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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46

6 octobre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,846 mots·~34 min·5

Résumé

Arbeitsunfall | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 44 BK 04 46 (Auf die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie die staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteilen vom 02. Oktober 2005 (6S.212/2005 und 6S.213/2005 und 6P.785/2005) nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, und des Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, betreffend Arbeitsunfall,

2 hat sich ergeben: A.1. Am Donnerstag, dem 14. November 2002, setzten in der oberen Surselva intensive Regenfälle ein. Bis am Sonntag, dem 17. November 2002, wurde an den Messstellen in der Surselva sehr hohe Niederschlagsmengen gemessen (Ilanz: 203.0 I/m2; Pigniu 199.8 I/m2; Tavanasa 214.4 I/m2; Trun 252.3 I/m2). Wie in anderen, von den schweren Unwettern betroffenen Gemeinden war auch die Feuerwehr in der Gemeinde Rueun seit den frühen Morgenstunden mit Kontroll- und Räumungsarbeiten beschäftigt. Unter anderem wurde mit einer schweren Baumaschine bei der Örtlichkeit Grava unterhalb des Dorfes Rueun gearbeitet, um einen Wasserausbruch aus dem Valdunbach zu verhindern. 2. Gegen 12.10 Uhr kam es im Ual da Valdun zu einem ersten, entlang des Valdunbachs durch Rueun laufenden Murgang. Der Bach trat in der Folge bei der Örtlichkeit Grava über die Ufer und überschwemmte das Gebiet oberhalb der Kantonsstrasse. Die Oberalpstrasse musste gesperrt und der Verkehr umgeleitet werden. Die mit den Wuhrarbeiten beschäftigen Feuerwehrmänner konnten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Um das Wasser des Valdunbachs wieder in den richtigen Verlauf zu leiten, bot der Gemeindevorstand drei schwere Baumaschinen auf. Gleichzeitig wurden die Anwohner aus dem gefährdeten Dorfgebiet evakuiert. 3. In der Folge führten die bei verschiedenen Firmen tätigen Maschinisten A., Y. und X. drei Bagger nach Rueun. Dort wurden sie von B., dem für die Wasserversorgung zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes, über ihren Einsatz instruiert. Y. und X. begannen umgehend, mit dem angeschwemmten Material entlang des Valdunbachs einen Damm zu bauen. A. baggerte seinerseits Rüfenmaterial aus dem Bachbett auf die Werkstrasse. 4. Die Arbeiten waren nahezu abgeschlossen, als es gegen 16.00 Uhr im Ual da Valdun zu einem zweiten Murgangschub kam. Durch die abgehenden Geröll- und Schuttmassen wurde der Gerinnebereich unterhalb der Brücke vom oberen Dorfteil abwärts gefüllt und alle drei Baumaschinen wurden talwärts mitgerissen. X. wurde aus der Führerkabine seines Baggers geschleudert. Er konnte rund 250 Meter weiter unten schwer verletzt aus den Schlammmassen gerettet werden. Y. wurde mit schweren Verletzungen aus seiner Baumaschine geborgen. Dagegen konnte A., der in der mit Schlamm überschwemmten Führerkabine mit einem Bein eingeklemmt war, erst gegen 18.00 Uhr nach Beizug

3 eines schweren Bergungsgeräts und unter Einsatz eines Helikopters gerettet werden. 5. X. zog sich beim Unfall mehrere Rippenbrüche, eine Lungenprellung mit Lungenkollaps, eine Hirnblutung, einen Leberriss, einen Milzriss, eine komplexe Knieverletzung, einen Gesichtsschädelbruch sowie weitere kleinere Verletzungen zu und wurde im Kantonsspital Chur hospitalisiert. Die Verletzungen wurden als lebensgefährlich eingestuft. Gemäss einem am 6. März 2003 eingeholten Arztbericht muss X. trotz erfreulich verlaufenem Heilungsprozess mit bleibenden psychischen und physischen Nachteilen rechnen. Y. wurde ins Regionalspital Ilanz eingewiesen. Er erlitt ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Rippenserienfraktur, eine Herzprellung sowie eine Unterschenkelfraktur. Gemäss einem Bericht seines Hausarztes vom 24. März 2003 musste sich Y. in der Klinik Valens einer Rehabilitation unterziehen. Bei den teils vorbestehenden Rückenleiden - so der Hausarzt - sei nicht auszuschliessen, dass Y. Vollinvalide bleibe. Bei A. stellte die Ärzteschaft des Regionalspitals Ilanz eine Unterkühlung sowie diverse Prellungen und Hautablederungen fest. Seine Verletzungen wurden als nicht lebensgefährlich eingestuft; auch wurde nicht mit einem bleibenden Nachteil gerechnet. Die drei verletzten Maschinisten verzichteten auf die Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung. B.1. Zwecks Abklärung der Sachlage eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. Februar 2003 eine Strafuntersuchung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Ilanz beauftragt. 2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Beweisergebnis sei die Arbeit den drei aufgebotenen Baumaschinenführern von B. als Mitglied des Gemeindevorstands Rueun zugewiesen worden. Der Einsatz von schweren Baumaschinen sei - was nicht angezweifelt werde aufgrund der äusserst prekären Verhältnisse angebracht gewesen. Nach der ersten Rüfe seien Wachen entlang des Valdunbachs bis oberhalb von Rueun aufgestellt und die Feuerwehr von Siat kontaktiert worden. Im Nachgang an die Unwetter vom November 2002 habe das Fachteam C. AG und das Ingenieurbüro E. im Auftrag des Amtes für Wald des Kantons Graubünden, Fachstelle Naturgefahren, eine Ereignisdokumentation verfasst. Darin gelange die beauftragte Bürogemeinschaft zur Feststellung, dass es sich beim Ereignis 2002 im Ual da

4 Valdun um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle, das als ausserordentlich einzustufen sei. Im Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 sei die mögliche Ereignisfracht auf rund 30'000 m3 bei einem Maximalabfluss von 300 m3/s geschätzt worden. Die Ereigniskubatur am 16. November 2002 habe dagegen rund 60'000 m3 bei einer maximalen Fliessgeschwindigkeit unterhalb der Dorfbrücke von 10 m/s und mehr betragen. Aufgrund des Unfallhergangs sei klar, dass die Maschinisten nicht gefährdet und verletzt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der zweiten Schlammlawine nicht unmittelbar am Valdunbach gearbeitet hätten. Von den oben erwähnten Werten, insbesondere den maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h ausgehend, könne indes nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten noch weiter oben im Ual da Valdun die absolute Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten. Infolge der herrschenden Verhältnisse in der oberen Surselva sei am fraglichen Samstag auch in Rueun nur die örtliche Feuerwehr mit einem Maximalbestand von rund 40 ausgebildeten Feuerwehrmännern für die Bewältigung der Krisensituation verfügbar gewesen. F., der zuständige Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva, habe sodann erklärt, dass die erste Murenfracht und der Maximalabfluss der Einschätzung im Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun aus dem Jahre 1998 entsprochen habe. Die vor Ort für die Sicherheit zuständigen Gemeindeorgane hätten davon ausgehen können, dass das maximalmögliche Ereignis nach der ersten Rüfe eingetroffen sei. Mit dem zweiten Murgangschub habe aus Sicht des Regionalleiters nicht mehr gerechnet werden müssen. Die nachträglich erstellte Expertise habe den Rüfenniedergang im Ual da Valdun in verschiedener Hinsicht als bemerkenswert eingestuft. Der zweite Murgang sei somit nicht nur in seiner Dimension, sondern auch in seiner Fliessgeschwindigkeit nicht zu erwarten gewesen. Den für die Sicherheit Verantwortlichen im Krisenstab Rueun könne somit auch kein Verschulden am Unfall der drei Baumaschinenführer zur Last gelegt werden. C.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. August 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden. 1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von X. eine fahrlässige schwere Körperverletzung begangen wurde.

5 3. Das Untersuchungsrichteramt Ilanz sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben. 4. Die Untersuchung soll insbesondere betreffend folgender Punkte ergänzt werden: - auf welchen Grundlagen hat sich die Lagebeurteilung der Gemeindebehörden gestützt oder hätte sich stützen sollen; - wie hat das effektive Alarmierungsdispositiv ausgesehen und wie hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv aussehen müssen; - hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv die Flucht aus den gefährdeten Baumaschinen ermöglicht; - hätten die Gemeindebehörden unter Umständen den Einsatz der Baumaschinen unterlassen müssen, weil erkennbar war, dass ein Alarmierungsdispositiv aufgrund der personellen und materiellen Bereitschaft sowie der Witterungs- und Sichtverhältnisse nicht möglich war. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter von X. machte dabei im Wesentlichen geltend, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beruhe auf der Annahme, dass der zweite Murgangschub für die verantwortlichen Personen nicht erkennbar gewesen sei und eine rechtzeitige Vorwarnung nicht habe sichergestellt werden können. Die Begründung der Unvorhersehbarkeit stütze sich darauf, dass beim ersten Niedergang die prognostizierte Kubatur von 20'000 m3 schon zu Tal gegangen sei. Die Untersuchung habe aber weder ergeben, dass die Gemeindebehörden bei der Lagebeurteilung die prognostizierte Kubatur berücksichtigt hätten, noch sei die Kubatur des ersten Murgangschubes zu diesem Zeitpunkt überhaupt festgestellt worden. Hinzu komme, dass im Gefahrenzonenplan auf eine mögliche Ereigniskubatur von 30'000-50'000 m3 hingewiesen worden sei. Weiter werde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass es sich beim Murenniedergang gemäss Ereignisdokumentation um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle. Die Ausserordentlichkeit des Wetterereignisses sei jedoch schon am Mittag des 16. November 2002 feststellbar gewesen. Unverständlich erscheine sodann, weshalb bei der instabilen geologischen Situation im Ual da Valdun über eine Länge von 1'200 Metern nur eine einzige Anrissstelle in Betracht gezogen worden sei. Weder dem Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun noch dem Ereignisbericht sei zu entnehmen, dass der Niedergang eines zweiten Murgangschubes als etwas Unvorhersehbares einzustufen sei. Die Ereignisdokumentation zeige die Charakteristik des Einzugsgebietes, die Grösse des Schwemmkegels und der Ereigniskataster die Gefährdung deutlich an. Das Ereignis sei demgemäss vorhersehbar gewesen. Der Untersuchungsrichter sei der

6 Frage, welchen Kenntnisstand die Gemeindebehörden im Zeitraum zwischen den beiden Rüfenabgängen hatten oder hätten haben müssen, letztlich nicht nachgegangen. Somit sei auch die Frage, ob die Gemeindebehörden in pflichtverletzender Weise die bevorstehende Gefahr verkannt oder missachtet hätten, ungeklärt geblieben. Die Aussage von L. lasse sodann Zweifel an der These aufkommen, wonach der Gemeindevorstand nie mit einer zweiten Rüfe gerechnet habe. Ausserdem sei die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten mit gefluteten Kellern und dem Unterbruch von Strom- und Wasserzufuhr begründet worden. Er habe jedoch auch ausgesagt, dass die Entscheidung der Evakuation gegen den Willen derjenigen, welche sich um ihr Hab und Gut kümmern wollten, richtig gewesen sei, wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätige. Auch der Schluss, es habe eine adäquate Alarmorganisation bestanden, sei voreilig gezogen worden. Die Untersuchung habe es unterlassen, die konkrete Alarmierungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offenkundige Widersprüche ergäben. Sodann gehe die Untersuchungsbehörde davon aus, dass eine Alarmierung aufgrund der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit den Verlauf des Unfallherganges verändert hätte. Eine konkrete Abklärung, ob eine sorgfältiges Alarmierungsdispositiv den Unfall hätte verhindern können, sei indes nicht vorgenommen worden. 2. Am 23. August 2004 liess auch Y. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004 (zur Mitteilung verschickt am 30. Juli 2004) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen und gegen die verantwortlichen Personen Anklage zu erheben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter von Y. macht in seiner Beschwerde ebenfalls geltend, die Verantwortlichen hätten die drei Maschinisten eingesetzt, ohne dass vorgängig die Gefahr eines zweiten Rüfengangs überhaupt beurteilt worden sei. Es sei nicht geprüft worden, wieviel Material bei der ersten Rüfe niedergegangen sei und über die Möglichkeit einer zweiten Rüfe hätten die Verantwortlichen nur deshalb nichts gewusst, weil sie pflichtwidrig davon abgesehen hätten, Informationen einzuholen und entsprechende Überlegungen anzustellen. Aus den Akten ergebe sich mit keinem Wort, wie das Standardverhalten bei Rüfenniedergängen

7 sei. Es müsse aber einem festen Grundsatz entsprechen, dass die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs vor dem Einsatz von Hilfskräften zur Abwehr von Sachschäden abgeklärt werde. Diesbezüglich sei die Untersuchung durch ein Gutachten zu ergänzen, das Aufschluss über das Standardverhalten gebe. Die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs sei für die für solche Situationen geschulten Einsatzleiter und den Feuerwehrkommandanten erkennbar gewesen. Das Gutachten der Ingenieurbüro E. / C. AG halte unmissverständlich fest, dass das Ereignis voraussehbar gewesen sei. Selbst der Feuerwehrkommandant gebe zu, dass ihm und den anderen Verantwortlichen die Gefährlichkeit des Ual da Valdun bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähne dies mit keinem Wort. Statt dessen übernehme sie die Auffassung von F., der erklärt habe, aufgrund der mit dem ersten Rüfe niedergegangen Fracht hätten die Behörden schliessen können, dass das maximal mögliche Ereignis eingetreten sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Verantwortlichen sich überhaupt keine Gedanken zum Rüfenpotential gemacht hätten. Ausserdem habe auch keine Sicherheit bestanden, dass aus dem Ual da Valdun nicht mehr als die im Bericht erwähnten 30'000 m3 Murmaterial abgehen könnten. Dies umso weniger, als die lang anhaltenden und intensiven Niederschläge klare Vorboten für eine zweite Rüfe gewesen seien. Zum anderen sei den Verantwortlichen vorzuwerfen, dass sie keinerlei Warnsystem aufgebaut hätten. Bewacht und abgesperrt worden sei nur der Rüfenkegel bis ca. 100 m über das Dorf. Diese Absperrung und Bewachung habe wohl nur den Zweck gehabt, die Dorfeinwohner vom Betreten der Rüfe abzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass ein einfaches Warnsystem über Funk mit einem Beobachtungsposten in 500 m Distanz selbst bei den hohen Fliessgeschwindigkeiten für eine frühzeitige Warnung der Hilfskräfte genügt hätte. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2004 bzw. 2. September 2004 auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Auf die weitere Begründung der Anträge und des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

8 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. X. und Y. sind als Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zur Beschwerde gemäss Art. 138 legitimiert. Auf beide frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 2 - einzutreten. 2. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Feststellung einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bzw. Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens von X.; Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens von Y.) ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz

9 2 StGB; 127 IV 34 E. 2a 38 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist damit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 16 N. 16; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.). Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a 39 mit Hinweisen). Das sorgfaltswidrige Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine so genannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie die wirklichen Befugnisse zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte, ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art.

10 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 26 ff. zu Art. 1 StGB). 4.a) Richtet sich die anwendbare Sorgfalt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB auch nach den persönlichen Verhältnissen, ist zu fragen, gegen wen konkret vorliegend überhaupt der Vorwurf der fahrlässig verursachten Körperverletzung erhoben wird. Als potentielle Täter bezeichnen die Beschwerdeführer "die Verantwortlichen". Es wird mithin kein Vorwurf gegen eine namentlich genannte Person erhoben. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Begriff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an dem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren. Eine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ihnen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann aufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeindefunktionäre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrsehbarkeit des Ereignisses unterbleiben. Offen gelassen kann dabei auch die Frage, ob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Beschwerdeführer Y. geltend macht, tatsächlich für eine Krisensituation, wie sie in Rueun vorherrschte, geschult sind. In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Personen in besonderem Mass in der Erkennung von drohenden Murenabgängen geschult sind. Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon aus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vorhanden und es wäre im Übrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Gemeindefunktionären solche Spezialkenntnisse vorauszusetzen. Entsprechend darf bei der Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Beurteilung der Gefahrenlage aber auch kein erhöhter Sorgfaltsmassstab angelegt werden. b) Wie aus den Ausführungen in den Beschwerdeschriften folgt, werfen die Beschwerdeführer den Verantwortlichen vor, sie hätten die Gefahrensituation ungenügend abgeklärt. Entweder hätten die Verantwortlichen - so die Beschwerdeführer - bei richtiger Einschätzung der Lage für den Fall des Eintritts einer Gefahr für eine zeitgerechte Alarmierung der Baggerfahrer sorgen müssen, oder aber - wenn sich eine solche rechtzeitige Alarmierung nicht habe sicherstellen lassen - auf die Ausführung der Arbeiten verzichten müssen. Dass eine rechtzeitige Alarmierung - die Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt - den eingetretenen Schaden vermieden hätte, ist offensichtlich. Desgleichen erscheint klar, dass die Verantwortlichen in Kenntnis der Gefahr die Baggerarbeiten gar

11 nicht erst hätten in Auftrag geben dürfen, wenn eine rechtzeitige Alarmierung sich als unmöglich erwiesen hätte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Verantwortlichen und dem tatbestandsmässigen Erfolg ist insofern zu bejahen. Im einen wie im anderen Fall kann den Verantwortlichen aber - wie aus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren. Entscheidend ist mithin in beiden Fällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zweiten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können. Stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Schritt fest, es könne angesichts der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter oben im Tal die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten und gelangt sie in einem zweiten Schritt zur Feststellung, der Murengang sei für die Behörden und Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung insofern im Aufbau als falsch. Denn war der Murengang und damit die Gefahr nicht voraussehbar, ist die Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung möglicherweise das Unglück verhindert hätte, an sich irrelevant, da den Behörden diesfalls nicht vorgehalten werden kann, sie hätten sich Gedanken über ein Alarmdispositiv machen müssen. c) Bei der Argumentation der Beschwerdeführer klar im Vordergrund steht der Vorwurf, die Verantwortlichen hätten sich vor dem Einsatz der drei Maschinisten überhaupt kein Bild über die Gefahrenlage gemacht. Wiederholt wird geltend gemacht, bereits die Unterlassung der gebotenen Abklärungen oder gar die Abweichung von einem möglichen Standardverhalten bei Rüfenniedergängen an sich stelle eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit dar. In der Tat lässt das Untersuchungsergebnis nicht den Schluss zu, dass am besagten Tag dem Einsatz der drei Baggerführer eine Lagebeurteilung vorausgegangen ist, bei der die Möglichkeit einer zweiten grossen Rüfe und die damit verbundene Gefahr anhand aller nachstehend noch einzeln erwähnten Elemente geprüft worden wäre. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Gefahrenlage ist jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend, was die Verantwortlichen damals tatsächlich überlegt und abgeklärt haben. Denn wie aus dem Begriff der Fahrlässigkeit folgt, muss zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Erfolg eine logischen Denkgesetzen folgende Verbindung von Ursache und Wirkung bestehen. Dass die Verantwortlichen - wie zumindest die Beschwerdeführer geltend machen - sich möglicherweise überhaupt keine Gedanken zur Frage eines zweiten Rüfengangs ge-

12 macht haben, mithin keine eigentliche Lagebeurteilung vorgenommen haben, also etwa die Kubatur des ersten Rüfengangs nicht abgeschätzt, die Niederschlagsmenge nicht geprüft und die konkreten Verhältnisse im Ual da Valdun nicht abgeklärt haben, reicht mit anderen Worten nicht zur Bejahung einer strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit aus. Entscheidend ist nach Massgabe der adäquaten Kausalität vielmehr, ob die Verantwortlichen die Gefahr des Erfolgseintritts hätten erkennen und den Erfolg vermeiden können, wenn sie denn die in der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt aufgebracht hätten, mithin alle ihnen zumutbaren Überlegungen und Abklärungen auch tatsächlich gemacht hätten (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 95 zu Art. 18 StGB; BGE 116 IV 182 E. 4.b 185 ff.). Entsprechend ist auch nicht - wie die Beschwerdeführer beantragen - durch die Untersuchungsbehörde weitergehend abzuklären, ob sich die Verantwortlichen wirklich umfassend informiert haben oder sich an ein Standardverhalten bei Rüfenniedergängen gehalten haben. Auszugehen ist von den Informationen, welche den Verantwortlichen zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung standen und die von ihnen auch berücksichtigt werden mussten. Diese Elemente sind bekannt und auf sie wird in den Beschwerdeschriften denn auch im Einzelnen eingegangen. Insofern brauchen in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweisergänzungen vorgenommen zu werden. 5. Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der zweite Murengang sei vorhersehbar gewesen, berufen sich die Beschwerdeführer auf die vom Ingenieurbüro E. und C. AG im Auftrag des Kantons Graubünden ausgearbeitete Ereignisdokumentation vom 12. Februar / 26. März 2003 (vgl. act. 3.17). Die Dokumentation versteht sich als primär für den Bereich Wasserbau erstellter Fachbericht (vgl. act. 3.17 S. 3). Ausgewertet wurden vor allem die im Zusammenhang mit dem Ereignis zusätzlich gewonnenen geologischen und meteorologischen Erkenntnisse, mithin also ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Murengangs noch nicht zur Verfügung stand. Das Verhalten der Verantwortlichen bei der Bewältigung des Naturereignisses bildete denn auch nicht direkt Gegenstand von Abklärungen. In diesem Bericht zum Ausdruck kommt somit eine nicht auf den potentiellen Täterkreis bezogene Ex-post-Betrachtung. Deshalb kann aus der auf S. 14 des Berichts unter Hinweis auf verschiedene Faktoren, namentlich den Bericht zum Gefahrenzonenplan aus dem Jahre 1998, getroffenen Feststellung, das Ereignis sei "in diesem Sinne" vorhersehbar gewesen, auch nicht einfach auf ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen geschlossen werden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie dargelegt wurde - gar nicht auf die in Frage

13 stehende Vorhersehbarkeit für die verantwortlichen Gemeindefunktionäre. Darüber hinaus wird auch nicht zwischen der Vorhersehbarkeit des Murenereignisses an sich und der Vorhersehbarkeit einer Abfolge von zwei Murengängen von jeweils grossem Ausmass unterschieden. Würdigt man die im Bericht erwähnten Faktoren aus Sicht der damals Verantwortlichen, lässt sich denn auch nicht - wie noch darzulegen sein wird (vgl. die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6) auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs schliessen. Von Bedeutung ist aber insbesondere die fachgutachterliche Erklärung für den zweiten Murengang. Hierzu wird im Bericht auf S. 10 wörtlich folgendes ausgeführt: "Anhand der Spuren, Augenzeugen und Filmaufnahmen ergibt sich ein sehr schnelles Abfliessen einer relativ schlammigen und sehr wasserreichen Masse. Der Ablauf erfolgte in zwei Schüben, wovon der zweite der wesentlich grössere war. Als Hypothese kann vermutet werden, dass der erste Schub - ausgehend möglicherweise vom Igniu - zu einer weitreichenden Destabilisierung des Gerinnes, insbesondere der Einhänge, führte. Kombiniert mit den ohnehin dauernd hohen Abflüssen und der enormen Durchnässung des Bodens ergab sich die Ausgangslage für den zweiten Schub. Es ist vorstellbar, dass sich dieser durch fortlaufende Erosion/Nachrutschen aus den Böschungen entlang des gesamten Gerinnes aufbaute, und so bis zum Kegelhals in sein enormes Ausmass in einer Kettenreaktion erreichte." Als Ursache für den zweiten Murengang wird demnach eine komplexe, durch die konkreten geologischen und meteorologischen Verhältnisse bedingte Kettenreaktion genannt. Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um eine Hypothese, mithin eine Vermutung. Das Ereignis im Ual da Valdun - so die Gutachter in ihren Schlussbemerkungen (S. 15) - sei in verschiedener Hinsicht bemerkenswert und verdiene auch in Zukunft spezielle Beachtung. Es seien einige Fragen aufgetaucht, die durchaus vertiefte Abklärungen - auch und gerade im Forschungsbereich - verdienen würden. Wenn nun seitens von eigens beigezogenen Gutachtern im Nachgang an das Ereignis nur Vermutungen über die Ursachen des zweiten, derart verheerenden Murengangs angestellt werden können und im besonderen Mass die Ausserordentlichkeit des Ereignisses hervorgehoben wird und weitere Nachforschungen empfohlen werden, kann schlicht nicht behauptet werden, die Verantwortlichen in Rueun hätten - ohne über vergleichbare fachspezifischen Kenntnisse zu verfügen und ohne die nachträglich bekannten Fakten zu kennen - schon im Vorfeld des Ereignisses die Gefahr einer solchen unglücklichen Verkettung von Umständen in Betracht ziehen und mit einem zweiten, dermassen grossen und schnell abgehenden Murengang rechnen müssen. Ein solcher Vorwurf rechtfertigt sich umso weniger, als in der Ereignisdokumentation festgehalten wird, beim Murenabgang im Ual da Valdun

14 des Jahres 2002 handle es sich um ein selteneres als ein 100-jährliches Ereignis. Gemessen am Kataster und am Naturraumpotential sei davon auszugehen, dass es noch in dem für die Gefahrenkarten relevanten Bereich bis 300-jährlich liege. Dass Gemeindefunktionäre - und dies unter dem bei jedem Krisenfall bestehenden Zeit- und Handlungsdruck - ein dermassen seltenes und in seiner Entstehung auch für Experten bemerkenswertes Ereignis voraussehen, kann nicht verlangt werden. Allein schon dieser nachträglich erstellte Bericht spricht demnach klar gegen den seitens der Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf. 6. Auch die in der Ereignisdokumentation erwähnten, bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse bekannten Faktoren lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf die Vorhersehbarkeit des zweiten Murengangs und damit der Gefahr, welche die Verantwortlichen die drei Baggerführer aussetzten, schliessen. a) Als wohl wesentlichste Grundlage zur Einschätzung der Gefahrenlage nach dem ersten Murengang stand den Verantwortlichen in Rueun der auch in der Ereignisdokumentation besonders erwähnte revidierte Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom 26. Oktober 1998 zur Verfügung (act. 3.18). Nebst den geologischen Gegebenheiten zeigt dieser Bericht auch die in früheren Jahren eingetretenen Ereignisse auf. Der Bericht hält zusammenfassend fest, dass es in der Vergangenheit immer wieder zum Ausbruch des Valdunbachs gekommen sei. Der Bach scheine jedoch im 19. Jahrhundert bedeutend aktiver gewesen zu sein. Die Verhältnisse auf dem Schuttkegel würden sich heute wesentlich anders präsentieren. Die 1993 errechnete Murenfracht von 50'000 m3 erscheine angesichts des Feststoffpotentials im Murgangentstehungsgebiet übertrieben. Zu rechnen sei mit einer Rüfe mit einer geschätzten Ereignisfracht von 30'000 bis 50'000 m3, wobei der untere Gabelwert realistisch sei. Bei der Brücke auf 770 m ü. M. müsse aufgrund einer Querschnittverengung mit einem beidseitigen Ausbruch gerechnet werden. Die Murenfracht betrage an dieser Stelle aber auch im Katastrophenfall maximal 6'000 m3, wobei davon auszugehen sei, dass eine allfällige Rüfe ihr Grobgeschiebe nach weiteren 150 m verloren haben dürfte, so dass für das folgende Gebiet nur noch auf eine geringe Gefährdung in Form von Überschwemmungen und Sandablagerungen zu schliessen sei. Gemäss Aussage von F., Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva und Mitverfasser des genannten Berichts, entsprach der erste Murgangschub, der

15 um 12.00 Uhr niederging, ungefähr dem prognostizierten Gefahrenereignis (act. 3.9 S. 2). Bei Berücksichtigung des Berichts zum Gefahrenzonenplan durften die Verantwortlichen demnach davon ausgehen, dass mit der grossen, um 12.00 Uhr niedergegangenen Rüfe das im Gefahrenbericht prognostizierte Ereignis eingetreten war. Tatsächlich waren denn auch alle am besagten Tag für die Gemeinde verantwortlich handelnden Personen dieser Auffassung. Seitens des Beschwerdeführers X. wird nun allerdings der Einwand erhoben, aus dem Umstand, dass gestaffelte Niedergänge im Gefahrenbericht keine Erwähnung fänden, hätten die Verantwortlichen aufgrund der geologisch instabilen Situation nicht nur mit einer einzigen Anrissstelle rechnen und mit der Gefahr eines zweiten Schubes rechnen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn letztlich würde damit von den verantwortlichen Gemeindebehörden verlangt, dass sie Gefahren über den Bericht zum Gefahrenzonenplan hinaus hätten erkennen müssen. Bestand die Gefahr gemäss Bericht in einem Grossereignis mit rund 30'000 m3 Fracht und ergaben sich weder aus der im Bericht wiedergegebenen Ereignischronologie noch den geologischen Ausführungen zur aktuellen Gefahr überhaupt Hinweise dafür, dass Murengänge von erheblichem Ausmass auch gestaffelt abgehen könnten, erscheint nahe liegend, dass nach Eintritt des prognostizierten Ereignisses weitere Nachrüfen von derselben oder gar noch grösseren Dimension ausgeschlossen wurden und höchstens noch mit unbedeutenden Nachrutschungen gerechnet wurde (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6.d). Wenn, wie es vorliegend der Fall war, keine besonderen Gründe gegen die Richtigkeit eines Fachberichts sprechen, kann in einer Krisensituation von Gemeindebehörden ohne entsprechende Sachkenntnisse jedenfalls nicht verlangt werden, dass sie Entscheidgrundlagen wie vorliegend den Gefahrenbericht in seiner Aussagekraft anzweifeln und bei ihrem Handeln zusätzliche, nicht eigens erwähnte bzw. nicht prognostizierte Gefahren einkalkulieren. Dürften sich Funktionäre auf solche Berichte nicht mehr verlassen und müssten sie im Katastrophenfall - um ihrer Verantwortung gerecht zu werden - jedwelcher zusätzlich denkbarer Eventualität Rechnung tragen, würde ihnen die Möglichkeit genommen, sach- bzw. zeitgerecht zu reagieren und die Verantwortlichkeit für an sich schon schwer zu treffende Entscheide würde auf ein kaum mehr tragbares Mass ausgeweitet. Anhaltspunkte dafür, dass es zu zwei massiven Niedergängen kommen könnte, ergaben sich für die Verantwortlichen aus dem Bericht nun effektiv nicht. So lässt sich auch nicht behaupten, es sei vorliegend nur um das Erkennen mehrerer möglicher Anrissstellen gegangen. Entscheidend war vielmehr die durch den ersten Rutsch hervorgerufene, weit reichende Destabilisierung in Kombination mit den hohen Abflüssen und der

16 enormen Durchnässung des Bodens desselben Gebiets. Solche Zusammenhänge finden im Bericht zum Gefahrenzonenplan keine Erwähnung. Desgleichen trifft auch nicht zu, dass die Behörden durch die früheren Ereignisse, wie etwa die Unwetter im Jahre 1987 bzw. 1993 (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift von X. bzw. S. 10 der Beschwerdeschrift von Y.) die Verantwortlichen in Bezug auf die Niederschlagsmenge besonders hätte sensibilisieren müssen. Bei diesen Unwettern kam es trotz hoher Niederschlagsmengen gerade nicht zu Murengängen, sondern lediglich zu Überschwemmungen und Sandablagerungen (vgl. Ausführungen im Bericht vom Gefahrenzonenplan act. 3. 18 S. 4). Die Verantwortlichen gingen denn auch am Vormittag des 16. November 2002 ähnlich vor, wie es bereits im Jahre 1987 der Fall war (vgl. Ereignisdokumentation act. 3.17 S. 6 und 8). Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass die drei Maschinisten unterhalb der im Gefahrenzonenbericht erwähnten Brücke zum Einsatz kamen. Gemäss Zonenplan und den Ausführungen im Gefahrenbericht befindet sich dieses Gebiet im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr. Bei kleineren Nachrutschungen bestand hier also von vornherein keine nennenswerte Gefahr. Sowohl mit Bezug auf die Vorhersehbarkeit des zweiten, massiven Rüfenniedergangs wie auch hinsichtlich des konkreten Einsatzortes lässt sich demnach den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, welche sich aus dem Gefahrenbericht gewinnen liessen, nicht der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Verhaltens machen. b) Angesichts der fehlenden eigenen Spezialkenntnisse in der Beurteilung der Rüfengefahr könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Verantwortlichen hätten vor dem Baggereinsatz zur Gefahrenanalyse den Rat einer fachkundigeren Person einholen müssen (vgl. zur Frage des so genannten Übernahmeverschuldens Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, 2001, S. 298). Wie es sich mit einer solchen Verpflichtung verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in diesem Zusammenhang keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Die Beratung der Gemeindebehörden von Rueun bei Naturereignissen oblag F., der auch den Bericht zum Gefahrenzonenplan mitverfasste (vgl. act. 3.9. S. 1 f.). Wie sich seiner Zeugenaussage entnehmen lässt, wurde auch er vom zweiten Murengang völlig überrascht. Der Murengang sei - so F. - absolut unvorhersehbar gewesen. Die Behörden hätten sich nach Massgabe der bekannten Gefahrenprognose richtig verhalten. Wohl ist seiner Aussage zu entnehmen, dass ihn die Gemeindebehörden tatsächlich nicht kontaktiert hatten. Nachdem F. aber selbst nicht mit einem zweiten Murengang rechnete und das Verhalten der Behörden als richtig bezeich-

17 nete, lässt sich auch nicht behaupten, die zusätzlich bei einer Rückfrage gewonnenen Informationen wären nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten Rüfengangs aufzuzeigen. Entsprechend kann ihnen die unterlassene Rückfrage auch nicht als strafrechtlich relevanter Mangel an Sorgfalt angelastet werden. c) Des Weiteren hatten die Verantwortlichen die Möglichkeit, sich vor dem Einsatz der Bagger einen Überblick im Rüfengebiet zu verschaffen. H. I., der sich nach dem ersten Rüfengang zusammen mit G. I. ins Ual da Valdun begab, erklärte anlässlich seiner Befragung als Zeuge (act. 3.12), bei ihrem Augenschein sei keine Gefahr für das Dorf Rueun erkennbar gewesen. Die Sichtund Wetterverhältnisse seien aber schlecht gewesen. Er hätte - so I. - jedoch sicherlich die Gemeindebehörden von Rueun informiert, wenn er auch nur den leisesten Verdacht gehabt hätte, dass eine zweite Rüfe niedergehen könnte. Ähnlich äusserte sich G. I., der H. I. begleitete. Auch er gab als Zeuge (act. 3.15) an, er habe keine Gefahr eines zweiten Rüfengangs erkennen können, wobei allerdings auch er auf die schlechten Sichtverhältnisse hinwies. Ausgehend von diesen Depositionen ist die Erkennbarkeit der Gefahr durch einen Augenschein im Ual da Valdun ebenfalls auszuschliessen. Der Rechtsvertreter von Y. macht nun allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels eingereichten und insofern auch nicht weiter beachtlichen Eingabe (act. 05) geltend, sein Mandant habe sich mit G. I. unterhalten. Dieser habe erklärt, er habe die drohende Gefahr einer zweiten Rüfe kommen sehen. Er und sein Begleiter hätten festgestellt, wie viel Wasser der Fluss führe, worauf man B. in Rueun telefoniert habe, um ihn darüber und die daraus resultierende Gefahr zu informieren. Zum einen gilt festzustellen, dass diese angeblichen Äusserungen von G. I. klar im Widerspruch zu seiner eigenen, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemachte Zeugenaussage steht. Zum anderen hat sich aber auch H. I. nicht in dieser Weise geäussert. Ebenso wenig werden solche Äusserungen etwa durch den Gemeindepräsidenten von Siat, J., bestätigt. Auf die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, erklärte J. als Zeuge (act. 3.13. S. 2), H. I. und G. I. hätten nach dem ersten Rüfenniedergang das Ual da Valdun beobachtet. Auch er gab indes nicht an, G. I. habe in der Folge von der Gefahr eines zweiten Rüfengangs berichtet. Überdies wird das angebliche Telefonat von B., der als Auskunftsperson befragt wurde (act. 3.6), nicht bestätigt. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses kann denn auch ohne weiteres auf eine erneute Einvernahme von G. I. im Konfront mit Y. verzichtet werden. Dies umso mehr, als ausgeschlossen werden darf, dass die Gefahr eines zweiten Rüfengangs - wie die Beschwer-

18 deführer geltend machen - nur schon allein aufgrund der grossen Wassermenge erkennbar war. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 5.), stellt die Wassermenge nur ein Element in einem Ereignisablauf dar, mit dem der zweite Rüfenniedergang vermutlich zu erklären ist. Dieser Ereignisablauf, von dem sich sogar Fachleute im Nachgang erstaunt zeigten, war für H. I. und G. I. mit Sicherheit nicht erkennbar und es darf stark bezweifelt werden, dass wenigstens eine fachkundigere Person bei einem Augenschein im Ual da Valdun in der Lage gewesen wäre, die Zusammenhänge zu erkennen und die Gefahr eines zweiten Rüfengangs richtig einzuschätzen. So ging - wie dargelegt wurde - auch F. trotz der hohen Niederschläge davon aus, mit dem ersten Murengang sei das prognostizierte Ereignis eingetreten. Weshalb die weit weniger gut geschulten Verantwortlichen der Niederschlagsmenge mehr Bedeutung hätten beimessen und eine Gefahr hätten erkennen sollen, mit der selbst eine Fachperson nicht rechnete, ist nicht ersichtlich. Entsprechend lässt sich den Verantwortlichen auch nicht zum Vorwurf machen, sie hätten gestützt auf einen Augenschein im Ual da Valdun bzw. aufgrund der grossen Niederschlags- bzw. Wassermenge mit einem zweiten Murengang rechnen müssen. d) Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen - entgegen ihrer Beteuerung und ohne über entsprechende Entscheidgrundlagen zu verfügen - den zweiten massiven Rüfenniedergang dennoch vorhersahen. Wohl mag es sein, dass - wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage von A. (act. 3.5 S. 2) geltend machen - die Frage eines zweiten Rüfengangs unter den Verantwortlichen erörtert und etwa dem Baggerführer A. vor dem Einsatz erklärt wurde, er solle die Situation bezügliche einer zweiten Rüfe etwas im Auge behalten. Solche Äusserungen können aber nicht auf ein tatsächliches Wissen bzw. Wissenmüssen der Behörden um die weiterhin bestehende Gefahr zurückgeführt werden, sondern lassen sich am ehesten als Ausdruck einer allgemeinen Verunsicherung verstehen, welche der erste Murengang an sich als bedrohliches und aussergewöhnliches Ereignis mit sich brachte. Möglich erscheint auch, dass kleinere Nachrutschungen als denkbar erachtet wurden. Ein solches Verhalten kann aber nicht mit der Erkennbarkeit und dem Erkennen der tatsächlich bestehenden Gefahr gleichgesetzt werden. Kamen die Verantwortlichen zum Schluss, dass ein weiterer grosser Abgang ausgeschlossen werden konnte, und war - wie dargelegt wurde - nicht erkennbar, dass es sich anderes verhielt, kann den Verantwortlichen jedenfalls nicht vorgehalten werden, sie hätten nur schon allein deshalb, weil sie sich Gedanken über weitere Murenabgänge machten, vom Einsatz der Baggerführer absehen

19 oder zuvor besondere Vorkehrungen zu deren Schutz treffen müssen. Wie bereits dargelegt wurde, kamen die drei Maschinisten alsdann in einem Gebiet zum Einsatz, das sich gemäss Gefahrenzonenplan im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr befindet. Bei den erwähnten, kleineren Nachrüfen, die allenfalls in Betracht gezogen wurden, bestand hier keine Gefahr. Desgleichen ist auch zutreffend, dass die Bewohner in der Örtlichkeit Grava nach dem ersten Rüfenniedergang evakuiert wurden. Wie die Beschwerdeführer indes selbst ausführen, wurde die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten K. mit den gefluteten Kellern und dem Unterbruch der Strom- und Wasserzufuhr und nicht mit der vorhergesehenen Gefahr eines zweiten Rüfengangs begründet (act. 3.10 S. 2). Eine Evakuierung war umso mehr angezeigt, als weiter Wasser in das bewohnte Gebiet floss. Letzteres war ja auch der Grund, weshalb die Baggerführer zum Einsatz kamen. Wohl sagte der Feuerwehrkommandant auch aus, der Evakuierungsentscheid sei - wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätigt habe - richtig gewesen. Daraus zu schliessen, er bzw. andere Verantwortlichen hätten tatsächlich die Gefahr eines zweiten massiven Rüfengangs erkannt und die Personen aus diesem Grund evakuiert, rechtfertigt sich indes nicht. Dies nicht nur deshalb, weil auch K. erklärte, man habe die zweite Rüfe nicht vorausgesehen. Zusätzlich wies er nämlich darauf hin, dass ihm viele seiner Leute erklärt hätten, sie hätten sich beim zweiten Niedergang nur in letzter Sekunde retten können (act. 3.10 S. 3). Die Feuerwehrleute gelangten demnach ebenfalls ohne besondere Berücksichtigung der Möglichkeit eines zweiten massiven Rüfenniedergangs zum Einsatz, was seine Aussage in Bezug auf die Nichtvorhersehbarkeit des Ereignisses klar bestätigt. Desgleichen hielt sich auch B. zumindest zeitweise bei den Baggern auf. Auch dies lässt schwerlich den Schluss zu, er habe mit einem zweiten massiven Murengang gerechnet. e) Weitere Anhaltspunkte, welche den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten massiven Murengangs hätte aufzeigen müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. War der zweite Murengang somit für die Verantwortlichen nicht vorhersehbar, konnten und mussten die Verantwortlichen auch nicht damit rechnen, dass die drei Maschinisten bei ihrem Einsatz durch ein solches Ereignis zu Schaden kommen könnten. Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortlichen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Baggerführer ein ausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen. Insofern kann offen bleiben, ob die Feststellung der Staatsanwaltschaft, angesichts der hohen maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine bes-

20 sere Alarmorganisation überhaupt die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätte, zutreffend ist oder nicht. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang seitens von der Parteien geforderten Beweisergänzungen. 7. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass den für den Einsatz der Baggerführer verantwortlichen Personen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die von den Beschwerdeführern geforderten Beweisergänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO).

21 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und X.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

BK 2004 46 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46 — Swissrulings