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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2003 BK 2003 5

17 mars 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,864 mots·~9 min·4

Résumé

Ehrverletzung | KreisP Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 5 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der M., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, in Sachen des C., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. C. ist Vater von drei Söhnen und war mit M., der Mutter der drei gemeinsamen Kinder, von 1979 bis 1995 verheiratet. Die drei Kinder sind C. zur Pflege und Erziehung zugeteilt. Der Sohn A. (geboren 2. August 1982) besuchte in der Zeit zwischen dem 8. und 11. August 2001 seine Tante B., um über die Probleme in der Ehe seiner Eltern zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs, bei welchem A. nur Fragen gestellt haben soll, wurden von A. verschiedene Vermutungen über M. geäussert. Unter anderem wurde darüber gesprochen, ob die Beschwerdeführerin während der unterdessen geschiedenen Ehe Geld habe verschwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gepflegt habe und eine psychiatrische Behandlung benötigen würde. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte M. Strafklage gegen C. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass der Sohn A. nur durch Aussagen des Vaters zu den oben aufgeführten Fragen gelangen konnte. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, bei welchem C. die Einstellung der Strafuntersuchung, die Zulassung zum Entlastungsbeweis oder eventualiter die Abweisung der Klage beantragt hatte, erhob der Kreispräsident die notwendigen Beweise. Unter anderem wurden B. sowie A. als Zeugen einvernommen. Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Kreispräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, überband der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob M. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche mit Entscheid vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 31. Oktober 2002, die Beschwerde guthiess und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Der Entscheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Kreispräsident der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt habe, an der Einvernahme des Beschwerdegegners teilzunehmen, wodurch ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. D. Die Einvernahme des Beschwerdegegners wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2002 wiederholt und das Ergebnis der ersten Einvernahme aus dem Verfahren genommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, erkannte der Kreispräsident Oberengadin wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB wird eingestellt.

3 2. Die Kosten bestehend aus: - Aussöhnungsversuch CHF 200.00 - einer Untersuchungsgebühr von CHF 700.00 - den Barauslagen von (Zeugengeld) CHF 20.00 Total CHF 920.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit der geleisteten Vertröstung von CHF 1´000.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 80.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Die Klägerin hat den Angeschuldigten mit CHF 4´800.00 (inkl. MwSt) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Der Angeschuldigte erhält die geleistete Vertröstung von CHF 1´000.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Begründet wurde die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der als Zeuge befragte A. sich als alleiniger Urheber der fraglichen Äusserungen bezeichnete und aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. C. Gegen den am 17. Januar 2003 schriftlich mitgeteilten Entscheid erhob M. am 10. Februar 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 16./ 17.1.2003 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde insbesondere darauf, dass aufgrund der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners weitere Beweise hätten erhoben werden müssen. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2003 unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2003 auf eine Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners beantragte in der Vernehmlassung vom 11. März 2003 die vollumfängliche Abweisung der

4 Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit die betroffene Person vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist als Klägerin im Ehrverletzungsprozess offensichtlich vom Einstellungsentscheid betroffen und im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der am Freitag, 17. Januar 2003, schriftlich mitgeteilte Einstellungsentscheid ist aufgrund des Wochenendes frühestens am Montag 20. Januar 2003 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingegangen, womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2003 zu laufen begann (Art. 65 Abs. 3 StPO). Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 65 Abs. 4 StPO). Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am Montag, 10. Februar 2003, ist die Beschwerdefrist eingehalten. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf sie einzutreten. 2. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die

5 Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. 3. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass von der zweiten Einvernahme trotz anderer Zusicherung des Kreispräsidenten keine Abschrift des Protokolls an die klägerische Rechtsvertretung zugestellt und dem Akteneditionsbegehren vom 5. Februar 2003 nicht entsprochen worden sei. Diese Rügen sind insofern unerheblich, als dass die späte Zustellung der Akten, wie noch zu zeigen sein wird, auf das Verhalten der klägerischen Partei zurückzuführen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ihrer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden sei. Auf Anfrage vom 18. Dezember 2002 hat das Kreisamt jedoch per Fax am 20. Dezember 2002 der beklagtischen Partei das gewünschte Schriftstück zukommen lassen (act. 06/1). Weiter hat die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht in der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2002 bis am 5. Februar 2003 zugewartet, um das Begehren auf Einsicht in die Akten zu stellen. Wenn die Beschwerdefrist wie oben dargelegt am 10. Februar 2003 abläuft und das Kreisamt Oberengadin nach Eingang des Editionsbegehrens am 6. Februar 2003 (act. 56) die Akten am 7. Februar 2003 der klägerischen Rechtsvertretung per Post zustellt (act. 57), kann das Verhalten des Kreisamtes in keiner Weise gerügt werden. Der Vorwurf, den der klägerische Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erhebt, fällt viel mehr auf ihn selbst zurück. 4. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Kreispräsident das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be-

6 weismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu Unrecht ausser acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 ff. Ziff. 3.3, S. 111, Ziff. 6). b) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Teil oberflächlich seien und verweist auf eine Stelle, wo der Zeuge A. als Angeschuldigter bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das inhaltlich auf die Ausführungen des Kreispräsidenten Oberengadin keine Auswirkungen hat. Aus dem Gesamtkontext sind die erwähnten Erwägungen klar zu verstehen und die fehlerhafte Redaktion ist insoweit unerheblich. Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass C. mit seinem Sohn verschiedene Male über die Ehe mit seiner Frau gesprochen und dies auch in der Einvernahme vom 11. Dezember 2002 zugegeben habe. Dies allein kann jedoch keinen Beschwerdegrund darstellen, da in keiner Weise aufgezeigt wird, dass in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art über das fragliche Thema gesprochen worden ist. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, worauf sich die klägerische Annahme stützt, dass die Fragen von A. zwingend auf Äusserungen des Vaters C. zurückzuführen seien, obwohl A. als Zeuge das Gegenteil gesagt und damit sich selbst belastet hat. Insofern handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist. Es gilt weiter festzuhalten, dass der pauschale Hinweis auf die Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise ohne jegliche Substantiierung, was für neue, erhebliche Beweise erhoben werden sollen, ungenügend ist. Der untersuchende Kreispräsident hat nur weitere Beweise zu erheben, sofern zusätzliche, konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Nachdem sowohl B. und A. als Zeugen als auch C. als Angeschuldigter korrekt befragt worden sind, ist nicht ersichtlich und

7 auch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt, welche weiteren Beweise zu einem anderslautenden Ergebnis führen könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin weder rechtswidrig noch unangemessen und der Vorwurf der verspäteten Aktenzustellung unbegründet ist. Aufgrund der bisherigen Untersuchung ergibt sich aus keiner der erfolgten Befragungen, dass der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Äusserungen vorgenommen hat und neue, relevante Beweise sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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