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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19

19 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,600 mots·~33 min·4

Résumé

falsches Zeugnis | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 19 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2005 (1P.130/2005) nicht eingetreten.) Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, und Z., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend falsches Zeugnis,

2 hat sich ergeben: A.1. Am 20. Februar 1995 eröffnete X. bei der Zweigniederlassung der Bank A. in B. ein Konto. Dafür unterzeichnete sie die für eine einfache, ausschliesslich auf „Habenbasis" geführte Bankbeziehung im Private-Banking Bereich üblichen Konto-Eröffnungsformulare. Von Anbeginn der Bankbeziehung erteilte X. ihrem Ehemann, C., eine umfassende Kontovollmacht. Die Korrespondenz sollte banklagernd gehalten werden. Am 8. März 1996 unterzeichnete C. einen allgemeinen Pfandvertrag samt Abtretungserklärung zu Gunsten der Bank A.. Schliesslich unterzeichnete X. am 9. August 1996 noch einen Basis-Treuhandvertrag mit der Bank. 2. Ab Beginn des Jahres 1996 wurden auf Rechnung des Kontos von X. Devisengeschäfte über hohe Beträge getätigt, die letztlich anfangs 1998 zu einem Totalverlust führten. B.1. Am 17. August 1999 machte X. beim Vermittleramt des Kreises E. gegen die Bank A. eine Forderungsklage über Fr. 12'000'000.-- zuzüglich 12% Zins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung bezog sie den Leitschein und reichte ihre Klage mit Prozesseingabe vom 24. Januar 2000 beim Bezirksgericht F. ein. Zur Begründung ihrer Klage brachte X. im Wesentlichen vor, sie habe die Beklagte angewiesen, die deponierten Vermögenswerte möglichst ohne Risiko anzulegen. Anfang 1996 hätte indessen die Beklagte - zwar im Auftrag ihres Ehegatten C. aber ohne ihre eigene Zustimmung - mit Devisengeschäften über immense Beträge begonnen. Die deponierten Vermögenswerte hätten als Margeneinschuss gedient. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Am 1. April 1997 habe eine längere Besprechung mit den beklagtischen Kundenbetreuern Z. und Y. stattgefunden. Die Klägerin habe die bisherigen Transaktionen genehmigt, da ihr bis dahin keine Verluste erwachsen seien. Sie habe der Beklagten jedoch hochspekulative und risikoreiche Geschäfte untersagt. Deren Vertreter hätten ihr dies zugesichert. Nach dieser Besprechung habe die Beklagte vorübergehend keine Devisengeschäfte mehr ausgeführt. Im August 1997 habe ihr die Bank A. im Bewusstsein, dass die dem Ehemann erteilte Vollmacht für derartige Geschäfte nicht ausreiche, einen Kreditvertrag sowie die Bedingungen für Termin- und Optionsgeschäfte zur Unterschrift nach London zugestellt. Sie habe ihre Unterschrift verweigert und der Beklagten telefonisch erklärt, sie wolle keine solche Geschäfte tätigen.

3 2. In ihrer Prozessantwort und Widerklage auf Bezahlung von Fr. 1'114'672.55 vom 10. Mai 2000 bestritt die Bank A. die Richtigkeit der von X. erhobenen Vorwürfe. Unter anderem führte die Bank A. aus, am 3. April 1997 und nicht - wie von der Klägerin behauptet - am 1. April 1997 habe in B. eine Besprechung stattgefunden, an welcher X. die von ihrem bevollmächtigten Ehemann getätigten Geschäfte ausdrücklich genehmigt habe. Die Besprechung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und - auf Seiten der Bank A. - Z. und Y. habe rund 5 Stunden gedauert. Die Klägerin habe keinerlei Vorbehalte gegen die von ihrem Ehemann getätigten Geschäfte gemacht. Als Beweis für diese Behauptungen bot die Beklagte die Befragung von Z. und Y. als Zeugen an, wobei entsprechende Zeugenfragenthemata eingereicht wurden. 3. Gestützt auf die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 26. Oktober 2001, worin die Aussagen von Z. und Y. zu erheblichen Beweismitteln erklärt wurden, erfolgten am 7. Dezember 2000 die entsprechenden Zeugenbefragungen. 3. Mit Urteil des Bezirksgericht F. vom 12. Februar 2002 wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen. C.1. Am 25. Juni 2002 reichte Rechtsanwalt Hermann Just namens von X. Strafanzeige gegen Y. sowie Z. wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB ein, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Gegen die beiden genannten, in einem Zivilprozess zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. als Zeugen einvernommenen Verzeigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Im Sinne einer ersten polizeilichen Untersuchungshandlung sei D., unverzüglich als Zeuge, allenfalls als Auskunftsperson zu befragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die beiden Angeschuldigten in dem zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. geführten Zivilprozess als Zeugen vorsätzlich Falschaussagen gemacht hätten. Ein wesentlicher Punkt im Zivilverfahren habe die Frage dargestellt, ob die Klägerin die Devisentermingeschäfte, welche zum Verlust ihrer Guthaben und der widerklageweise geltend gemachten Forderung geführt hätten, genehmigt bzw. ob die Vollmacht des für sie handelnden Ehemannes C. die entsprechenden Geschäfte abgedeckt habe. Heute stehe fest, dass an der Besprechung vom 3. April 1997 neben den beiden als Zeugen einvernommenen Z. und Y. auch deren Vorgesetzter, D., teilgenommen habe. Dieser könne

4 bestätigen, dass die Unterzeichnung des Kreditvertrages und des Formulars „Forward Contracts and Options" anlässlich dieser Besprechung thematisiert worden sei. Sodann hätten die Zeugen ausgesagt, sie hätten nie Instruktionen erhalten. D. habe jedoch solche Instruktionen bestätigt. Dies belege, dass die Zeugen es anlässlich der Einvernahme mit der Wahrheit nicht so genau genommen hätten. 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden daraufhin eine entsprechende Strafuntersuchung. Mit deren Durchführung wurde das Untersuchungsrichteramt G. beauftragt. 3. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden unter anderem D. als Zeuge sowie die beiden Angeschuldigten untersuchungsrichterlich einvernommen. Sodann wurden Z. und Y. im Konfront mit D. befragt. D. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wegen des Verdachts der falschen Aussage gegenüber Z. und Y. ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zur Begründung wurde nach Prüfung der einzelnen, in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ausgeführt, den beiden Angeschuldigten lasse sich eine falsche Aussage als Zeuge im Sinne von Art. 307 StGB nicht nachweisen. E. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 6. April 2004, eingegangen am 7. April 2004, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde: In formeller Hinsicht 1. Es sei Herr C. als Zeuge einzuvernehmen. In materieller Hinsicht 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung in der Einstellungsverfügung, die Angeschuldigten Z.

5 und Y. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie am 3. April 1997 das Banklagernd-Dossier ausschliesslich mit den Eheleuten X.-C., jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der Teilnahme von D. besprochen hätten, sei unzutreffend. Z. habe anlässlich der Einvernahme von D. am 6. September 2002 (act. 4/3, S. 4) ausgesagt, er habe Letzteren zu einer kurzen Besprechung mit den Kunden am 3. April 1997 - einem Donnerstag - ins Besprechungszimmer gerufen. Die Kunden seien damals unverhofft auf der Bank erschienen. D. sei dann auch dazugekommen. Die grosse Besprechung habe am 4. April 1997 stattgefunden, wobei D. nicht teilgenommen habe. Erst anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2002 (act. 4/4, S. 2), also fast 2 Monate später, habe Z. geltend gemacht, die Eheleute X.-C. seien am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen. Diese Aussagen stimmten somit in keiner Art und Weise mit den früher gemachten Depositionen überein. Hier sei auf den Grundsatz der Aussage der ersten Stunde hinzuweisen, welcher bei der Würdigung von Aussagen zur Anwendung komme. Im Weiteren führe der Untersuchungsrichter aus, die erste Besprechung, welche am 21. März 1997 stattgefunden habe, sei bis über den Schalterschluss hinausgegangen. Aus diesem Grund habe der Ehemann der Beschwerdeführerin am Nachmittag nochmals bei der Bank vorbeigehen müssen, um Geld zu beziehen. Es sei jedoch schleierhaft, wie der Geldbezug am Nachmittag des 21. März 1997 beweisen solle, dass am Morgen eine Sitzung stattgefunden habe. Wenn die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen sein sollen und – wie Z. ausgesagt habe - die Besprechung eine Viertelstunde bzw. halbe Stunde gedauert haben soll, sei es nicht möglich, dass die Besprechung über den Schalterschluss hinausgegangen sei. Aus dem Gesagten ergäben sich berechtigte Zweifel, ob die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden habe. Falsch sei auch die Feststellung des Untersuchungsrichters, es könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Y. an der Sitzung vom 21. März 1997 teilgenommen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2002 (act. 4/4, S.2) habe Z. ausgesagt, am 21. März 1997, als die Eheleute X.-C. auf der Bank erschienen seien, habe er D. ins Besprechungszimmer gerufen. Im Weiteren habe er erklärt, an dieser Besprechung habe Y. nicht teilgenommen. An diesem Tag habe er - Y. - sich ca. eine Viertelstunde im Büro aufgehalten. Selbst Y. habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. anerkannt, dass er sich am 21. März 1997 zumindest kurz mit den Eheleuten X.-C. getroffen habe. Daraus gehe einerseits hervor, dass Y. am 21. März 1997, falls die Besprechung wirklich stattgefunden habe, die Eheleute X.-C. getroffen habe. Andererseits

6 stehe aber auch fest, dass er sich während der Viertelstunde, als über die Devisengeschäfte geredet wurde, im Büro aufgehalten habe. Bezüglich den Anordnungen der Beschwerdeführerin an die Angeschuldigten, keine riskante Geschäfte mehr zu tätigen, führe der Untersuchungsrichter aus, es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob entsprechende Weisungen je ausgesprochen worden seien. Z. - so der Untersuchungsrichter könne sich nicht mehr an die Einzelheiten der Besprechung vom 21. März 1997 und an allfällige Einwendungen der Beschwerdeführerin erinnern, was auf Grund der Tatsache, dass seit dem Ereignis mehr als dreieinhalb Jahr vergangen seien, glaubhaft sei. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass Z. anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/6, S. 4) habe bestätigen müssen, dass Letzterer Warnungen im Zusammenhang mit riskanten Termingeschäften für die Beschwerdeführerin ausgesprochen und gewünscht habe, dass diese Devisengeschäfte nicht mehr weitergeführt würden. Selbst Y., welcher ja für die Devisengeschäfte für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/7, S. 3) anerkennen müssen, dass dieser Anordnungen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften gegeben habe. Y. habe indes erklärt, D. habe ihm nie befohlen, auf die Devisengeschäfte zu verzichten bzw. sei nie von einem Abbruch der Kundenbeziehung gesprochen worden. Aufgrund der Aussagen stehe demnach fest, dass es eine Sitzung gegeben habe, an welcher die Eheleute X.-C., die beiden Angeschuldigten und der Zeuge D. teilgenommen hätten und anlässlich welcher über Einschränkungen bezüglich der Devisentermingeschäfte diskutiert worden sei. Im Übrigen hätte beiden Angeschuldigten anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten F. im Zivilverfahren auf Grund der Fragestellung bewusst gewesen sein müssen, dass nicht das Datum der Besprechung das eigentliche Beweisthema gewesen sei, sondern der Inhalt der Besprechungen und allfällige Instruktionen. Eine klare Sprache spreche auch die Tatsache, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses nichts von irgendwelchen Instruktionen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften hätten wissen wollen, dann aber mit dem Zeugen D. konfrontiert - plötzlich Eingeständnisse gemacht hätten. Im Weiteren lasse sich fragen, ob sich die Angeschuldigten nicht dadurch strafbar gemacht hätten, dass sie anlässlich der Zeugeneinvernahmen durch den Bezirksgerichtspräsident F. nicht von sich aus auf die nun zugestandenen Weisungen von D. bezüglich der riskanten Devisengeschäften (siehe Ziff. 5.d.) hingewiesen hätten. Aufgrund der ihnen durch den Bezirksgerichtspräsidenten

7 gestellten Fragen hätten die Zeugen nämlich erkennen müssen, dass dies die zentrale Frage des Zivilverfahrens gewesen sei. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer am 23. April überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Y. und Z. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2004 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht, und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Als durch die den Angeschuldigten zum Vorwurf gemachten falschen Zeugenaussagen betroffene Person ist X. zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. BK 00 69 i.S. P.M.). 2. Das vorliegende Verfahren steht im Zusammenhang mit einer von der Beschwerdeführerin gegen die Bank A. anhängig gemachten zivilrechtlichen Forderungsklage. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Revision gestellt. Während das Gesuch um Revision mit Urteil vom 21. Mai 2002 abgewiesen wurde, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung

8 vom 4. November 2002 bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert. Die Akten des Zivilprozesses wurden vom Untersuchungsrichter in das Strafverfahren einbezogen (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2003 betr. Aktenausleihe an das Untersuchungsrichteramt G.) und sind deshalb auch im Beschwerdeverfahren beizuziehen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Einvernahme von C. als Zeuge. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren beantragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Sind neue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Beschwerde demnach von vornherein nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61). 4. Bevor auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin konkret eingegangen wird, rechtfertigen sich einige grundsätzliche Bemerkungen. a) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdebegründung eingehend dar, welche Widersprüche die Angeschuldigten in den verschiedenen Aussagen - namentlich jenen des Strafverfahrens - gemacht haben. Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass Gegenstand der Prüfung die Frage ist, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Angeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen im Zivilprozess sich der falschen Aussage im Sinne von Art. 307 StGB schuldig gemacht haben. Massgebend für den Vorwurf der falschen Aussage ist deshalb nicht der Grad der Übereinstimmung der Zeugenaussagen zu den späteren Depositionen als Angeschuldigte, sondern die Frage, ob die beiden Angeschuldigten bei ihren Aussagen zur Sache, das heisst in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses, als Zeugen wissentlich und willentlich falsch von ihren eigenen Wahrnehmungen berichtet haben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 307 StGB). Folgerichtig lässt sich auch nicht einfach sagen, jede Widersprüchlichkeit zu den später abgelegten Aussagen sei schon Anhaltpunkt dafür, dass die Angeschuldigten

9 im Zivilprozess tatsächlich falsch ausgesagt hätten. Vielmehr ist anhand der Beweislage zu klären, welche Aufschlüsse sich in Bezug auf das tatsächliche, zum Prozessgegenstand erklärte Geschehen und den diesbezüglichen Wahrnehmungen der Angeschuldigten ergeben. Alsdann gilt zu prüfen, ob sich die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich der Tatbestand der falschen Zeugenaussage zu diesem Geschehen nicht nachweisen, mit triftigen Gründen vertreten lässt. b) Ebensowenig kann schon allein daraus, dass die Angeschuldigten - wie die Beschwerdeführerin darlegt - in den Einvernahmen des Strafverfahrens Angaben gemacht haben, die in ihren Zeugenaussagen fehlen, auf ein strafbares Verhalten geschlossen werden. Wohl kann der Tatbestand der Falschaussage auch durch bewusst unvollständiges Aussagen erfüllt sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 21 zu Art. 307 StGB, N. 22 f. zu Art. 306 StGB). Auszugehen ist jedoch auch diesbezüglich vom Prozessgegenstand, der den Zeugen im Zivilprozess vorgehalten wurde und nicht von allfälligen erst im Strafverfahren zusätzlich eingebrachten Sachverhaltsmomenten. Dabei gilt zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand im Zivilprozess für den Zeugen aus den ihm unterbreiteten Fragen erschliesst. Er hat auf die ihm konkret unterbreiteten Fragen zu antworten und braucht nicht Vermutungen darüber anzustellen, was möglicherweise ausserhalb der ihm gestellten Fragen noch Gegenstand des Prozesses sein könnte. Der Verdacht der Falschaussage rechtfertigt sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten späteren Ergänzungen folglich nur, wenn die nachträglich vorgebrachten Weiterungen tatsächlich den Prozessgegenstand betreffen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigten diese vorgängig im Zivilprozess bewusst verschwiegen haben, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessgegenstand bzw. die richterliche Entscheidfindung erkannt hatten (vgl. dazu auch P. Pfäffli, Das falsche Zeugnis, 1962, S. 59). Wie sich nun aus den Zeugenfragethemata aber auch den Ausführungen der Bank A. und der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ergibt, wurde eine Sitzung zum Prozessgegenstand erklärt, nämlich jene vom 3. April 1997, die von beiden Parteien als länger dauernd umschrieben wurde, und an welcher die bis dahin getätigten Devisengeschäfte besprochen wurden. Zu dieser Sitzung machten die beiden Zeugen denn auch ihre Aussage, wobei sie in Bestätigung der Ausführungen der Parteien erklärten, an dieser mehrstündigen Unterredung hätten sie mit dem Ehepaar X.-C. die bisher getätigten Devisengeschäfte besprochen. Nicht zum Prozessgegenstand erklärt wurden hingegen allfällige andere Sitzungen. Davon ist weder in den

10 Rechtsschriften noch in den Zeugenfragethemata die Rede. Ebensowenig wurden die Zeugen danach gefragt, ob D. jemals an einer gemeinsamen Sitzung teilgenommen hat. Ihre Aussagen enthalten denn auch überhaupt keine Angaben zu D. und die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die Angeklagten hätten als Zeugen im Zivilprozess ausgesagt, das Banklagernd-Dossier sei zu keinem Zeitpunkt unter Teilnahme von D. besprochen worden, ist insofern falsch. In Bezug auf solche zusätzliche Besprechungen liesse sich nur dann auf den Verdacht von Falschaussagen schliessen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angeschuldigten diese bzw. deren Inhalt bewusst verschwiegen, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessgegenstand auch ohne, dass sie konkret auf die Sitzungen angesprochen wurden, zu erkennen vermochten. c) Schliesslich gilt festzustellen, dass nicht sämtliche, den beiden Angeschuldigten in der Strafanzeige zur Last gelegten Falschaussagen auch noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. In der Einstellungsverfügung wurde dargelegt, dass sich der Vorwurf, Z. habe in Bezug auf angeblich an die Anzeigeerstatterin nach London versandten Dokumente und den Inhalt der mit ihr geführten Telefonate nicht die Wahrheit gesagt, nicht belegen lasse. In Bezug auf diese angeblichen Falschaussagen wurde die Einstellungsverfügung nicht substanziert angefochten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter zunächst vor, seine Feststellung, Z. und Y. lasse sich in Bezug auf die Anwesenheit von D. an der Sitzung vom 3. April 1997 keine Falschaussage nachweisen, sei nicht haltbar. Zur Hauptsache beruft sie sich dabei auf die Aussagen von D., der seine Teilnahme bestätigt haben soll. a) Tatsache ist, dass die Parteien in den Eingaben des am 17. August 1999 anhängig gemachten Zivilprozesses grundsätzlich übereinstimmende Angaben zu den bei der Sitzung anwesenden Personen machten und dabei von D. nicht die Rede war. Auch in Bezug auf das Datum der Besprechung liegen letztlich übereinstimmende Angaben vor. Wohl stellte sich die Beschwerdeführerin in der Prozesseingabe noch auf den Standpunkt, die fragliche Sitzung habe am 1. April 1997 stattgefunden. In ihrer Widerklageantwort schloss sie sich dann jedoch den Ausführungen der Bank A. an, die als Datum der Sitzung den 3. April 1997 nannte. Im Übrigen wird die Richtigkeit des Sitzungsdatums bereits durch den Kotrollkarton für die Banklagernd-Korrespondenz (vgl.

11 act. 4.11) ausgewiesen. Demgemäss hat an diesem Tag C., der Ehemann der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Sitzung erfolgte Einsichtnahme durch Unterschrift bescheinigt. Dass nun D. - wie die Beschwerdeführerin behauptet seine Teilnahme an der Besprechung vom 3. April 1997 ausdrücklich bestätigt hat, trifft nicht zu. In seiner ersten Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren (act. 4.3.) erklärte D., die fragliche Sitzung habe, soweit er sich erinnern könne, "an Ostern 1997, das heisst Ende Wintersaison“ stattgefunden. Ob später noch eine Sitzung stattgefunden habe, wisse er nicht. Er sei damals zwischen 30 Minuten und einer Stunde mit dem Ehepaar X.-C. und den Herren Z. und Y. zusammengesessen. Anlässlich seiner Konfronteinvernahme mit Y. vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.) erklärte D., die Sitzung habe "anfangs April 1997, seiner Ansicht nach am 1. April 1997“ stattgefunden. Bei der gleichentags erfolgten Konfronteinvernahme mit Z. (act. 4.6.) gab D. an, er könne sich bezüglich des Datums der Sitzung nicht festlegen. Er habe an einer Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. teilgenommen und an dieser Sitzung seien während rund einer halben Stunde genau die erwähnten Punkte erörtert worden. Was an einer allfälligen weiteren Sitzung besprochen worden sei, an der er nicht teilgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Wie aus diesen Äusserungen folgt, vermochte sich D. in Bezug auf das Datum nicht klar festzulegen. Dies vermag angesichts des Zeitablaufs auch nicht weiter zu erstaunen. Wenn aber D. in keiner seiner Einvernahmen überhaupt je den 3. April 1997 als Tag der gemeinsamen Sitzung nannte, obwohl an diesem Tag erwiesenermassen eine solche stattfand und der Zeuge bei den Einvernahmen wiederholt mit diesem Datum konfrontiert wurde, lässt sich schwerlich behaupten, der Zeuge habe bereits mit einer klaren, aussagekräftigen Aussage zum Sitzungsdatum die Behauptung der Angeschuldigten, D. habe an der besagten Besprechung nicht teilgenommen, widerlegt. b) Dass es sehr wohl zu einer Unterredung mit D. gekommen ist, diese aber mit grosser Wahrscheinlichkeit effektiv - wie es die Angeschuldigten geltend machen - zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss und insofern von zwei Sitzungen auszugehen ist, wird denn auch durch verschiedene weitere Indizien belegt. Einer der aussagekräftigsten Anhaltspunkte ergibt sich dabei wiederum aus den Angaben, die D. gemacht hat. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.), er vermöge sich noch genau daran zu erinnern, dass X. anlässlich der Sitzung, an welcher er teilgenommen habe, den roten Karton des Banklagernd-Dossiers nicht unterschrieben habe. Dies sei zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.

12 Wie bereits dargelegt wurde, ist der Karton - und dies letztmalig - am 3. April 1997 nach Einsichtnahme in das Dossier unterzeichnet worden, woraus unweigerlich folgt, dass die Unterredung mit D. zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Nicht seitens des Ehepaars X.-C., wohl aber von Z. wurde der Karton am 21. März 1997, mithin dem Tag, an welchem es nach Aussagen der Zeugen zu einem Treffen in Anwesenheit von D. gekommen ist, unterzeichnet. Die Vermutung, dass das Dossier an diesem Tag hervorgenommen wurde, weil das Ehepaar in der Bank erschienen war und es folglich an diesem Tag auch zur besagten Unterredung in Anwesenheit von D. gekommen ist, erscheint insofern nahe liegend. Dies umso mehr, als durch einen Bankbeleg (vgl. act. 4.11.01) ausgewiesen ist, dass sich das Ehepaar an diesem Tag tatsächlich in der Bank in B. aufgehalten haben muss. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass es für die Tatsache, dass D. nicht den 21. März 1997, sondern den 1. April 1997 als wahrscheinlichen Besprechungstag nannte, durchaus eine Erklärung gibt. D. musste nämlich bankintern in einer chronologischen Schilderung seine Sicht zur Kundenbeziehung X.-C. wiedergeben. Diese Stellungnahme erfolgte ganz offensichtlich auf Grundlage eines von Z. erstellten Berichts (act. 1.10.). Letzterer nannte in seinem Protokoll den 1. April 1997 als Tag der Sitzung, an welchem alle Geschäfte besprochen wurden. D. hielt in seiner Schilderung dazu wörtlich folgendes fest: „1.4.97: Der Kunde kommt in der Bank vorbei und die ganze Position wird mit Z. und Y. besprochen und abgecheckt. Der Kunde unterschreibt Z. den roten Kontrollkarton vom Banklagernd-Dossier. (Unterschrift der Kontoinhaberin). Da ich bereits vorher die Beziehung zum Kunden auflösen wollte, erklärte ich ihm in einem Gespräch, in Anwesenheit seiner Frau (Kontoinhaberin), dass die Bank A. die Bedingungen für eine Geschäftsbeziehung bestimmen würde und wenn er nicht einverstanden sei, müsse er die Beziehung mit uns auflösen." Wenn die Besprechung aber nachweislich am 3. April 1997 stattgefunden hat und der Kontrollkarton - wie D. versichert - anlässlich des Gesprächs, an dem er teilgenommen hat, nicht unterzeichnet wurde, folgt daraus, dass D. in seiner Notiz von zwei verschiedenen Besprechungen berichtet. Auffallend ist denn auch, dass D. für seine chronologische Schilderung grundsätzlich das Präsens verwendet, wohingegen er bei seinen Darlegungen zu dem von ihm mit dem Ehepaar X.-C. geführten Gespräch im Imperfekt berichtet und davon spricht, er habe die Beziehung bereits vorher auflösen wollen, doch sei die Kundenbeziehung infolge starker Opposition von Y. bestehen geblieben.

13 c) Als Indiz dafür, dass es zu zwei Sitzungen gekommen ist, dürfen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin angesehen werden. Diese müsste doch an sich sehr wohl wissen, ob in den Tagen vor dem 3. April 1997 eine weitere Sitzung stattgefunden hat oder nicht. Entweder erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der Angeschuldigten aus ihrer Sicht als richtig oder aber eben als falsch. Wenn in der Beschwerde jedoch lediglich geltend gemacht wird, aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Angeschuldigten würden "berechtigte Zweifel bestehen, dass die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden hat" (S.10), und falls sie stattgefunden habe, müsse auch Y. das Ehepaar X.-C. getroffen haben (S. 11), kommt darin doch eine auffallende Zurückhaltung in der Argumentation zum Ausdruck. Denn letztlich räumt die Angeschuldigte damit ein, dass es sich so verhalten haben könnte, wie es die Angeschuldigten behaupten. Geht man sodann von den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, kam D. anlässlich der Besprechung vom 3. April 1997 eine sehr zentrale Bedeutung zu. Damit schlicht nicht vereinbar erscheint, dass vorgängig in den Eingaben des Zivilprozesses die Anwesenheit einer dermassen wichtigen Drittperson nicht einmal erwähnt wurde. Dass die Beschwerdeführerin - wie diese geltend macht - sich nicht mehr an dessen Namen zu erinnern vermochte, hätte sie jedenfalls nicht daran gehindert zu behaupten, es sei eine weitere, nicht näher bekannte Person anwesend gewesen, die ihre Weisung auch mitbekommen habe und von den beiden anderen Bankangestellten die Einstellung der Devisengeschäfte verlangt habe. d) Schliesslich erscheinen auch die Widersprüche, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft und die ihrer Auffassung nach durch den Untersuchungsrichter nicht ausreichend gewichtet wurden, wenig aussagekräftig. So trifft es wohl zu, dass Z. am 6. September 2002 erklärte, es habe zwei Sitzungen gegeben, eine mit D. und eine ohne ihn, und dabei als Datum den 3. und 4. April 1997 nannte. Erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2003 stellte er sich auf den Standpunkt, die Sitzung mit D. habe am 21. März 1997 stattgefunden. Desgleichen machte er in den späteren Einvernahmen auch widersprüchliche Angaben zur Dauer der Sitzung. Tatsache ist jedoch, dass Z. von Anfang an erklärte, es habe zwei Besprechungen gegeben, wobei die erste Besprechung, zu welcher D. dazugekommen sei, kurz gewesen und das Ehepaar damals unverhofft auf der Bank erschienen sei. An dieser Version hielt er fest. Dass sich der Angeschuldigte in Bezug auf die Daten und die Dauer der Sitzung korrigieren musste, erscheint in diesem Zusammenhang von

14 untergeordneter Bedeutung. Immerhin ging es um einen Sachverhalt, der mehr als vier Jahre zurücklag und es kann nachgerade bei Personen, die von Berufs wegen an einer Vielzahl von Besprechungen teilnehmen müssen, schlicht nicht erwartet werden, dass sie sich nach dermassen langer Zeit sofort und zutreffend an die genauen Termine und Dauer von Sitzungen zu erinnern vermögen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa beim Zeugen D., aus dessen Aussagen sich klar ergibt, dass er sich in Bezug auf das Datum nicht sicher ist, oder aber auch bei der Beschwerdeführerin selbst, die sich in ihrer Prozesseingabe auf den Standpunkt stellte, die mehrstündige Sitzung habe am 1. April 1997 stattgefunden, was nachweislich und eingestandenermassen nicht der Fall war. Datierungen eines Vorgangs aber auch Schätzungen, wie sie vorliegend die Angaben zur Sitzungsdauer darstellen, erweisen sich bei der Aussageprüfung oft als unzuverlässig und schwankend. Mehr Gewicht ist bei solchen Angaben auf Nebenumstände zu legen, mit welchem einvernommene Personen Ereignisse vielfach verknüpfen (vgl. zum Ganzen Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, 1993, S. 60). Solche Verknüpfungen hat der Angeschuldigte Z. denn auch gemacht, indem er erklärte, die Besprechung, an welcher D. teilgenommen habe, sei anlässlich eines unverhofften Besuchs der Eheleute zustande gekommen und diese Sitzung sei im Gegensatz zur zweiten von kurzer Dauer gewesen. Aus den nämlichen Überlegungen ist den Widersprüchen auch unter dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aspekt der "Aussage der ersten Stunde" keine besondere Bedeutung beizumessen. Klarzustellen gilt in dieser Hinsicht, dass Z. am 6. September 2002 gar nicht befragt wurde, sondern lediglich an der Einvernahme von D. teilnahm. Seine Äusserungen dürften demnach spontan, als Einwand zur Aussage D., erfolgt sein, ohne dass er eigentliche Gelegenheit erhielt, sich umfassend zur Sache zu äussern. Insbesondere aber sprechen spätere Abweichungen - wie auch die beiden in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Wert der Aussage "der ersten Stunde" angeführten Autoren ausführen - nicht in jedem Fall gegen die Richtigkeit der ersten Deposition. Bei mehreren Aussagen derselben Person sind Abweichungen nicht ungewöhnlich und insofern kann bei allfälligen Widersprüchen auch nicht einfach von der Richtigkeit der ersten Aussage ausgegangen werden. Entscheidend sind der Bereich und das Mass, in welchem Widersprüche auftreten. Gleich bleiben sollte in der Aussage alles aus dem Geschehensablauf, was für die Person von einprägsamer Bedeutung war. Dies war bei Z. - wie dargelegt wurde - mit den von ihm gemachten Verknüpfungen der Fall.

15 e) Schliesslich lässt sich Z. auch nicht einfach unterstellen, er müsse als Zeuge gelogen haben, weil - so die Beschwerdeführerin - es bei den von ihm gemachten Zeitangaben gar nicht möglich gewesen sei, dass sich die Sitzung über den Schalterschluss hinaus gezogen habe. Z. behauptete nie, der Schalterschluss habe die Geldauszahlung verunmöglicht. Diesen Schluss zog lediglich der Untersuchungsrichter aus der Aussage des Angeschuldigten. Hinzu kommt, dass schlicht kein Grund ersichtlich ist, weshalb Z. in Bezug auf die Dauer der Sitzung bewusst falsch ausgesagt haben sollte. Entscheidend ist die Frage, ob es tatsächlich eine frühere Unterredung mit D. gegeben hat - dies hat er bestätigt - und was anlässlich dieser Sitzung besprochen wurde. Die Frage der genauen Dauer der Sitzung ist diesbezüglich eher nebensächlich. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass Z.s und D.s Zeitangaben keineswegs derart krass von einander abweichen. Gemäss D. hat die Sitzung 30 Minuten bis eine Stunde gedauert. Die von ihm genannte Minimalzeit entspricht demnach der von Z. genannten maximalen Dauer. f) Nicht von wesentlicher Bedeutung sind auch die Widersprüche, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beteiligung von Y. an der Besprechung aufzeigt. Y. hat nie ausgesagt, er habe die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 nicht getroffen. Er hat lediglich geltend gemacht, er sei dem Ehepaar bei dieser Gelegenheit nur vorgestellt worden, habe an der Besprechung zwischen Z., D. und dem Ehepaar X.-C. aber nicht teilgenommen. Er wisse lediglich, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen D. und dem Ehepaar X.-C. gekommen sei. Am Nachmittag desselben Tages sei C. ziemlich aufgewühlt erschienen und habe erklärt, er habe ein unerfreuliches Erlebnis mit D. gehabt. Er habe C. dann anstelle von Z., der besetzt gewesen sei, das Geld ausgehändigt. Diese Aussage deckt sich mit jener von Z.. Ein Widerspruch besteht nur mit jener von D., der erklärte, auch Y. habe an der Sitzung teilgenommen. Ob das eine oder andere zutrifft, lässt sich letztlich nicht sagen. In jedem Fall lässt sich nicht zur Gewissheit gelangen, es müsse sich so verhalten, wie D. ausgesagt hat. Denn genau so, wie D. keinen Grund hatte, hier bewusst falsch auszusagen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb Z. in diesem Punkt - und dies erst noch in einer eigenständigen, plausiblen Darstellung des Geschehensablaufs - gelogen haben sollte. Im Gegenteil. Z. hätte allen Grund gehabt, die Teilnahme Y.s zu bejahen, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, denn damit hätte er für seine weiteren, in diesem Zusammenhang stehenden Behauptungen auf eine Bestätigung zählen können.

16 g) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zusammenfassend, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Angeschuldigten hätten wahrheitswidrig die Teilnahme von D. an der von ihnen als Zeugen bestätigten Sitzung vom 3. April 1997 verschwiegen, nicht belegen lässt. Vielmehr sprechen die deutlich gewichtigeren Indizien für die Version der Angeschuldigten, mithin dafür, dass D. an der Besprechung vom 3. April 1997 nicht teilnahm und die von ihm erwähnte Unterredung zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich diesbezüglich keine Falschaussage nachweisen, lässt sich demnach durchaus mit triftigen Gründen vertreten. 6. Unabhängig vom Datum stellt sich allerdings die Frage, ob die Angeschuldigten als Zeugen im Zivilprozess von der Sitzung mit D. hätten berichten müssen. Davon ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt dann auszugehen, wenn sie anlässlich dieser Sitzung tatsächlich zu verstehen gab, dass sie keine weiteren risikoreichen Geldanlagen wünsche. Denn diesbezüglich wurden die Angeschuldigten mit der Frage, ob ihnen X. jemals irgendwelche Instruktionen bezüglich ihres Vermögens erteilt habe, umfassend zur Aussage als Zeugen angehalten. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin hingegen insofern, als sie geltend macht, die Angeschuldigten seien auch gehalten gewesen, als Zeugen Auskunft über die ihrer Behauptung nach von D. erhaltenen bankinternen Weisungen zu berichten. Die Angeschuldigten wurden als Zeugen nie auf irgendwelche Weisungen ihres Vorgesetzten befragt, noch wurden solche Weisungen an Z. und Y. in den Rechtsschriften überhaupt erwähnt und dadurch zum Prozessgegenstand erklärt. Ebensowenig wurden sie angehalten, sich wenigstens allgemein zur bankinternen Auffassung zu diesen Geschäften zu äussern. a) In Bezug auf die von ihr angeblich erteilten Instruktionen beruft sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die Aussagen von D.. Dieser erklärte als Zeuge, X. habe anlässlich der fraglichen Sitzung klar (Einvernahme vom 6. September 2002, act. 4.3.), bzw. klar mit den Worten "I don't want to have such highly risky business anymore" (Einvernahmen vom 30. Januar 2003, act. 4.6. und 4.7.) erklärt, dass sie in Zukunft keine solchen riskanten Geschäfte mehr wünsche. Diesen Aussagen stehen jene der Angeschuldigten gegenüber, die eine solche Äusserung von X. entschieden in Abrede stellen. Bei der Würdigung der Aussagen gilt sicherlich zu berücksichtigen, dass bei D. im Gegensatz zu den Angeschuldigten kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens

17 ersichtlich ist, was grundsätzlich eher für die Richtigkeit seiner Aussagen spricht. Einschränkend gilt diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass D. in seiner chronologischen Schilderung vom 26. Februar 1998 (act. 4.11.04) die Hauptschuld am eingetretenen Bankverlust Y. zuwies, dabei auf dessen "etwas arrogante Art" und seine fehlende Reue hinwies, von einem Abhängigkeitsverhältnis von Y. zum Kunden sprach, und festhielt, es stelle sich die Frage, ob ein solcher Mann für die Bank überhaupt noch weiter tragbar sei. Insofern kann fraglos nicht von einem völlig unbelasteten Verhältnis ausgegangen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden. Unterzieht man nämlich die Aussagen von D. einer genaueren inhaltlichen Würdigung und überprüft sie mit dem übrigen Beweisergebnis, lässt sich schlicht nicht zur Überzeugung gelangen, es müsse sich tatsächlich so verhalten haben, wie dieser behauptet. b) Gemäss eigener Bekundung hat D. immer wieder die Einhaltung der bankinternen Richtlinien verlangt und die fragliche Sitzung gewollt, um die Kundenbeziehung zu beenden, da er befürchtete, dass die Kundenbeziehung in einem Fiasko enden würde, wenn die entsprechenden Geschäfte weitergeführt würden. Wenn nun X. anlässlich einer gemeinsamen Unterredung tatsächlich erklärt haben sollte, sie wolle zukünftig keine solchen riskanten Geschäfte, musste dies D. eigentlich entgegengekommen sein. Er will denn auch mehrfach versucht haben, diese Instruktion durchzusetzen. Diesen Feststellungen steht jedoch schon sein eigener, im Jahre 1998 und damit zeitlich näher am Vorgefallenen erstellte chronologische Bericht entgegen (vgl. act. 4.11.04). Demgemäss hat D. bei den Devisengeschäften wohl die Einhaltung der bankinternen Richtlinien verlangte. Von einem Verbot der Geschäfte unter Hinweis auf die Instruktion von X. ist darin aber nicht die Rede. Ebensowenig lässt sich aus dem Bericht entnehmen, dass D. von Z. und Y. aus anderen Gründen, namentlich aus bankinternen Überlegungen, überhaupt jemals die vollumfängliche Einstellung der Geschäfte verlangt hat. Bis Juli 1997 und damit über die Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. hinaus verlangte er lediglich die Einhaltung der bankinternen Richtlinien, das heisst die Unterzeichnung der üblichen Verträge durch den Kunden. Erst unter dem 8. Juli 1997 hielt D. fest, er habe das weitere Abschliessen von Devisentermingeschäften verboten, da der Kunde das Formular "Bedingungen für Devisentermingeschäfte" nicht unterzeichnet habe. Ausreden, wie das Formular könne nicht aus Israel geschickt werden, würden ihn nicht beeindrucken. Es werde nun nur noch devisenmässig auf Kassabasis

18 gearbeitet. Die Devisengeschäfte wurden demnach von D. auch zu diesem Zeitpunkt nicht verboten, sondern lediglich auf die Kassabasis beschränkt und als Grund dafür verwies er nicht etwa auf eine Instruktion seitens von X., sondern die mit Ausreden des Kunden einhergehende Nichtunterzeichnung der Verträge. D. hielt in seinem Bericht sodann fest, er könne nicht beurteilen, ob Y. wirklich eine Kompetenzüberschreitung begangen habe oder der $/Yen-Kurs sich so fatal entwickelt habe. Damit brachte D. klar zum Ausdruck, dass Y. keineswegs verboten wurde, Geschäfte der erwähnten Art überhaupt zu tätigen, sondern es diesbezüglich höchstens zur Überschreitung einer - allerdings nur bankintern relevanten - Richtlinie zur Begrenzung des Risikos gekommen sein könnte. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht auch aus den in der fraglichen Zeit erstellten Protokollen der Angeschuldigten, die denn auch ihre Aussagen und nicht jene von D. belegen. c) Schlicht unvereinbar mit der Behauptung, X. habe die weitere Ausführung von risikoreichen Geschäften untersagt, und er habe seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Weisung angehalten, ist auch, dass D. noch am 9. Juli 1997 einen Antrag von Y. um Einräumung von Sonderkonditionen für Devisen unterstützte (vgl. act. 4.8.2.). Seine Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt bis zu einem gewissen Punkt resigniert, da er gemerkt habe, dass ihm die Unterstützung von oben fehle, ist nicht nachvollziehbar. Wenn von X. tatsächlich risikoreiche Geschäfte untersagt worden wären, hätte D. - um sich bankintern durchzusetzen - nur auf diese Instruktion hinweisen müssen. Ganz offensichtlich ging es D. aber auch nach der Aussprache mit dem Ehepaar X.- C. bestenfalls um die Einhaltung der Richtlinien zur Minderung des Risikos für die Bank. Darüber hinaus trifft auch seine Behauptung, die Sonderkonditionen hätten nur den Cash-Bereich, nicht aber die Termingeschäfte abgedeckt, offenkundig nicht zu. Von einer solchen Einschränkung ist auf dem Antrag nicht die Rede. Vielmehr wurde der Antrag nachgerade mit den durch solche Geschäfte in der Vergangenheit erzielten Umsätzen und dem Willen, die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten zu können, begründet. Desgleichen gab D., nachdem er in der letzten Einvernahme den von ihm unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Sonderkonditionen vorgelegt erhielt, auch nicht mehr an, er habe Y. verboten, Devisengeschäfte zu tätigen. Vielmehr erklärte er nur noch, er habe Y. immer wieder aufgefordert, mit den riskanten Devisengeschäften aufzuhören, doch sei es Letzterem immer wieder gelungen, seine Bedenken mindestens zeitweise zu zerstreuen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2003, act. 4.7. S. 6). Und nicht zuletzt gilt darauf hinzuweisen, dass X. auch nach der

19 Besprechung mit D. schon allein aufgrund der häufigen Telefonate, welche die Bank A. mit ihrem im gleichen Haushalt lebenden Ehemann im Zusammenhang mit den Devisengeschäften führte und die sie teilweise selbst entgegennahm, um die fraglichen Geschäfte wissen musste. Unternahm sie dagegen nichts, spricht dies klar gegen ihre angebliche Weisung, keine risikoreichen Geschäfte mehr zu tätigen. Bestätigt werden vielmehr die Aussagen der Angeschuldigten, die immer erklärten, X. habe sie nie angewiesen, keine riskanten Geschäfte zu tätigen und auch D. habe solche Geschäfte nicht verboten. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, eine Falschaussage lasse sich den Angeschuldigten auch in diesem Zusammenhang nicht nachweisen, beruht demnach offensichtlich auf triftigen Überlegungen. 7. An diesem Ergebnis vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin beantragte zusätzliche Einvernahme von C. als Zeuge nichts zu ändern. C. ist der Ehemann der Beschwerdeführerin und war - was diese nicht bestreitet - letztlich jene Person, welche die Bank bzw. die Angeschuldigten jeweils anwies, die fraglichen Devisengeschäfte zu tätigen. Dass diese Umstände eher für eine zurückhaltende Würdigung seiner Aussage sprechen und seinen Behauptungen unter diesem Aspekt kaum ein besonderes Gewicht beizumessen wäre, braucht keiner weitergehenden Erörterung. Insbesondere aber bestehen, wie dargelegt wurde, zahlreiche, von ihrem Beweiswert stärker zu gewichtende Indizien, die klar gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Version sprechen. Eine Beweislage, welche eine Anklage wegen des Verdachts der falschen Aussagen als Zeugen rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weshalb der Untersuchungsrichter das Verfahren denn auch ohne die Einvernahme von C. als Zeuge zu Recht einstellen durfte. Die Beschwerde erweist sich demnach zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).

20 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

BK 2004 19 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.01.2005 BK 2004 19 — Swissrulings