Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 42 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Ziörjen —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2004, mitgeteilt am 23. Juli 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, B., Beschwerdegegner, C., Beschwerdegegner, und D., Beschwerdegegnerin, betreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug, hat sich ergeben: A. Am 29. April 2004 stellte X. gegen A., B., C. und D. Strafantrag wegen Urkundenunterdrückung und Betrug. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass der Anzeigeerstatter am 11. Juli 2003 vollständige Akteneinsicht beim Sozialdienst der Stadtgemeinde E. verlangt habe. Die Akten seien ihm am 30. Juli 2003 überstellt worden. Dabei habe er festgestellt, dass sich der per Ende
2 2002 an D. übergebende Mietvertrag vom J. 16 in E. wohl im Dossier in kopierter Form vorhanden gewesen sei, aber ohne Eingangsvermerk. Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens U 03 105 sei von der Rekursgegnerin und von deren Rechtsvertreter A. behauptet worden, dass sie von diesem Mietvertrag keine Kenntnis gehabt hätte und der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. sei über dieses Mietverhältnis nicht informiert gewesen. Aus einem Gespräch mit D. habe er entnommen, dass die Stadtgemeinde E. die Datenbank VIS führe, in welcher alle Vorgänge, wie Telefonate, E-Mails, Briefverkehr, Verfügungen, etc. mit den Bezügern von Sozialhilfe festgehalten werden. Dieser Datenbankauszug sei aber in der dem Anzeigeerstatter am 30. Juli 2002 zugestellten Dossierkopie nicht enthalten gewesen. Der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. habe demzufolge dieses im Verwaltungsgerichtsverfahren U 03 105 wesentliche Dokument und Beweismittel dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht. Damit sei der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden erfüllt. Auch dem Verwaltungsgericht sei dieser Datenbankauszug vorenthalten worden und es seien im Verfahren Sachverhalte geltend gemacht worden, die durch die Datenbankeinträge widerlegt seien. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung auf eben diese falschen Behauptungen abgestellt und ein Urteil zum Nachteil des Anzeigeerstatters gefällt. Damit sei eine Vermögensschädigung beim Anzeigeerstatter eingetreten und das arglistige Vorgehen des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. und der Geschäftsleitung des Sozialdienstes erstellt. Somit sei auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorgehen der beanzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden sei. Insbesondere seien keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Gerichts bewirkt worden. Daher liege auch nicht der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des (Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung beschwerte sich X. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie bezüglich der Tatbestände
2 der Unterdrückung von Urkunden und des Betruges auf eine Vernehmlassung verzichtete und nur zu einzelnen Rügen formeller Art Stellung nahm. Auf die Begründung in der Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung von A., B., C. und D. wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe beziehen sich ausschliesslich auf A. beziehungsweise auf die von ihm verfassten und vom Stadtrat unterzeichneten Rechtschriften. Den anderen Personen, welche neben A. ebenfalls in der Ablehnungsverfügung erwähnt sind, wurden ausser in einem summarischen Satz (vgl. Ziff. 6 der Beschwerde) keine konkreten Vorwürfe gemacht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird nicht rechtsgenüglich substantiiert, inwiefern die Ablehnungsverfügung auch betreffend B., C. und D. unangemessen oder rechtswidrig sein soll. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon sind auch die Vorwürfe gegen A., wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, unbegründet. 2. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichtes sowie der vorgebrachte Vorwurf der Amtspflichtverletzung gemäss Art. 312 StGB standen im bisherigen Verfahren nicht zur Diskussion und sind folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Daher ist darauf nicht einzutreten. Abgesehen davon sind die Vorwürfe auch unbegründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein strafrechtliches Verhalten vorliegen soll. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Es gilt hier zu präzisieren, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Tatsache der Nichteinreichung des Beweismittels der Datenbank VIS unter betrugsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und nicht die materielle Begründetheit der Parteistandpunkte.
2 a) Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 199). In BGE 119 IV 28 präzisierte das Bundesgericht, dass bei einer Summierung von Lügen erst dann ein Lügengebäude und mithin Arglist anzunehmen sei, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse. Sei dies nicht der Fall, scheide Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers ist auch im Falle von Machenschaften im Prozess zu berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine Arglist bejaht werden darf. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlungen (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 197 mit Hinweisen). b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2004 (vgl. act. 03 S. 8) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache und Zustimmung der zuständigen Behörden ab dem 1. Dezember 2002 eine 2 ½- Zimmerwohnung zu einem Mietzins von brutto Fr. 1'480.-- sowie ab dem 1. April 2003 dazu noch einen Lagerraum für Fr. 150.-- monatlich gemietet habe, obschon er gewusst habe, dass der Maximalbetrag für Einzelpersonen bei nur Fr. 700.-- liegen würde und er zur Finanzierung seiner neuen Wohnung weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein würde. Anstatt sich aufgrund seiner eigenen Mitwirkungs- und Informationspflichten mit den Sozialen Diensten abzusprechen und eine zumutbare, preiswerte Bleibe zu suchen, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, eine für seine Verhältnisse viel zu teure Wohnung zu beziehen. Mit diesem Verhalten habe er die bei Unterstützungsleistungen generell geltende Schadensminderungspflicht verletzt, weshalb er den selbst verschuldeten Nachteil zu tragen habe.
2 Im Verwaltungsgerichtsverfahren wurde von der Stadt E. in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2003 (act. 13) ausgeführt, dass die Unterzeichnung der Mietverträge ohne Rücksprache und ohne Zustimmung der Sozialen Dienste erfolgt seien. Die Sozialen Dienste hätten erst im Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2003 davon erfahren. Letztere Behauptung bestreitet der Beschwerdeführer. Selbst wenn der von ihm dazu vorgebrachten Begründung gefolgt würde, läge allein darin jedoch noch kein Prozessbetrug. So war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, diese Behauptung in seiner anschliessenden Stellungnahme zu widerlegen. Davon machte er denn auch Gebrauch, indem er ausführte, die Stadt E. habe vom Bezug der Wohnung Kenntnis gehabt. Hingegen behauptete der Beschwerdeführer weder in dieser Stellungnahme noch in seiner zuvor eingereichten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dass er sich mit den Sozialen Dienste der Stadt E. über seinen ins Auge gefassten Mietvertrag vor dessen Unterzeichnung abgesprochen habe bzw. dass diese damit einverstanden gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Es ist jedoch gerade dieses Verhalten, welches das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 [U 03 105], E. 3a S. 8). Wann der Mietvertrag den Sozialen Diensten zur Kenntnis gebracht wurde, war unter diesen Umständen nicht von Belang, so dass das Verwaltungsgericht darauf auch nicht weiter einging. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Journal beruft (act. 06), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2002 den Sozialen Diensten telefoniert und ihnen mitgeteilt hatte, dass er auf den 1. Dezember 2002 eine Wohnung gefunden hat. Um was für eine Wohnung es sich hierbei handelte und welcher Mietzins zu leisten war, lässt sich dem Journal nicht entnehmen. Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf das Telefonat vom 6. November 2002, dass er den Mietvertrag mit Paul Erhard bereits am 4. November 2002 und damit schon zwei Tage zuvor abgeschlossen hatte (vgl. act. 09). An der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abschluss des Mietvertrags ohne Rücksprache und Zustimmung der Sozialen Dienste erfolgte, vermag sich demzufolge auch durch das vom Beschwerdeführer mit den Sozialen Diensten geführte Telefonat vom 6. November 2002 nichts zu ändern. Waren demnach weder die das Telefonat belegte Beweisurkunde noch die Behauptung des Rechtskonsulenten der Stadt E. über die erstmalige Kenntnisnahme des (abgeschlossenen) Mietvertrages durch die Sozialen Dienste für die rechtserhebliche Sachverhaltsfestellung des Verwaltungsgerichts massgebend, konnte es dadurch in seiner Entscheidfindung auch nicht
2 in die Irre geführt werden. Am Prozessausgang hätte sich daher selbst dann nichts geändert, wenn das Verwaltungsgericht vom erwähnten Telefonat Kenntnis gehabt hätte und/oder zum Schluss gelangt wäre, dass die Sozialen Dienste vom Mietvertrag entgegen der Behauptung des Rechtskonsulenten schon früher, d.h. am 6. November 2002, informiert worden war. Von einem Prozessbetrug kann somit nach dem Gesagten offensichtlich keine Rede sein. 3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass A. den Beizug des Beweismittels Datenbank VIS verhindert hätte und die Dossierkopie, welche ihm am 30. Juli 2003 zugestellt worden sei, so gestaltet habe, dass diese als Beweismittel nicht mehr hätte verwendet werden können. a) Den objektiven Tatbestand von Art. 254 StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet. Beiseitegeschafft ist eine Urkunde, wenn der Berechtigte ausserstande ist, sie als Beweismittel zu benützen, weil sie ihm unzugänglich gemacht wurde, oder wenn durch Verstecken oder ähnliche Vorkehren verhindert wird, dass die Schrift in ihrer Existenz und Beweiskraft zur Geltung kommt. Unterdrückt ist eine Urkunde erst, wenn der Berechtigte ausserstande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch zu machen, sei es, dass die Schrift ganz oder teilweise zerstört, sei es dass sie dem Berechtigten unzugänglich gemacht wurde (BGE 113 IV 6). b) Aus den Akten ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Datenbank VIS zerstört wurde oder dass sie dem Beschwerdeführer unzugänglich gemacht wurde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieses Beweismittel für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre. 4. Steht demnach im Ergebnis fest, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zunehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von A. gemäss Art. 146 StGB und Art. 254 StGB gegeben sind, so ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Da durch den Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal eine offensichtlich unbegründete Eingabe behan-
2 delt worden ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (Art. 160 Abs. 2 StPO) nicht auf die Kostenerhebung verzichtet werden.
2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: