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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 41

6 octobre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,622 mots·~18 min·5

Résumé

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 41 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 07. September 2005 (1P.370/2005) nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 26. März 2003, um 13.30 Uhr, lenkte Z. ihren Personenwagen der Marke Peugeot von C. über die Kantonsstrasse in Richtung D.. Unterhalb C. folgte sie einem schwarzen Fahrzeug. Bei der Örtlichkeit E. überholte dieser unbekannte Personenwagenlenker auf einem übersichtlichen Strassenabschnitt mit einer Gesamtlänge von rund 550 Metern den vor ihm fahrenden A.. Beim nachfolgenden Überholmanöver desselben Fahrzeugs durch Z. kam es zur Kollision mit dem von X. gelenkten VW Golf. In Bezug auf das Unfallgeschehen liegen unterschiedliche Angaben der Beteiligten vor. Z. gibt im Wesentlichen an, sie habe, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein Gegenverkehr nahte, zum Überholen des Fahrzeugs von A. angesetzt. Kurz darauf habe sie aus einer Distanz von rund 60 Metern wahrgenommen, wie X. mit seinem VW Golf aus dem bergseitigen Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse eingebogen sei, um in Richtung C. zu fahren. Obwohl beide Lenker ihre Fahrzeuge abgebremst hätten, sei es zur Kollision gekommen. X. gibt demgegenüber an, er sei schon zum Zeitpunkt, als der Lenker des schwarzen Personenwagens A. überholt habe, vollständig auf der Kantonsstrasse gestanden. A. will vor dem Unfall weder das Fahrzeug von Z. noch jenes von X. wahrgenommen haben. Seine Ehefrau, B., erklärte, zum Zeitpunkt, als sie am Ausstellplatz auf der linken Strassenseite vorbeigefahren seien, habe sich das Fahrzeug von X. vollständig in der oberen Hälfte gegen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. An den Unfallfahrzeugen entstand ein Gesamtschaden von rund Fr. 12'500.--; Personen wurden nicht verletzt. B.1. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Mai 2003 gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich in den wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der an der Kollision beteiligten Lenker bzw. Zeugen sowie die sichergestellten Unfallspuren nicht geklärt werden könnten. Es lasse sich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob X. mit seinem Fahrzeug noch auf dem Ausstellplatz gestanden habe oder sich bereits auf der Kantonsstrasse befunden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe.

3 C.1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 26. Juli 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Es sei die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juni 2004 aufzuheben. 2. Es sei die Strafuntersuchung soweit erforderlich zu ergänzen und es sei gegen Z. Anklage zu erheben. 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, das Untersuchungsrichteramt Ilanz habe sich nicht mit den festgestellten Spuren auseinandergesetzt, sondern sich kritiklos auf den Bericht der Kantonspolizei Graubünden abgestützt. Die Aussagen von Z. wie im Übrigen auch die Depositionen der Zeugen A. und B. würden durch die festgestellten Spuren jedoch in den wesentlichen Punkten widerlegt. Das Fahrzeug von X. sei im Gegensatz zu jenem von Z. - wie die Pneuabriebspuren und Endlage der Fahrzeuge zeigten - zum Zeitpunkt des Aufpralles still gestanden. Aufgrund der im Recht liegenden Akten sei erstellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits auf der bergwärts führenden Fahrbahn gestanden habe, als Z. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei ausgesagt. Die Aussagen von Z. seien hingegen bezüglich ihres Überholmanövers im obersten Streckenabschnitt, ihrer Position bei erster Wahrnehmung des Beschwerdeführers und Einleitung des Bremsmanövers und ihrer angeblichen Geschwindigkeit erwiesenermassen falsch. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass Z. ca. 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sei. Während dem Ausscheren habe sie das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers zum ersten Mal gesehen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, wobei sie sich - entgegen ihrer Aussage - zu diesem Zeitpunkt noch nicht neben dem Fahrzeug des A. und der B. befunden habe. Da sie die Bremsen zu heftig betätigt habe, sei ihr Fahrzeug nicht mehr steuerbar gewesen. Der Zeuge A. müsse den bereits auf der Fahrbahn stehenden Beschwerdeführer schlicht übersehen haben. Die Aussage der Zeugin B. sei nachweislich falsch. Die Einstellungsverfügung sei aber auch deshalb rechtswidrig und unangemessen, weil Z. bezüglich gewisser Verkehrsregelverletzungen geständig sei. So habe sie zumindest ihre Geschwindigkeitsübertretung, die sich auch durch die Bremsspuren belegen lasse, zugegeben. Weiter habe Z. erklärt, sie sei voll auf die Bremse getreten, und da ihr Auto über kein ABS verfüge, habe sie es nicht mehr lenken können. Hätte sie die Bremsen losgelassen, hätte sie problemlos wieder nach

4 rechts hinter das Fahrzeug des A. und der B. einschwenken und damit die Kollision vermeiden können. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. August 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3. Z. liess am 29. September 2004 eine Stellungnahme einreichen, in welcher keine konkreten Anträge gestellt wurden. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt die Spurzeichnungen als Ausgangspunkt für umfangreiche Berechnungen, mit denen er darzulegen versucht, dass nur seine Version vom Unfallgeschehen zutreffen könne. Er macht geltend, dass Z. demgemäss rund 80 m vor dem Kollisionsort ausgeschert sein und 68 m davor die Vollbremsung eingeleitet haben müsse. In der für die Zurücklegung von 12 m benötigten Zeit von rund 0.5 Sekunden - so der Beschwerdeführer - sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug vom Ausstellplatz auf die Kantonsstrasse oberhalb des oberen Endes des Ausstell-

5 platzes zu lenken. Diese Berechnungen und damit auch die damit verbundenen Aussagen basieren allerdings in verschiedenen Punkten auf reinen Annahmen. So wird bei den Circa-Angaben der Beteiligten zu den gefahrenen Geschwindigkeiten einfach auf den einen oder anderen Wert geschlossen. Weshalb etwa beim Lenker A., der angab, er sei mit 70 bis 80 km/h gefahren, einfach vom höheren Wert auszugehen ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zur Gewissheit gelangen, sie habe das Überholmanöver effektiv mit 90 km/h durchgeführt. Auf einer reinen Vermutung basiert die Berechnung auch insoweit, als nicht nur der Punkt, wo Z. ihre Vollbremsung einleitete, sondern auch der Ort, wo sie zum Überholen ansetzte, auf einer Geraden als gedachte Verlängerung der Bremsspur gesetzt wird. Z. braucht ihr Überholmanöver keineswegs von Anbeginn völlig gleichmässig, das heisst kontinuierlich auf einer geraden Linie fahrend, ausgeführt zu haben. Solches lässt sich weder aus der anschliessenden Vollbremsung schliessen, noch ergibt sich dies aus ihren Aussagen. Eine solche auf Annahmen beruhende Berechnung vermag schon grundsätzlich kaum eine ausreichende Gewissheit für einen bestimmten Geschehensablauf zu verschaffen. Hinzu kommt, dass mit der ganzen Rechnerei in erster Linie nur belegt werden soll, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon zum Zeitpunkt, als der erste, unbekannt gebliebene Lenker überholte, auf der Oberlandstrasse stand. Gerade diesbezüglich liegen nun aber andere Beweise vor, die klar gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version sprechen. a) Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2003 (act. 3.9) aus, er sei vom Ausstellplatz rund fünf Meter in die Oberlandstrasse gefahren, als er - für ihn unverhofft - gesehen habe, dass ein von C. nahender PW-Lenker zum Überholen des von A. gelenkten Fahrzeugs angesetzt habe. Er habe bis zum Stillstand abgebremst und dem Überholenden sei es dadurch problemlos gelungen, vor seinem Fahrzeug wieder nach rechts einzubiegen. Alsdann habe aber auch noch Z. zum Überholen angesetzt. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. August 2003 (act. 3.12) hielt X. im Wesentlichen an dieser Schilderung des Geschehens fest. Seiner Version stehen die Aussagen der beiden Zeugen B. und A. entgegen. Auf die Frage, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe, als er vom ersten, unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker überholt worden sei, erklärte A., er habe vor dem Unfall weder das Fahrzeug von X. noch jenes von Z. bemerkt (act. 3.14 S. 2). B. erklärte, zum Zeitpunkt, als sie am linksseitigen Ausstellplatz vorbeigefahren seien, habe sich das Fahrzeug von X. in der oberen

6 Hälfte gegen das obere Ende auf dem Ausstellplatz befunden. Sie sei sich sicher, dass sich das Auto von X. nicht - auch nicht teilweise - auf der Strasse befunden habe (act. 3.15 S. 2). Diesen Zeugenaussagen kann nun sicherlich nicht weniger Bedeutung beigemessen werden als den Depositionen des Beschwerdeführers und seinen auf Annahmen beruhenden Berechnungen. Beide Zeugen haben - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens und ihre Aussagen wirken nicht zuletzt durch die Eigenständigkeit der Schilderungen glaubhaft. Auch kann schwerlich davon ausgegangen werden, die beiden hätten ihn - wie der Beschwerdeführer behauptet - einfach nur übersehen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als A. ausdrücklich erklärte, er habe während des Überholmanövers nach vorn geschaut und könne bestätigen, dass die linke Fahrbahnhälfte frei gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ja deshalb angehalten haben will, weil er bemerkte, dass der erste, unbekannt gebliebene Fahrzeuglenker zum Überholen des Fahrzeugs des A. und der B. ansetzte. Grund für das Anhalten war mit anderen Worten die Vermeidung einer gefährlichen Situation. Zumindest in der Konfronteinvernahme mit Z. vom 1. Dezember 2003 (act. 3.16 S. 3) erklärte X. denn auch, das Einbiegemanöver des ersten Fahrzeuglenkers vor ihm sei "spitz" - also knapp - gewesen. Es ist nun ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Ehepaar A. und B. eine solche heikle Situation aufgefallen wäre, da sie sich durch diese ja ebenfalls gefährdet fühlen mussten. Ein auf der Oberlandstrasse stehendes Fahrzeug darf schon grundsätzlich als auffällig bezeichnet werden. Dass sich der Beschwerdeführer bereits vollumfänglich auf der Oberlandstrasse befand, als der erste Lenker sein Überholmanöver abgeschlossen hatte, darf insofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dann aber bestehen auch triftige Gründe zur Annahme, dass Z. zum Zeitpunkt, als X. auf die Strasse einfuhr, bereits zu ihrem Überholmanöver angesetzt hatte. Z. will nämlich unmittelbar, nachdem der erste Lenker sein Manöver beendet hatte, mit dem Überholvorgang begonnen haben. Bestätigt wird durch die Aussagen der beiden Zeugen demnach eindeutig die Version der Beschwerdegegnerin und nicht jene des Beschwerdeführers. b) Wohl bringt der Beschwerdeführer nun verschiedene Punkte vor, die seiner Auffassung nach gegen die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen sprechen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte - wäre er wirklich noch auf dem Ausstellplatz gestanden - wegen der leichten Rechtskurve nicht das Ausscheren und das ganze Überholmanöver des ersten Fahrzeuglenkers beobachten können, setzt er aber im Grunde genommen nur seine Aussage

7 an Stelle jener der ihm widersprechenden Zeugen. Zumindest der Abschluss des Überholmanövers war vom Abstellplatz - wie sich aus der Fotodokumentation ergibt - zu beobachten und dass er das ganze Überholmanöver gesehen hat, ist lediglich eine Behauptung, die ihren Ausgangspunkt wiederum auf der Beteuerung hat, er sei bereits mit dem ganzen Fahrzeug auf der Oberlandstrasse gestanden. Gerade diese Aussage erscheint nicht glaubhaft und es besteht denn auch kein Anlass, ihr mehr Glauben beizumessen als etwa den Aussagen von Z.. Sein Interesse am Ausgang des Verfahrens ist jedenfalls kaum geringer als jenes der Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen sind auch keineswegs derart widersprüchlich, wie der Beschwerdeführer behauptet. So trifft es nicht zu, dass Z. nachweislich eine Falschaussage machte, indem sie erklärte, sie sei dem überholenden Fahrzeug im Abstand von 20 bis 30 Metern gefolgt. Diese Distanzangabe bezog sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - auf das Fahrzeug des Ehepaars A. und B. und nicht auf das Fahrzeug des unbekannt gebliebenen Lenkers. Auch die aus den Bremsspuren abgeleitete Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug des A. und der B. müsse sich bei Ertönen des Bremslärms und damit zum Zeitpunkt, als Z. sein Fahrzeug schon bemerkt habe, noch oberhalb des Ausstellplatzes befunden haben, vermag die Aussagen der Beschwerdegegnerin und jener der Zeugen nicht zu entkräften. Sie basiert auf der Annahme, dass die Bremsgeräusche von Anfang an eine derartige Intensität hatten, dass sie vom Ehepaar A. und B. sofort wahrgenommen wurden. Gegen eine solche Annahme spricht nun nicht nur die über mehrere Meter nur einseitige Ausprägung der Bremsspur, sondern auch der Umstand, dass sich das Ehepaar - das im Übrigen keinen Grund hatte, besonders auf Bremslärm zu achten - in einem die Aussengeräusche dämmenden Fahrzeug wegbewegte. Zweifel ergeben sich jedoch in der Tat dann, wenn man zusätzlich das Spurenbild, die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Abstand, den sie zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Beschwerdeführers und die Beobachtungen des Ehepaars A. und B. mit einbezieht. Wenn sich Z. - wie diese erklärte - zum Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrnahm, nämlich praktisch auf Höhe des vor ihr fahrenden Fahrzeugs des A. und der B. befunden hat, lässt die Spurzeichnung durchaus auch den Schluss zu, dass sich das Ehepaar A. und B. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch vor dem Ausstellplatz befunden hat. Belegt wird damit aber letztlich nicht die Richtigkeit der einen Version, sondern lediglich die in der Einstellungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass sich nämlich weder ein strafbares Verhalten von Z. noch ein solches von X. belegen lässt. Ausgeschlossen werden kann nur - wie dargelegt wurde - mit grosser Wahrscheinlichkeit, dass sich der

8 Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausscherens tatsächlich schon vollumfänglich auf der Oberlandstrasse befand. Darüber hinaus sind aber verschiedene Möglichkeiten denkbar. Einerseits kann sich Z. in der Distanz zum Fahrzeug des Ehepaars A. und B. geirrt haben. Möglich ist auch, dass sich B. irrte und sich der Beschwerdeführer wenigstens teilweise auf der Oberlandstrasse befand, als das Ehepaar an ihm vorbeifuhr. Bereits diese Möglichkeit würde den Beschwerdeführer allerdings nicht entlasten, weil damit noch keineswegs gesagt ist, dass das Überholmanöver erst nach dem teilweisen Einfahren in die Oberlandstrasse erfolgte. Möglich erscheint aber auch, dass das Ausscheren und das Anfahren praktisch zeitgleich erfolgten und der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem ihn B. noch auf dem Ausstellplatz wahrgenommen hatte, auf die Oberlandstrasse einmündete und sich insofern gar kein Widerspruch ergibt. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass X. angab, er habe in der Mitte des Ausstellplatzes gestanden (vgl. act. 3.12 S. 1), währenddem B. den Wagen schon am oberen Ende des Ausstellplatzes wahrgenommen haben will (act. 3.15 S. 2). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass B. ihre Beobachtung wohl schon vor dem eigentlichen Passieren des Ausstellplatzes gemacht haben musste. Anderenfalls hätte sie ja extra - auf Höhe des Beschwerdeführers angelangt - ihre Blickrichtung ändern müssen, wozu sie letztlich gar keinen Grund hatte. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, lässt sich unter diesen Umständen schlicht nicht sagen. Von einer völlig unklaren Sachlage ist vorliegend umso mehr auszugehen, als ein wesentlicher Teil des voraussehbaren Überholmanövers nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch bei allen Einwänden des Beschwerdeführers ausgeklammert blieb. Das Überholen ist als Richtungsänderung vorgängig durch Stellen des Blinkers anzuzeigen (Art. 39 SVG). Der nicht vortrittsberechtigte Lenker hat dieser den Überholvorgang ankündigenden Zeichengebung Rechnung zu tragen. Ohne Anzeichen für ein Fehlverhalten darf der vortrittsberechtigte Lenker grundsätzlich davon ausgehen, dass der Wartepflichtige sein Recht beachtet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2002, N. 793 und N. 893). Mithin ist nicht erst entscheidend, wann die Beschwerdegegnerin ausgeschert ist, sondern wann sie - für den Beschwerdeführer wahrnehmbar - ihr Überholmanöver durch das Stellen des Blinkers anzeigte. Z. gab - dies allerdings erst anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung - zu Protokoll, sie habe vor Einleitung des eigentlichen Überholmanövers den Blinker gestellt (act. 3.11 S. 1). Bereits ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer ihr grundsätzlich den Vortritt lassen und die Beschwerdeführerin durfte - zumindest solange keine Anzeichen für ein Fehlverhalten ersichtlich waren - zum Überholen ansetzen. Der Be-

9 schwerdeführer erklärte hierzu - und dies ebenfalls erst in der zweiten Einvernahme - lediglich, er habe den Blinker gestellt (act. 3.12 S. 1). Weitere Beweise hierzu liegen nicht vor und würde man die Parteien zu diesem Punkt nachträglich noch befragen, würden sie sich auch in diesem Punkt widersprüchlich äussern. Nachdem somit in Bezug auf die Frage der Ankündigung wie auch die Durchführung des Überholmanövers völlig unklare und auch nicht durch nachträgliche Beweiserhebungen noch klärbare Verhältnisse vorliegen, kann gegenüber der an sich vortrittsberechtigten Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich beim fraglichen Überholmanöver unaufmerksam verhalten. Die Einstellungsverfügung erweist sich insofern weder als rechtswidrig noch als unangemessen. 3. Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und - wie aus seinen Ausführungen zu schliessen ist - wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 SVG). In Bezug auf diese Verkehrsregelverletzung sei Z. - so der Beschwerdeführer - geständig. a) Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildete der Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG. Keine Erwähnung finden der Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Insofern erscheint fraglich, ob in Bezug auf diese Rügen überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Wäre auf die Beschwerde auch in diesen Punkten einzutreten, müsste sie ebenfalls abgewiesen werden. b) Auf die Frage, wie schnell sie zum Zeitpunkt des Überholmanövers gefahren sei, erklärte Z. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung (act. 3.10 S. 1), ihre Fahrgeschwindigkeit habe zwischen 80 bis 90 km/h betragen. Bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung bestätigte sie diese Angaben (act. 3.11). Als X. in der Konfronteinvernahme erklärte, die Geschwindigkeit von Z. müsse bis gegen 100 km/h betragen haben, gab Letztere zu Protokoll, sie sei sicherlich mit einem Tempo unter 100 km/h unterwegs gewesen (act. 3.16 S. 4). Gibt die Beschwerdegegnerin einen Geschwindigkeitsbereich an, der die höchstzulässige Geschwindigkeit mit umfasst, kann schon grundsätzlich nicht von einem Anerkenntnis einer Geschwindigkeitsübertretung ausgegangen werden. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin sich

10 offensichtlich auf die vom Geschwindigkeitsmesser abgelesene Geschwindigkeit beziehen. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter, wohl aber - in einem gewissen Toleranzbereich - über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 VTS). Bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist gemäss der in Art. 55 Abs. 2 VTS verwendeten Formel grundsätzlich eine Abweichung von 12 km/h zulässig. Wie genau der Tachometer des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin am fraglichen Tag die Geschwindigkeit anzeigte ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht mehr nachträglich ermitteln. Insofern müsste der Beschwerdegegnerin in jedem Fall auch eine Toleranz zugestanden werden. Über die Spurzeichnung bzw. eine Bremswegberechnung lässt sich vorliegend eine Geschwindigkeitsübertretung nicht nachweisen, da zu viele der massgeblichen Faktoren unbekannt sind (vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhand einer Bremswegberechnung PKG 2002 Nr. 35). Weitere aussagekräftige Beweise zur gefahrenen Geschwindigkeit liegen nicht vor. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich belegt werden. c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Vorschrift verlangt vom Fahrzeugführer, dass er alle relevanten Informationen über die Strasse, die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich selbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (vgl. R. Schaffhauser, a.a.O., N. 541). Er hat auf eine einmal erkannte Gefahr situationsgerecht zu reagieren. Allerdings muss immer auch berücksichtigt werden, dass unvermutet auftretende Gefahren oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit stellen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die situationsgerechte Reaktion nicht der Spontanreaktion entspricht. So bleibt beim Durchschnittsfahrer das Bremsen auch dann die naheliegendste Reaktion, wenn er richtigerweise ein Ausweichmanöver machen müsste, um einen Zusammenstoss überhaupt noch vermeiden zu können (R. Schaffhauser, a.a.O., N. 559). Vorliegend lässt sich in Bezug auf den Ablauf des Geschehens keine eindeutige Aussage machen. Schon allein deshalb lässt sich schwerlich zur Feststellung gelangen, die Beschwerdegegnerin hätte anders, als sie es getan hat, reagieren müssen. Geht man von der nicht widerlegbaren Version der Beschwerdegegnerin aus, ist der Beschwerdeführer für sie völlig überraschend in einer Distanz von rund 60 m in die Oberlandstrasse eingefahren, als sie eben zum Überholen angesetzt hatte. Sie sah sich demnach unverhofft mit einer sehr

11 gefährlichen Situation konfrontiert, auf die sie sofort reagieren musste. Dass sie sich entschloss, eine Vollbremsung einzuleiten und dieses Manöver im Bestreben, ihr Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, durchzog, kann ihr in einem solchen Moment der äussersten Anspannung nicht zum Vorwurf gemacht werden. 4. Ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen (PKG 2000 Nr. 38).

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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