Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 33 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 27. Mai 2004, mitgeteilt am 28. Mai 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenauflage), hat sich ergeben:
2 A. Am Morgen des 18. Januar 2004 um ca. 9.15 Uhr fuhr X. als Lenker des Postautos mit dem Kontrollschild E. von der A.-Strasse kommend hinter zwei Gesellschaftswagen in Richtung B.-Strasse. Er beabsichtigte auf den Grossparkplatz C. zu fahren. Gleichzeitig fuhr Y. mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild SH 19238 aus Richtung D. kommend in entgegengesetzter Richtung. Als sich die Fahrzeuge näherten, lenkte Y. seinen Personenwagen ganz an die rechtsseitige Schneemauer und hielt dort an. Als ihn die vorderen Gesellschaftswagen problemlos passiert hatten, fuhr er etwas vorwärts. Dabei kam es mit dem gleichzeitig vorbeifahrenden Postauto von X. zu einer seitlichen Streifkollision. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befanden sich die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht mehr in der Endlage. Auf der Strasse konnten keine Spuren ausgemacht werden, welche es erlaubt hätten, den Kollisionsort und -ablauf genau zu ermitteln. Am Postauto von X. wurden alle vier Kofferraumdeckel sowie der Radausschnitt und der Heckabschluss hinten beschädigt. Der Sachschaden betrug ca. Fr. 5'000.--. Am Personenwagen von Y. entstand an Kotflügel, Türe und Aussenspiegel vorne links ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Verletzt wurde niemand. B. Mit Kompetenzentscheid vom 25. März 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG (Wahrung eines ausreichenden Abstandes) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und für Y. derjenige des Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Alvaschein betraut. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 stellte der Kreispräsident Alvaschein sowohl das Strafverfahren gegen Y. als auch dasjenige gegen X. ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 564.-- wurden den beiden beteiligten Parteien je zur Hälfte auferlegt. D. Gegen die Einstellungsverfügung in eigener Sache liess X. am 16. Juni 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die dem Berufungskläger auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 282.00 seien dem Kreis Alvaschein bzw. dem Staat zu überbinden.
3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden.“ E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 beantragte der Kreispräsident Alvaschein die vollumfängliche Abweisung der Einsprache unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Vorweg ist in prozessualer Hinsicht zu klären, ob das erhobene Rechtsmittel als Berufung oder als Beschwerde entgegenzunehmen ist. a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO kann gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksund Kreispräsidenten, ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung eingelegt werden. Unter dem Begriff „Urteile“ versteht Art. 141 StPO materielle Entscheidungen über die Sache, die ein Verfahren abschliessen. Als „Beschlüsse“ werden die übrigen Entscheidungen von Kollegialbehörden bezeichnet, namentlich etwa die Einstellung (Art. 125 Abs. 3 StPO) und die Abschreibung des Verfahrens durch das Gericht (Art. 123 Abs. 4 StPO) oder die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung (Art. 118 StPO). Verfügungen sind Entscheidungen gleichen Inhalts, die von einer Einzelperson ausgehen. Bestimmten Verfügungen spricht das Gesetz die Berufungsfähigkeit ausdrücklich ab. Untersuchungshandlungen sind mit Beschwerde beim Staatsanwalt anzufechten (Art. 137 StPO), gegen prozessleitende Verfügungen besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel und gegen Strafmandate kann gemäss Art. 174 StPO Einsprache erhoben werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde hingegen ist gegen Amtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe an den Staatsanwalt (Art. 137 StPO) und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen (Art. 138 StPO) an die Beschwerdekammer gegeben. (vgl. PKG 1990 Nr. 39).
4 Aus der Darlegung der berufungs- und beschwerdefähigen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen ergibt sich, dass die bündnerische Strafprozessordnung grundsätzlich gegen Verfügungen im Stadium der Untersuchung die Beschwerde, gegen Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie gegen Urteile die Berufung zulassen will, soweit das entsprechende Rechtsmittel jeweils in Frage kommt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Gesetz. b) Art. 176a StPO trifft eine besondere Regelung für das Strafmandatsverfahren. Er besagt, dass gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nun die im Untersuchungsstadium und die nach der Anklageerhebung getroffenen Untersuchungshandlungen und erlassenen Einstellungsverfügungen nicht. Aufgrund der Systematik, die der Rechtsmittelordnung der bündnerischen StPO ganz allgemein zugrunde liegt und der Tatsache, dass Art. 176a StPO zu den Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren gehört, muss jedoch auch bei Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten differenziert werden. Verfügungen, die im Stadium der Untersuchung ergehen, sind mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anzufechten; für solche, die nach Anklageerhebung ergehen, kommt die Berufung in Frage, sofern die allgemeinen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels gegeben sind (vgl. PKG 1990 Nr. 39). Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die Überbindung der Verfahrenskosten, die der Kreispräsident in einer Einstellungsverfügung ausgesprochen hat. Mit dieser Einstellungsverfügung schloss der Kreispräsident in seiner Funktion als Untersuchungsorgan die Strafuntersuchung ab. Da das ordentliche Gerichtsverfahren im Sinne der Art. 100 ff. somit noch nicht eingeleitet war und der Kreispräsident damit nicht als Sachrichter entschieden hat, fällt die Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO ausser Betracht. Vielmehr ist die Eingabe gestützt auf Art. 176a StPO als Beschwerde im Sinne von Art. 138 ff. StPO entgegenzunehmen. 2. Gemäss Art. 176a StPO kann im Strafmandatsverfahren gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Be-
5 schwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Legitimationsvoraussetzungen des Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung müssen kumulativ erfüllt sein. Mit dem schutzwürdigen Interesse einher geht das Erfordernis der Beschwer. Nur wer beschwert ist, d.h. ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis hat, ist beschwerdelegitimiert (PKG 1980 Nr. 41). Dem Beschwerdeführer wurden durch die Vorinstanz die Verfahrenskosten teilweise überbunden. Dadurch ist er in seinem rechtlich geschützten Interesse berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3.a) Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Kreispräsident Alvaschein dem Beschwerdeführer die Kosten der polizeilichen Bestandesaufnahme sowie die Verfahrenskosten des Kreisamtes auferlegen durfte. Im angefochtenen Entscheid wird die teilweise Überbindung der Verfahrenskosten lediglich allgemein mit einem Verweis auf Art. 157 StPO begründet. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er lediglich an einem Unfall beteiligt gewesen sei, dessen Hergang sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mehr zuverlässig habe abklären lassen. Er habe sich völlig korrekt verhalten, habe gegenüber der Polizei Aussagen gemacht und die Abklärungen des Sachverhaltes in keiner Art und Weise erschwert. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 führte der Kreispräsident Alvaschein aus, dass das Bundesgericht in BGE 116 Ia 162 ff. festgehalten habe, dass es nicht ausgeschlossen sei, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit kumulativ erfüllt habe. Des Weiteren führt der Kreispräsident an, dass es nicht zu diesem Unfall gekommen wäre, wenn kein schuldhaftes Verhalten von X. vorgelegen hätte. b) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser
6 Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Die Anwendung von Art. 156 Abs. 1 StPO wird vom Bundesgericht jedoch stark eingeschränkt. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts können dem Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung lediglich dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische, mithin aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung herrührende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 2000, Nr. 36; Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 395). Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. BGE 116 Ia 169). Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne gesprochen (BGE 109 Ia 164; Padrutt, a.a.O., S. 396 f.). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Eröffnung beziehungsweise der Erschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde die Untersuchung infolge eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Angeschuldigten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat, von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997, S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weiterhegen als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 116 Ia 162).
7 c) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verhalten des Angeschuldigten dann als schuldhaft zu bezeichnen, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf die falsche Fährte führte oder das Verfahren erschwert und verlängert hat, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. BGE 116 Ia 162). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass X. im Rahmen der Strafuntersuchung ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches das Verfahren in irgendeiner Form erschwert oder verlängert hätte. Vielmehr hat er gegenüber der Polizei Aussagen gemacht, die mittels anderer Beweise nicht widerlegt werden konnten. Auch ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dafür müsste er - wie bereits ausgeführt - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben. Wie sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, konnte X. weder ein Fehlverhalten noch eine Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren gegen ihn auch eingestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei dem die Schuldfrage nicht abschliessend geklärt werden konnte, kann kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden. Auch ein Verstoss gegen eine andere - geschriebene oder ungeschriebene - Verhaltensnorm ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise schuldhaft die Ursache für die Verfahrenskosten gesetzt hat. Kann dem Beschwerdeführer zusammenfassend kein prozessuales Verschulden angelastet werden, ist eine Haftung für die Verfahrenskosten gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, weshalb die angefochtene Kostenauflage in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Der Entscheid über die Kosten - und Entschädigungsfrage ist grundsätzlich Sache der Vorinstanz. Der strafrechtlichen Beschwerde kommt nämlich in aller Regel eine rein kassatorische Funktion zu, was einen Entscheid der Beschwerdekammer ausschliesst. Die Sache ist damit an den Kreispräsidenten Alvaschein zurückzuweisen. Dieser wird über die Kostentragung neu zu befinden haben, wobei die Verfahrenskosten aus den dargelegten Gründen nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können.
8 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: