Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 26. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 9 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Vital, Aktuar Blöchlinger. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Februar 2003, mitgeteilt am 11. Februar 2003, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Diebstahl (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 23. August 2002 wurden im Postzollamt C.-D. zwei am 19. August 2002 von der in A. wohnhaften X. in B. aufgegebene Postpakete überprüft. Die Pakete waren mit einem Wert von jeweils Fr. 500.-- deklariert worden. Da der tatsächliche Wert wesentlich höher eingeschätzt wurde, drängte sich der Zollkontrollbehörde der Verdacht auf, dass es sich beim Inhalt der beiden Pakete um Deliktsgut handeln könnte. Nach den ersten Erhebungen seitens der Kantonspolizei C. wurden die fraglichen Pakete samt Inhalt zwecks weiterer Ermittlungen der Kantonspolizei Graubünden zugestellt. 2. Die weiteren Erhebungen zeigten, dass die fraglichen Pakete von X. und ihrem Freund, E., stammten. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Januar 2003 gegen die vorgenannten Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls. B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen X. und E. wegen des Verdachts des Diebstahls ein. In Ziffer 2 der Verfügung wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 470.-- und Barauslagen von Fr. 93.--, total somit Fr. 563.--, X. auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. einer geregelten Arbeit nachgehe und hierfür regelmässig Lohn beziehe. E. habe denn auch angegeben, er habe die meisten Sachen selber gekauft und bezahlt. Für den Grossteil der in den Paketen vorgefundenen Gegenstände habe X., die im geringen Umfang bezahlte Arbeiten verrichte, Originalquittungen vorlegen können. Einen kleineren Teil der Ware habe weder zugeordnet noch der käufliche Erwerb mit Quittungen belegt werden können. Entsprechende Strafanzeigen lägen jedoch nicht vor und allein aus dem Fehlen von Quittungen könne nicht auf ein deliktisches Erlangen der Ware geschlossen werden. Waren im Wert von Fr. 130.90 stammten nachgewiesenermassen aus den Warenhäusern EPA und Migros F. in A.. Nach Auskunft der beiden Warenhäuser könnten generelle Angaben über fehlende Gegenstände jedoch erst nach Erstellen der Jahresinventare gemacht werden. Detaillierte Angaben über fehlende Gegenstände könne man nicht machen. Gemäss eigenen, nicht überprüfbaren Angaben habe X. sodann verschiedene Kleidungsstücke aus zwei an der G.und an der H. in A. aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe entnommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellten diese Entnahmen zwar Diebstähle dar. Die Kleidungsstücke erreichten jedoch
3 bei weitem nicht den Wert von Fr. 300.--. Da kein Strafantrag der berechtigten Organisation vorliege, könne die Strafuntersuchung diesbezüglich nicht weitergeführt werden. Das Verfahren sei demnach einzustellen. Aufgrund der Tatsache, dass X. nachgewiesenermassen aus zwei aufgestellten Kleidercontainern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen habe, rechtfertige es sich jedoch, ihr die angefallenen Verfahrenskosten zu überbinden; C. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. März 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgendem Antrag: 1. Die der Beschwerdeführerin mit Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2003 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 563.-seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen
4 Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbindung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR - Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., C. 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und sorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erkennen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 393). 2. Die Staatsanwaltschaft hat die Kosten einzig mit der Begründung überbunden, die Angeschuldigte habe Kleider aus zwei aufgestellten Containern der Schweizer Berghilfe Kleider entnommen und dadurch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebenes Recht verstossen. Wie dargelegt wurde, können Kosten nur dann überbunden werden, wenn die angeschuldigte Person Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab oder weil sie die Strafuntersuchung nach der Eröffnung erschwerte. Die Entnahme der Kleider war jedoch weder Grund für die Eröffnung des Verfahrens noch ist ersichtlich, inwiefern X. damit die Untersuchung erschwerte. Dass die in den Paketen vorgefundenen Kleider zum Teil aus einem Sammelcontainer stammten, stellte sich erst nach Eröffnung der Untersuchung heraus. Sodann gab X. schon anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe gewisse Kleidungsstücke aus zwei Sammelcontainern genommen. Später machte der Untersuchungsrichter offenbar noch eine telefonische Abklärung bei der Schweizer Berghilfe. Da diese keinen Strafantrag stellte und die Deliktssumme unter Fr. 300.-- lag, erübrigten sich weitere Untersuchungen. Irgendwelche besondere Machenschaften, welche die Aufklärung behindert oder zu besonderem Aufwand geführt hätten, können X. in diesem Zusammenhang
5 also nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem zum Vorwurf gemachten Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen, rechtfertigt sich auch keine Kostenüberbindung. 3. Gemäss den Akten wurde die Strafuntersuchung deshalb eröffnet, weil das Postzollamt den Wert der Ware erheblich höher als den deklarierten Wert einschätzte. Dadurch - so die Untersuchungsbehörde - habe sich der Verdacht aufgedrängt, beim Inhalt der beiden Pakete könnte es sich um Diebesgut handeln. Doch auch in diesem Zusammenhang lässt sich nicht auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten schliessen. Grundsätzlich lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass der Wert einer Sendung nicht richtig angegeben wird, für sich allein überhaupt schon den Verdacht des Diebstahls zu rechtfertigen vermag. In jedem Fall kann ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten von vornherein nur dann bejaht werden, wenn der tatsächliche und nicht allein der von den Behörden geschätzte oder lediglich vermutete Wert vom deklarierten Wert abweicht. Sodann muss die Abweichung auch ein gewisses Ausmass haben. Denn letztlich kann auch die Deklaration namentlich bei gebrauchten Sachen - auf einer reinen Schätzung beruhen. Anlässlich ihrer Befragung vom 21. Oktober 2002 wurde X. ein Deliktsbetrag von Fr. 2'800.-- vorgehalten. Insofern wäre von einer erheblichen Differenz zwischen dem deklariertem und dem tatsächlichem Wert der Ware auszugehen. Wie der vorgenannte Deliktsbetrag ermittelt wurde, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäss den beiden separaten, am 23. August 2002 ausgefertigten Zusammenstellungen des Deliktsgutes (act. 4.9 und 4.10) wurde der Gesamtwert der möglicherweise deliktisch erworbenen Gegenstände auf unter Fr. 500.-- geschätzt. Im Polizeibericht vom 13. Dezember 2002 - zwischenzeitlich hatte X. Quittungen für Waren im Betrag von rund Fr. 1'050.-- vorgelegt - wird der Deliktswert der Ware, die nicht zugeordnet werden konnte, mit ca. Fr. 680.-angegeben. Als nicht zuordnungsbar wurden offenbar jene Gegenstände angesehen, für welche X. keine Quittungen vorzulegen vermochte. Darunter fielen auch, wie dem Rapport zu entnehmen ist, die aus den Sammelcontainern genommenen Kleidungsstücke. Diesen wurden später nur noch ein geringer Wert beigemessen.
6 Ausgehend von diesen Angaben zur Deliktssumme lässt sich keine ausreichend klare Aussage über den tatsächlich Wert der Sendung und damit zur Differenz zum deklarierten Betrag machen. X. vermochte Quittungen vorzulegen, die einen Betrag von rund Fr. 1'054.-- ausweisen. Diese Summe entspricht praktisch dem deklarierten Betrag. Berücksichtigt man, dass von den nicht mittels Quittungen belegten Gegenständen zahlreiche gebraucht waren, erscheint damit mehr als fraglich, ob überhaupt von einer nennenswerten Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem deklarierten Wert der Gegenstände ausgegangen werden kann. Fehlt es am schlüssigen Beweis, dass die beiden Werte offenkundig nicht übereinstimmen, kann der Angeschuldigten aber auch nicht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab, zur Last gelegt werden. Nachdem schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeschuldigte mit ihrem Verhalten die Untersuchung erschwert hat und solches von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, lässt sich eine Kostenüberbindung nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO eine dem notwendigen Aufwand angemessene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-zugesprochen.
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.-ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar