rückspiegel gesehen, dass eine Frau auf dem Trottoir gesessen sei; darauf habe er seinen Wagen angehalten. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Ablehnungsverfügung fest, X. sei gestützt auf die polizeilichen Akten zu einem Zeitpunkt vom Trottoir auf den Fussgängerstreifen getreten, als der Linienbus bereits an ihr vorbeigefahren sei. Abgesehen davon, dass die Feststellung, „gestützt auf die polizeilichen Akten trat X. auf den Fussgängerstreifen“, wohl nicht ganz wörtlich zu nehmen ist, geht die Staatsanwaltschaft bei ihrer Schilderung einseitig von den Aussagen des Buschauffeurs aus. Dies ist insofern nicht ganz korrekt, als dessen Depositionen im Widerspruch zu jenen der Beschwerdeführerin stehen, wonach der Bus vor dem Fussgängerstreifen angehalten worden sei, worauf sie sich entschlossen habe, die Strasse zu überqueren. Die Vorinstanz übernimmt mit ihrer Sachdarstellung die Schlussfolgerungen im Polizeirapport, in welchem davon ausgegangen wird, der Unfall habe sich im Sinne der Ausführungen des Chauffeurs ereignet. Dies ist insofern eine etwas voreilige Annahme, als keine objektiven Fakten den Schluss zulassen, dass den Aussagen des Buschauffeurs vor

4 jenen der Beschwerdeführerin der Vorzug zu geben wäre. Die Polizei selbst stellt sich in ihrem Rapport auf den Standpunkt, der Unfallhergang sei aufgrund der Depositionen der Beteiligten nicht ganz klar, weshalb in der Lokalpresse ein Zeugenaufruf erlassen wurde, der jedoch ohne Echo blieb. An der Unfallstelle konnten auch keine Spuren festgestellt werden, welche für die eine oder die andere der sich widersprechenden Aussagen sprechen würden. Anstatt sich angesichts dieser Situation auf die Wiedergabe der Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten zu beschränken, stellte der Polizeibeamte Mutmassungen darüber an, wie sich der Unfall nach seiner Auffassung ereignet habe. Die Staatsanwaltschaft übernahm dessen Version, ohne ihrerseits objektive Umstände zur Stütze dieser Annahme vorbringen zu können. Der gleiche Makel haftet nun aber auch der Beschwerde an. In dieser wird einfach die Schilderung von X. als die richtige Version hingestellt, wobei auch in diesem Falle nichts vorgebracht werden kann, das diese Sachverhaltsdarstellung als die wahrscheinlichere erscheinen liesse. Wir haben es also mit einer Situation zu tun, in welcher zwei Unfallbeteiligte den Ablauf des Ereignisses in unterschiedlicher Weise schildern und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche in einigermassen überzeugender Weise für die eine oder die andere Version sprechen. Es steht also die Aussage der Verletzten jener des Buschauffeurs gegenüber, wobei nicht gesagt werden kann, dass die eine oder andere der beiden beteiligten Personen glaubwürdiger wäre als die andere, und es sind auch keine weiteren Beweismittel erkennbar, welche mehr Klarheit zu verschaffen vermöchten. Der Entscheid des Staatsanwaltes, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Y. abzulehnen, ist damit im Resultat nicht zu beanstanden, wäre angesichts der gegebenen Beweislage bei einer Beurteilung des Vorfalles durch ein Gericht doch mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochten Verfügung zu bestätigen. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 400 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

BK 2004 68 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.01.2005 BK 2004 68 — Swissrulings