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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 61

12 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,986 mots·~10 min·4

Résumé

Amtsmissbrauch | StA Ablehnungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 61 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des C., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2004, mitgeteilt am 25. November 2004, in Sachen gegen D., Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. April 2004 reichte C. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und wegen Betrugs ein. Die Anzeige richtete sich gegen diverse Personen und bezog sich auf ein Verwaltungsverfahren, das von C. wegen Sozialhilfe angestrengt worden war und das mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2004 abgeschlossen wurde. Der Anzeigeerstatter machte im Wesentlichen geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadt A. das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Er erachtete daher die Straftatbestände der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB und des Betrugs nach Art. 146 StGB als erfüllt. B. Die Frage, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei, wurde von Staatsanwalt Dr. iur. D. geprüft. In diesem Zusammenhang ersuchte er am 3. Mai 2004 unter Beilage der Strafanzeige das Präsidium des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden um Zustellung der das Urteil vom 30. Januar 2004 betreffenden Akten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 lehnte er die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab mit der Begründung, dass das Vorgehen der verzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden und keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Verwaltungsgerichts bewirkt worden sei. Daher liege auch nicht der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des (Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten. Diese Verfügung wurde auch dem Verwaltungsgericht zugestellt. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. D. Am 8. November 2004 überbrachte C. dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben, worin er zum Ausdruck brachte, dass er gegen Dr. iur. D. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB erstatte. Er machte im Wesentlichen und sinngemäss geltend, Dr. iur. D. habe sich strafbar gemacht, indem er die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 dem Verwaltungsgericht zugestellt habe, um so dessen Entscheid zu beeinflussen. Die Ablehnungsverfügung sei zudem in diesem Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Zuständigkeitshalber leitete das Kantonsgericht von Graubünden die Anzeige am 10. November 2004 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter.

3 E. Am 22. November 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Dr. iur. D. ab mit der Begründung, dieser sei in seiner Ablehnungsverfügung zum Schluss gekommen, dass es an den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Prozessbetrugs fehle. Die Zustellung der Ablehnungsverfügung an das Verwaltungsgericht sei deswegen erfolgt, um dieses darüber zu informieren, es bestehe kein ausreichender Verdacht, dass es möglicherweise Opfer respektive Geschädigte einer Täuschung geworden sei. Mit diesem Vorgehen habe Dr. iur. D. weder unrechtmässig noch unangemessen gehandelt. F. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. mit Schreiben vom 27. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung sei wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit aufzuheben und eine Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale Stelle anzuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Graubünden.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2004 behandelt einzig die Strafanzeige von C. und die darin erhobenen Vorwürfe gegen Staatsanwalt Dr. iur. D.. Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten des Sozialdienstes der Stadtgemeinde A. sowie der Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden und der Falschbeurkundung gegen E. sind nicht Gegenstand der Ablehnungsverfügung vom 22. November 2004, weshalb sie folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Diese Fragen werden jedoch in einem gesonderten Verfahren (BK 04 65) überprüft.

4 2. Der Beschwerdeführer wirft Staatsanwalt Dr. iur. D. vor, die Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2004 in Sachen Strafanzeige von C. gegen den Rechtskonsulenten der Stadt A. und Mitarbeitende der Sozialen Dienste der Stadt A. betreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug als Gefälligkeitsgutachten zuhanden des Verwaltungsgerichts ausgestaltet zu haben. Dabei habe er die rechtswidrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts übernommen, ohne sich ein eigenständiges Bild von den tatsächlichen Vorgängen zu machen. Aufgrund dieses Gefälligkeitsgutachtens sei das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Gegen die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 erhob C. mit Eingabe vom 27. Juli 2004, überbracht am 5. August 2004, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Im Wesentlichen machte er geltend, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe einen Prozessbetrug begangen, indem er das Verwaltungsgericht von Graubünden arglistig beeinflusst habe. Des Weiteren sei durch ihn der Beizug von Beweismitteln verhindert und damit der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB verwirklicht worden. Im Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004 (BK 04 42) nahm die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden diese Vorhalte zur Kenntnis und gelangte nach eingehender Prüfung und Abklärung des Sachverhaltes zum Schluss, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zu nehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Rechtskonsulenten der Stadt A. gegeben seien, weshalb die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. zu Recht erfolgte. Dieser Entscheid der Beschwerdekammer ist formell in Rechtskraft erwachsen. Somit ist von den darin geschilderten Verhältnissen auszugehen. Mit anderen Worten wurde die Sachverhaltsdarstellung, auf welche sich Staatsanwalt Dr. iur. D. in seiner Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 stützte, von der Beschwerdekammer überprüft und als schlüssig erachtet. Zudem kam sie zum Ergebnis, dass die Erhebung weiterer Beweismittel, insbesondere der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beizug der Datenbank VIS, für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre. Von einem „Gefälligkeitsgutachten“, wie es der Beschwerdeführer bezeichnet, kann damit keine Rede sein. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. 3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Staatsanwalt Dr. iur. D. habe die von ihm erstellte Ablehnungsverfügung unberechtigterweise dem Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Gemäss BGE 122 IV 197

5 gelte ein urteilendes Gericht nicht als Geschädigter, weshalb Staatsanwalt Dr. iur. D. nicht berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsgericht über seinen Entscheid zu informieren. a) In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (BGE 122 IV 197) wird in den Erwägungen 2a und 2b auf Seite 199 ff. die bisherige Praxis des Bundesgerichts beschrieben. Danach vertrat man noch in BGE 103 IV 27 E. 5c S. 30 die Auffassung, der hoheitlich verfügende Richter sei weder Geschädigter noch dessen Vertreter, weshalb der Prozessbetrug nicht unter Art. 148a StGB (heute Art. 146 StGB) falle. In BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese vorgängig beschriebene Praxis zu überprüfen sei. In diesem Zusammenhang führte es aus, dass der Schutz des allgemeinen Betrugstatbestands über den rechtsgeschäftlichen Verkehr hinausgehe, und das Tatbestandsmerkmal „Verhalten“ auch die richterliche Urteilsfindung erfasse, weil der Arglistige den Richter in einen Irrtum versetzen könne und ihn so als „Irrenden“ zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser einen anderen am Vermögen schädige. Dabei gilt der Prozessbetrug bereits mit der Urteilsfällung als vollendet, auch wenn das Urteil, das eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, noch nicht vollstreckt wurde. Das Bundesgericht nahm mit diesen Ausführungen somit eine Praxisänderung vor, indem es den Sonderfall des Prozessbetrugs unter den allgemeinen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB subsumierte und in dieser Tatbestandsvariante somit den hoheitlich verfügenden Richter als Geschädigten betrachtete (vgl. auch Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 85 zu Art. 146, S. 474; BGE 126 IV 113 E.3a S. 117). Die bisherige Praxis wurde damit ausdrücklich aufgegeben (BGE 122 IV 197 E. 2d S. 203). Das Verwaltungsgericht kam folglich gemäss der neuen Praxis als Geschädigter in Betracht, weil es im Falle eines vollendeten Prozessbetrugs durch den Täter zu einem vermögensmindernden Verhalten bestimmt worden wäre. b) Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt, sofern sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist, durch eine Mitteilung an den Verzeiger die Durchführung einer Untersuchung mit kurzer Begründung ab (Art. 81 StPO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt bei dieser Bestimmung insofern eine Lücke vor, als die Ablehnungsverfügung auch dem Geschädigten in jedem Fall zugestellt werden muss, da er ein Beschwerderecht nach Art. 139 Abs. 1 StPO hat (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161). Da das Verwaltungs-

6 gericht von Graubünden im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - Geschädigtenstellung hatte, war eine Zustellung der Ablehnungsverfügung zulässig, ja sogar erforderlich. Dies aber auch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2004 beim Verwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit der Begründung, der Rechtskonsulent der Stadt A. habe das Verwaltungsgericht über den richtigen Sachverhalt getäuscht und somit mittels eines Prozessbetruges die Abweisung des Rekurses erwirkt. Das Verwaltungsgericht war daher auf die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren angewiesen, um im Wiedererwägungsverfahren einen sachgerechten Entscheid zu treffen. Staatsanwalt Dr. iur. D. hat nach dem Gesagten somit rechtmässig gehandelt, weshalb die Beschwerde von C. auch in diesem Punkt abzuweisen ist. c) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass Amtsmissbrauch nur in Fällen bejaht wird, in denen der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211). Selbst wenn Staatsanwalt Dr. iur. D. entgegen den tatsächlichen Verhältnissen nicht dazu ermächtigt gewesen wäre, die Ablehnungsverfügung auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen, müsste er in der Absicht, den Beschwerdeführer widerrechtlich zu schädigen, gehandelt haben. Diese Tatvoraussetzung wäre vorliegend wohl nicht gegeben, da Staatsanwaltschaft Dr. iur. D. - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - berechtigterweise davon ausging, die Verfügung auch dem Verwaltungsgericht zustellen zu müssen. Somit wäre der Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch unter diesen Umständen unbegründet gewesen. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige, die sich gegen einen der Staatsanwälte richtete, selbst behandelt hat und nicht aufgrund von Befangenheit in den Ausstand getreten ist. Es könne nicht angehen, dass die Sache durch den dem beschuldigten Staatsanwalt Dr. iur. D. unterstellten lic. iur. B. bearbeitet werde. a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass lic. iur. B. als Erster Staatsanwalt Dr. iur. D. nicht unterstellt, sondern diesem übergeordnet ist. Dies ergibt sich bereits aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV; BR 350.050). Der Ausstand von Staatsanwälten und Untersuchungsorganen ist in Art. 74a StPO geregelt. Nach

7 Absatz 1 hat ein Staatsanwalt dann in den Ausstand zu treten, wenn einer der in lit. a bis d genannten Ausstandsgründe erfüllt ist. Inwiefern dies im Falle von Staatsanwalt lic. iur. B. zutreffen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, allgemeine und pauschale Beanstandungen zu machen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Befangenheit im Sinne der genannten Bestimmungen anzunehmen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. b) Bezüglich der Rüge, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe aufgrund von Befangenheit in corpore in den Ausstand zu treten, ist festzuhalten, dass nach Art. 74a StPO Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder, nicht aber gegen die gesamte Behörde vorgebracht werden können. Das Ausstandbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher unzulässig. Insofern verhält es sich nicht anders als bei einem Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht als solches, was das Bundesgericht mit Urteil 1P.740/2000 vom 5. Dezember 2000 ebenfalls als unzulässig bezeichnet hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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