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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 17

12 mai 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,065 mots·~5 min·4

Résumé

Missachtung eines Amtsverbots | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 17 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin, betreffend Missachtung eines Amtsverbots, hat sich ergeben:

2 A. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz der X. in A. ist durch Amtsverbot gemäss Art. 155 ZPO untersagt. Am 6. Februar 2004 stellte die Eigentümerin der Liegenschaft fest, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen B. unerlaubterweise auf Ihrem Parkplatz abgestellt wurde. Am 16. Februar 2004 erstattete sie Anzeige wegen Übertretung des Amtsverbots beim Kreispräsidenten Oberengadin. Der Kreispräsident ermittelte als Lenkerin des Fahrzeuges Z. und führte das Vernehmlassungsverfahren durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2004 machte diese geltend, sie habe den Personenwagens auf dem Nachbargrundstück parkiert. Es könne aber durchaus sein, dass er 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hinein geragt habe. Mit Verfügung vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, stellte der Kreispräsident Oberengadin die Strafuntersuchung mangels Verschulden der Verzeigten ein. Zur Begründung führte er an, das Fahrzeug sei nur geringfügig auf der amtsverbotsbelasteten Fläche gestanden und angesichts der Umstände und der örtlichen Verhältnisse sei dieser Fehler nicht bewusst gemacht worden. Die Rechtsgutverletzung wiege leicht. B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X. mit Eingabe vom 26. März 2004 an das Kreisamt Oberengadin Beschwerde ein. Die Eingabe wurde versehentlich als Einsprache gehalten und dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja weitergeleitet. Dieser überwies sie der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden als zuständige Behörde zur Behandlung von Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete auf eine Stellungnahme. Z. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange-

3 messenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Schliesslich wird nach vorherrschender Auffassung als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Im konkreten Falle ist die Beschwerdelegitimation gegeben, ist doch X. durch die angefochtene Einstellungsverfügung im oben beschriebenen geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Strafuntersuchung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn nach deren Durchführung das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, wenn also dem Angeschuldigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten.

4 Gegenstand des Strafverfahrens bildet im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage, ob der Tatbestand der Amtsverbotsübertretung gemäss Art. 155 ZPO erfüllt ist. Nach Art. 170 StPO stellt bei Übertretungstatbeständen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreis-präsident den Sachverhalt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem X. die Missachtung des Amtsverbotes behauptet und der Anzeige zwei am 6. Februar 2004 aufgenommene Fotos der Situation beigelegt hatte, die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen B. ermittelt worden war und sie zur Verzeigung Stellung genommen hatte, bestand für den Kreispräsidenten aufgrund der Beweislage kein Raum mehr, die Untersuchung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr hätte er aufgrund der vorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschliessen müssen. Denn für den Entscheid ist nicht die von der Angeschuldigten den Akten beigelegte Fotokopie einer am 1. März 2004 gemachten, also nachgestellten, Aufnahme der Situation massgebend, sondern die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Fotos vom 6. Februar 2004. Daraus geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten, um einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hineinragte. Von einer bloss geringfügigen Inanspruchnahme der verbotenen Parkfläche kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Abgesehen davon gilt das Amtsverbot auf der ganzen Parkfläche und es wird auch verletzt, wenn diese nur geringfügig zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Um wieviel der Personenwagen in den Parkplatz hineinragte - in der Beschwerde ist von einem Meter die Rede - kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Das Amtsverbot wurde missachtet und weder Art. 155 ZPO noch eine Bestimmung des Gesetzes über die Strafrechtspflege lassen Einstellungsverfügungen zu, die auf Opportunitätsüberlegungen beruhen. Die Geringfügigkeit der Übertretung und des Verschuldens kann allenfalls bei der Strafzumessung bzw. der Bussenhöhe berücksichtigt werden. 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).

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6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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