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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 67

20 janvier 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,710 mots·~9 min·4

Résumé

Gefährdung durch Tiere | BGP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 67 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Lazzarini Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X. und des A. Y., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Landquart vom 31. Oktober 2003, mitgeteilt am 26. November 2003, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Gefährdung durch Tiere, hat sich ergeben:

2 A. Als die beiden Kinder der Familie Y. am 10. Juli 2002 ihre Hündin „Luna“ sowie die ihrem Grossvater X. gehörende Jagdhündin „Nora“ ausführten, kam ihnen auf der B.-Strasse in Z. C. mit seiner Rottweilerhündin „Zole“ an der Leine entgegen. In der Folge nahmen die Kinder ihre beiden Hunde ebenfalls an die Leine. Als die Hunde auf gleicher Höhe angelangt waren, gingen „Luna“ und „Zole“, die sich kannten, aufeinander zu und begrüssten sich freundlich, indem sie einander beschnupperten. In dieser Situation sprang plötzlich die Jagdhündin „Nora“ hinter „Luna“ hervor und ging die Rottweilerhündin „Zole“ an. Letztere schnappte zurück und biss der Jagdhündin einen Teil des Ohres ab. In der Folge erstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C.. B. Mit Kompetenzentscheid vom 16. Januar 2003 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer. C. Am 2. Juni 2003 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer ein Strafmandat, mit dem er C. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig sprach und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- bestrafte. Gegen dieses Strafmandat liess C. Einsprache erheben, worauf die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart überwiesen wurde. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003, mitgeteilt am 26. November 2003, stellte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart das Strafverfahren gegen C. ein. E. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Untersuchung sei dahin zu ergänzen, dass Frau D. Y. einzuvernehmen sei und dass die beiden betroffenen Kinder W. und V. Y. ebenfalls zu befragen seien. 3. C. sei der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig zu sprechen. 4. Dafür sei er angemessen zu bestrafen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“

3 Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem derjenige, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt derjenige, welcher in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Legitimiert ist somit unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). X. ist Eigentümer der von der Hündin des Beschwerdegegners verletzten Jagdhündin „Nora“ und somit Träger des unmittelbar geschädigten Rechtsguts. Durch die Verletzung am Behang des in seinem Eigentum stehenden Tieres wurde X. unmittelbar ein materieller Schaden zugefügt, womit er als Direktgeschädigter zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. A. Y. hat zwar gemäss Angaben von X. die Tierarztrechnung für die Behandlung der verletzten Hündin von seiner Haftpflichtversicherung begleichen lassen und den Selbstbehalt von Fr. 200.-- bezahlt. Der durch die mutmassliche Straftat verursachte Schaden ist indes nicht unmittelbar bei ihm eingetreten, sondern beim Eigentümer von „Nora“. A. Y. ist folglich durch den zu beurteilenden

4 Vorfall in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar beeinträchtigt. Um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen, ist in jedem Fall eine direkte Schädigung erforderlich (vgl. PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Eine solche ist nach dem Gesagten im Falle von A. Y. nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie A. Y. betrifft, wegen fehlender Legitimation nicht einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3). a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich C. der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 und 3 StPO schuldig gemacht hat. Danach wird derjenige mit Haft oder Busse bestraft, welcher einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält. Fahrlässig handelt dabei, wer sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 StPO), also wer seine Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 28a zu Art. 18 StGB). b) X. macht geltend, dass C. sorgfaltswidrig gehandelt habe, indem er seine Hündin „Zole“ auf Distanz an der langen Leine zu den andern Hunden gelassen habe. Überdies wendet er ein, es sei zu Unrecht nur auf die Aussagen von C. abgestellt worden, und beantragt die Einvernahme der beiden beteiligten

5 Kinder und von deren Mutter. Die zu befragenden Personen könnten die Behauptung von C. widerlegen, wonach dessen Hündin „Zole“ und die Jagdhündin „Nora“ einander gekannt hätten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Sachverhalt nur soweit zu ermitteln ist, als er von rechtlicher Relevanz ist und dass die von ihm geltend gemachten Tatsachen für die Beurteilung der vorliegend entscheidenden Fragen unerheblich sind, womit darüber kein Beweis zu führen ist und die entsprechenden Beweisanträge abzulehnen sind (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 110/111: PKG 1993 Nr. 9). Ob die Kinder mit den beiden Hunden „Nora“ und „Luna“ zu C. gelaufen sind oder ob letzterer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, umgekehrt mit seiner Hündin „Zole“ zu den Kindern und den beiden andern Hunden gegangen ist, erscheint nämlich für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerdegegners völlig unerheblich. Ebensowenig ist diesbezüglich von Belang, ob der Hund des Beschwerdegegners beide andern Hunde oder nur einen davon gekannt hat beziehungsweise ob „Zole“ kurz angeleint war oder von C. an der langen Leine gelassen wurde. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 36 zu Art. 18 StGB). Entscheidend ist mithin die Frage, ob C. in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände damit hätte rechnen müssen, dass sein Hund das Tier des Beschwerdeführers angreift und diesem einen Teil des Ohrs abbeisst. Diese Frage ist aufgrund des ermittelten Sachverhalts klar zu beantworten, da dieser sämtliche für die Entscheidung massgeblichen und damit feststellungsbedürftigen Tatsachen klar umschreibt. Gemäss den übereinstimmenden Angaben von C. und X. steht fest, dass die Hunde „Zole“ und „Luna“, als die Kinder und C. mit ihren Tieren auf gleicher Höhe waren, aufeinander zugegangen sind und sich in der Folge begrüsst und beschnuppert haben. Dass sich Hunde beim Zusammentreffen ausgiebig beschnuppern, gehört zu deren arttypischem Begrüs-sungsritual. Das Verhalten der Hunde bot demnach für C. an sich noch keinen Anlass zu besonderer Vorsicht. Alle Hunde waren angeleint, die Begegnung erfolgte zunächst offenbar freundlich und entspannt. Unter den gegebenen Umständen gab es folglich absolut keine Anzeichen dafür, dass es unter den Hunden Streit geben könnte und zu einem Angriff der Hündin „Zole“ auf die Jagdhündin „Nora“ kommen würde, bei dem erstere der Jagdhündin einen Teil des Behangs abbeissen würde. Der Beschwerdegegner musste sich daher in der konkreten Situation in keiner Weise veranlasst sehen, besondere Achtsamkeit zu üben oder irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr erfolgte die Verletzung der Hündin „Nora“ durch „Zole“ derart unerwartet, dass C. nicht damit rechnen musste. War aber unter den gegeben Umständen für den

6 Beschwerdegegner nicht vorauszusehen, dass es zum Angriff und der Verletzung des andern Tieres durch seinen Hund kommen würde, so kann ihm auch kein sorgfaltswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Es liegen daher im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C. vor, und es sind auch keine Beweismittel ersichtlich, welche dieses Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten. Im Falle der Anklage wäre daher mit einem Freispruch zu rechnen. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat mithin das Verfahren gegen C. zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde von X. abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und A. Y.. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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