Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 51

12 novembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,459 mots·~7 min·4

Résumé

Ehrverletzung | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 51 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 24. September 2003, mitgeteilt am 26. September 2003, in Sachen gegen B. und C., beide Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 27. Dezember 2002 reichte A. beim Kreisamt Fünf Dörfer eine Ehrverletzungsklage gegen B. und C. ein. Darin wurde Letzteren vorgeworfen, A. anlässlich eines Restaurantbesuchs am 30. September 2002 beleidigt und provoziert zu haben. B. habe A. einen Frevler genannt und zudem gesagt, er und sein Bruder hätten überall Wirtshausverbot. Am gleichen Abend kam es noch zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, worauf C. gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten stellte. B. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 lud der Kreispräsident Fünf Dörfer A. sowie C. und B. zu einer Sühneverhandlung auf den 18. März 2003 vor. C. reichte daraufhin am 13. März 2003 eine Stellungnahme zu den gegen ihn und seinen Sohn erhobenen Vorwürfen ein. Insbesondere wies er darin auf die am 23. Januar 2003 zwischen ihm und A. vor dem Untersuchungsrichteramt Chur statt gefundene Konfronteinvernahme hin. A. habe sich anlässlich dieser Einvernahme bei ihm entschuldigt und er habe daraufhin den gegen A. gestellten Strafantrag wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten zurückgezogen. Er sei aufgrund der Einigung vor dem Untersuchungsrichter auch davon ausgegangen, dass die von A. gegen ihn und seinen Sohn eingereichte Ehrverletzungsklage als zurückgezogen gelte. D. Am 18. März 2003 wurde zwischen den Parteien vor dem Kreisamt Fünf Dörfer eine Sühneverhandlung durchgeführt; eine Einigung konnte jedoch nicht herbeigeführt werden und der Kreispräsident Fünf Dörfer erliess mit Verfügung vom 4. April 2003 Folgendes: „1. Herr A. (Kläger) wird im Sinne von Art. 165 StPO Gelegenheit geboten, allenfalls seine Klage bis zum 25. April 2003 schriftlich zu ergänzen und sämtliche Beweismittel innert der gleichen Frist zu nennen und an das Kreisamt Fünf Dörfer einzureichen. 2. Herr B. sowie Herr C. (Beklagte) werden nach Ablauf dieser Frist von der Klage sowie einer allfälligen Ergänzungsschrift hierzu, in Kenntnis gesetzt. 3. Beide Parteien haben, ebenfalls bis zum 25. April 2003, eine Kostenvorschuss von je Fr. 700.-- mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen (Art. 167 Abs. 4 StPO), mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschuldigten abgeschrieben werden. 4. (Mitteilung).“ Die Möglichkeit der Ergänzungsschrift nahm A. mit Schreiben vom 25. April 2003 wahr und wies darin nochmals auf die Auseinandersetzung zwischen ihm, C. und B. hin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 wurde sodann den Ange-

3 schuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Mai 2003 gegeben. Diese nahmen mit Schreiben vom 22. Mai 2002 zu den Beschuldigungen durch A. Stellung und wiesen auf eventuelle Zeugen hin, die ebenfalls Angaben zum Geschehenen machen könnten. Zudem wurde bemerkt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb A. nun in derselben Angelegenheit Klage führe, obwohl er sich vor dem Untersuchungsrichteramt bezüglich der Auseinandersetzung reuig zeigte. F. Mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom 24. September 2003 entschied die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer in der Sache wie folgt: „1. Das Verfahren gegen C. und B. betreffend Ehrverletzung wird gemäss Art. 177 Abs. 3 eingestellt. 2. Die kreisamtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Klägers. 3. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde geführt werden (Art. 138 u. 139 StPO). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. In Anwendung des Art. 177 StGB seien deshalb die Angeklagten von Strafe zu befreien. G. Gegen diese Verfügung reichte A. mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Darin wird die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer begehrt und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz beantragt. Die Kreisvizepräsidentin verwies in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 auf die Erwägungen in der Verfügung vom 24. September 2003. C. und B. liessen sich mit Schreiben vom 2. November 2003 vernehmen und bemerkten, dass sie zum Sachverhalt nichts mehr hinzufügen könnten, was nicht auch schon in der Vernehmlassung zu Handen des Kreisamtes Fünf Dörfer ausgeführt worden sei.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend trägt die angefochtene Verfügung zwar den Titel „Abschreibungsverfügung“. Korrekt hätte sie jedoch mit Einstellungsverfügung bezeichnet werden müssen, womit ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 176a StPO durchaus vorliegt. Auf die im Weiteren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss Art. 173 Abs. 3 StGB nur im Ermessen des Richters und nicht des Untersuchungsorgans liege, über den in Art. 177 Abs. 3 StGB festgehaltenen Strafbefreiungsgrund zu befinden. Das Verfahren habe deshalb durch die als Untersuchungsorgan tätige Kreisvizepräsidentin nicht eingestellt werden dürfen, zumal sie auch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 177 Abs. 1 StGB anerkannt habe. Sie hätte vielmehr als Richterin in der Sache entscheiden und die Beklagten vorerst schuldig sprechen müssen. a) Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund; das heisst, es liegt ein tatbestands-mässiges, rechtswidriges, schuldhaftes und mit Strafe bedrohtes Verhalten vor, der Täter ist also schuldig zu sprechen, kann aber von Strafe befreit werden und bleibt daher ohne Strafsanktion. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB ist durch das Gesetz ausdrücklich dem Ermessen des Richters vorbehalten und darf nur durch ihn und nicht durch Untersuchungsorgane ausgeübt werden (PKG 1991 Nr. 51; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II-Riklin, N 16 zu Art. 177 StGB). Eine Einstellungsverfügung ist zudem nur zu erlassen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten (PKG 1991 Nr. 51).

5 b) Vorliegend stellte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) vom 24. September 2003 das Verfahren gegen C. und B. in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB ein, da die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Die Kreisvizepräsidentin amtete jedoch nicht als Richterin und hätte somit auch nicht den Ermessensentscheid gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB aussprechen dürfen. Zudem bejahte die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer mit der Begründung, die Beschimpfung sei mit einer Beschimpfung erwidert worden, implizit die Erfüllung des Tatbestandes. Sie hätte somit bei erfülltem Tatbestand, selbst wenn sie vom Ermessen gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB hätte Gebrauch machen können, das Verfahren keinesfalls einstellen dürfen. Denn auch der Richter hat, wenn er die Täter in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreien will, diese vorerst für die Beschimpfung schuldig zu sprechen. Dem Einwand des Beschwerdeführers ist somit diesbezüglich zu folgen und die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Seine Eventualbegründung, die Kreisvizepräsidentin hätte als Richterin die Beklagten C. und B. schuldig sprechen müssen und dann in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB eventuell von Strafe Umgang nehmen können, ist jedoch nicht zutreffend. Gemäss Art. 165 Abs. 3 StPO hat die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer im vorliegenden Fall, da sie den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt betrachtete, eine Anklageverfügung an den Bezirksgerichtsausschuss zu erheben. Sie ist demnach für die Beurteilung der Ehrverletzungsklage nicht zuständig und hätte somit auch nicht als Richterin über die Sache befinden können. Sollte sie hingegen nach erneuter Prüfung zum Schluss gelangen, dass aufgrund des Untersuchungsergebnisses andere als die vorliegend erwähnten Gründe eine Einstellung rechtfertigen, so wäre eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung (recte: Einstellungsverfügung) ist deshalb aufzuheben und an die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer zurückzuweisen, welche das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen hat. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

BK 2003 51 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 51 — Swissrulings