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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45

12 novembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,353 mots·~12 min·3

Résumé

Sessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 45 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen Sessellift-Unfall zum Nachteil vom B. und C., hat sich ergeben:

2 A. Am 27. Dezember 2001 begab sich eine aus 37 Kindern im Alter von fünf bis siebzehn Jahren und elf Leiterinnen und Leitern bestehende Gruppe in ein vom Skiclub A. TI organisiertes Skilager nach K.. Wie an den vorangegangenen Tagen fuhren D., Inhaberin des Ausweises 1 von Jugend und Sport, und ihre Schwester C. am Morgen des 31. Dezember 2001 zusammen mit fünf ihnen zugeteilten Kindern im Alter zwischen sechs und zehn Jahren zur Talstation der Bergbahnen G., um mit der Vierersesselbahn zur Mittelstation H. zu gelangen. Bei der Talstation standen die beiden zehnjährigen Mädchen L. und E. sowie der neunjährige X. und der achtjährige B. zusammen an; ihnen folgten die beiden Leiterinnen mit der erst sechsjährigen M.. Nachdem sich die Schranken der automatischen Zugangsvorrichtung geöffnet hatten, traten die vier Kinder bis zur roten Wartemarkierung vor. B. stand dabei etwas weiter vorne als seine Begleiter. L., E. und X. bestiegen den Sessel darauf wie gewohnt, während B. nur auf der Sesselkante zu sitzen kam. Es gelang den Kindern daher nicht, den Sicherheitsbügel ganz nach unten zu ziehen. Während der Fahrt rutschte B. nun immer weiter vom Sessel und klammerte sich zuletzt an die metallene Skiablagevorrichtung. Nach einer Fahrt von etwa 250 m, zwischen dem dritten und vierten Mast, liess sich B. aus einer Höhe von etwa acht Metern in einen mit Sträuchern bewachsenen Hang mit einer Neigung von 25 bis 30 Grad fallen und blieb regungslos liegen. Die auf dem nächsten Sessel folgende C. beobachtete den Vorgang und entschloss sich, dem Knaben zu Hilfe zu kommen. Sie entledigte sich ihrer Skier und liess sich oberhalb der als Skipiste präparierten Bergstrasse aus einer Höhe von rund sechs Metern fallen, wobei sie sich selbst Verletzungen zuzog. Sie vermochte dennoch zu dem hundert Meter weiter unten liegenden Knaben zu gelangen. Dieser wurde darauf durch die REGA ins Kantonsspital Chur überflogen, wo ein Unterschenkelbruch links, eine Rissquetschwunde am Kinn sowie eine Hirnerschütterung diagnostiziert wurde. C. wurde von einem Arzt in K. ambulant behandelt; sie hatte sich eine doppelte Schambeinfraktur zugezogen. B. Während C. auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete, stellte X., der Vater von B., am 1. Januar 2002 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf zur Abklärung des Unfallhergangs am 5. Januar 2002 eine Strafuntersuchung, welche sie durch Verfügung vom 7. August 2003 wieder einstellte. C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft reichte der Vater des Geschädigten am 30. September 2003 rechtzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er machte gel-

3 tend, es bestünden offensichtliche Widersprüche in den Aussagen des für die Sicherheit bei der Talstation verantwortlichen Angestellten, F., und jenen der Kinder E. und B., bezüglich des Standortes des ersteren beim Besteigen der Sesselbahn durch die vier Kinder. Während der Angestellte behaupte, in diesem Moment zugegen gewesen zu sein, habe sich nach den Aussagen der Kinder niemand an ihrer Seite befunden. Auch habe F., nachdem er mit erheblicher Verspätung vom Geschehenen Kenntnis genommen habe, nichts vorgekehrt, sondern die Bahn weiterlaufen lassen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, auf Grund der Beweislage müsse dem verantwortlichen Bahnangestellten vorgeworfen werden, seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, obwohl er über seine Aufgaben in angemessener Weise instruiert worden sei. Er beantrage daher, dass die Sache weiter verfolgt werde und melde bereits jetzt seine Ansprüche für eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und die Erstattung aller ihm entstandenen Unkosten an. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Bergbahnen G. AG verzichteten unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I.a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Als Vater des Opfers des zur Diskussion stehenden Sesselbahnunfalls ist X. zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Der Vater des Opfers ist diesem gemäss Art. 2 OHG gleichgestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

4 b) Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. II. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, F., der für die Sicherheit bei der Talstation des Sesselliftes K. – H. verantwortliche Angestellte der Bergbahnen G. AG, habe sich verschiedene Sorgaltspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen und trage dadurch die Verantwortung für den Unfall vom 31. Dezember 2001 und damit für die Verletzungen, die sich sein Sohn B. durch diesen zugezogen habe. Der Unfallablauf und die allfällige Verantwortlichkeit F.s für den eingetretenen verpönten Erfolg lässt sich allein auf Grund der Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen beurteilen, andere Beweismittel sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angerufen. Bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen geht es im wesentlichen um die Beantwortung der Frage, ob sich F. zum Zeitpunkt, als die vier Kinder die Sesselbahn bestiegen, im Bereiche der Einstiegsstelle befunden hatte und damit das gefahrlose Besteigen des Sessels durch die Kinder überwachen konnte, oder ob er sich ausserhalb des Bereichs aufgehalten hatte, der die sichere Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben garantierte. Die Schülerin E. sagte dazu aus, hie und da werde der Sicherheitsbügel von einem Mann geschlossen; am fraglichen Tag sei aber niemand anwesend gewesen, so dass sie sich selbst hätten helfen müssen. Als B. immer weiter nach vorn gerutscht sei, hätten sie und auch ihre Lehrerin um Hilfe gerufen, doch sei die Bahn immer weiter gefahren, auch nachdem B. vom Sessel gefallen sei. Der Unfall sei deshalb passiert, weil B. über den roten Strich gefahren sei; er habe daher nur noch auf die Sesselkante sitzen können. B. antwortete auf die Frage, ob jemand vom Bahnpersonal zugegen gewesen sei, als sie den Sessellift bestiegen hätten, ein Sesselliftangestellter sei im Innern der Talstation gestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Der bei der Talstation beschäftigte F. sagte demgegenüber aus, er habe gesehen, wie die vier Kinder auf den Sessel gestiegen seien und den Sicherheitsbügel hinunter gezogen hätten. Für ihn sei der Fall damit erledigt gewesen und er habe seine

5 Aufmerksamkeit dem nächsten Sessel zugewandt. Als die Kinder den Sessel bestiegen hätten, sei er direkt neben dem Sessel gestanden. Auf den Unfall sei er erst aufmerksam geworden, als Leute von dem Platz hinter dem Bach, der hinter der Talstation durchfliesse, gerufen hätten, es sei eine Person vom Sessel gefallen. Vorher habe er keine Schreie gehört, andernfalls er den Lift sofort abgestellt hätte. D. bestätigte, dass ein Bahnangestellter zugegen gewesen sei, als die Kinder und darauf sie selbst den Sessel bestiegen habe. Dieser Mann habe seinen Job normal ausgeübt; sie seien einige Tage im Gebiet gewesen und die Angestellten hätten ihnen immer geholfen und ihre Arbeit gut gemacht, so dass es daran nichts auszusetzen gebe. Ihre Schwester C. erklärte gegenüber der Polizei, sie habe das Aufsteigen der vier Kinder nicht mitverfolgt und erst nach etwa 100 m Bergfahrt festgestellt, dass B. in Schwierigkeiten gesteckt habe, worauf sie und ihre Schwester sich umgedreht und geschrieen hätten. Sie glaube, dass ein Bahnangestellter bei der Talstation gewesen sei, als die Kinder und sie auf die Sessel gestiegen seien. Als Zeugin durch den Untersuchungsrichter befragt, sagte C. aus, der Bahnangestellte sei unmittelbar neben der Einstiegstelle gestanden, als die Passagiere die Sessel bestiegen hätten. Auch sie bestätigte, dass sie aufgrund der in den Tagen zuvor gemachten Erfahrungen sagen könne, dass das Bahnpersonal seine Arbeit sehr gut verrichtet habe und den Gästen zur Seite gestanden sei, wenn Not am Mann gewesen sei. Sie sei überzeugt, dass F. reagiert hätte, wenn er irgend eine Gefahr erkannt hätte. D. vermochte sich am 9. August 2002 anlässlich ihrer Befragung durch den Untersuchungsrichter nicht mehr zu erinnern, ob F. bei der Einstiegstelle gestanden hatte; sie konnte es aber nicht ausschliessen, zumal sie zu M. habe schauen müssen. Auch F. wurde durch den Untersuchungsrichter als Zeuge befragt. Er bestätigte, dass er weisungsgemäss bei der Einstiegstelle ausserhalb des Kontrollgebäudes gestanden und von seinem Standort aus den Einstieg der Gäste gut habe beobachten können. Es treffe nicht zu, dass er beim Verlad der Kinder nicht anwesend gewesen sei; wenn E. das Gegenteil gesagt habe, müsse sie ihn übersehen haben. Weder ein Kind noch eine Drittperson habe ein Zeichen gegeben, dass mit dem Sessel etwas nicht in Ordnung sei, andernfalls er sicher reagiert hätte. Er sei auf die Probleme erst aufmerksam geworden, als Personen vom Parkplatz her geschrieen hätten. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Einstellungsverfügung enthalte klare Widersprüche hinsichtlich der Aussagen von F., der behaupte, im entscheidenden Moment bei der Einstiegstelle gewesen zu sein, während die Kinder E. und B. das Gegenteil erklärt hätten. Er übersieht bei seiner Argumen-

6 tation, mit welcher er offenbar ohne weiteres die Sachdarstellung der beiden Kinder als die zutreffende annimmt, dass die Depositionen des Bahnangestellten auch in den Aussagen der beiden Leiterinnen eine Stütze finden. Wie oben ausgeführt wurde, erklärte D. in der Einvernahme durch die Polizei vom 1. Januar 2002, ein Bahnangestellter habe sich links neben den kommenden Sesseln befunden, als sie und vor ihr die Kinder die Sessel bestiegen hätten. Diese Aussage relativierte sie zwar anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 9. August 2002, indem sie erklärte, sie könne dies nicht mehr bestätigen, aber auch nicht ausschliessen. Da die ersten von einem Zeugen gemachten und dem zu beschreibenden Ereignis zeitlich am nächsten stehenden Aussagen erfahrungsgemäss die zuverlässigsten sind und diese im vorliegenden Fall doch recht konkret gelautet haben, ist ihnen gegenüber den sieben Monate später gemachten Aussagen der Vorzug zu geben. Diese stimmen denn auch mit den Depositionen von C. überein, welche vor der Polizei erklärte, sie glaube, ein Bahnangestellter habe sich bei der Talstation befunden, als die Kinder aufgestiegen seien und gegenüber dem Untersuchungsrichter entsprechend den ersten Aussagen ihrer Schwester vor der Polizei bestätigte, dass sich der Bahnangestellte unmittelbar bei der Einstiegstelle beziehungsweise neben dem zu beladenden Sessel befunden habe. Zu den Aussagen von B. ist zu sagen, dass dieser nicht ausdrücklich gesagt hat, es habe sich beim Besteigen der Sessel niemand in unmittelbarer Nähe befunden, sondern lediglich erklärte, ein Angestellter habe im Innern der Talstation gestanden und herausgeschaut. Diese Feststellung mag durchaus zutreffen, ergibt sich doch aus den Depositionen F.s, dass sich auch Direktor I. im Bereiche der Talstation aufgehalten haben musste; sie schliesst also nicht ohne weiteres aus, dass F. sich im Einstiegsbereich befunden hatte. Die Würdigung dieser verschiedenen Zeugenaussagen führt zum Schluss, dass überwiegende Anhaltspunkte für die Sachdarstellung von F. sprechen. Selbst wenn man nicht so weit gehen würde, wäre angesichts der Widersprüche im Zweifel letztlich zu dessen Gunsten zu entscheiden, was im Falle einer Anklageerhebung zwingend zu einem Freispruch führen müsste. Es ist zudem nicht ersichtlich, was für andere Zeugen sich noch zu dieser Frage äussern könnten, zumal seit dem Unfallereignis nun schon zwei Jahre verflossen sind. Dass die Aussagen F.s durchaus glaubhaft sind, kann im Übrigen auch aus den Depositionen der Leiterinnen geschlossen werden, wonach man an den Tagen vor dem Unfall mit dem Bahnpersonal gute Erfahrungen gemacht und dieses seine Arbeit sehr gut verrichtet habe und den Gästen zur Seite gestanden sei. Auch gab es für die beiden Schwestern so wenig wie für F. selbst irgendwelche Anzeichen dafür, dass beim Besteigen der Sessel durch die vier Kinder irgend etwas nicht

7 normal verlaufen wäre. Angesichts dieser Beweislage lässt sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, F. habe sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er sich von der Einstiegstelle entfernt habe, nicht mit einigermassen sicherer Argumentation aufrecht erhalten. Aber auch aus der Tatsache, dass F. die Schreie der Kinder nicht gehört und den Lift nicht abgestellt hatte, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Im Bereiche der Talstation herrschten offensichtlich erhebliche Maschinengeräusche, welche die aus einiger Entfernung abgegebenen Rufe übertönt haben dürften. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass Personen, die sich auf einem von der Einstiegestelle entfernt befindlichen Platz aufgehalten hatten, wo diese Geräusche nicht oder viel weniger zu hören waren, zuerst auf die Schreie der Kinder aufmerksam wurden. Dass er auf die Zurufe der Kinder und Leiterinnen nicht sofort reagierte, könnte F. daher nur im Sinne einer Sorgfaltsverletzung zum Vorwurf gereichen, wenn er sich aus Gründen, die mit seiner Aufgabe als für die Sicherheit der Bahnbenützer verantwortlicher Person in keinem Zusammenhang gestanden hätten, hätte ablenken lassen und dadurch den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen wäre. Für eine solche Annahme bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Bei Würdigung der gesamten Beweislage gelangt die Beschwerdekammer damit zum Schluss, dass auf Grund gewisser Widersprüche in den Zeugenaussagen dem Bahnangestellten F. nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgeworfen werden kann, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Käme es zu einer Anklageerhebung, wäre daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Angesichts dieser Situation hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt. III. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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